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Geschäftsnummer: VB.2017.00199  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.04.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS170024)


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung des Rayonverbots betreffend die gemeinsame Wohnung der Parteien. Selbst wenn sich die Beschwerdegegnerin mehrheitlich bei ihren Eltern aufhalten würde, wäre es stossend, ihr als gefährdeter Person das Aufsuchen der Wohnung durch die Anwesenheit des Beschwerdeführers zu verunmöglichen, zumal sie in den letzten Monaten allein für die Miete aufkam und die Schutzmassnahmen des Gewaltschutzgesetzes es gerade der gefährdeten Person ermöglichen sollen, in der vertrauten Umgebung zu verbleiben. Dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Rayonverbots eine Unterkunft suchen muss, lässt dieses ebenso wenig als unrecht- bzw. unverhältnismässig erscheinen. Die Anordnung (und Verlängerung) einer Wegweisung aus der Wohnung oder dem Haus und eines entsprechenden Rayonverbots ist für die gefährdende Person stets mit dem Aufwand verbunden, vorübergehend eine andere Bleibe suchen zu müssen. Dies kann sich zweifellos schwierig gestalten; insofern ist vorliegend aber kein Sonderfall auszumachen. Geradezu unmöglich scheint es für den Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen jedenfalls nicht zu sein, eine geeignete Unterkunft zu finden (E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
GLAUBHAFTMACHUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WEGWEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 10 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2017.00199

 

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 28. April 2017

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
c/o B (Mutter),

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

Stadtpolizei Zürich Gewaltdelikte,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS170024),

hat sich ergeben:

I.  

A. A und C lebten in den letzten Jahren in einer Beziehung. Sie teilen sich eine Wohnung in Zürich.

B. Mit Verfügung vom 6. März 2017 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, ein Rayonverbot betreffend diese und den Arbeitsort von C in Zürich sowie ein Kontaktverbot zu C für die Dauer von jeweils 14 Tagen an.

II.  

Am 8. März 2017 ersuchte C den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate. Nach der Anhörung der Parteien nahm der Haftrichter mit Verfügung vom 15. März 2017 vom Rückzug des von A mit Schreiben vom 9. März 2017 gestellten Gesuchs um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen Vormerk und verlängerte das Kontakt- und das Rayonverbot bis 20. Juni 2017. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.  

A. Mit Schreiben vom 22. März 2017 übermittelte das Bezirksgericht Zürich dem Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber die am 20. März 2017 von A gegen die Verfügung vom 15. März 2017 erhobene Beschwerde, womit er die Aufhebung des Rayonverbots betreffend die gemeinsame Wohnung beantragt hatte.

B. Mit Präsidialverfügung vom 5. April 2017 setzte das Verwaltungsgericht A eine Frist von fünf Tagen an, um die Beschwerdeschrift mit einer Originalunterschrift zu versehen. Nachdem A dieser Aufforderung nachgekommen war, eröffnete es den Schriftenwechsel. Am 7. April 2017 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. C beantragte am 13. April 2017 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Haftrichter bzw. in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes getroffen wurden. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

1.2 Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich angesichts des Beschwerdeantrags auf die Verlängerung des Rayonverbots betreffend die gemeinsame Wohnung der Parteien (vorn III.B.).

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 15. Februar 2017, VB.2017.00070/71, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 15. Februar 2017, VB.2017.00070/71, E. 2.3).

3.  

3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in den letzten Jahren wiederholt mit der Faust ins Gesicht oder gegen den Oberkörper geschlagen, sie zu Boden geworfen und teilweise auch auf sie eingetreten habe. Am 3. März 2017 habe er der Beschwerdegegnerin anlässlich einer Streitigkeit darüber, dass sie ihm Essen besorgen müsse, versucht, ihr mit der Faust zweimal ins Gesicht zu schlagen, jedoch nur ihren rechten Ober- und Unterarm getroffen. Anschliessend habe er der Beschwerdegegnerin mit Textnachrichten gedroht, sie nicht mehr in die Wohnung zu lassen, wenn sie ihm nichts zu essen bringe. Zudem habe er ihr gedroht, sie oder sich selber umzubringen.

3.2 Der Haftrichter erwog in der Verfügung vom 15. März 2017, der Beschwerdeführer habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2017 eingeräumt, die Beschwerdegegnerin in den vergangenen zweieinhalb Jahren drei oder vier Mal sowie am 3. März 2017 geschlagen und ihr per WhatsApp Nachrichten geschrieben zu haben, worin er gedroht habe, sich oder die Beschwerdegegnerin umzubringen. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits habe glaubhaft dargelegt, durch das Verhalten des Beschwerdeführers in ihrer psychischen und physischen Integrität verletzt worden zu sein und vor ihm Angst zu haben. Der Fortbestand der Gefährdung erscheine ebenso glaubhaft, zumal sich die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer trennen wolle. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen sei damit sowohl geeignet, die angespannte Situation weiterhin zu beruhigen, als auch in Anbetracht der von der Beschwerdegegnerin glaubhaft gemachten Gefährdung verhältnismässig. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers deute nichts darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin ihren Wohnsitz zu ihren Eltern verlegt haben könnte. Vielmehr sei davon auszugehen, sie wolle einstweilen bis zur Regelung des Mietverhältnisses in der gemeinschaftlichen Wohnung bleiben, auch wenn sie gelegentlich aus Angst, der Beschwerdeführer könnte vor der Tür stehen, bei ihren Eltern übernachte. In Bezug auf die Zuteilung der Wohnung und den Hausrat hätten die Parteien unter Wahrung der Schutzmassnahmen untereinander eine Lösung zu finden. Diesbezüglich verfüge er – der Haftrichter – im vorliegenden Verfahren über keine Kompetenzen.

4.  

Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 20. März 2017 vorbringt, vermag die überzeugenden Erwägungen des Haftrichters, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen bzw. eine Aufhebung des verlängerten Rayonverbots nicht zu rechtfertigen. Grundsätzlich verneint der Beschwerdeführer weder das Vorliegen einer häuslichen Gewaltsituation, noch bestreitet er den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin, auch wenn seine "Gewaltbereitschaft" aus seiner Sicht übertrieben dargestellt wird. Er ist jedoch der Auffassung, das Rayonverbot sei angesichts der Umstände, dass die Beschwerdegegnerin die gemeinsame Wohnung nicht mehr nutze und diese leer stehe, während er selber obdachlos sei, nicht verhältnismässig. Wie schon im haftrichterlichen Verfahren macht die Beschwerdegegnerin indes geltend, weiterhin in der gemeinsamen Wohnung zu leben, auch wenn sie von Zeit zu Zeit ihre Eltern besuche. Der Beschwerdeführer seinerseits vermag keine konkreten Hinweise dafür zu benennen, dass diese Aussage nicht zutreffen würde. Ohnehin ist der derzeitige Lebensmittelpunkt der Beschwerdegegnerin jedoch nur von untergeordneter Bedeutung. Selbst wenn sie sich tatsächlich mehrheitlich bei ihren Eltern aufhalten würde, wäre es stossend, ihr als gefährdeter Person das Aufsuchen der Wohnung durch die Anwesenheit des Beschwerdeführers zu verunmöglichen, zumal sie in den letzten Monaten allein für die Miete aufkam und die Schutzmassnahmen des Gewaltschutzgesetzes es gerade der gefährdeten Person ermöglichen sollen, in der vertrauten Umgebung zu verbleiben. Dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Rayonverbots eine Unterkunft für sich und seinen Hund suchen muss, lassen dieses ebenso wenig als unrecht- bzw. unverhältnismässig erscheinen. Die Anordnung (und Verlängerung) einer Wegweisung aus der Wohnung oder dem Haus und eines entsprechenden Rayonverbots ist für die gefährdende Person stets mit dem Aufwand verbunden, vorübergehend eine andere Bleibe suchen zu müssen. Dies kann sich zweifellos schwierig gestalten; insofern ist vorliegend aber kein Sonderfall auszumachen. Geradezu unmöglich scheint es für den Beschwerdeführer jedenfalls nicht zu sein, eine geeignete Unterkunft zu finden. So macht er lediglich geltend, die "meisten" Notschlafinstitutionen würden keine Hunde erlauben, und seine Möglichkeiten seien "eingeschränkt". Dabei unterlässt er es zudem, (erfolglose) Suchbemühungen substanziiert darzulegen oder Belege hierfür einzureichen. Schliesslich stünde es dem Beschwerdeführer auch offen, die Hilfe von Beratungsstellen oder allenfalls seiner Familie in Anspruch zu nehmen.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellkosten,
Fr.    850.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …