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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2017.00193
Urteil
der 3. Kammer
vom 6. September 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
Am
23. Juni 2016 zog A mit seiner Tochter aus Neuseeland kommend in die
Schweiz und ersuchte bei der Sozialkommission der Gemeinde C um wirtschaftliche
Hilfe. In der Folge wurden ihm ohne formelle Anordnung sinngemäss als
vorsorgliche Massnahmen bestimmte Beträge geleistet sowie eine Notwohnung zur
Verfügung gestellt. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2016 lehnte die
Sozialkommission dieses Gesuch wegen ungenügenden Nachweises der Bedürftigkeit
ab, stellte die laufenden Unterstützungsleistungen per sofort ein und ordnete
die Rückerstattung der bisher geleisteten Unterstützung in der Höhe von
Fr. 4'227.90 an.
II.
Dagegen erhob
A am 15. November 2016 Rekurs beim Bezirksrat D und beantragte, dass der
angefochtene Beschluss aufzuheben sei und dass ihm rückwirkend ab 28. Juni
2016 wirtschaftliche Sozialhilfe zuzusprechen sei. Zudem beantragte er im Sinn
einer superprovisorischen Massnahme während des Rekursverfahrens
wirtschaftliche Hilfe und die zur Verfügung Stellung der Notwohnung. Mit
Entscheid vom 12. Dezember 2016 (VB.2016.00755) hiess das Verwaltungsgericht
eine von A eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde teilweise gut und wies den
Bezirksrat D an, über das Gesuch von A um Erlass einer superprovisorischen
Massnahme innert kürzest möglicher Zeit zu entscheiden. Mit Präsidialverfügung
vom 20. Dezember 2016 hiess der Präsident des Bezirksrats das
Massnahmebegehren gut und wies die Rekursgegnerin an, A während des
Rekursverfahrens wirtschaftliche Hilfe zu leisten. Mit Beschluss vom
3. Februar 2017 wies der Bezirksrat D den Rekurs ab, änderte Dispositivziffer 1
des Beschlusses vom 24. Oktober 2016 aber wie folgt: "Auf den
erstmaligen Antrag auf Unterstützung durch wirtschaftliche Hilfe von A vom
28. Juni 2016 wird nicht eingetreten und die laufenden
Unterstützungsleistungen werden per sofort eingestellt." Verfahrenskosten
erhob der Bezirksrat keine, ebenso wenig sprach er eine Parteientschädigung zu.
Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung [recte:
Rechtsverbeiständung] wies er wegen Aussichtslosigkeit ab.
III.
A. Mit
Eingabe vom 17. März 2017 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, im Sinn einer superprovisorischen Massnahme
sei die Sozialkommission anzuweisen, ihm für die Dauer des Verfahrens
unverzüglich monatliche Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 986.- zuzüglich
Krankenkassenprämie und Gesundheitskosten auszurichten und ihm weiterhin die
Notwohnung zur Verfügung zu stellen bzw. den Mietzins von Fr. 1'300.-
monatlich zu bezahlen (Antrag 1). Der Beschluss des Bezirksrats vom
3. Februar 2017 sei aufzuheben, und es sei die Sozialkommission
anzuweisen, ihn rückwirkend seit 23. Juni 2016 mit wirtschaftlicher
Sozialhilfe zu unterstützen und die bis zum Abschluss des Verfahrens
aufgelaufenen Kosten für Krankenkasse, weitere Gesundheitskosten und
Überbrückungsdarlehen seitens der Stiftung E zu bezahlen (Antrag 2).
Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren, eventualiter
um Zusprechung einer Parteientschädigung (Anträge 3 und 4).
B. Mit
Präsidialverfügung vom 20. März 2017 gewährte das Verwaltungsgericht der Sozialkommission
die Möglichkeit, sich innert einer kurzen Frist zum entsprechenden Antrag von A
zu äussern. Mit Schreiben vom 24. März 2017 reichte der Bezirksrat D die
Akten ein und verzichtete unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids auf eine Vernehmlassung. Am 27. März 2017 beantragte die
Sozialkommission die Abweisung des Begehrens um Anordnung einer
superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahme. Nachdem sich A zu diesen
Eingaben nicht hatte vernehmen lassen, wies das Verwaltungsgericht die
Sozialkommission mit Präsidialverfügung vom 26. April 2017 an, ihm im Sinn
einer vorsorglichen Anordnung ab 17. März 2017 bis zum Abschluss des
Beschwerdeverfahrens wirtschaftliche Hilfe im gesetzlich vorgesehenen Rahmen zu
leisten.
C. Mit
Eingabe vom 4. Mai 2017 änderte A Antrag 2 seiner Beschwerde insofern
ab, als der Beschluss des Bezirksrats aufzuheben und die Sozialkommission
anzuweisen sei, ihn rückwirkend seit 23. Juni 2016 mit wirtschaftlicher
Hilfe zu unterstützen. Die Sozialkommission sei zu verpflichten, Unterstützung
bis zum 12. April 2017 zu leisten. Die Krankenkassenprämie sei bis Ende
April 2017 zu übernehmen. Der Mietzins für die Notwohnung in C sei bis zum
Ablauf der festen Vertragsdauer am 30. April 2017 zu übernehmen. An den
übrigen, anfänglich gestellten Anträgen hielt er fest, soweit sie nicht durch
die Präsidialverfügung vom 26. April 2017 bereits gutgeheissen worden
seien. Die Antragsänderung begründete A damit, dass er die Schweiz am
12. April 2017 nach Neuseeland verlassen und dort per 1. Mai 2017
eine Stelle angetreten habe. Ob er wieder in die Schweiz komme, hänge vom
Entscheid des Verwaltungsgerichts ab. Er bleibe weiterhin bei der Sozialkommission
angemeldet. Am 9. Mai 2017 nahm die Sozialkommission zur Eingabe des
Beschwerdeführers vom 4. Mai 2017 Stellung. Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai
2017 hob das Verwaltungsgericht die vorsorgliche Massnahme angesichts des
Aufenthalts von A in Neuseeland per sofort auf und gewährte ihm das rechtliche
Gehör zur Stellungnahme der Sozialkommission. Mit Eingabe vom 25. Mai 2017
nahm A zur Eingabe der Sozialkommission vom 9. Mai 2017 Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2 Der
Beschwerdeführer verlangte mit Eingabe vom 4. Mai 2017 nur noch die
wirtschaftliche Hilfe vom 23. Juni 2016 bis zum 12. April 2017, sowie
die Bezahlung des Mietzinses der Notwohnung sowie der Krankenkassenprämie bis
zum 30. April 2017. Somit sind für den Streitwert des vorliegenden
Verfahrens lediglich die infrage stehende Sozialhilfe und die
Krankenkassenprämien bis April 2017 massgebend sowie die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung vor der Vorinstanz.
Der Beschwerdeführer bezahlte für seine Wohnungen je Fr. 1'300.-
pro Monat, somit gesamthaft für 10 Monate und 8 Tage rund Fr. 13'350.00.
Der Grundbedarf des Beschwerdeführers und seiner Tochter à Fr. 1'509.- pro
Monat während der Dauer von Ende Juni bis Mitte Januar (Rückkehr der Tochter
nach Neuseeland) beträgt Fr. 10'210.90, derjenige des Beschwerdeführers
(Fr. 986.-) von Mitte Januar bis Mitte April Fr. 2'958.-. Der
Beschwerdeführer hatte im Jahr 2016 selbst zu tragende Gesundheitskosten von
Fr. 1'000.-. Hinzu kommen Krankenkassenprämien im Jahr 2016 für den
Beschwerdeführer und seine Tochter von Fr. 2'720.35. Die Krankenkassenprämien
des Beschwerdeführers dürften aufgrund der vorgenannten Prämie für die Monate
Januar bis April 2017 noch rund Fr. 1'400.- betragen haben. Von der
Sozialhilfe hätten auch die Kosten der Tochter für die Sprachschule von Fr. 304.50
sowie die Fahrtkosten von rund Fr. 600.- zur Schule in D finanziert werden
müssen. Weitere von der Beschwerdegegnerin bei Gutheissung der Beschwerde zu
übernehmende Kosten sind aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Daraus
resultiert ein Betrag von Fr. 32'543.75. An die Sozialhilfe angerechnet
werden jedoch auch Einnahmen des Beschwerdeführers. So hatte er in den Monaten
Juli, August, September und Oktober 2016 sowie März 2017 Anspruch auf Taggelder
der Arbeitslosenversicherung im Umfang von Fr. 9'444.40. Ebenso muss die
Kinderzulage aus Neuseeland bis Dezember 2016 im Umfang von Fr. 2'720.40
in Abzug gebracht werden (vgl. Budgets Beschwerdegegnerin). Inwiefern auch der
Betrag von monatlich Fr. 622.15, welchen die Beschwerdegegnerin für den
Monat Juli als Einkommen aus Sozialhilfeleistungen Neuseeland und im Monat
August als Einnahme aus laufendem Darlehen Neuseeland budgetierte, abgezogen
werden müsste, ist fraglich, da zum einen Neuseeland wohl kaum
Sozialhilfeleistungen für den in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer zahlen würde
und zum anderen das Darlehen per 27. Juni 2016 gestoppt wurde. Dieser
Betrag kann deshalb nicht zur Berechnung des Streitwertes herangezogen werden.
Aus den genannten Positionen ergeben sich streitige Sozialhilfe- und
Krankenkassenprämienleistungen von Fr. 20'378.95. Ebenfalls im Streitwert
zu berücksichtigen ist, dass die Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ablehnte. Vom Vertreter des Beschwerdeführers wurde keine
Kostenrechnung eingereicht. Aufgrund der Unterlagen und der Schwierigkeit des
Falles darf aber davon ausgegangen werden, dass eine unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Umfang von Fr. 1'500.- bis Fr. 2'000.-
streitig ist. Daraus resultiert ein Streitwert von über Fr. 20'000.-,
weshalb die Zuständigkeit der Kammer gegeben ist (§ 38 Abs. 1 und § 38b
Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.3
1.3.1
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand
der vor-instanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein sollen (Martin Bertschi in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG] Vorbemerkungen zu § 19–28a N. 45 ff.). Der
Streitgegenstand kann sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber
grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2).
Der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich einerseits durch
den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und andererseits durch die
Parteibegehren (BGE 136 II 165 E. 5; BGE 133 II 181 E. 3.3).
1.3.2
Vor der Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer, dass die
Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, ihn und seine Tochter rückwirkend ab 28. Juni
2016 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe zu unterstützen. Vor dem
Verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer jedoch, ihn rückwirkend seit
dem 23. Juni 2016 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe zu unterstützen und die
bis zum Abschluss des Verfahrens (später Reduktion bis April 2017)
aufgelaufenen Kosten für Krankenkasse, weitere Gesundheitskosten und
Überbrückungsdarlehen seitens der Stiftung E zu bezahlen. Da die Anträge vor
dem Verwaltungsgericht teilweise über die Anträge vor der Vorinstanz hinausgehen,
ist auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten, als die vor dem
Verwaltungsgericht gestellten Anträge deckungsgleich mit den Anträgen vor der
Vorinstanz sind.
1.3.3
Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung gelten nicht als
Sozialhilfeleistung (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. b des
Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die
Unterstützung Bedürftiger, [ZUG]). Die Gemeinde übernimmt jedoch die durch die
Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
von versicherten Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit
das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzminimum nicht
gewährleistet ist (§ 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
Krankenversicherungsgesetz [EG KVG] vom 13. Juni 1999). Der Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2016 umfasste lediglich die Ausrichtung
von Sozialhilfe, nicht jedoch die Übernahme der Krankenkassenprämien, weshalb
diese nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können. Somit ist
betreffend die Krankenkassenprämien auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Nach der
Praxis des Bundesgerichts umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör
grundsätzlich nicht den Anspruch darauf, zur rechtlichen Würdigung oder zur
juristischen Begründung des Entscheids angehört zu werden. Indessen ist das
rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei dann zu gewähren,
wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund
zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen
wurde, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren
Erhebung im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGr, 5. März 2018,
2C_497/2017, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Die Behörde hat ihre Begründung
den Parteien nicht vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass
sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum
Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre
Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 485 E. 3.4).
2.2 Der
Beschwerdeführer rügt, sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass
die Begründung der Vorinstanz über die minimalistische Begründung der
Beschwerdegegnerin weit hinausginge und zahlreiche neue Vermutungen bezüglich
der fehlenden Mittellosigkeit enthalte. Er habe bisher keine Möglichkeit gehabt,
zu diesen Vermutungen Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid
zudem auf von der Beschwerdegegnerin eingereichte Akten gestützt, welche bei
Erlass der strittigen Verfügung nicht Gegenstand der Argumentation der
Beschwerdegegnerin gewesen seien. Da die Beschwerdegegnerin keine Rekursantwort
eingereicht habe, habe der Vertreter des Beschwerdeführers auch keinen Anlass
gehabt, die Akten der Beschwerdegegnerin einzusehen.
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Entscheid
damit, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen
sei, indem er die verlangten Unterlagen nicht eingereicht habe und deshalb der
Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht worden sei. Die Vorinstanz prüfte
aufgrund der Argumente des Beschwerdeführers in der Rekursschrift, ob die ihm
auferlegte Mitwirkungspflicht zumutbar war. Die neuen Vermutungen in der
Begründung erfolgten aufgrund von Ausführungen des Beschwerdeführers, welcher
sich ausführlich dazu geäussert hatte, ob ihm die auferlegte Mitwirkungspflicht
zumutbar war. Die Vorinstanz stützte sich dabei weder auf eine neue
Rechtsgrundlage noch auf eine neue Rechtsnorm, und der Beschwerdeführer konnte
sich zum Sachverhalt sowie auch den anwendbaren Rechtnormen äussern. Sein
rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt. Auch hätte der rechtskundig
vertretene Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, ein Akteneinsichtsgesuch zu
stellen. Aus der Tatsache, dass er dies nicht als nötig erachtete, kann keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs abgeleitet werden.
2.3 Eine
wirksame Vertretung setzt voraus, dass der Betroffene oder sein Rechtsvertreter
die Möglichkeit erhält, die Beschwerdeschrift rechtzeitig abzufassen, was nur
realistisch erscheint, wenn ein allfälliges Akteneinsichtsgesuch prioritär
geprüft und die Unterlagen dem Rechtsvertreter möglichst umgehend zur Verfügung
gestellt werden. Dieser muss rechtzeitig zumindest in diejenigen Akten Einsicht
nehmen können, welche als Grundlage des Entscheids dienen sollen. Es ist Aufgabe
der Behörden und Gerichte, sicherzustellen, dass die Rechte des
Beschwerdeführers gewahrt bleiben (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.2).
Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 ersuchte der
Vertreter des Beschwerdeführers um Zustellung der Akten bei der Vorinstanz.
Gemäss Aktennotiz des Vertreters des Beschwerdeführers habe er am 13. März
2017 bei der Vorinstanz angerufen, um eine Erkundigung betreffend das
Akteneinsichtsgesuch einzuholen. Der Ratsschreiber habe ihm dann mitgeteilt,
dass er gedacht habe, das Gesuch um Akteneinsicht sei erledigt, es würde sich
ohnehin zum grössten Teil um vom Beschwerdeführer eingereichte Akten handeln.
Heute könne er das Gesuch nicht mehr erledigen, er werde die Akten am nächsten
Tag auf die Post bringen, der Vertreter könne sie aber auch vorher holen.
Unter der Annahme, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers zutreffen, wäre es somit möglich gewesen, die Akten bereits
am 13. März 2017 bei der Vorinstanz und mithin vier Tage vor Ablauf der
Beschwerdefrist abzuholen und einzusehen, was beim vorliegenden Umfang der
Akten noch als genügend erachtet werden muss. Zudem erscheint nicht
nachvollziehbar, weshalb der Vertreter des Beschwerdeführers erst zwei Wochen
nach Stellung des Gesuchs, bei der Vorinstanz nachfragte, weshalb er die Akten
noch nicht erhalten habe, wusste er doch um die Beschwerdefrist, welche er
einzuhalten hatte. Hätte er sich vorgängig bei der Vorinstanz nach den Akten erkundigt,
so ist anzunehmen, dass diese ihm umgehend zugestellt worden wären, erklärte
sich die Vorinstanz, nachdem sie darauf aufmerksam gemacht worden war, dass
sich das Gesuch nicht wie angenommen erledigt hatte, doch umgehend dazu bereit,
dem Vertreter die Akten schnellstmöglich zur Verfügung zu stellen. Ebenso wenig
kann der Beschwerdeführer etwas für sich daraus ableiten, dass der Vertreter am
Tag vor dem Fristablauf an einer Tagung war, hätte er doch gegebenenfalls um
eine Stellvertretung bemüht sein müssen, da er um die knappe Frist wusste. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit auch bezüglich der späten Erfüllung
des Akteneinsichtsgesuchs zu verneinen.
3.
3.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Sozialhilfe wird immer nur
bei objektiv feststellbarer Bedürftigkeit ausgerichtet (VGr, 21. April
2016, VB.2015.00216 E. 2.1). Damit diese geprüft werden kann, hat die
hilfesuchende Person vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen über
ihre finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über
Ansprüche gegenüber Dritten und über ihre persönlichen Verhältnisse. Zudem hat
sie unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu
melden (§ 18 Abs. 1 lit. a und d sowie Abs. 2 und 3 SHG; § 27 f.
SHV).
3.2 Zwischen
den Parteien ist umstritten, ob das Nichteintreten auf das Gesuch um wirtschaftliche
Hilfe aufgrund fehlender Mitwirkung rechtmässig war.
4.
4.1 Grundsätzlich
gilt im Sozialhilferecht die Untersuchungsmaxime. Das bedeutet, dass die
sachlich und örtlich zuständige Sozialbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen
abzuklären hat. Daneben kommt der Mitwirkung der betroffenen Person eine
besondere Bedeutung zu, ist sie doch verpflichtet, das Notwendige für die
Abklärungen beizubringen.
4.2 Nach § 18
Abs. 1 SHG gibt der Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft
unter anderem über (a) seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland,
namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten; (b) die finanziellen
Verhältnisse von Angehörigen, die mit ihm zusammenleben oder ihm gegenüber
unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind; und (d) seine persönlichen
Verhältnisse und diejenigen der in lit. b) genannten Personen, soweit die
Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Auflagen der Sozialhilfe geeignet
und erforderlich ist. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung gewährt der Hilfesuchende
Einsicht in seine Unterlagen, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Grundsätzlich erfolgt
die Abklärung der Verhältnisse in erster Linie durch Befragung des Hilfesuchenden
und Prüfung seiner Unterlagen, gestützt auf die Pflicht des Hilfesuchenden,
wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (§ 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1
SHV). Denn aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes sind die
Untersuchungsbehörden verpflichtet, die für die Unterstützung massgebenden
Umstände von sich aus abzuklären, wenn für sie die Beschaffung der fehlenden
Informationen wesentlich einfacher ist als für die Hilfe suchende Person.
Dies gilt auch bei unkooperativem Verhalten der Hilfe suchenden Person (ABl
2009 1850). Anderseits gilt für die Hilfe suchende Person eine
Mitwirkungspflicht in erster Linie für Tatsachen, welche die betroffene Person
besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirken einer Partei gar
nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Dazu zählen etwa
persönliche oder örtliche Verhältnisse im Heimatland, die sich erfahrungsgemäss
von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, so nur unter erschwertem
Aufwand abklären lassen (Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 10. Mai
2016, ZL.2015.00007, E. 1.5; BGE 124 II 361 E. 2b). Allgemein erweist
sich die Mitwirkung als umso notwendiger, je schwieriger es für die zuständige
Behörde ist, die massgeblichen Umstände zu erfassen (BVGer, B-4597/2017 vom 19. Dezember
2017, E. 4.1).
Mitwirkungspflichten erschöpfen sich daher nicht darin,
lediglich Fragen zu beantworten und unvollständige Unterlagen über die
finanziellen Verhältnisse vorzuweisen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kantonales
Sozialamt, Kap. 6.2.02 Ziff. 1.2; Kap. 5.1.08 Ziff. 3; VGr,
4. Mai 2017, VB.2017.00111, E. 3.2). Aus den konkreten Umständen kann
sich gar eine qualifizierte Mitwirkungspflicht ergeben: Die Anforderungen sind
umso grösser, je umfassenderes Spezialwissen über die zugrundeliegenden
wirtschaftlichen Betätigungen aus der Sphäre des Hilfesuchenden notwendig ist.
So trifft etwa einen Selbständigerwerbenden oder einen Kapitalgesellschafter
mit komplexen Einkommensverhältnissen eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Guido Wizent,
Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 522 ff.,
525).
4.3 Umfang und
Art der Mitwirkungspflicht von Hilfesuchenden richten sich grundsätzlich nach
der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit. Ist eine Person zur Mitwirkung nicht
in der Lage, darf von ihr eine solche nicht verlangt werden. Unterlässt die
mitwirkungspflichtige Person allerdings die verhältnismässige, ihr zumutbare
Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen (VGr, 21. April
2016, VB.2015.00216, E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts ist die Behörde nicht verpflichtet, auf ein Gesuch für
wirtschaftliche Hilfe einzutreten, wenn eine gesuchstellende Person, die
aktuell nicht bereits Sozialhilfe bezieht, sich weigert, die zur Bedarfsbemessung
nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen. Diesfalls hat die Behörde einen
förmlichen Nichteintretensentscheid zu fällen. Das Nichteintreten muss sich als
verhältnismässig erweisen und kommt insbesondere dann nicht infrage, wenn nur
eher untergeordnete Informationen oder Belege fehlen (VGr, 21. April 2016,
VB.2015.00216, E. 3.3).
5.
Der Beschwerdeführer wurde am 14. Juli 2016, am 5. September
2016 sowie am 26. September 2016 aufgefordert, die Kontoauszüge der G Ltd.
einzureichen. Mit Einschreiben vom 26. September 2016 setzte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine letzte Frist bis zum 11. Oktober
2016, um Kontoauszüge der Firma G Ltd. bis auf sechs Monate zurück einzureichen
und den Nachweis zu erbringen, wo sich die NZD 2'300.- jetzt befänden.
Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, wurde ihm gleichzeitig
angedroht, dass ein weiterer Anspruch auf Sozialhilfe nicht geprüft würde und
die Leistungen/Abklärungen der Sozialbehörde per 12. Oktober 2016
eingestellt würden. Der Beschwerdeführer wurde somit zur Einreichung der
Unterlagen schriftlich ermahnt, und ihm wurden auch die Folgen bei Verweigerung
seiner Mitwirkungspflicht angedroht. Es bleibt daher zu prüfen, ob diese
Auflage zur Feststellung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführenden geeignet,
erforderlich und angemessen war und die Beschwerdegegnerin zu Recht auf der
Einreichung der angeforderten Unterlagen beharrte.
5.1 Betreffend
den Nachweis des Verbleibs der NZD 2'300.- ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss Vertrag zwischen dem Institut H, der G Ltd.
("Contractor") und dem Beschwerdeführer (als "Named
Individual") vom 11. Januar 2016 war die G Ltd. berechtigt, eine
Gebühr/einen Lohn (fee) zu erhalten. Die Zahlungen des Institut H erfolgten dementsprechend
an die G Ltd. auf den Bank Account Nr. 01. Jedoch wurde beim
Beschwerdeführer in seiner Einkommenssteuer für das Jahr 2015 eine Steuer auf
die Zahlungen des Institut H erhoben. Zusätzlich gab der Beschwerdeführer in
einer E-Mail an das RAV an der I-Strasse an, dass er an einer Universität in
Neuseeland gearbeitet und sein Arbeitsvertrag am 22. Juni 2016 geendet
habe. Da somit aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht klar war, wem
schlussendlich die NZD 2'300.- (ca. Fr. 1'541.70, Kurs vom 8. August
2018) zustanden, war die Auflage, den Nachweis über die NZD 2'300.- zu
erbringen, geeignet und aufgrund der widersprüchlichen Unterlagen erforderlich,
um deren Verbleib und die allfällige Berechtigung des Beschwerdeführers an
diesem Geld abzuklären.
Allerdings endete der Vertrag vom 11. Januar 2016 mit
dem Institut H spätestens am 31. Juli 2016, gemäss den Ausführungen
des Beschwerdeführers bereits am 22. Juni 2016, weshalb nicht
auszuschliessen ist, dass ihm zumindest ab August 2016 keine (weiteren)
Leistungen aus der Tätigkeit als … zukamen. Dies ändert indessen nichts daran,
dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zum Nachweis des Verbleibs der
NZD 2'300.-, nicht nachgekommen ist. Ob dies allein bereits eine
Leistungsverweigerung zu begründen vermocht hätte, ist angesichts der übrigen
Versäumnisse des Beschwerdeführers nicht zu prüfen.
5.2 Der Beschwerdeführer
wurde weiter aufgefordert, Kontoauszüge der G Ltd. bis sechs Monate zurück,
einzureichen. Er ist alleiniger Aktionär dieser Firma, während seine Ehefrau
"Company Director" ist. Die Beschwerdegegnerin verletzte ihre
Begründungspflicht nicht, indem sie nicht näher erläuterte, weshalb sie diese
Unterlagen einverlangte. Es ergibt sich aus der Pflicht des Beschwerdeführers
zur Aufklärung über seine finanziellen Verhältnisse, dass Unterlagen betreffend
den Wert einer Gesellschaft in seinem Eigentum einzureichen sind.
5.2.1
Die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende G Ltd. ist gemäss Auskunft
der neuseeländischen Steuerbehörde vom 16. August 2016 corporate trustee
des J Trusts. Der Trust ist im angelsächsischen Raum und insbesondere in
Neuseeland ein verbreitetes Rechtsinstitut. Im traditionellen Trustverhältnis
überträgt ein "settlor" (Spender, Eigentümer) sein Eigentum auf einen
"trustee" (Treuhänder, Verwalter), welcher das Vermögen als bloss
formell berechtigter Inhaber, nicht aber Eigentümer, zugunsten spezifischer
Personen (beneficiaries; Begünstigte) verwaltet (Issue Paper 19,
einleitendes Dokument, Kapitel 3 Rz. 24 f; abrufbar unter
http://www.lawcom.govt.nz/our-projects/law-trusts). Allfällige Erträge oder
Zuwendungen zum Vermögenswert fallen wiederum diesem zu. Der Beschwerdeführer
war zudem im Besitz weiterer Gesellschaften, welche als Corporate trustees
agierten. Dabei bestehen je nach wirtschaftlichem Zweck verschiedene mögliche
Funktionen der Beteiligten. So ist es beispielsweise möglich, dass Spender,
Treuhänder und Begünstigter alle dieselbe Person sind, wenn etwa ein Hauseigentümer
seine eigene Liegenschaft als Trust ausscheidet, sie selber als trustee
verwaltet und gleichzeitig als Begünstigter bewohnt, wobei die Erträge (Miete)
dem ausgeschiedenen Vermögenswert wieder zukommen. Es ist aber auch durchaus
möglich, als "trustee" Vermögenswerte Dritter zu verwalten.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Beschwerdeführers mit den diversen ausländischen Firmen und Trustverhältnissen
sind unklar und schwierig zu beurteilen. Das Konstrukt, welches der
Beschwerdeführer in Neuseeland aufgebaut hat, war für die Beschwerdegegnerin
nicht einfach zu durchschauen, und die genauen Abklärungen über seine Firmen,
wenn überhaupt, nur erschwert möglich. So war beispielsweise unklar,
inwiefern der Beschwerdeführer an den verschiedenen Trusts berechtigt ist und
welche Vermögenswerte die verschiedenen Firmen besitzen sowie welche Mittel
wohin fliessen. Es hätte dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer daher oblegen,
von sich aus Klarheit zu schaffen und nicht erst abzuwarten, welche Auflagen
ihm die Beschwerdegegnerin zur Klärung seiner Situation machte (vorn E. 4.2).
Sein Vorbringen, die Behörde sei intellektuell nicht in der Lage, seine
Situation zu verstehen, genügt der ihn treffenden Mitwirkungspflicht
selbstverständlich nicht.
5.2.2 Soweit
der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte wohl nicht – für allerdings nur
kurze Zeit – in solch ärmlichen Verhältnissen in der Schweiz gelebt, wenn er
noch Vermögenswerte im Ausland gehabt hätte, ersetzt dieses Vorbringen weder
seine Mitwirkungspflicht zur Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
noch wird damit seine Mittellosigkeit belegt. Demgegenüber war das Einverlangen
der Kontoauszüge der G Ltd. geeignet und erforderlich, um die unklare
finanzielle Situation des Beschwerdeführers abzuklären.
5.2.3 Fraglich
ist, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar war, die verlangten Kontoauszüge
einzureichen. Vor der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer geltend, die G Ltd.
verfüge über kein eigenes Konto, sondern lediglich über ein Konto als trustee
des J Trusts, für welches weder er noch seine Ehefrau eine Vollmacht hätten.
Die Überweisungen des Institut H seien auf das Trustee-Konto geleistet
worden. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, seine Firma habe
lediglich über ein Konto als trustee des J Trusts verfügt, ohne dass er darüber
eine Vollmacht gehabt habe, so mag dies allenfalls eine Bedeutung haben für die
Berechtigung, von diesem Konto Geld für sich zu beziehen, vermag indessen
keineswegs darzutun, dass er in das Konto seiner eigenen Firma keinen Einblick
haben konnte, selbst wenn es unter der Rubrik des Trusts eingerichtet gewesen
wäre. Denn Erträge und Zuwendungen kommen dem Trust zugute, müssen also vom
trustee als formell Berechtigtem und Kontoführer irgendwie verbucht werden
(vorn E. 5.2.1). Ausserdem hätte es ihm zur Stärkung seiner Darstellung
ein Leichtes sein müssen, die für das Konto bevollmächtigte Person zu
bezeichnen, wenn dieses Konto von seiner Firma geführt wurde. Der
Beschwerdeführer erteilte hierzu allerdings keine Auskunft.
5.3 Ebenso
wenig legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ins Recht, welche genauere
Auskunft über seine finanzielle Situation im Zusammenhang mit der G Ltd., insbesondere
deren Konto- und Vermögensituation, geben würden. Er legte einzig
nachvollziehbar dar, dass die von der Vorinstanz als Kontonummer bezeichnete
Zahl "02" keine Kontonummer der G Ltd. sei, was für sich allein
besehen von geringer Aussagekraft ist. Allerdings beruft sich der Beschwerdeführer
darauf, dass ihm gemäss Section 382 des Companies Act von 1993 verboten
sei, bis zum 9. Mai 2018 in leitender Stellung tätig zu sein ("being
a director or promoter of, or in any way, wether directly or indirectly, be
concerned or take part in the management of a company, unless that person first
obtains the leave of the court, which may be given on such terms and conditions
as the court thinks fit."). Deshalb hätte er auch keine anderen Belege
einreichen können, die über die finanzielle Situation der G Ltd. Rechenschaft
geben, da er sich mit der verlangten Auskunftserteilung wegen des
ausgesprochenen Berufsverbots strafbar machen würde. Indessen ist damit nicht
dargetan, dass er sich in seiner Stellung als Eigentümer seiner Firma
nicht über deren finanzielle Lage hätte informieren dürfen, setzt doch die
Eigentümerstellung nicht zwingend auch eine Organ- oder leitende Stellung in
der eigenen Firma voraus.
Vom Beschwerdeführer wird zudem auch nicht rechtsgenüglich
begründet und belegt, weshalb er nicht im Besitz von anderen, nicht vom
Berufsausübungsverbot berührten Unterlagen sein soll, welche die finanzielle
Situation der G Ltd. ersichtlich machen könnten, worauf die Auflage der Beschwerdeführerin
grundsätzlich abzielte. Auch sonst wird vom Beschwerdeführer nichts
unternommen, um die unklaren Vermögensflüsse und -verhältnisse zu erhellen.
Soweit er sich auf das Arztzeugnis vom 15. März 2017 beruft, wonach er ab
September 2016 im Zentrum L der Klinik M in Behandlung gestanden habe, ist
anzufügen, dass die erste Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen, welche
die finanzielle Situation der genannten Gesellschaft erhellen sollte, bereits
am 14. Juli 2016 und somit zu einem Zeitpunkt erfolgte, an dem der
Beschwerdeführer noch nicht krankgeschrieben war. Zudem kann aus dem
Arztzeugnis nicht geschlossen werden, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund
seiner gesundheitlichen Situation unmöglich und absolut unzumutbar gewesen
wäre, nähere Auskunft über die finanzielle Situation der G Ltd. zu geben.
5.4 Der
Beschwerdeführer gibt weiter an, da seine Gesellschaft seit der Gründung einen
non-active Status gehabt hätte, wäre sie auch von der Buchführungspflicht
befreit gewesen. Dies erscheint schon deswegen nicht glaubhaft, als die Firma
seinen eigenen Angaben zufolge als "trustee" des J Trusts
eingesetzt war und ihn unter anderem an das Institut H vermittelt hatte, wobei
die Entschädigung dafür wiederum über die G Ltd. als "trustee"
lief (vorn E. 5.1). Ausserdem machte der Beschwerdeführer keine Angaben
darüber, ob und wie seine Firma als "trustee" für die Verwaltung des Trusts
entschädigt wurde. Nachdem "trustees" mindestens formell berechtigte
Inhaber an einem Trust (Vermögen) sind und sie für dessen Verwaltung zweifellos
eine gewisse Verantwortung trifft, ist nicht einzusehen, weshalb eine solche
Dienstleistung angeboten würde, wenn es dabei nichts zu verdienen gäbe.
Ausserdem scheint die einzige Bestimmung des Companies Act von 1993, welche
sich mit non-active companies auseinandersetzt, mit section 35 des
Financial Reporting (Amendments to Other Enactments) Act 2013 aufgehoben worden
zu sein (www.legislation.govt.nz, zuletzt besucht am 13. August 2018), weshalb
sich ab April 2014 auch für Firmen mit dem "non-active"-Status eine
Buchführungspflicht ergab (annual report nach section 208). Zudem ergibt sich
eine Verpflichtung zu einem annual report auch aus Clause 29.2 und 3 der
Constitution der G Ltd. Der Beschwerdeführer macht hierzu entgegen seiner
Mitwirkungspflicht jedoch keine substanziierten Angaben.
5.5 Die
weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen erstrecken sich hauptsächlich
auf pauschale Behauptungen, womit er seiner Begründungspflicht nicht nachkommt.
Eine rechtsmittelführende Partei hat vor dem Verwaltungsgericht ihre Rügen
stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen (Plüss
§ 7 N. 33). Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer hätte angesichts
seiner besonderen Mitwirkungspflicht aufgrund der unübersichtlichen
ausländischen Verhältnisse (vgl. E. 4.2) substanziiert darlegen müssen,
aufgrund welcher Umstände und gesetzlichen Grundlagen ihm auch die Einreichung
anderer Unterlagen nicht möglich und zumutbar war und dies soweit möglich zu
belegen gehabt, was er unterliess. Da der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
die von ihm verlangten Auskünfte und Unterlagen trotz seiner ihn diesbezüglich
treffenden qualifizierten Mitwirkungspflicht nicht einreichte und im Übrigen
wenig unternahm, um seine unklaren Einkommens- und Vermögensverhältnisse genauer
zu erläutern, durfte die Beschwerdegegnerin androhungsgemäss auf sein Gesuch um
wirtschaftliche Hilfe nicht eintreten.
5.6 Im Übrigen
kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 25 Abs. 2 VRG).
6.
6.1 Nach § 26
lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet,
wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser
Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des
Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne dass er
aufseiten des Hilfeempfängers ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt. Ein
unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn der Hilfesuchende in zivilrechtlich
vorwerfbarer Weise klar gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1
SHG verstösst oder seine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine
Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen
ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht
zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (VGr,
17. Mai 2018, VB.2017.00595 E. 3.2). Eine Rückerstattung muss zudem
im konkreten Fall angemessen und verhältnismässig sein (VGr, 27. Oktober
2016, VB.2015.00732 E. 2.3). Steht die Höhe von nicht deklarierten oder
belegten Einkünften und Vermögenswerten nicht fest, kann die Sozialbehörde sie
nach pflichtgemässem Ermessen schätzen (vgl. VGr, 18. Dezember 2008,
VB.2008.00505 E. 5.2). Das Verwaltungsgericht darf einen
Ermessensentscheid nur auf eine Über- oder Unterschreitung, einen Missbrauch
des Ermessensspielraums sowie auf eine unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhaltes überprüfen. Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit
unzulässig (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).
6.2 Der
Beschwerdeführer rügt die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass er über
ausreichende finanzielle Mittel verfüge, womit sich die
Rückerstattungsforderung als angemessen und verhältnismässig erweise. Dies sei
vor den tatsächlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (augenscheinliche
Betroffenheit von schwerer Armut) haltlos und widerspreche dem Grundgedanken
der Hilfe für Menschen in Not. Darüber hinaus lasse auch die Vorinstanz in
ihren Erwägungen bezüglich Angemessenheit und Verhältnismässigkeit das monatelange
von der Beschwerdegegnerin verzögerte Verfahren und die persönlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers, namentlich seine familiäre und
gesundheitliche Situation, vollständig ausser Acht.
6.3 Die
Vorinstanz begründete die Verhältnismässigkeit und Angemessenheit der
Rückerstattung damit, dass gemäss VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00474 E. 5.3
und 6.3 die Unterlassung der Mitwirkungspflicht die Vermutung begründe, dass
der Hilfesuchende nicht bedürftig sei. Der Beschwerdeführer mache keine
Umstände geltend, welche diese Vermutung widerlegen würden. Vielmehr bildet die
fehlende Mitwirkung in Bezug auf das Konto oder die Konten der G Ltd. und den
Verbleib der vom Institut H überwiesenen Beträge lediglich einen Bereich
der finanziellen Situation ab, welche noch nicht mittels Belegen erstellt sei.
Dass die Vorinstanz aufgrund der diversen unklaren Vermögensverhältnisse des
Beschwerdeführers davon ausging, dass dieser genügend finanzielle Mittel habe,
um die Rückerstattungsforderung von Fr. 4'227.90 zu begleichen, erscheint
vorliegend nicht missbräuchlich und haltlos. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer nebst der streitigen Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Rückerstattungsforderung auch noch shareholder zweier weiterer Gesellschaften
war (vgl. Companies Register betreffend N Ltd. sowie O Ltd., besucht am 14. August
2018), was die Vollständigkeit der Auskünfte infrage stellt. Der Umstand, dass
der Beschwerdeführer in der Schweiz in ärmlichen Verhältnissen lebte, vermag
ferner noch nicht darzutun, dass in Neuseeland keine anrechenbaren
Vermögenswerte bestanden, hätte der Beschwerdeführer doch freiwillig auf die
Antastung dieser Vermögenswerte aus verschiedensten Gründen verzichten können.
Auch der Umstand, dass es beim Sozialhilfeverfahren des Beschwerdeführers aufseiten
der Beschwerdegegnerin diverse Umbrüche und Doppelspurigkeiten mit erneutem
Einreichen von Unterlagen gegeben hat, vermag an der Angemessenheit der
Rückforderung nichts zu ändern, hätte es auch der Beschwerdeführer mittels
Einreichen der Unterlagen und schnellerer Auskunftserteilung in der Hand
gehabt, das Verfahren zu verkürzen. Indem die Beschwerdegegnerin die nicht
deklarierten Vermögenswerte als hoch genug für eine Rückerstattung schätze,
kann der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz in Gesamtwürdigung der genannten
Umstände keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden. Die
Rückerstattungsforderung erfolgte somit zu Recht.
7.
7.1 Schliesslich
beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung vor der Vorinstanz zu gewähren. Gemäss § 16 Abs. 1
VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn
die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind
Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46). Mittellos ist eine Person, wenn sie zum Zeitpunkt des Entscheids
über das Gesuch nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Vertretungskosten
aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen muss, die zur Deckung des
Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 135 I 221 E. 5.1).
Aufgrund der Ausführungen des vorinstanzlichen Entscheids sowie den obigen
Erwägungen erscheint das Verfahren als aussichtslos, weshalb die Vorinstanz das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu Recht
abgewiesen hat.
7.2 Demgemäss
ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
8.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang
steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.2 Der
Beschwerdeführer beantragte auch für das vorliegende Verfahren die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung sowie die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung.
8.3 Er
schilderte in einer E-Mail an seinen Vertreter vom 27. April 2017, dass er
in P (Neuseeland) eine Stelle als ... angeboten bekommen habe und dass er die
Anstellung ab dem 1. Mai 2017 angenommen habe. Aufgrund dessen ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer als ... genügend Einkommen erzielt, um
nicht als mittellos zu gelten, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung mangels Nachweis der Mittellosigkeit
abzuweisen ist. Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer musste nicht zur
Einreichung weiterer Unterlagen zum Nachweis seiner Mittellosigkeit
aufgefordert werden (Plüss, § 16 N. 40).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 2'200.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird
abgewiesen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an …