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Geschäftsnummer: VB.2017.00194  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.08.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.03.2018 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Festsetzung Strassenprojekt


[Legitimation eines Vereins Sektion Zürich zur egoistischen Verbandsbeschwerde.] Die egoistische Verbandsbeschwerde steht nicht jedem Verband zu, der sich in allgemeiner Weise mit dem Gebiet befasst, in welchem die angefochtene Anordnung erlassen worden ist. Vielmehr muss ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statutarischen Zweck der Vereinigung und dem fraglichen Sachgebiet bestehen; der statutarische Zweck hat ferner einen Bezug zu den Beschwerdeinteressen der betroffenen Verbandsmitglieder aufzuweisen. Die Praxis akzeptiert etwa die Formulierung, dass der Verband die Interessen seiner Mitglieder im Rahmen des statutarischen Zwecks wahrt bzw. vertritt. Kann ein Verband hingegen nach seinen Statuten nur öffentliche Interessen oder solche der Allgemeinheit geltend machen, ist er zur egoistischen Verbandsbeschwerde nicht befugt (zum Ganzen E. 2.1). Die Zwecksetzung des Beschwerdeführers ist unverkennbar auf die Wahrnehmung öffentlicher bzw. ideeller Interessen ausgerichtet. Dass er darüber hinaus auch die "egoistische" Aufgabe hätte, die persönlichen Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen, kann den Statuten nicht entnommen werden (E. 2.2). Damit fehlt es dem Beschwerdeführer bereits an der Befugnis, im Namen allfälliger, von der angefochtenen Anordnung unmittelbar persönlich betroffener Vereinsmitglieder den Rechtsmittelweg beschreiten zu können, ohne hierzu im Einzelfall als Vertreter gehörig bevollmächtigt worden zu sein (E. 2.3). Abweisung.
 
Stichworte:
EGOISTISCHE VERBANDSBESCHWERDE
LEGITIMATION
NICHTEINTRETEN
VERBANDSBESCHWERDE
ZWECKBESTIMMUNG
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2017.00194

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 24. August 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

 

In Sachen

 

Club A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadtrat von Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Festsetzung Strassenprojekt,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 14. September 2016 setzte der Stadtrat von Zürich das Strassenbauprojekt "Kasernenstrasse, Abschnitt Lagerstrasse bis Gessnerallee" fest, welches die Neugestaltung des Strassenraums und die Änderung der Parkplatzanordnung im fraglichen Gebiet beinhaltet; gleichzeitig wies er unter anderem eine gegen das Projekt eingegangene Einsprache des Club A, Sektion Zürich (im Folgenden Club A-Zürich) ab.

II.  

Dagegen liess der Club A-Zürich am 26. Oktober 2016 beim Baurekursgericht rekurrieren, welches auf das Rechtsmittel mit Beschluss vom 10. Februar 2017 nicht eintrat (Dispositiv-Ziff. I). Die Verfahrenskosten wurden dem Club A-Zürich auferlegt (Dispositiv-Ziff. II) und dieser in Dispositiv-Ziff. III verpflichtet, dem Stadtrat eine pauschale Umtriebsentschädigung von Fr. 1'200.- zu bezahlen.

III.

Am 15. März 2017 liess der Club A-Zürich Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Nichteintretensentscheid des Bau­rekursgerichts vom 10. Februar 2017 aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an dieses zurückzuweisen.

Das Baurekursgericht beantragte am 31. März 2017 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich verzichtete am 12. April 2017 namens des Stadtrats ausdrücklich auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und § 41 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG, LS 722.1) zuständig.

Nimmt eine Vorinstanz – wie hier – einen Rekurs nicht an die Hand, weil sie eine Ein­tretensvoraussetzung als nicht erfüllt betrachtet, so ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

2.  

Die Vorinstanz ist auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil es diesem an der Rechtsmittellegitimation fehle.

2.1 Gemäss § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung oder Änderung hat.

Ein als juristische Person konstituierter Verband kann in diesem Rahmen insbesondere zur Wahrung der eigenen Interessen den Rechtsmittelweg beschreiten. Er kann aber auch – im eigenen Namen, aber gewissermassen stellvertretend – die persönlichen Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn es sich um solche handelt, die er nach seinen Statuten zu wahren hat, die der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Rekurs jedes dieser Mitglieder befugt wäre (sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde; Bertschi, § 21 N. 93 ff.; Vera Marantelli/Said Huber in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. A., Zürich etc. 2016, Art. 48 N. 20; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. A., Basel 2013, Rz. 2.82; Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 89 BGG N. 33 ff.; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, N. 1454). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; sie sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Die Rechtsmittellegitimation steht daher auch nicht jedem Verband zu, der sich in allgemeiner Weise mit dem Gebiet befasst, in welchem die angefochtene Anordnung erlassen worden ist. Vielmehr muss ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statutarischen Zweck der Vereinigung und dem fraglichen Sachgebiet bestehen (zum Ganzen BGE 136 II 539 E. 1.1 mit Hinweisen; ferner BGr, 10. Dezember 2012, 1C_160/2012, E. 1.1 [nicht publiziert in BGE 139 II 145], und 9. März 2011, 1C_434/2010, E. 2.3). Der statutarische Zweck hat ferner einen Bezug zu den Beschwerdeinteressen der betroffenen Verbandsmitglieder aufzuweisen. Die Praxis akzeptiert etwa die Formulierung, dass der Verband die Interessen seiner Mitglieder im Rahmen des statutarischen Zwecks wahrt bzw. vertritt (zum Ganzen Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 788). Kann ein Verband hingegen nach seinen Statuten nur öffentliche Interessen oder solche der Allgemeinheit geltend machen, ist er zur egoistischen Verbandsbeschwerde nicht befugt (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 966).

2.2 Der Beschwerdeführer ist als Verein gemäss Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuchs (SR 210) konstituiert. Als solcher beruft er sich zur Begründung seiner Legitimation auf die Interessen derjenigen seiner Mitglieder, welche in den – seiner Ansicht zufolge – vom angefochtenen Strassenbauprojekt besonders betroffenen Stadtkreisen 2, 3 und 4 wohnen. Die Wahrung der privaten Interessen seiner Mitglieder als regelmässigen Nutzern des betreffenden Strassenabschnitts gehört jedoch – wie sich sogleich zeigt – nicht zu den statutarischen Aufgaben des Beschwerdeführers.

2.2.1 Der statutarische Zweck des Beschwerdeführers besteht in der "Förderung der Ziele des Zentralverbandes gemäss Art. 2 der Zentralstatuten im Gebiet des Kantons Zürich durch politische, publizistische, rechtliche und andere wirksame Aktionen und Vorstösse im Bereich des Verkehrs, insbesondere für die sparsame Verwendung von Energie, Raum und Rohstoffen, eine minimale Umweltbelastung, vor allem durch Lärm, Erschütterungen, Schmutz- und Schadstoffe, die Vermeidung von unnötigem Verkehrsaufkommen, eine optimale Sicherheit und Gesundheit für alle Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer, namentlich für Kinder, ältere Leute und Behinderte, die Begünstigung von Verkehrsmitteln mit optimalem Wirkungsgrad, die Förderung verkehrsarmer Raumordnungs- und Siedlungsstrukturen [sowie] den Schutz der Natur und der Kulturgüter gegen Beeinträchtigungen durch Verkehr" (Art. 2 Abs. 1 der Statuten des Clubs A-Zürich vom 1. Juni 2010). Ziel des dem Beschwerdeführer übergeordneten Zentralverbands, des Club A, wiederum ist "ein menschen-, umwelt- und klimagerechtes Verkehrswesen" nach den gleichen Grund­sätzen wie den in den Statuten der Sektion exemplarisch genannten (Art. 2 Abs. 1 der Statuten des Club A vom 27. Juni 2015).

Die Zwecksetzung des Beschwerdeführers ist somit unverkennbar auf die Wahrnehmung öffentlicher bzw. ideeller Interessen ausgerichtet. Dass er darüber hinaus auch die "egoistische" Aufgabe hätte, die persönlichen Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen, kann den Statuten nicht entnommen werden. Entgegen dem Beschwerdeführer umfasst der in Art. 2 Abs. 1 seiner Statuten formulierte Vereinszweck mithin gerade nicht die "Wahrung der Rechte und Interessen seiner Mitglieder im Strassenverkehr", wie es etwa beim Touring-Club Schweiz der Fall ist, welchem das Bundesgericht bereits in Bezug auf verschiedene konkrete Fälle das egoistische Verbandsbeschwerderecht zugebilligt hat (siehe auch Ziff. 1.1 und 3 des Reglements zum Verbandsbeschwerderecht des Club A vom 22. Juni 2008; im Gegensatz zu Art. 2 Abs. 1 der Statuten des Touring-Clubs Schweiz vom 25. November 2011 [abrufbar unter www.tcs.ch > Der TCS > Rund um den TCS > Organisation > Downloads]; vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1; BGr, 18. August 2015, 1C_170/2015, E. 3, und 10. Dezember 2012, 1C_160/2012, E. 1.2; so auch VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00337, E. 1.2.3).

2.2.2 Nichts anderes ergibt sich aus der näheren Betrachtung der nicht abschliessenden Aufzählung von Inhalten möglicher Aktionen und Vorstösse zur Förderung des Verbandszwecks im Kanton in Art. 2 Abs. 1 der Statuten. Im Gegenteil findet sich durch die aufgeführten – an die in § 14 StrG statuierten allgemeinen Projektierungsgrundsätze erinnernden – Beispiele zusätzlich verdeutlicht, dass die Zwecksetzung des Beschwerdeführers nicht auf den Schutz der individuellen Interessen seiner Mitglieder ausgerichtet ist, sondern eben gerade auf die Förderung der Sicherheit und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmenden, insbesondere der schwächeren, sowie generell den Schutz von Natur, Umwelt und Kulturgütern im Kanton. Gerade hierin liegt denn auch der entscheidende Unterschied zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schweizerischen Hängegleiter Verband (SHV), dessen Legitimation zur egoistischen Verbandsbeschwerde das Bundesgericht in dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid 1C_434/2010 vom 9. März 2011 bejahte. Während nämlich dem Verbandszweck des SHV die Wahrung der (gleichgerichteten) individuellen Interessen seiner Mitglieder als Gleitschirm- oder Deltapiloten immanent ist (vgl. § 4 der Statuten des SHV vom 25. März 2017: "Der Zweck des SHV ist die Förderung und Erhaltung des umweltfreundlichen Hängegleitersportes in jeglicher Form." [abrufbar unter www.shv-fsvl.ch > Verband > Vorstand]), sucht der Beschwerdeführer seinem statutarischen Zweck zufolge – wie gesagt –, einzig verschiedene allgemeine öffentliche Interessen zu wahren.

Dass das Wirken des Beschwerdeführers zur Zweckerreichung einzelnen seiner Mitglieder dabei unter Umständen (auch) persönliche Vorteile verschafft, so beispielsweise, wenn sich dieser auf politischer Ebene erfolgreich für die Erstellung eines neuen Rad- oder Fusswegs in einem bestimmten Quartier eingesetzt hat, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

2.3 Damit fehlt es dem Beschwerdeführer bereits an der Befugnis, im Namen allfälliger, von der angefochtenen Anordnung unmittelbar persönlich betroffener Vereinsmitglieder den Rechtsmittelweg beschreiten zu können, ohne hierzu im Einzelfall als Vertreter gehörig bevollmächtigt worden zu sein (vgl. BGE 137 II 40 E. 2.6.4, 113 Ia 426 E. 2a). Ob die weitere Legitimationsvoraussetzung, die Geltendmachung eines Interesses der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder, gegeben wäre, braucht bei dieser Sachlage nicht beantwortet zu werden. Die Vorinstanz hat die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers daher zu Recht verneint.

Diese Schlussfolgerung steht im Übrigen auch im Einklang mit der bisherigen Praxis der Vorinstanz (vgl. BRKE II Nrn. 0112–0117/2008 vom 17. Juni 2008 in BEZ 2008 Nr. 61). Eine rechtsungleiche Behandlung des Beschwerdeführers – wie von diesem gerügt – ist nicht zu erkennen.

3.  

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteienschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …