|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2017.00197
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. Juli 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nr. 2 und 3 vertreten durch Nr. 1,
diese vertreten durch RA D, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. A (Beschwerdeführerin), geboren 1977, Staatsangehörige von Sri Lanka, reiste am 5. März 2005 zwecks Vorbereitung der Ehe zu dem hier ursprünglich vorläufig aufgenommenen, später aufenthaltsberechtigten Landsmann E in die Schweiz ein. 2005 kam die gemeinsame Tochter B (Beschwerdeführerin 2) zur Welt und am 28. Februar 2006 heirateten die Beschwerdeführerin und E. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 12. September 2015 verlängert wurde. 2009 wurde das gemeinsame Kind C (Beschwerdeführerin 3) geboren. Mit Eheschutzurteil vom 11. November 2009 wurde die Ehe per 4. September 2009 gerichtlich getrennt und die Kinder unter die Obhut der Beschwerdeführerin gestellt. Am 20. August 2015 ersuchten die Beschwerdeführerinnen um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. B. Die Beschwerdeführerinnen mussten seit dem 1. Oktober 2009 in der Höhe von Fr. 248'000.- (Stand 1. September 2015) von der Sozialhilfe unterstützt werden. Am 19. August 2011 und am 8. April 2014 wurden die Beschwerdeführerinnen wegen ihrer Sozialhilfeabhängigkeit gemahnt. Mit Verfügung vom 23. August 2012 wurden sie ausländerrechtlich verwarnt und ihnen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt, sollten sie weiterhin der öffentlichen Hand zur Last fallen. C. Mit Verfügung vom 8. März 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen ab und setzte ihnen Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 7. Mai 2016. Am 8. März 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch des Ehemanns von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist bis am 7. Mai 2016 zum Verlassen der Schweiz. Der Ehemann kehrte in der Folge freiwillig nach Sri Lanka zurück. II. Den von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. Februar 2017 ab und setzte ihnen eine neue Ausreisefrist bis 31. Juli 2017. III. Mit Beschwerde vom 20. März 2017 beantragen die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die erneute Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen (recte: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen). Eventualiter beantragten sie die Erteilung einer Härtefallbewilligung oder die Rückweisung der Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2017 wurde angemerkt, dass die Beschwerdeführerinnen berechtigt sind, das Beschwerdeverfahren in der Schweiz abzuwarten. Am 24. April 2017, am 30. Mai 2017 und am 10. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführerinnen weitere Beweismittel und Beschwerdeergänzungen zu den Akten. Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. Die Beschwerdeführerin 1 hat keinen selbständigen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 44 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG] i.V.m. Art. 77 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Auch kann sie keinen Anspruch aus der Beziehung zu den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ableiten (sog. umgekehrter Familiennachzug; Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]), da diese über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 135 I 143 E. 1.3.2; 126 II 377 E. 2b; VGr, 27. Februar 2008, VB.2007.00444, E. 2.1). 3. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bzw. die erstinstanzlich verfügende Behörde ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hat. 3.1 Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und ist befristet. Sie kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) vorliegen (Art. 33 AuG). Nach Art. 62 lit. e AuG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Beschwerdeführerinnen werden seit der Auflösung der Familiengemeinschaft im September 2009 durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt und haben einen Betrag von Fr. 284'000.- (Stand 19. Dezember 2016) bezogen. Sie haben damit einen Widerrufsgrund erfüllt. 3.2 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; 139 I 16 E. 2.2.; 135 II 377 E. 4.3). 3.2.1 Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob eine weitere Belastung der Sozialhilfe bei Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt, ist allerdings nicht mit Sicherheit feststellbar. Es muss daher auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person abgestellt werden. Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrundes eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden (BGr, 16. Juli 2015, 2C_900/2014, E. 2.2 f.). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c). Im Unterschied zum Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG setzt Art. 62 lit. e AuG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Mass" vorliegt. Allerdings ist auch im Rahmen von Art. 62 lit. e AuG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Lande zu berücksichtigen sind. Namentlich soll nicht schon Armut infolge einer Scheidung, sondern erst persönliches Verhalten zum Widerruf führen (BGr, 16. Juli 2015, 2C_900/2014, E. 2.3; BGr, 11. Juli 2014, 2C_1160/2013, E. 4.1) 3.2.2 Eine erfolgreiche Integration liegt vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Art. 77 Abs. 4 VZAE). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VintA) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d). 3.2.3 Unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit ist auch zu fragen, ob nebst dem Betroffenen den nahen Familienangehörigen zugemutet werden kann, dem Ausländer ins Ausland zu folgen (BGE 135 II 377 E. 4.3). Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist dem Kindeswohl als einem Element unter anderen Rechnung zu tragen (vgl. BGr, 1. Dezember 2015, 2C_424/2015, E. 3.2). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei unverschuldet in die Sozialhilfebedürftigkeit geraten, da ihr Ehemann keine Alimente und Unterhaltsbeiträge zahle. Gemäss Eheschutzurteil vom 11. November 2009 des Bezirksgerichts Winterthur sei der Ehemann ab dem 1. Februar 2010 zu Unterhaltsleistungen in der Höhe von mindestens Fr. 400.- verpflichtet worden. Weshalb die zuständigen Behörden bis heute keine Alimentenbevorschussung eingeleitet hätten, sei unbekannt. Nachdem die Ehe infolge der ehelichen Gewalt seitens des Ex-Mannes gescheitert sei, habe sie zuerst Alphabetisierungs- und Deutschkurse besuchen und daneben zwei Kinder alleine betreuen müssen. Sie verfüge heute über ein Deutschniveau, welches nahe an das Level A2 komme. Erste berufliche Erfahrungen habe sie bei der Teilnahme an einem zeitlich befristeten Integrationsprogramm sammeln können. Mit externer Hilfe und Familienunterstützung habe sie zudem sehr viele (erfolglose) Bewerbungen eingereicht. Seit dem 1. Februar 2017 verfüge sie über eine unbefristete Teilzeitstelle und verdiene monatlich Fr. 1'550.- (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Mit den Familienzulagen von monatlich Fr. 450.- erwirtschafte sie heute ein Einkommen von Fr. 2'000.- und decke bereits 2/3 des gemäss Angaben des Sozialamts benötigten Budgets von Fr. 3'000.- pro Monat (SKOS Richtlinien). Sie bemühe sich weiter um eine Erhöhung der Stellenprozente bzw. suche aktiv eine weitere Teilzeitstelle, um sich in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe ablösen zu können. Zudem besuche sie weiterhin Deutschkurse, um ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. Es sei nicht unrealistisch, dass sie die restlichen Fr. 1'000.-, welche zur Ablösung der Sozialhilfe benötigt werden, in absehbarer Zeit erzielen werde. 3.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGr, 5. Februar 2007, 2A.288/2006, E. 2.2.1 i.V.m. BGE 135 I 49) geltend macht, der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG setze ein erheblich vorwerfbares Verhalten voraus und es werde bei alleinerziehenden Müttern vom Widerruf abgesehen, wenn kein vorsätzliches Selbstverschulden vorliege, verkennt sie, dass die von ihr aufgeführte Rechtsprechung nicht einschlägig ist. Die Erwägungen im Urteil 2A.288/2006 geben die Rechtsprechung zum nicht mehr in Kraft stehenden Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) wieder und BGE 135 I 49 betrifft die Nichteinbürgerung einer behinderten Bewerberin wegen Sozialhilfeabhängigkeit. Die im vorliegenden Fall einschlägige Rechtsprechung wurde bereits wiedergegeben; es kann auf E. 2.1 verwiesen werden. 3.3.3 Gemäss Amtsbericht der Stadt F vom 1. April 2014 ist die Sozialhilfeabhängigkeit darin begründet, dass der Ehemann keine Alimente zahle (nur Familienzulagen) und die Beschwerdeführerin über keine Qualifikationen für den schweizerischen Arbeitsmarkt verfüge. Eine Ablösung von der Sozialhilfe sei nicht möglich, solange die Kinder die Betreuung der Mutter benötigten. Die Kinder hätten die massive häusliche Gewalt miterlebt, seien traumatisiert und hätten dementsprechend einen höheren Betreuungsbedarf. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Sozialhilfebedürftigkeit durch die Trennung vom Ehemann verursacht wurde. Das muss insbesondere dann gelten, wenn die Ehe infolge ehelicher Gewalt gescheitert ist. Allerdings können diese Umstände der betroffenen Person für sich allein nicht auf Dauer eine privilegierte Stellung gegenüber anderen alleinerziehenden Personen einräumen. Der betroffenen Person ist eine den Umständen angemessene Übergangsfrist einzuräumen, um sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_12/2014, E. 3.7.3). Die Beschwerdeführerin hatte in den über sieben Jahren, die seit der Trennung im September 2009 verstrichen sind, zwar genügend Zeit, um eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit zu finden. Es kann ihr jedoch nicht vorgeworfen werden, dass sie sich nicht um eine Stelle bemüht hätte. Wie den Akten zu entnehmen ist, hat sie (erfolglos) zahlreiche Bewerbungen eingereicht. Darüber hinaus hat sie ein zeitlich befristetes Integrationsprogramm, Alphabetisierungs- sowie Deutschkurse besucht. Die Beschwerdeführerin hat indes keine Berufsausbildung absolviert und weist trotz der besuchten Kurse nur bescheidene Deutschkenntnisse auf (Niveau A 1.2). Seit 2015 hat sie keine Sprachkurse mehr besucht. Zur Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit ist die sprachliche Integration jedoch essentiell. Es ist der Beschwerdeführerin daher vorzuwerfen, dass sie sich nicht intensiver um die Erlernung der Sprache bemüht oder auf andere Weise versucht hat, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Mitzuberücksichtigen ist allerdings auch, dass die berufliche Integration als alleinerziehender Elternteil, ohne (Betreuungs-)Unterstützung durch den Kindsvater (vgl. Kurzbericht Kinder- und Jugendhilfezentrum F vom März 2017), erschwert ist und die Beschwerdeführerin auch mit Fremdbetreuungskosten zu rechnen gehabt hätte, welche die Einnahmen als ungelernte Arbeitskraft wohl überstiegen hätten. Die Vorinstanz hat die zahlreichen Bemühungen der Beschwerdeführerin in ihren Erwägungen nicht berücksichtigt und sich nicht zum Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit geäussert. Dieses ist in Anbetracht der Gesamtumstände als nicht besonders hoch zu werten, auch wenn der Beschwerdeführerin anzulasten ist, dass sie ihre Wettbewerbsfähigkeit nicht aus eigener Initiative hinreichend gesteigert hat. Seit dem 1. Februar 2017 arbeitet die Beschwerdeführerin mit einem Arbeitspensum von 40 % als … bei der G SA und erwirtschaftet gemäss aktuellster Lohnabrechnung ein Einkommen von monatlich rund Fr. 1'800.-. Zusammen mit den bevorschussten Alimenten (Fr. 400.-/Monat) und den Kinderzulagen (Fr. 400.-/Monat; ab Dezember 2017 Fr. 500.-/Monat) erreicht sie aktuell ein monatliches Einkommen von Fr. 2'600.-. Es fehlen ihr damit monatlich noch rund Fr. 400.- (ab Dezember Fr. 300.-), um sich gänzlich von der Sozialhilfe loslösen zu können. Diese positive Entwicklung und die nachgewiesenen Bemühungen um eine Arbeitsstelle sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 aufgrund des Alters nicht mehr so stark auf die Betreuung durch die Beschwerdeführerin angewiesen sind, führen zu einer Verbesserung der Prognose, unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin sich weiterhin bemüht. Unter Berücksichtigung der Höhe des Verschuldens und der verbesserten Prognose ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung den Beschwerdeführerinnen nach dem Gesagten als mässig bis mittel zu bezeichnen.
3.4 Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberstellen. 3.4.1 Die Beschwerdeführerin 1 lebt seit fast 12 Jahren in der Schweiz. Mit der Vorinstanz ist allerdings festzustellen, dass sie sich trotz der langen Anwesenheit weder in sprachlicher, wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht hat integrieren können. Die Beschwerdeführerin zeigt sich zwar bemüht, die deutsche Sprache zu lernen. Trotz der Alphabetisierungs- und Sprachkurse hat sie sich aber wie bereits erwähnt nur bescheidene Deutschkenntnisse aneignen können. Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen Freundes- und Bekanntenkreis und gibt an, nur wenige Elternteile von der Schule ihrer Töchter zu kennen. Mit ihrer ebenfalls in F lebenden Schwester habe sie seit der Trennung von ihrem Ehemann keinen Kontakt mehr. Dass sie in der tamilischen Gemeinschaft in der Schweiz gut verankert sei, ist weder belegt noch substanziiert behauptet und vermag im Übrigen noch keine gute soziale Integration zu belegen. In wirtschaftlicher Hinsicht kann aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit und der mangelnden beruflichen Integration nicht von einer guten Integration die Rede sein. Auch wenn grundsätzlich positiv zu werten ist, dass die Beschwerdeführerin keine Schulden hat und strafrechtlich nie in Erscheinung getreten ist, vermag dies am Resultat der ungenügenden Integration nichts zu ändern. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin hat das alleinige Sorgerecht für die zwei minderjährigen Beschwerdeführerinnen 2 und 3, welche beide bei ihr leben. Der Kindsvater ist nach Sri Lanka zurückgekehrt und pflegt keinen engen Kontakt zu seinen Kindern. Unmündige Kinder teilen grundsätzlich schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB]; BGE 133 III 505 E. 3.3) das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils und haben gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat (BGE 139 II 393 E. 4.2.3; BGr, 17. November 2014, 2C_234/20104, E. 1.4). Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 befinden sich (noch gerade) in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb ihnen grundsätzlich zugemutet werden kann, mit ihrer Mutter die Schweiz zu verlassen. Nichtsdestotrotz würde sie eine Übersiedlung nach Sri Lanka hart treffen, haben sie ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht und waren noch nie in ihrem Heimatland. Auch wenn davon auszugehen ist, dass sie mit der Sprache ihres Heimatlandes durch ihre Mutter vertraut sind, bleibt unklar ist, ob sie auch die Schrift beherrschen, was einer erfolgreichen (schulischen) Eingliederung in ihrem Heimatland entgegenstehen könnte. Sie haben ein vorrangig zu berücksichtigendes Interesse daran, künftig mit ihrer Mutter in der Schweiz aufzuwachsen (Art. 3 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention; KRK]). Auch wenn dem Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsverweigernden Massnahme eine gewichtige Bedeutung zukommt, kann das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Betroffenen (und allenfalls seiner Familie) dieses überwiegen (vgl. BGr, 25. November 2014, 2C_503/2014, E. 4.4.3 mit weiteren Hinweisen). 3.4.3 Weiter sind die den Beschwerdeführerinnen drohenden Nachteile bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu prüfen. Vorliegend bestehen aufgrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht Hindernisse, welche einer Wiedereingliederung entgegenstehen. Wie sich aus dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation in Sri Lanka ergibt, gestaltet sich eine Rückkehr dorthin nicht als unproblematisch und es bestehen je nach Herkunftsregion sogar (individuelle) Wegweisungsvollzugshindernisse. Die Beschwerdeführerin gibt an, nicht wie von der Vorinstanz angenommen aus Trincomalee zu stammen, sondern nur dort geboren worden zu sein. Ihren Lebensmittelpunkt habe sie im Vanni-Gebiet gehabt und bis zur Ausreise in die Schweiz in einer Pension in der Nähe von Colombo gelebt. Die Situation im Vanni-Gebiet, ist gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts besonders prekär und dort sind weiterhin nicht unerhebliche Teile des Geländes vermint. Es fehlt an Erwerbsmöglichkeiten und die Armutsrate ist drei- bis fünfmal höher, als jene im Rest des Landes. Ob eine Rückkehr ins Vanni-Gebiet immer noch als unzumutbar gilt, hat das Bundesverwaltungsgericht offengelassen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka; BVGr, 15. Juli 2016, E-1866/2015, E. 13.3.2; BVGE 2011/24 E. 13.2.2.3). Bislang wurde bezüglich der Annahme einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative vorausgesetzt, dass besonders begünstigende Faktoren vorliegen, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (BVGr, 27. Oktober 2011, E-6220/2006, E. 13.2.2.3). Dieselben individuellen Zumutbarkeitskriterien werden auch für eine Rückkehr nach Trincomalee vorausgesetzt (BVGr, 15. Juli 2016, E-1866/2015, E. 13.4). 3.4.4 Die Vorinstanz erachtete die Rückkehr unter Berücksichtigung dieser Lagebeurteilung als zumutbar. Auch eine Anfrage bezüglich der Zumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie (Ehemann und die beiden Kinder) wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM) am 10. Februar 2016 dahingehend beantwortet, dass die Wegweisung nach Sri Lanka möglich, zulässig und zumutbar sei und in Anbetracht der Umstände (insbesondere der massiven Sozialhilfeabhängigkeit) die Wegweisung der gesamten Familie verhältnismässig sei. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin den grössten Teil ihres Lebens, insbesondere die prägende Kindheit, Jugend und das junge Erwachsenalter in ihrem Heimatland verbracht hat, sich mit den soziokulturellen Gegebenheiten auskennt, die Landessprache beherrscht und eine Rückkehr somit grundsätzlich zumutbar erscheint. Es ist vorliegend jedoch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin weder über ein familiäres noch über ein soziales Netz im Heimatland verfügt. Auch hat die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung absolviert und verfügt über praktisch keine Berufserfahrung. Sie ist seit Jahren auf Sozialhilfe angewiesen. Es kann vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, dass sie in ihrem Heimatland ein existenzsicherndes Einkommen wird erwirtschaften können, auch wenn in ihrem Heimatland diesbezüglich keine sprachlichen Hürden bestehen. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 haben ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht, besuchen hier die Schule und weisen ausser der Staatsangehörigkeit keinen erkennbaren Bezug zu ihrem Heimatland auf. Eine Übersiedlung in ihr Heimatland wäre für sie daher in sozialer Hinsicht und vor allem schulischer Hinsicht mit Schwierigkeiten verbunden. Es ist davon auszugehen, dass sich die (Wieder)Eingliederung der Beschwerdeführerinnen, ohne Unterstützung durch ein soziales oder familiäres Netz, und ohne Aussicht auf ein Erwerbseinkommen, als schwierig gestalten würde und ihnen Armut droht. Es drohen ihnen bei einer Rückkehr somit gewichtige (existentielle) Nachteile. An dieser Einschätzung vermag auch die Stellungnahme des SEM nichts ändern, ging das SEM doch von einer Rückkehr der gesamten Familie (mit Kindsvater) aus und äussert es sich in seiner knappen Stellungnahme mit keinem Wort zur aktuellen Lage in Sri Lanka. Die Vorinstanz hat diese drohenden Nachteile in ihrer Würdigung missachtet und damit die gewichtigen persönlichen Interessen der Beschwerdeführerinnen verkannt. Zudem ist anzumerken, dass die Vorinstanz, auch wenn sie die Wegweisung als verhältnismässig erachtete, aufgrund des offensichtlichen Vorliegens eines Wegweisungsvollzugshindernisses, gehalten gewesen wäre, die vorläufige Aufnahme beim SEM zu beantragen (Art. 83 Abs. 6 AuG). 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zur Feststellung des öffentlichen Interesses nicht alle Faktoren (gehörig) mitberücksichtigt hat und die dem sicherheits- und ordnungspolitischen Interesse entgegenstehenden gewichtigen privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen nicht gebührend beachtet hat. Die Ermessensausübung des Beschwerdegegners und der Vorinstanz sowie deren Schluss, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerinnen zu verweigern, ist rechtsverletzend. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 17. Februar 2017 ist aufzuheben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen zu verlängern. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und er hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG), welche mit je Fr. 1'500.- für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren festzusetzen ist. 4.2 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragen die Beschwerdeführerinnen die unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG. 4.2.1 Da die Beschwerdeführerinnen aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. 4.2.2 Nach Art. 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren. Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Auch ist ihr Begehren nicht aussichtslos und es stellen sich kompliziertere Rechtsfragen, weshalb in der Person von RA D ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist. 4.2.3 RA D weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 12,5 Stunden aus, was zu einer Entschädigung von Fr. 2'741.- (Stundenansatz von Fr. 200.- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) führt. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen. Die Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) ist an diese Entschädigung anzurechnen. Im Mehrbetrag von Fr. 1'241.- erfolgt die Entschädigung aus der Gerichtskasse. In Bezug auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag sind Beschwerdeführerinnen gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten müssen, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 5. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Den Beschwerdeführerinnen wird in der Person von RA D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 17. Februar 2017 wird aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen zu verlängern. 4. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 5. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive), insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen. 7. RA D wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'241.- (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 bs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen. 9. Mitteilung an … |