|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2017.00193  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.09.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Nichteintreten auf Unterstützungsgesuch. Eine wirksame Vertretung setzt voraus, dass der Betroffene oder sein Rechtsvertreter die Möglichkeit erhält, die Beschwerdeschrift rechtzeitig abzufassen, was nur realistisch erscheint, wenn ein allfälliges Akteneinsichtsgesuch prioritär geprüft und die Unterlagen dem Rechtsvertreter möglichst umgehend zur Verfügung gestellt werden. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2.3). Die Hilfe suchende Person trifft u.a. eine Mitwirkungspflicht für Tatsachen, welche sie besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirken einer Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Dazu zählen etwa persönliche oder örtliche Verhältnisse im Heimatland, die sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, so nur unter erschwertem Aufwand abklären lassen. Die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht sind umso grösser, je umfassenderes Spezialwissen über die zugrundeliegenden wirtschaftlichen Betätigungen aus der Sphäre des Hilfesuchenden notwendig ist (E. 4.2). Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers mit den diversen ausländischen Firmen und Trustverhältnissen sind unklar und schwierig zu beurteilen (E. 5.2.1). Da der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die von ihm verlangten Auskünfte und Unterlagen trotz seiner ihn diesbezüglich treffenden qualifizierten Mitwirkungspflicht nicht einreichte und im Übrigen wenig unternahm, um seine unklaren Einkommens- und Vermögensverhältnisse genauer zu erläutern, durfte die Beschwerdegegnerin androhungsgemäss auf sein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe nicht eintreten (E. 5). Die Rückerstattung vorsorglich geleisteter Hilfe erweist sich als verhältnismässig (E. 6). Abweisung UP/URB (E. 8.3). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
AKTENEINSICHT
BEGRÜNDUNGSPLFICHT
FIRMA
MITWIRKUNGSPFLICHT, QUALIFIZIERTE
NICHTEINTRETEN
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
STREITGEGENSTAND
TRUST
UNTERSTÜTZUNGSGESUCH
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERHÄLTNISSE IM HEIMATLAND
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUMUTBARKEIT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 18 SHG
§ 18 Abs. I SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 28 SHV
Art. 3 Abs. II lit. b ZUG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2017.00193

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 6. September 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

Am 23. Juni 2016 zog A mit seiner Tochter aus Neuseeland kommend in die Schweiz und ersuchte bei der Sozialkommission der Gemeinde C um wirtschaftliche Hilfe. In der Folge wurden ihm ohne formelle Anordnung sinngemäss als vorsorgliche Massnahmen bestimmte Beträge geleistet sowie eine Notwohnung zur Verfügung gestellt. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2016 lehnte die Sozialkommission dieses Gesuch wegen ungenügenden Nachweises der Bedürftigkeit ab, stellte die laufenden Unterstützungsleistungen per sofort ein und ordnete die Rückerstattung der bisher geleisteten Unterstützung in der Höhe von Fr. 4'227.90 an.

II.  

Dagegen erhob A am 15. November 2016 Rekurs beim Bezirksrat D und beantragte, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben sei und dass ihm rückwirkend ab 28. Juni 2016 wirtschaftliche Sozialhilfe zuzusprechen sei. Zudem beantragte er im Sinn einer superprovisorischen Massnahme während des Rekursverfahrens wirtschaftliche Hilfe und die zur Verfügung Stellung der Notwohnung. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2016 (VB.2016.00755) hiess das Verwaltungsgericht eine von A eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde teilweise gut und wies den Bezirksrat D an, über das Gesuch von A um Erlass einer superprovisorischen Massnahme innert kürzest möglicher Zeit zu entscheiden. Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2016 hiess der Präsident des Bezirksrats das Massnahmebegehren gut und wies die Rekursgegnerin an, A während des Rekursverfahrens wirtschaftliche Hilfe zu leisten.  Mit Beschluss vom 3. Februar 2017 wies der Bezirksrat D den Rekurs ab, änderte Dispositivziffer 1 des Beschlusses vom 24. Oktober 2016 aber wie folgt: "Auf den erstmaligen Antrag auf Unterstützung durch wirtschaftliche Hilfe von A vom 28. Juni 2016 wird nicht eingetreten und die laufenden Unterstützungsleistungen werden per sofort eingestellt." Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine, ebenso wenig sprach er eine Parteientschädigung zu. Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung [recte: Rechtsverbeiständung] wies er wegen Aussichtslosigkeit ab.

III.  

A. Mit Eingabe vom 17. März 2017 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, im Sinn einer superprovisorischen Massnahme sei die Sozialkommission anzuweisen, ihm für die Dauer des Verfahrens unverzüglich monatliche Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 986.- zuzüglich Krankenkassenprämie und Gesundheitskosten auszurichten und ihm weiterhin die Notwohnung zur Verfügung zu stellen bzw. den Mietzins von Fr. 1'300.- monatlich zu bezahlen (Antrag 1). Der Beschluss des Bezirksrats vom 3. Februar 2017 sei aufzuheben, und es sei die Sozialkommission anzuweisen, ihn rückwirkend seit 23. Juni 2016 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe zu unterstützen und die bis zum Abschluss des Verfahrens aufgelaufenen Kosten für Krankenkasse, weitere Gesundheitskosten und Überbrückungsdarlehen seitens der Stiftung E zu bezahlen (Antrag 2). Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren, eventualiter um Zusprechung einer Parteientschädigung (Anträge 3 und 4).

B. Mit Präsidialverfügung vom 20. März 2017 gewährte das Verwaltungsgericht der Sozialkommission die Möglichkeit, sich innert einer kurzen Frist zum entsprechenden Antrag von A zu äussern. Mit Schreiben vom 24. März 2017 reichte der Bezirksrat D die Akten ein und verzichtete unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Am 27. März 2017 beantragte die Sozialkommission die Abweisung des Begehrens um Anordnung einer superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahme. Nachdem sich A zu diesen Eingaben nicht hatte vernehmen lassen, wies das Verwaltungsgericht die Sozialkommission mit Präsidialverfügung vom 26. April 2017 an, ihm im Sinn einer vorsorglichen Anordnung ab 17. März 2017 bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens wirtschaftliche Hilfe im gesetzlich vorgesehenen Rahmen zu leisten.

C. Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 änderte A Antrag 2 seiner Beschwerde insofern ab, als der Beschluss des Bezirksrats aufzuheben und die Sozialkommission anzuweisen sei, ihn rückwirkend seit 23. Juni 2016 mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen. Die Sozialkommission sei zu verpflichten, Unterstützung bis zum 12. April 2017 zu leisten. Die Krankenkassenprämie sei bis Ende April 2017 zu übernehmen. Der Mietzins für die Notwohnung in C sei bis zum Ablauf der festen Vertragsdauer am 30. April 2017 zu übernehmen. An den übrigen, anfänglich gestellten Anträgen hielt er fest, soweit sie nicht durch die Präsidialverfügung vom 26. April 2017 bereits gutgeheissen worden seien. Die Antragsänderung begründete A damit, dass er die Schweiz am 12. April 2017 nach Neuseeland verlassen und dort per 1. Mai 2017 eine Stelle angetreten habe. Ob er wieder in die Schweiz komme, hänge vom Entscheid des Verwaltungsgerichts ab. Er bleibe weiterhin bei der Sozialkommission angemeldet. Am 9. Mai 2017 nahm die Sozialkommission zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2017 Stellung. Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2017 hob das Verwaltungsgericht die vorsorgliche Massnahme angesichts des Aufenthalts von A in Neuseeland per sofort auf und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Stellungnahme der Sozialkommission. Mit Eingabe vom 25. Mai 2017 nahm A zur Eingabe der Sozialkommission vom 9. Mai 2017 Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer verlangte mit Eingabe vom 4. Mai 2017 nur noch die wirtschaftliche Hilfe vom 23. Juni 2016 bis zum 12. April 2017, sowie die Bezahlung des Mietzinses der Notwohnung sowie der Krankenkassenprämie bis zum 30. April 2017. Somit sind für den Streitwert des vorliegenden Verfahrens lediglich die infrage stehende Sozialhilfe und die Krankenkassenprämien bis April 2017 massgebend sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung vor der Vorinstanz.

Der Beschwerdeführer bezahlte für seine Wohnungen je Fr. 1'300.- pro Monat, somit gesamthaft für 10 Monate und 8 Tage rund Fr. 13'350.00. Der Grundbedarf des Beschwerdeführers und seiner Tochter à Fr. 1'509.- pro Monat während der Dauer von Ende Juni bis Mitte Januar (Rückkehr der Tochter nach Neuseeland) beträgt Fr. 10'210.90, derjenige des Beschwerdeführers (Fr. 986.-) von Mitte Januar bis Mitte April Fr. 2'958.-. Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2016 selbst zu tragende Gesundheitskosten von Fr. 1'000.-. Hinzu kommen Krankenkassenprämien im Jahr 2016 für den Beschwerdeführer und seine Tochter von Fr. 2'720.35. Die Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers dürften aufgrund der vorgenannten Prämie für die Monate Januar bis April 2017 noch rund Fr. 1'400.- betragen haben. Von der Sozialhilfe hätten auch die Kosten der Tochter für die Sprachschule von Fr. 304.50 sowie die Fahrtkosten von rund Fr. 600.- zur Schule in D finanziert werden müssen. Weitere von der Beschwerdegegnerin bei Gutheissung der Beschwerde zu übernehmende Kosten sind aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Daraus resultiert ein Betrag von Fr. 32'543.75. An die Sozialhilfe angerechnet werden jedoch auch Einnahmen des Beschwerdeführers. So hatte er in den Monaten Juli, August, September und Oktober 2016 sowie März 2017 Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung im Umfang von Fr. 9'444.40. Ebenso muss die Kinderzulage aus Neuseeland bis Dezember 2016 im Umfang von Fr. 2'720.40 in Abzug gebracht werden (vgl. Budgets Beschwerdegegnerin). Inwiefern auch der Betrag von monatlich Fr. 622.15, welchen die Beschwerdegegnerin für den Monat Juli als Einkommen aus Sozialhilfeleistungen Neuseeland und im Monat August als Einnahme aus laufendem Darlehen Neuseeland budgetierte, abgezogen werden müsste, ist fraglich, da zum einen Neuseeland wohl kaum Sozialhilfeleistungen für den in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer zahlen würde und zum anderen das Darlehen per 27. Juni 2016 gestoppt wurde. Dieser Betrag kann deshalb nicht zur Berechnung des Streitwertes herangezogen werden. Aus den genannten Positionen ergeben sich streitige Sozialhilfe- und Krankenkassenprämienleistungen von Fr. 20'378.95. Ebenfalls im Streitwert zu berücksichtigen ist, dass die Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ablehnte. Vom Vertreter des Beschwerdeführers wurde keine Kostenrechnung eingereicht. Aufgrund der Unterlagen und der Schwierigkeit des Falles darf aber davon ausgegangen werden, dass eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Umfang von Fr. 1'500.- bis Fr. 2'000.- streitig ist. Daraus resultiert ein Streitwert von über Fr. 20'000.-, weshalb die Zuständigkeit der Kammer gegeben ist (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.3  

1.3.1 Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der vor-instanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Martin Bertschi in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG] Vorbemerkungen zu § 19–28a N. 45 ff.). Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2). Der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und andererseits durch die Parteibegehren (BGE 136 II 165 E. 5; BGE 133 II 181 E. 3.3).

1.3.2 Vor der Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, ihn und seine Tochter rückwirkend ab 28. Juni 2016 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe zu unterstützen. Vor dem Verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer jedoch, ihn rückwirkend seit dem 23. Juni 2016 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe zu unterstützen und die bis zum Abschluss des Verfahrens (später Reduktion bis April 2017) aufgelaufenen Kosten für Krankenkasse, weitere Gesundheitskosten und Überbrückungsdarlehen seitens der Stiftung E zu bezahlen. Da die Anträge vor dem Verwaltungsgericht teilweise über die Anträge vor der Vorinstanz hinausgehen, ist auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten, als die vor dem Verwaltungsgericht gestellten Anträge deckungsgleich mit den Anträgen vor der Vorinstanz sind.

1.3.3 Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung gelten nicht als Sozialhilfeleistung (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, [ZUG]). Die Gemeinde übernimmt jedoch die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzminimum nicht gewährleistet ist (§ 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz [EG KVG] vom 13. Juni 1999). Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2016 umfasste lediglich die Ausrichtung von Sozialhilfe, nicht jedoch die Übernahme der Krankenkassenprämien, weshalb diese nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können. Somit ist betreffend die Krankenkassenprämien auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.  

2.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich nicht den Anspruch darauf, zur rechtlichen Würdigung oder zur juristischen Begründung des Entscheids angehört zu werden. Indessen ist das rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei dann zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erhebung im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGr, 5. März 2018, 2C_497/2017, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Die Behörde hat ihre Begründung den Parteien nicht vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 485 E. 3.4).

2.2 Der Beschwerdeführer rügt, sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass die Begründung der Vorinstanz über die minimalistische Begründung der Beschwerdegegnerin weit hinausginge und zahlreiche neue Vermutungen bezüglich der fehlenden Mittellosigkeit enthalte. Er habe bisher keine Möglichkeit gehabt, zu diesen Vermutungen Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid zudem auf von der Beschwerdegegnerin eingereichte Akten gestützt, welche bei Erlass der strittigen Verfügung nicht Gegenstand der Argumentation der Beschwerdegegnerin gewesen seien. Da die Beschwerdegegnerin keine Rekursantwort eingereicht habe, habe der Vertreter des Beschwerdeführers auch keinen Anlass gehabt, die Akten der Beschwerdegegnerin einzusehen.

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, indem er die verlangten Unterlagen nicht eingereicht habe und deshalb der Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht worden sei. Die Vorinstanz prüfte aufgrund der Argumente des Beschwerdeführers in der Rekursschrift, ob die ihm auferlegte Mitwirkungspflicht zumutbar war. Die neuen Vermutungen in der Begründung erfolgten aufgrund von Ausführungen des Beschwerdeführers, welcher sich ausführlich dazu geäussert hatte, ob ihm die auferlegte Mitwirkungspflicht zumutbar war. Die Vorinstanz stützte sich dabei weder auf eine neue Rechtsgrundlage noch auf eine neue Rechtsnorm, und der Beschwerdeführer konnte sich zum Sachverhalt sowie auch den anwendbaren Rechtnormen äussern. Sein rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt. Auch hätte der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen. Aus der Tatsache, dass er dies nicht als nötig erachtete, kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs abgeleitet werden.

2.3 Eine wirksame Vertretung setzt voraus, dass der Betroffene oder sein Rechtsvertreter die Möglichkeit erhält, die Beschwerdeschrift rechtzeitig abzufassen, was nur realistisch erscheint, wenn ein allfälliges Akteneinsichtsgesuch prioritär geprüft und die Unterlagen dem Rechtsvertreter möglichst umgehend zur Verfügung gestellt werden. Dieser muss rechtzeitig zumindest in diejenigen Akten Einsicht nehmen können, welche als Grundlage des Entscheids dienen sollen. Es ist Aufgabe der Behörden und Gerichte, sicherzustellen, dass die Rechte des Beschwerdeführers gewahrt bleiben (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.2).

Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 ersuchte der Vertreter des Beschwerdeführers um Zustellung der Akten bei der Vorinstanz. Gemäss Aktennotiz des Vertreters des Beschwerdeführers habe er am 13. März 2017 bei der Vorinstanz angerufen, um eine Erkundigung betreffend das Akteneinsichtsgesuch einzuholen. Der Ratsschreiber habe ihm dann mitgeteilt, dass er gedacht habe, das Gesuch um Akteneinsicht sei erledigt, es würde sich ohnehin zum grössten Teil um vom Beschwerdeführer eingereichte Akten handeln. Heute könne er das Gesuch nicht mehr erledigen, er werde die Akten am nächsten Tag auf die Post bringen, der Vertreter könne sie aber auch vorher holen.

Unter der Annahme, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zutreffen, wäre es somit möglich gewesen, die Akten bereits am 13. März 2017 bei der Vorinstanz und mithin vier Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist abzuholen und einzusehen, was beim vorliegenden Umfang der Akten noch als genügend erachtet werden muss. Zudem erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Vertreter des Beschwerdeführers erst zwei Wochen nach Stellung des Gesuchs, bei der Vorinstanz nachfragte, weshalb er die Akten noch nicht erhalten habe, wusste er doch um die Beschwerdefrist, welche er einzuhalten hatte. Hätte er sich vorgängig bei der Vorinstanz nach den Akten erkundigt, so ist anzunehmen, dass diese ihm umgehend zugestellt worden wären, erklärte sich die Vorinstanz, nachdem sie darauf aufmerksam gemacht worden war, dass sich das Gesuch nicht wie angenommen erledigt hatte, doch umgehend dazu bereit, dem Vertreter die Akten schnellstmöglich zur Verfügung zu stellen. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer etwas für sich daraus ableiten, dass der Vertreter am Tag vor dem Fristablauf an einer Tagung war, hätte er doch gegebenenfalls um eine Stellvertretung bemüht sein müssen, da er um die knappe Frist wusste. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit auch bezüglich der späten Erfüllung des Akteneinsichtsgesuchs zu verneinen.

3.  

3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Sozialhilfe wird immer nur bei objektiv feststellbarer Bedürftigkeit ausgerichtet (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00216 E. 2.1). Damit diese geprüft werden kann, hat die hilfesuchende Person vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen über ihre finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten und über ihre persönlichen Verhältnisse. Zudem hat sie unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 1 lit. a und d sowie Abs. 2 und 3 SHG; § 27 f. SHV).

3.2 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob das Nichteintreten auf das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe aufgrund fehlender Mitwirkung rechtmässig war.

4.  

4.1 Grundsätzlich gilt im Sozialhilferecht die Untersuchungsmaxime. Das bedeutet, dass die sachlich und örtlich zuständige Sozialbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat. Daneben kommt der Mitwirkung der betroffenen Person eine besondere Bedeutung zu, ist sie doch verpflichtet, das Notwendige für die Abklärungen beizubringen.

4.2 Nach § 18 Abs. 1 SHG gibt der Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft unter anderem über (a) seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten; (b) die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit ihm zusammenleben oder ihm gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind; und (d) seine persönlichen Verhältnisse und diejenigen der in lit. b) genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Auflagen der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung gewährt der Hilfesuchende Einsicht in seine Unterlagen, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Grundsätzlich erfolgt die Abklärung der Verhältnisse in erster Linie durch Befragung des Hilfesuchenden und Prüfung seiner Unterlagen, gestützt auf die Pflicht des Hilfesuchenden, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (§ 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 SHV). Denn aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes sind die Untersuchungsbehörden verpflichtet, die für die Unterstützung massgebenden Umstände von sich aus abzuklären, wenn für sie die Beschaffung der fehlenden Informationen wesentlich einfacher ist als für die Hilfe suchende Person. Dies gilt auch bei unkooperativem Verhalten der Hilfe suchenden Person (ABl 2009 1850). Anderseits gilt für die Hilfe suchende Person eine Mitwirkungspflicht in erster Linie für Tatsachen, welche die betroffene Person besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirken einer Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Dazu zählen etwa persönliche oder örtliche Verhältnisse im Heimatland, die sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, so nur unter erschwertem Aufwand abklären lassen (Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 10. Mai 2016, ZL.2015.00007, E. 1.5; BGE 124 II 361 E. 2b). Allgemein erweist sich die Mitwirkung als umso notwendiger, je schwieriger es für die zuständige Behörde ist, die massgeblichen Umstände zu erfassen (BVGer, B-4597/2017 vom 19. Dezember 2017, E. 4.1).

Mitwirkungspflichten erschöpfen sich daher nicht darin, lediglich Fragen zu beantworten und unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse vorzuweisen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kantonales Sozialamt, Kap. 6.2.02 Ziff. 1.2; Kap. 5.1.08 Ziff. 3; VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00111, E. 3.2). Aus den konkreten Umständen kann sich gar eine qualifizierte Mitwirkungspflicht ergeben: Die Anforderungen sind umso grösser, je umfassenderes Spezialwissen über die zugrundeliegenden wirtschaftlichen Betätigungen aus der Sphäre des Hilfesuchenden notwendig ist. So trifft etwa einen Selbständigerwerbenden oder einen Kapitalgesellschafter mit komplexen Einkommensverhältnissen eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 522 ff., 525).

4.3 Umfang und Art der Mitwirkungspflicht von Hilfesuchenden richten sich grundsätzlich nach der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit. Ist eine Person zur Mitwirkung nicht in der Lage, darf von ihr eine solche nicht verlangt werden. Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person allerdings die verhältnismässige, ihr zumutbare Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00216, E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Behörde nicht verpflichtet, auf ein Gesuch für wirtschaftliche Hilfe einzutreten, wenn eine gesuchstellende Person, die aktuell nicht bereits Sozialhilfe bezieht, sich weigert, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen. Diesfalls hat die Behörde einen förmlichen Nichteintretensentscheid zu fällen. Das Nichteintreten muss sich als verhältnismässig erweisen und kommt insbesondere dann nicht infrage, wenn nur eher untergeordnete Informationen oder Belege fehlen (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00216, E. 3.3).

5.  

Der Beschwerdeführer wurde am 14. Juli 2016, am 5. September 2016 sowie am 26. September 2016 aufgefordert, die Kontoauszüge der G Ltd. einzureichen. Mit Einschreiben vom 26. September 2016 setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine letzte Frist bis zum 11. Oktober 2016, um Kontoauszüge der Firma G Ltd. bis auf sechs Monate zurück einzureichen und den Nachweis zu erbringen, wo sich die NZD 2'300.- jetzt befänden. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, wurde ihm gleichzeitig angedroht, dass ein weiterer Anspruch auf Sozialhilfe nicht geprüft würde und die Leistungen/Abklärungen der Sozialbehörde per 12. Oktober 2016 eingestellt würden. Der Beschwerdeführer wurde somit zur Einreichung der Unterlagen schriftlich ermahnt, und ihm wurden auch die Folgen bei Verweigerung seiner Mitwirkungspflicht angedroht. Es bleibt daher zu prüfen, ob diese Auflage zur Feststellung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführenden geeignet, erforderlich und angemessen war und die Beschwerdegegnerin zu Recht auf der Einreichung der angeforderten Unterlagen beharrte.

5.1 Betreffend den Nachweis des Verbleibs der NZD 2'300.- ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Vertrag zwischen dem Institut H, der G Ltd. ("Contractor") und dem Beschwerdeführer (als "Named Individual") vom 11. Januar 2016 war die G Ltd. berechtigt, eine Gebühr/einen Lohn (fee) zu erhalten. Die Zahlungen des Institut H erfolgten dementsprechend an die G Ltd. auf den Bank Account Nr. 01. Jedoch wurde beim Beschwerdeführer in seiner Einkommenssteuer für das Jahr 2015 eine Steuer auf die Zahlungen des Institut H erhoben. Zusätzlich gab der Beschwerdeführer in einer E-Mail an das RAV an der I-Strasse an, dass er an einer Universität in Neuseeland gearbeitet und sein Arbeitsvertrag am 22. Juni 2016 geendet habe. Da somit aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht klar war, wem schlussendlich die NZD 2'300.- (ca. Fr. 1'541.70, Kurs vom 8. August 2018) zustanden, war die Auflage, den Nachweis über die NZD 2'300.- zu erbringen, geeignet und aufgrund der widersprüchlichen Unterlagen erforderlich, um deren Verbleib und die allfällige Berechtigung des Beschwerdeführers an diesem Geld abzuklären.

Allerdings endete der Vertrag vom 11. Januar 2016 mit dem Institut H spätestens am 31. Juli 2016, gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers bereits am 22. Juni 2016, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass ihm zumindest ab August 2016 keine (weiteren) Leistungen aus der Tätigkeit als … zukamen. Dies ändert indessen nichts daran, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zum Nachweis des Verbleibs der NZD 2'300.-, nicht nachgekommen ist. Ob dies allein bereits eine Leistungsverweigerung zu begründen vermocht hätte, ist angesichts der übrigen Versäumnisse des Beschwerdeführers nicht zu prüfen.

5.2 Der Beschwerdeführer wurde weiter aufgefordert, Kontoauszüge der G Ltd. bis sechs Monate zurück, einzureichen. Er ist alleiniger Aktionär dieser Firma, während seine Ehefrau "Company Director" ist. Die Beschwerdegegnerin verletzte ihre Begründungspflicht nicht, indem sie nicht näher erläuterte, weshalb sie diese Unterlagen einverlangte. Es ergibt sich aus der Pflicht des Beschwerdeführers zur Aufklärung über seine finanziellen Verhältnisse, dass Unterlagen betreffend den Wert einer Gesellschaft in seinem Eigentum einzureichen sind.

5.2.1 Die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende G Ltd. ist gemäss Auskunft der neuseeländischen Steuerbehörde vom 16. August 2016 corporate trustee des J Trusts. Der Trust ist im angelsächsischen Raum und insbesondere in Neuseeland ein verbreitetes Rechtsinstitut. Im traditionellen Trustver­hältnis überträgt ein "settlor" (Spender, Eigentümer) sein Eigentum auf einen "trustee" (Treuhänder, Verwalter), welcher das Vermögen als bloss formell berechtigter Inhaber, nicht aber Eigentümer, zugunsten spezifischer Personen (beneficiaries; Begünstigte) verwaltet (Issue Paper 19, einleitendes Dokument, Kapitel 3 Rz. 24 f; abrufbar unter http://www.lawcom.govt.nz/our-projects/law-trusts). Allfällige Erträge oder Zuwendungen zum Vermögenswert fallen wiederum diesem zu. Der Beschwerdeführer war zudem im Besitz weiterer Gesellschaften, welche als Corporate trustees agierten. Dabei bestehen je nach wirtschaftlichem Zweck verschiedene mögliche Funktionen der Beteiligten. So ist es beispielsweise möglich, dass Spender, Treuhänder und Begünstigter alle dieselbe Person sind, wenn etwa ein Hauseigentümer seine eigene Liegenschaft als Trust ausscheidet, sie selber als trustee verwaltet und gleichzeitig als Begünstigter bewohnt, wobei die Erträge (Miete) dem ausgeschiedenen Vermögenswert wieder zukommen. Es ist aber auch durchaus möglich, als "trustee" Vermögenswerte Dritter zu verwalten.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers mit den diversen ausländischen Firmen und Trustverhältnissen sind unklar und schwierig zu beurteilen. Das Konstrukt, welches der Beschwerdeführer in Neuseeland aufgebaut hat, war für die Beschwerdegegnerin nicht einfach zu durchschauen, und die genauen Abklärungen über seine Firmen, wenn überhaupt, nur erschwert möglich. So war beispielsweise unklar, inwiefern der Beschwerdeführer an den verschiedenen Trusts berechtigt ist und welche Vermögenswerte die verschiedenen Firmen besitzen sowie welche Mittel wohin fliessen. Es hätte dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer daher oblegen, von sich aus Klarheit zu schaffen und nicht erst abzuwarten, welche Auflagen ihm die Beschwerdegegnerin zur Klärung seiner Situation machte (vorn E. 4.2). Sein Vorbringen, die Behörde sei intellektuell nicht in der Lage, seine Situation zu verstehen, genügt der ihn treffenden Mitwirkungspflicht selbstverständlich nicht.

5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte wohl nicht – für allerdings nur kurze Zeit – in solch ärmlichen Verhältnissen in der Schweiz gelebt, wenn er noch Vermögenswerte im Ausland gehabt hätte, ersetzt dieses Vorbringen weder seine Mitwirkungspflicht zur Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, noch wird damit seine Mittellosigkeit belegt. Demgegenüber war das Einverlangen der Kontoauszüge der G Ltd. geeignet und erforderlich, um die unklare finanzielle Situation des Beschwerdeführers abzuklären.

5.2.3 Fraglich ist, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar war, die verlangten Kontoauszüge einzureichen. Vor der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer geltend, die G Ltd. verfüge über kein eigenes Konto, sondern lediglich über ein Konto als trustee des J Trusts, für welches weder er noch seine Ehefrau eine Vollmacht hätten. Die Überweisungen des Institut H seien auf das Trustee-Konto geleistet worden. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, seine Firma habe lediglich über ein Konto als trustee des J Trusts verfügt, ohne dass er darüber eine Vollmacht gehabt habe, so mag dies allenfalls eine Bedeutung haben für die Berechtigung, von diesem Konto Geld für sich zu beziehen, vermag indessen keineswegs darzutun, dass er in das Konto seiner eigenen Firma keinen Einblick haben konnte, selbst wenn es unter der Rubrik des Trusts eingerichtet gewesen wäre. Denn Erträge und Zuwendungen kommen dem Trust zugute, müssen also vom trustee als formell Berechtigtem und Kontoführer irgendwie verbucht werden (vorn E. 5.2.1). Ausserdem hätte es ihm zur Stärkung seiner Darstellung ein Leichtes sein müssen, die für das Konto bevollmächtigte Person zu bezeichnen, wenn dieses Konto von seiner Firma geführt wurde. Der Beschwerdeführer erteilte hierzu allerdings keine Auskunft. 

5.3 Ebenso wenig legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ins Recht, welche genauere Auskunft über seine finanzielle Situation im Zusammenhang mit der G Ltd., insbesondere deren Konto- und Vermögensituation, geben würden. Er legte einzig nachvollziehbar dar, dass die von der Vorinstanz als Kontonummer bezeichnete Zahl "02" keine Kontonummer der G Ltd. sei, was für sich allein besehen von geringer Aussagekraft ist. Allerdings beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass ihm gemäss Section 382 des Companies Act von 1993 verboten sei, bis zum 9. Mai 2018 in leitender Stellung tätig zu sein ("being a director or promoter of, or in any way, wether directly or indirectly, be concerned or take part in the management of a company, unless that person first obtains the leave of the court, which may be given on such terms and conditions as the court thinks fit."). Deshalb hätte er auch keine anderen Belege einreichen können, die über die finanzielle Situation der G Ltd. Rechenschaft geben, da er sich mit der verlangten Auskunftserteilung wegen des ausgesprochenen Berufsverbots strafbar machen würde. Indessen ist damit nicht dargetan, dass er sich in seiner Stellung als Eigentümer seiner Firma nicht über deren finanzielle Lage hätte informieren dürfen, setzt doch die Eigentümerstellung nicht zwingend auch eine Organ- oder leitende Stellung in der eigenen Firma voraus.

Vom Beschwerdeführer wird zudem auch nicht rechtsgenüglich begründet und belegt, weshalb er nicht im Besitz von anderen, nicht vom Berufsausübungsverbot berührten Unterlagen sein soll, welche die finanzielle Situation der G Ltd. ersichtlich machen könnten, worauf die Auflage der Beschwerdeführerin grundsätzlich abzielte. Auch sonst wird vom Beschwerdeführer nichts unternommen, um die unklaren Vermögensflüsse und -verhältnisse zu erhellen. Soweit er sich auf das Arztzeugnis vom 15. März 2017 beruft, wonach er ab September 2016 im Zentrum L der Klinik M in Behandlung gestanden habe, ist anzufügen, dass die erste Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen, welche die finanzielle Situation der genannten Gesellschaft erhellen sollte, bereits am 14. Juli 2016 und somit zu einem Zeitpunkt erfolgte, an dem der Beschwerdeführer noch nicht krankgeschrieben war. Zudem kann aus dem Arztzeugnis nicht geschlossen werden, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation unmöglich und absolut unzumutbar gewesen wäre, nähere Auskunft über die finanzielle Situation der G Ltd. zu geben.

5.4 Der Beschwerdeführer gibt weiter an, da seine Gesellschaft seit der Gründung einen non-active Status gehabt hätte, wäre sie auch von der Buchführungspflicht befreit gewesen. Dies erscheint schon deswegen nicht glaubhaft, als die Firma seinen eigenen Angaben zufolge als "trustee" des J Trusts eingesetzt war und ihn unter anderem an das Institut H vermittelt hatte, wobei die Entschädigung dafür wiederum über die G Ltd. als "trustee" lief (vorn E. 5.1). Ausserdem machte der Beschwerdeführer keine Angaben darüber, ob und wie seine Firma als "trustee" für die Verwaltung des Trusts entschädigt wurde. Nachdem "trustees" mindestens formell berechtigte Inhaber an einem Trust (Vermögen) sind und sie für dessen Verwaltung zweifellos eine gewisse Verantwortung trifft, ist nicht einzusehen, weshalb eine solche Dienstleistung angeboten würde, wenn es dabei nichts zu verdienen gäbe. Ausserdem scheint die einzige Bestimmung des Companies Act von 1993, welche sich mit non-active companies auseinandersetzt, mit section 35 des Financial Reporting (Amendments to Other Enactments) Act 2013 aufgehoben worden zu sein (www.legislation.govt.nz, zuletzt besucht am 13. August 2018), weshalb sich ab April 2014 auch für Firmen mit dem "non-active"-Status eine Buchführungspflicht ergab (annual report nach section 208). Zudem ergibt sich eine Verpflichtung zu einem annual report auch aus Clause 29.2 und 3 der Constitution der G Ltd. Der Beschwerdeführer macht hierzu entgegen seiner Mitwirkungspflicht jedoch keine substanziierten Angaben.

5.5 Die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen erstrecken sich hauptsächlich auf pauschale Behauptungen, womit er seiner Begründungspflicht nicht nachkommt. Eine rechtsmittelführende Partei hat vor dem Verwaltungsgericht ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen (Plüss § 7 N. 33). Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer hätte angesichts seiner besonderen Mitwirkungspflicht aufgrund der unübersichtlichen ausländischen Verhältnisse (vgl. E. 4.2) substanziiert darlegen müssen, aufgrund welcher Umstände und gesetzlichen Grundlagen ihm auch die Einreichung anderer Unterlagen nicht möglich und zumutbar war und dies soweit möglich zu belegen gehabt, was er unterliess. Da der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die von ihm verlangten Auskünfte und Unterlagen trotz seiner ihn diesbezüglich treffenden qualifizierten Mitwirkungspflicht nicht einreichte und im Übrigen wenig unternahm, um seine unklaren Einkommens- und Vermögensverhältnisse genauer zu erläutern, durfte die Beschwerdegegnerin androhungsgemäss auf sein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe nicht eintreten.

5.6 Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 VRG).

6.  

6.1 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne dass er aufseiten des Hilfeempfängers ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn der Hilfesuchende in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder seine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00595 E. 3.2). Eine Rückerstattung muss zudem im konkreten Fall angemessen und verhältnismässig sein (VGr, 27. Oktober 2016, VB.2015.00732 E. 2.3). Steht die Höhe von nicht deklarierten oder belegten Einkünften und Vermögenswerten nicht fest, kann die Sozialbehörde sie nach pflichtgemässem Ermessen schätzen (vgl. VGr, 18. Dezember 2008, VB.2008.00505 E. 5.2). Das Verwaltungsgericht darf einen Ermessensentscheid nur auf eine Über- oder Unterschreitung, einen Missbrauch des Ermessensspielraums sowie auf eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes überprüfen. Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).

6.2 Der Beschwerdeführer rügt die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass er über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, womit sich die Rückerstattungsforderung als angemessen und verhältnismässig erweise. Dies sei vor den tatsächlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (augenscheinliche Betroffenheit von schwerer Armut) haltlos und widerspreche dem Grundgedanken der Hilfe für Menschen in Not. Darüber hinaus lasse auch die Vorinstanz in ihren Erwägungen bezüglich Angemessenheit und Verhältnismässigkeit das monatelange von der Beschwerdegegnerin verzögerte Verfahren und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, namentlich seine familiäre und gesundheitliche Situation, vollständig ausser Acht.

6.3 Die Vorinstanz begründete die Verhältnismässigkeit und Angemessenheit der Rückerstattung damit, dass gemäss VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00474 E. 5.3 und 6.3 die Unterlassung der Mitwirkungspflicht die Vermutung begründe, dass der Hilfesuchende nicht bedürftig sei. Der Beschwerdeführer mache keine Umstände geltend, welche diese Vermutung widerlegen würden. Vielmehr bildet die fehlende Mitwirkung in Bezug auf das Konto oder die Konten der G Ltd. und den Verbleib der vom Institut H überwiesenen Beträge lediglich einen Bereich der finanziellen Situation ab, welche noch nicht mittels Belegen erstellt sei. Dass die Vorinstanz aufgrund der diversen unklaren Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers davon ausging, dass dieser genügend finanzielle Mittel habe, um die Rückerstattungsforderung von Fr. 4'227.90 zu begleichen, erscheint vorliegend nicht missbräuchlich und haltlos. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nebst der streitigen Gesellschaft zum Zeitpunkt der Rückerstattungsforderung auch noch shareholder zweier weiterer Gesellschaften war (vgl. Companies Register betreffend N Ltd. sowie O Ltd., besucht am 14. August 2018), was die Vollständigkeit der Auskünfte infrage stellt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz in ärmlichen Verhältnissen lebte, vermag ferner noch nicht darzutun, dass in Neuseeland keine anrechenbaren Vermögenswerte bestanden, hätte der Beschwerdeführer doch freiwillig auf die Antastung dieser Vermögenswerte aus verschiedensten Gründen verzichten können. Auch der Umstand, dass es beim Sozialhilfeverfahren des Beschwerdeführers aufseiten der Beschwerdegegnerin diverse Umbrüche und Doppelspurigkeiten mit erneutem Einreichen von Unterlagen gegeben hat, vermag an der Angemessenheit der Rückforderung nichts zu ändern, hätte es auch der Beschwerdeführer mittels Einreichen der Unterlagen und schnellerer Auskunftserteilung in der Hand gehabt, das Verfahren zu verkürzen. Indem die Beschwerdegegnerin die nicht deklarierten Vermögenswerte als hoch genug für eine Rückerstattung schätze, kann der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz in Gesamtwürdigung der genannten Umstände keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden. Die Rückerstattungsforderung erfolgte somit zu Recht.

7.  

7.1 Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung vor der Vorinstanz zu gewähren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist eine Person, wenn sie zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Vertretungskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen muss, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 135 I 221 E. 5.1). Aufgrund der Ausführungen des vorinstanzlichen Entscheids sowie den obigen Erwägungen erscheint das Verfahren als aussichtslos, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu Recht abgewiesen hat.

7.2 Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.  

8.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Der Beschwerdeführer beantragte auch für das vorliegende Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

8.3 Er schilderte in einer E-Mail an seinen Vertreter vom 27. April 2017, dass er in P (Neuseeland) eine Stelle als ... angeboten bekommen habe und dass er die Anstellung ab dem 1. Mai 2017 angenommen habe. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als ... genügend Einkommen erzielt, um nicht als mittellos zu gelten, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mangels Nachweis der Mittellosigkeit abzuweisen ist. Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer musste nicht zur Einreichung weiterer Unterlagen zum Nachweis seiner Mittellosigkeit aufgefordert werden (Plüss, § 16 N. 40).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    200.--     Zustellkosten,
Fr. 2'200.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an …