{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00191_2017-06-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217297&W10_KEY=13823234&nTrefferzeile=27&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "896db7737a94bcaac591bedd3c3e7947"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.06.2017  VB.2017.00191"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.06.2017  VB.2017.00191"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.06.2017  VB.2017.00191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug | Nachtr\u00e4glicher Familiennachzug. Nach der Scheidung von einer hier anwesenheitsberechtigten EU-B\u00fcrgerin heiratete der BF 1 die Mutter seiner beiden Kinder und zog diese in die Schweiz nach. Die Mutter stellte daraufhin ein Nachzugsgesuch f\u00fcr die Kinder. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet nur noch der verweigerte Nachzug des 16-j\u00e4hrigen Sohns.  F\u00fcr die Berechnung der Nachzugsfristen kn\u00fcpfte die Vorinstanz zu Recht an den fr\u00fcher eingereisten Vater an, womit sich das Nachzugsgesuch als versp\u00e4tet erweist (E. 2.2). Ein nachtr\u00e4glicher Familiennachzug ist nach Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE nur zu bewilligen, wenn hierf\u00fcr wichtige famili\u00e4re Gr\u00fcnde sprechen. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsm\u00f6glichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso h\u00f6here Anforderungen, je \u00e4lter das nachzuziehende Kind ist und je gr\u00f6sser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (E. 3.1). Der Sohn wird von der Grossmutter betreut, deren Gesundheitszustand sich nach dem Rekursentscheid stark verschlechterte. Nach der Hospitalisierung wegen Verdachts auf Hirninfarkt ist ein dreiw\u00f6chiger Kuraufenthalt notwendig, w\u00e4hrenddessen die Grossmutter kurzfristig nicht f\u00fcr ihren Enkel sorgen kann. Wie sich der m\u00f6gliche Krankheitsverlauf pr\u00e4sentiert, geht aus den Arztberichten nicht hervor und somit ist offen, ob die Grossmutter l\u00e4ngerfristig bzw. bis zur Vollj\u00e4hrigkeit des Enkels wird f\u00fcr diesen sorgen k\u00f6nnen (E. 3.5). R\u00fcckweisung zur Abkl\u00e4rung des Krankheitverlaufs und dessen Einfluss auf die Betreuungsf\u00e4higkeit. Anordnung einer Anh\u00f6rung des Sohns (Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AuG).  Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:52:03", "Checksum": "700e7aa6ec54d93b932b99a77238325e"}