{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00199_2017-04-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217159&W10_KEY=13823234&nTrefferzeile=93&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4eeb04d0943e43ce5845a5390499d7c8"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2017.00199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.04.2017  VB.2017.00199"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.04.2017  VB.2017.00199"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.04.2017  VB.2017.00199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\r(GS170024) | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verl\u00e4ngerung des Rayonverbots betreffend die gemeinsame Wohnung der Parteien. Selbst wenn sich die Beschwerdegegnerin mehrheitlich bei ihren Eltern aufhalten w\u00fcrde, w\u00e4re es stossend, ihr als gef\u00e4hrdeter Person das Aufsuchen der Wohnung durch die Anwesenheit des Beschwerdef\u00fchrers zu verunm\u00f6glichen, zumal sie in den letzten Monaten allein f\u00fcr die Miete aufkam und die Schutzmassnahmen des Gewaltschutzgesetzes es gerade der gef\u00e4hrdeten Person erm\u00f6glichen sollen, in der vertrauten Umgebung zu verbleiben. Dass der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr die Dauer des Rayonverbots eine Unterkunft suchen muss, l\u00e4sst dieses ebenso wenig als unrecht- bzw. unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig erscheinen. Die Anordnung (und Verl\u00e4ngerung) einer Wegweisung aus der Wohnung oder dem Haus und eines entsprechenden Rayonverbots ist f\u00fcr die gef\u00e4hrdende Person stets mit dem Aufwand verbunden, vor\u00fcbergehend eine andere Bleibe suchen zu m\u00fcssen. Dies kann sich zweifellos schwierig gestalten; insofern ist vorliegend aber kein Sonderfall auszumachen. Geradezu unm\u00f6glich scheint es f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer gem\u00e4ss seinen Aussagen jedenfalls nicht zu sein, eine geeignete Unterkunft zu finden (E. 4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:35:06", "Checksum": "93e2f0770242864be6b863547556be32"}