|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2017.00198  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.07.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Nachehelicher Härtefall

Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz (E. 2.1 ff.). Der Beschwerdeführer und seine Schweizer Ehefrau trennten sich nach 8 Monaten des Zusammenlebens. Mangels Erfüllens der Dreijahresfrist kann er keinen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geltend machen (E. 3.2). Ferner vermögen weder die wirtschaftliche Situation im Heimatland noch die angespannte Sicherheitslage oder sein Gesundheitszustand einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (nachehelicher Härtefall) zu begründen. Mangels Vorliegens besonderer Umstände vermittelt ihm auch der verständliche Wunsch, sich am Grab seines verstorbenen ungeborenen Kinds aufhalten und dort beten zu dürfen, keinen solchen Aufenthaltsanspruch (E. 4). Der Rekursentscheid liegt sodann im pflichtgemässem Ermessen nach Art. 96 AuG (E. 5). Abweisung Gesuch uP/URB. Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
GRABBESUCH
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
RECHTLICHES GEHÖR
SOZIALE WIEDEREINGLIEDERUNG
WICHTIGE PERSÖNLICHE GRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 29 Abs. II BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2017.00198

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 12. Juli 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1984 und Staatsangehöriger des Libanon, heiratete am 24. Juni 2015 die rund sieben Jahre jüngere, aus seiner Heimat stammende Schweizerin B. Daraufhin erhielt er eine bis am 23. Juni 2016 befristete Aufenthaltsbewilligung. Zuvor war er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Strafbefehl vom 15. April 2015 wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinn von Art. 115 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bestraft worden, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die eheliche Gemeinschaft wurde Mitte Februar 2016 aufgegeben.

Am 25. April 2016 ersuchte A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verweigerte mit Verfügung vom 29. Juni 2016 die beantragte Verlängerung und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz an.

II.  

A rekurrierte dagegen am 28. Juli 2016 bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und beantragte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Rekursabteilung wies den Rekurs am 16. Februar 2017 ab, unter erneuter Fristansetzung zum Verlassen der Schweiz. Die Kosten wurden A auferlegt und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

III.  

Mit Beschwerde vom 20. März 2017 beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Rekursentscheids und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person seines Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Von der Auferlegung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Die Rekursabteilung verzichtete am 27. März 2017 auf eine Vernehmlassung. Seitens des Migrationsamts ging keine Beschwerdeantwort ein. Am 26. April 2017 und am 2. Mai 2017 reichte A gestützt auf die Präsidialverfügung vom 22. März 2017 Unterlagen ins Recht zwecks Nachweis seiner Mittellosigkeit.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden.

2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist formeller Natur. Es beinhaltet unter anderem das Akteneinsichtsrecht. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgs­aussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Aus Gründen der Verfahrensökonomie geht die Praxis von der Möglichkeit der Heilung von nicht besonders schweren Gehörsverletzungen durch die Rechtsmittelinstanz aus, wenn diese über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt und das rechtliche Gehör im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird (zum Ganzen Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 37 f. mit Hinweisen). Für das Rekursverfahren bedeutet diese Rechtsprechung, dass Verletzungen des Gehörsanspruchs regelmässig geheilt werden können. Im Ergebnis tritt damit das Rekursverfahren – sozusagen vollständig – an die Stelle des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 19).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst auch das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Erscheint aber der Sachverhalt hinreichend ermittelt, auch wenn nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, so rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten. Deshalb kann die betreffende Instanz, wenn sie die Beweiserhebung als unnötig oder ein konkretes Beweismittel als nicht tauglich erachtet, in Vorwegnahme des Beweisergebnisses ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs von der Beweisführung absehen, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Meinung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 19). An die gestellten Begehren ist die Verwaltungsbehörde nicht gebunden (§ 7 Abs. 4 VRG).

2.2 Der Beschwerdeführer weist zunächst darauf hin, die Vorinstanz habe selber festgehalten, dass der Beschwerdegegner einen Verfahrensfehler gemacht habe, indem er Abklärungen getätigt habe, ohne das rechtliche Gehör zu gewähren. Anstatt das Verfahren zurückzuweisen, habe die Vor­instanz entschieden, durch das elektronische Zuschicken des fraglichen Dokuments an ihn, den Beschwerdeführer, sei das rechtliche Gehör gewahrt. Elektronisch versandte Schreiben seien aber nicht rechtsgültig. Das Verfahren sei somit zur richtigen und sauberen Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen, ansonsten der Instanzenzug und somit das Recht auf ein faires Verfahren verletzt wäre.

Dieser Rüge liegt zugrunde, dass die Ehefrau auf telefonische Anfrage des Beschwerdegegners hin im erstinstanzlichen Verfahren erneut bestätigt hatte, trotz Rückzugs eines Eheschutzbegehrens nach wie vor keine eheliche Beziehung zu führen und die Scheidung zu wollen. Darüber wurde aber keine Aktennotiz erstellt. Die Aussage der Ehefrau fand dennoch Eingang in die abweisende Verfügung des Beschwerdegegners vom 29. Juni 2016. Auf weitere telefonische Nachfrage des Beschwerdegegners hin bestätigte die Ehefrau mit E-Mail vom 9. August 2016, also während des Rekursverfahrens, die betreffende Aussage, worauf der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung vom 11. August 2016 hinwies. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. August 2016 postalisch zugestellt, die E-Mail vom 9. August 2016 "der guten Form halber" elektronisch am 13. Februar 2017, was alles nicht bestritten wird. Die elektronische Zustellung der E-Mail erfolgte wohl, weil sie dem Beschwerdeführer nicht zusammen mit der Vernehmlassung zugestellt worden war. In der Folge wurde im drei Tage später, das heisst am 16. Februar 2017 ergangenen Rekursentscheid festgehalten, in der E-Mail vom 9. August 2016 sei nur bestätigt worden, wovon ohnehin auszugehen gewesen sei, nämlich vom definitiven Scheitern der Ehe Mitte Februar 2016. Es bestehe somit kein Anlass zur Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung. Dies würde nur zu einem formalistischen Leerlauf führen.

Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, steht das Scheitern der Ehe des Beschwerdeführers per Mitte Februar 2016 ausser Diskussion. Der Beschwerdeführer bestreitet dies denn auch mit keinem Wort. Sodann erhielt er die E-Mail vom 9. August 2016, wovon er aufgrund der Vernehmlassung vom 11. August 2016 ohnehin wissen musste, am 13. Februar 2017 zur Kenntnisnahme elektronisch zugestellt. Dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer wäre es unbenommen gewesen, sich spätestens dann dazu zu äussern oder wenigstens das Gesuch zu stellen, mit dem Rekursentscheid zuzuwarten, bis er sich zur E-Mail äussere. Dies hat er nicht getan, obgleich bekannt war, dass der Entscheid in der Sache unmittelbar bevorstand (vgl. BGE 138 I 484). Ebenso wenig hatte er nach Erhalt der Vernehmlassung vom 11. August 2016 die Zustellung des Aktenstücks verlangt oder vom Akteneinsichtsrecht Gebrauch gemacht. Auch nahm er in seinem Schreiben vom 20. Dezember 2016, mit dem er diverse Unterlagen ins Recht reichte, nicht darauf Bezug. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer Rückweisung der Sache an die Erstinstanz abgesehen hat, zumal dies einem formalistischen Leerlauf gleichgekommen wäre. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwieweit sich der gerügte Mangel in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht auswirken soll. Wie dargelegt, war das Scheitern der Ehe sowieso erstellt. So hatte die Ehefrau gegenüber dem Migrationsamt bereits am 29. Februar 2016 die Trennung bestätigt. Dies wiederholte sie am 7. März 2016 per E-Mail und führte unter anderem aus, ihr (ungeborenes) Baby verloren zu haben und den Beschwerdeführer zu hassen, weil er sie ausnütze. Daraufhin nahm der Beschwerdeführer Einsicht in die entsprechenden Dokumente. Am 22. April 2016 teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit, seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen zu wollen, und zwar unter Hinweis auf die Mitteilung der Ehefrau vom 7. März 2016. Am 3. Juni 2016 informierte der Beschwerdeführer das Migrationsamt darüber, die Ehefrau habe das von ihr eingeleitete Eheschutzbegehren zurückgezogen. Von einem erneuten Zusammenleben der Eheleute war aber auch von seiner Seite nicht die Rede. Am 29. Juni 2016 erging die ablehnende erstinstanzliche Verfügung, wogegen der Beschwerdeführer am 28. Juli 2016 rekurrierte, ohne jedoch das Getrenntleben in Abrede zu stellen.

2.3 Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Weiteren darin, dass er seinen Standpunkt nicht wie offeriert im Rahmen einer persönlichen Befragung habe erklären und erörtern können. Es gehe um sein sich auf die Religionsfreiheit stützendes Recht, ohne zeitliche und räumliche Einschränkungen am Grab seines Kinds beten zu können sowie die Darlegung seiner finanziellen Situation, wozu auch die Ehefrau zu befragen sei.

Es ist nicht gehörsverletzend, wenn die Vorinstanz vorliegend auf die persönliche Befragung des Beschwerdeführers und die Befragung der Ehefrau verzichtet hat. Der rechtlich relevante Sachverhalt ist, wie sich gezeigt hat bzw. zeigen wird, rechtsgenügend erstellt und weitere Abklärungen erübrigen sich. Dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer wäre es denn auch ohne Weiteres möglich gewesen, weitergehende Erklärungen und Erörterungen im Rahmen der ergriffenen Rechtsmittel schriftlich anzubringen, sofern er dies für nötig erachtet hätte (vgl. BGr, 5. November 2015, 2C_210/2015, E. 2). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass hier kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestützt auf § 59 VRG besteht und sowohl von einer mündlichen als auch einer persönlichen Befragung abzusehen ist (vgl. BGE 137 I 128 E. 4.4.2; BGr, 5. April 2016, 2C_853/2015, E. 3.2.1; Donatsch, § 59 N. 3 ff., N. 20 mit Hinweisen).

3.  

3.1 Zwischen der Schweiz und dem Libanon besteht kein Staatsvertrag, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt verschaffen könnte.

3.2 Nachdem die Ehe des Beschwerdeführers als gescheitert zu erachten ist, kann er den weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf Art. 42 Abs. 1 AuG abstützen. Die Ehe hat zudem weniger als drei Jahre bestanden, sodass ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG entfällt. Auch sind die Voraussetzungen für ein auf dem Recht auf Achtung des Familienlebens basierendes Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 BV nicht gegeben, obgleich viele Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz leben und er mittlerweile im Geschäft eines Geschwisters tätig ist. Dabei handelt es sich aber nicht um eine besondere, über die normalen affektiven Beziehungen hinausgehende Abhängigkeit, wie dies etwa in Zusammenhang mit der Betreuungssituation bei einer Behinderung oder Krankheit der Fall sein könnte (BGr, 21. März 2017, 2C_804/2016, E. 4.1, vgl. auch BGE 137 I 154 E. 3.4.2).

3.3  Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht jedoch unabhängig von der Dauer der Ehe- oder Familiengemeinschaft ein Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz erforderlich machen. Bei der Beurteilung der "wichtigen persönlichen Gründe" nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, die einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls mitzuberücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1, ebenso BGE 138 II 229 E. 3.1 und BGE 140 II 289 E. 3.4.3). Ein wichtiger persönlicher und Anspruch auf Bewilligung auslösender Grund kann sich aus Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben. Dazu können etwa der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die finanziellen Umstände, die Dauer der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand des Betroffenen gehören, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen. Da es dabei um nacheheliche Härtefälle geht, das heisst an die ursprünglich aus der Ehe abgeleitete Bewilligung angeknüpft wird, sind auch die Umstände, die zum Abschluss bzw. zur Auflösung der Ehe geführt haben, von Bedeutung, wie etwa der Tod des Partners. Hat der Aufenthalt nur kürzer gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (zum Ganzen BGE 137 II 345 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer führt aus, weder in der Schweiz noch im Libanon über Vermögen zu verfügen, habe er doch sein gesamtes Geld für die Ehe ausgegeben. Nun könne er sich in seiner Heimat keine wirtschaftliche Existenz aufbauen. Zwar sei er jung und habe Arbeitserfahrung, werde jedoch im Libanon wegen der wirtschaftlichen Situation syrischer Flüchtlinge, die weniger qualifizierten Libanesen die Arbeitsmöglichkeiten wegnähmen, keine Arbeit finden. Er habe keinen erlernten Beruf. Zudem sei die Entlöhnung derart schlecht, dass an einen menschenwürdigen Lebensunterhalt nicht zu denken sei. Auch habe er seit Langem nicht mehr im Libanon gearbeitet. Er werde keine Wohnung mieten können etc. Zudem sei er wegen einer Operation an den Hernien nur beschränkt arbeitsfähig und könne keine schweren Arbeiten leisten, was seine Möglichkeiten auf dem libanesischen Arbeitsmarkt zusätzlich einschränke.

All diese Argumente begründen klarerweise keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der noch junge Beschwerdeführer ist trotz der Operation an den Hernien arbeitsfähig, was er selber nicht in Abrede stellt. Er schildert auch nicht, welche schweren Arbeiten er vor der Operation verrichtet haben soll. Allein der Umstand, dass die Arbeitsmarktlage im Libanon, unter anderem wegen der syrischen Flüchtlinge, schwierig sei, begründet noch keine Gefährdung seiner Wiedereingliederung im dargelegten Sinn. Weshalb er nicht mehr in der Lage sein soll, sich eine Existenz aufzubauen und erneut Ersparnisse anzuhäufen, sei es im Libanon oder einem anderen Land, beispielsweise Algerien, wo er gearbeitet hatte und ein regelmässiges Einkommen erzielt hatte, legt er nicht näher dar, ebenso wenig, weshalb er nicht finanzielle Unterstützung von seiner Familie erhalten soll. Dass Letzteres der Fall war, hatte er selber behauptet. Von einer diesbezüglichen willkürlichen Annahme der Vor­instanz kann somit keine Rede sein. Jedenfalls war es ihm trotz Nichterlernens eines Berufs bereits in jungen Jahren möglich, mit einer beträchtlichen Summe Erspartem Ende 2014 in die Schweiz einzureisen.

4.2 Der Beschwerdeführer verweist auf die angespannte Sicherheitslage im Libanon. Die Situation dort sei kritisch wegen Anschlägen. Es käme häufig zu Entführungen von libanesischen Staatsangehörigen. Dort, wo er aufgewachsen sei, befinde sich in der Nähe ein Flüchtlingscamp. Vor Kurzem sei es zu kriegerischen Handlungen mit einem Toten und mehreren Verletzten gekommen. Der Beschwerdeführer macht auch geltend, die Vor­instanz habe schlecht argumentiert und die Begründungspflicht verletzt, weshalb die Sache zurückzuweisen wäre.

Die angespannte Situation im Libanon ist nicht in Abrede zu stellen, begründet aber keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. So weisen die Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) darauf hin, von Reisen in einzelne Landesteile des Libanon werde abgeraten. Vereinzelt komme es zu Entführungen, die in der Regel einen kriminellen Hintergrund hätten. Am häufigsten betroffen seien libanesische und syrische Staatsangehörige in der Region Akkar und in der Bekaa-Ebene. Von Besuchen der Flüchtlingslager und deren Umgebung werde aus Sicherheitsgründen abgeraten. Dem Beschwerdeführer ist jedoch zuzumuten, die entsprechenden Landesteile seines Heimatlands, auf die sich die Warnungen beziehen, zu meiden. Dass er mehr als seine Landsleute oder andere Reisende gefährdet sein soll, macht er nicht geltend. Sodann genügen die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz der Begründungspflicht bei Weitem und eine Rückweisung steht nicht im Raum.

4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Schweiz sozial verwurzelt zu sein. Er arbeite hier, besuche einen Deutschkurs und habe da viele Familienangehörige und sonstige Freunde. Der Strafbefehl vom 15. April 2015 (siehe vorn, I) sei nur ergangen, weil er sich nicht um eine Duldungsaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat gekümmert habe. Dahinter liege keine kriminelle Energie, auch nicht hinter dem zweiten Strafbefehl vom 14. Oktober 2016. Letzterer war vom Untersuchungsamt Uznach wegen Verletzung der Verkehrsregeln ergangen, weil der Beschwerdeführer während der Fahrt ein Mobiltelefon bedient hatte. Er wurde deswegen mit einer Busse von Fr. 250.- bestraft.

Der Beschwerdeführer ist erst Ende 2014 in die Schweiz eingereist. Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder privater Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich sind praxisgemäss schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer nicht auszumachen (BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist vorliegend daher zu verneinen. Selbst unter Ausserachtlassung der zwei Strafbefehle kann der Beschwerdeführer nicht als besonders integriert im dargelegten Sinn eingestuft werden.

4.4 Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Recht, sich unbeschränkt am Grab seines verstorbenen ungeborenen Kinds aufhalten und beten zu dürfen.

Das Bundesgericht hat festgehalten, der verständliche Wunsch nach einem häufigen Grabbesuch vermöge weder unter Art. 8 EMRK noch sonst wie ohne Weiteres ein Anwesenheitsrecht zu begründen. Es seien die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGr, 28. September 2004, 2A.518/2004, E. 3.3; vgl. auch BGr, 21. Februar 2012, 2C_695/2011, E. 2.4). Beispielsweise wurde ein Anwesenheitsrecht des überlebenden Partners gestützt auf dessen Recht zum Grabbesuch des verstorbenen Partners in Fällen bejaht, wo eine langjährige Beziehung bestanden hatte, eine aufopfernde Pflege vorangegangen war und der Grabbesuch im Fall der Rückkehr ins Heimatland (praktisch) verunmöglicht wäre (BGr, 22. Februar 2011, 2C_678/2011, E. 3.4). Vorliegend liegen indessen keine solche Umstände vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann der Beschwerdeführer das Grab im Rahmen von Kurzaufenthalten besuchen, weshalb schon deswegen ein entsprechender Aufenthaltsanspruch entfällt (vgl. BGr, 21. Februar 2012, 2C_695/2011, E. 2.4). Der Beschwerdeführer war denn auch schon vor der Heirat mehrere Male in der Schweiz.

4.5 Sodann macht der Beschwerdeführer auf diverse gesundheitliche Probleme aufmerksam, die gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden. Er leide an Asthma respektive Entzündung der Atemwege sowie einem Infekt der Nasenwege und müsse Medikamente einnehmen. Ebenso leide er an gedrückter Stimmung respektive innerer Unruhe, Ängstlichkeit, Spannungszuständen und damit einhergehenden Ein- und Durchschlafstörungen, weshalb er Rebalance zu sich nehmen müsse. Obwohl bereits vor Vorinstanz auf die Probleme mit den Hernien eingegangen worden sei, habe sich diese nicht veranlasst gesehen, weitere Abklärungen zu treffen. Zur genauen Abklärung des Gesundheitszustands sei beim zuständigen Arzt ein gerichtlicher Arztbericht einzufordern.

Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, seine Leiden in seinem Heimatland behandeln zu lassen und es erübrigen sich vorliegend weitere Abklärungen. Die medizinische Versorgung dort ist genügend gewährleistet. Der Beschwerdeführer macht denn auch nichts Anderes geltend (vgl. allgemein BGE 139 II 393 E. 6; sodann VGr, 24. August 2016, VB.2016.00284, E. 4.3.6 [vom Bundesgericht am 27. Oktober 2016 bestätigt, 2C_816/2016, E. 2.2]). Die schweizerischen Behörden sind in solchen Fällen gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen Vorkehrungen zu treffen, um medizinisch bzw. betreuungsweise sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betreffenden Person nicht beeinträchtigt werden (BGE 139 II 393 E. 5.2.2).

4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt, der einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen würde.

5.  

5.1 Kann sich eine ausländische Person nicht auf eine Norm des Landesrechts oder eines Staatsvertrags berufen, welche ihr Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt, hat die Behörde ermessenweise über die weitere Bewilligung des Aufenthalts zu entscheiden. Dabei berücksichtigt sie die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers (vgl. Art. 96 AuG). Die öffentlichen Interessen fallen im Wesentlichen mit den in den Art. 3 und 4 AuG konkretisierten Grundsätzen zusammen (Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 96 AuG N. 3). Zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Verlängerungsgesuchstellers werden in der Praxis oft die Härtefallkriterien gemäss Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) herangezogen (vgl. Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33). Dieselben Kriterien werden auch bei der Beurteilung des sogenannten allgemeinen ausländerrechtlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG berücksichtigt, wonach von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29) abgewichen werden kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1).

Nach Art. 3 Abs. 1 AuG erfolgt die Zulassung erwerbstätiger Ausländerinnen und Ausländer im Interesse der Gesamtwirtschaft, wobei der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung getragen wird. Ausländerinnen und Ausländer werden ebenfalls zugelassen, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern (Art. 3 Abs. 2 AuG). Zwecks Erreichung des Integrationsziels ist sodann erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen (vgl. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 4 AuG).

5.2 Der Rekursentscheid liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AuG. Am Ergebnis ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer eine Anstellung gefunden hat. Dies war schon in den erstinstanzlichen Verfahren bekannt und sein Schreiben vom 20. Dezember 2016 wurde – entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift – behandelt (vgl. zum Ganzen VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1). Dabei wurde im Ergebnis das öffentliche Interesse an der Wegweisung, wozu namentlich auch die Begrenzung des Ausländerbestands gehört, gegenüber den individuellen Umständen höher gewichtet. Diese Einschätzung ist nicht rechtsverletzend.

Sodann ist der Verbleib des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen und sonstigen persönlichen Situation, wie dargelegt, nicht erforderlich, weshalb auch in diesem Zusammenhang keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorliegt. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Ebenso liegen keine Gründe vor, um die Sache gemäss Eventualantrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung ist schon wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (§ 16 VRG; vgl. Plüss, § 16 N. 42 ff.).

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …