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Geschäftsnummer: VB.2017.00201  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.06.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Verletzung von Berufsregeln


Verletzung von Berufsregeln durch einen Nichtanwalt in einer multidisziplinären Partnerschaft

Da der mandatsverantwortliche Partner die Verzeigerin vor Annahme des Doppelmandats betreffend Trennung der Ehegatten nicht über sämtliche vor der Mandatierung stattgefundenen Kontakte mit ihrem Ehemann aufgeklärt hatte, stellt die Mandatsannahme eine Berufsregelverletzung dar (E. 4). Die Beschwerdeführerin war weder bei der Aufklärung der Mandanten noch bei der Mandatsannahme beteiligt. Sie hatte ausserdem keine Kenntnisse von den Kontakten, über welche die Verzeigerin nicht aufgeklärt worden war. In Bezug auf ihre eigene Tätigkeit kann der Beschwerdeführerin deshalb kein grobes, schuldhaftes Fehlverhalten vorgeworden werden (E. 5.2). Die Berufsregelverletzung ist durch den mandatsverantwortlichen Partner zu verantworten (E. 5.3). Dieser untersteht als Nichtanwalt aber nicht dem BGFA. Seine Mandatsverantwortung rührt daher, dass es sich bei der betreffenden Anwaltskanzlei um eine multidisziplinäre Partnerschaft handelt. Das Bundesgericht erachtet solche multidisziplinären Partnerschaften mittlerweile als unzulässig. Die Zulässigkeit der Organisationsform ist vorliegend jedoch nicht Streitgegenstand. Zu prüfen ist, ob angesichts der Organisation der Anwaltskanzlei das Fehlverhalten eines nicht im Anwaltsregister eingetragenen Partners der Beschwerdeführerin zuzurechnen und sie dafür zu Recht diszipliniert worden ist (E. 6.1). Die Anordnung einer Disziplinarmassnahme muss in einem formellen Gesetz vorgesehen sein. Es stellt sich die Frage, ob Anwälte nicht nur für ihr eigenes, sondern auch für das berufsrechtliche Fehlverhalten einer Drittperson, die nicht dem BGFA untersteht, diszipliniert werden können (E. 6.2). Gemäss § 5 Abs. 4 der Statuten des Zürcher Anwaltsverbands müssen Mitglieder zwar sicherstellen, dass die Nichtanwälte ihrer Kanzlei die Berufs- und Standesregeln einhalten. Daraus kann indes nicht abgeleitet werden, dass die Mitglieder andernfalls diszipliniertwerden können, kann doch eine Disziplinarmassnahme nur bei Verletzung des BGFA angeordnet werden. Eine vergleichbare Bestimmung enthalten jedoch weder das Anwaltsgesetz noch das BGFA (E. 6.3). Fraglich ist, ob eine Disziplinierung aufgrund der Verantwortlichkeit für Hilfspersonen möglich ist, zumal nicht im Anwaltsregister eingetragene Partner einer multidisziplinären Partnerschaft grundsätzlich als Hilfspersonen des beauftragten Anwalts qualifiziert werden können, wenn sie von einem Anwalt im Mandat beigezogen wurden. Vorliegend kann der mandatsverantwortliche Partner nicht als Hilfsperson der Beschwerdeführerin qualifiziert werden, zumal sie von ihm beigezogen wurde und sie in die Mandatsannahme und Aufklärung der Klienten nicht involviert war (E. 6.5). Sofern aufgrund der Organisationsform eine institutionelle Gewährspflicht für das berufsrechtliche Verhalten von Nichtanwälten anzunehmen ist, darf diese konsequenterweise nur den eingetragenen Partnern zukommen. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Berufsregelverletzung noch nicht Partnerin. Daran vermag nichts zu ändern, dass sie kurz vor dem Eintritt in die Partnerschaft stand (E. 6.6). Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Disziplinarmassnahme gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund des berufsrechtlichen Fehlverhaltens des mandatsverantwortlichen, nicht dem BGFA unterstehenden Partners nicht gegeben (E. 6.7). Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFKLÄRUNG
AUFKLÄRUNGSPFLICHT
BERUFSREGELN
BERUFSREGELVERLETZUNG
DOPPELVERTRETUNG
FEHLVERHALTEN
HILFSPERSON
MANDATSANNAHME
MULTIDISZIPLINÄRE PARTNERSCHAFT
Rechtsnormen:
Art. 12 BGFA
Art. 12 lit. c BGFA
Art. 13 Abs. II BGFA
Art. 17 BGFA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2017.00201

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 21. Juni 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

RA A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, c/o Obergericht des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verletzung von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die Anwaltskanzlei E unterhielt seit mehreren Jahren eine Mandatsbeziehung zum Ehepaar C und D und beriet sie in vermögens-, immobilien-, sachen- und steuerrechtlichen Angelegenheiten. Nach der Trennung der Ehegatten im August 2014 fungierte die Anwaltskanzlei E im Rahmen eines neuen gemeinsamen Mandats von C und D als (neutraler) Vermittler zwischen den Ehegatten.

B. Am 30. September 2015 verzeigte C sämtliche im Anwaltsregister eingetragenen Partnerinnen und Partner des Zürcher Büros der Anwaltskanzlei E wegen Verletzung berufsrechtlicher Pflichten.

Daraufhin eröffnete die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) am 5. November 2015 ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwältin A wegen Verletzung von Berufsregeln gestützt auf Art. 12 lit. a und c des Bundesgesetzes vom 23. Juni über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte 2000 (BGFA). Rechtsanwältin A nahm am 19. Februar 2016 zu den Vorwürfen Stellung und beantragte die Einstellung des Disziplinarverfahrens mangels einer Verletzung von Berufspflichten. Mit Beschluss vom 2. Februar 2017 verwarnte die Aufsichtskommission Rechtsanwältin A wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA bei der Annahme eines gemeinsamen Mandats der Ehegatten C/D durch die Anwaltskanzlei E und deren mandatsverantwortlichen Partner G im Sinn der Erwägungen. Im Übrigen wurde das Verfahren eingestellt. Die Kosten von Fr. 3'000.- wurden Rechtsanwältin A zu einem Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Entschädigungen wurden keine zugesprochen.

II.  

Dagegen erhob Rechtsanwältin A am 22. März 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss vom 2. Februar 2017 sei aufzuheben, und das Disziplinarverfahren sei mangels einer Verletzung von Berufspflichten einzustellen. Die Verfahrenskosten seien vom Kanton zu tragen. Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten.

Die Aufsichtskommission übermittelte am 4. Mai 2017 die Akten und verzichtete gleichzeitig auf eine Beschwerdeantwort. Rechtsanwältin A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von Amtes wegen. Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier eine durch die Aufsichtskommission verhängte Disziplinarmassnahme nach Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 lit. c BGFA – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Massnahme ist nicht vermögensrechtlicher Natur, weshalb die Kammer zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11).

2.  

2.1 Gemäss Art. 12 lit. a BGFA üben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; ferner tun sie dies unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung (Art. 12 lit. b BGFA). Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen (Art. 12 lit. c BGFA; Art. 11 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands). Nach Art. 12 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands beraten, vertreten oder verteidigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht mehr als einen Mandanten in der gleichen Sache, wenn ein Interessenkonflikt zwischen den Mandanten besteht oder droht. Sie legen das Mandat gegenüber allen betroffenen Mandanten nieder, wenn es zu einem Interessenkonflikt kommt, wenn die Gefahr der Verletzung des Berufsgeheimnisses besteht oder die Unabhängigkeit beeinträchtigt zu werden droht.

2.2 Die Rechtsprechung leitet aus Art. 12 BGFA eine umfassende Treue- und Unabhängigkeitspflicht des Anwalts gegenüber dem Klienten ab, die sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses erstreckt. Daraus ergibt sich insbesondere auch ein Verbot von Doppelvertretungen, d. h. der Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte (BGE 134 II 108 E. 3; vgl. Walter Fellmann in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011 [Kommentar Anwaltsgesetz], Art. 12 N. 96). Vertritt ein Rechtsanwalt die Interessen zweier Parteien, zwischen denen nach der Mandatierung Differenzen auftreten, so hat er beide Mandate niederzulegen und darf künftig in Fragen, die mit dem Fall in einem Sachzusammenhang stehen, keine der Parteien vertreten (BGE 134 II 108 E. 4.2.1).

2.3 Im Rahmen eines Prozesses gilt das Verbot der Doppelvertretung von Parteien mit gegensätzlichen Interessen uneingeschränkt. Bei Beratungsmandaten ist das beratende Doppeldienen für Parteien mit gegenläufigen Interessen hingegen zulässig, sofern dem Anwalt diese Aufgabe mit Zustimmung beider Beteiligten übertragen wird und er nicht bereits vorher eine der Parteien in der betreffenden Sache vertreten oder beraten hat (Hans Nater, Anwaltsrecht, in: Walter Fellmann/Tomas Poledna [Hrsg.], Aktuelle Anwaltspraxis 2005, Bern 2005, S. 838 f.; Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 104; Walter Fellmann, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 12 N. 99 f.; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, N. 378). Kaspar Schiller spricht sich sodann dafür aus, dass ein gemeinsames Mandat auch möglich sein soll, wenn der Anwalt eine Partei schon vorher vertreten hat, sofern die Voraussetzungen für eine Einwilligung erfüllt sind (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Grundlagen und Kernbereich, Zürich etc. 2009, N. 886). Die Anwälte sind bei Beratungsmandaten aber nicht weniger zur Interessenwahrung verpflichtet als bei forensischen Mandaten. Im Fall einer Einwilligung zu einer gemeinsamen Vertretung müssen die Klienten dem Doppelmandat im Wissen sämtlicher Umstände zustimmen. Die Klienten müssen die Tragweite der Einwilligung erkennen und beurteilen können. In Bezug auf künftige Konflikte ist die Einwilligung nur soweit verbindlich, als diese von dem betreffenden Klienten vernünftigerweise voraussehbar sind. Bei mangelhafter Aufklärung ist die Einwilligung unverbindlich (Schiller, N. 808 und 835; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, N. 377).

2.4 Eine unsorgfältige Berufsausübung rechtfertigt ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn sie eine qualifizierte Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit darstellt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist deshalb nur grobes, schuldhaftes (d. h. vorsätzliches oder fahrlässiges) Fehlverhalten disziplinarisch zu ahnden. Die Beweislast dafür obliegt der Disziplinarbehörde (BGr, 7. Dezember 2009, 2C_379/2009, E. 3.2; Tomas Poledna, Kom­mentar Anwaltsgesetz, Art. 17 N. 18).

3.  

3.1 Die Anwaltskanzlei E beriet das Ehepaar C/D seit 2004 im Rahmen eines gemeinsamen Mandats bei der Nachfolgeregelung sowie Güterrechts- und Immobilienprojekten. Im Rahmen dieses Mandats informierte D G am 8. August 2014 telefonisch über die Trennung der Ehegatten sowie den Auszug der Verzeigerin aus dem gemeinsamen Haus in H und äusserte den Wunsch nach einer gemeinsamen Mandatierung der Anwaltskanzlei E für die einvernehmliche Aufarbeitung der Grundlagen für die Nebenfolgen der Trennung. Am 13. August 2014 telefonierte G erneut mit D und schickte ihm gleichentags eine E-Mail betreffend die Trennung der Ehegatten. Nach einem Telefonat mit D am 23. Oktober 2014 nahm G gleichentags erstmals Kontakt zur Verzeigerin auf. Dabei wurde unter anderem die Rolle der Anwaltskanzlei in Sachen Trennung besprochen. Nach telefonischen Gesprächen mit D und der Verzeigerin am 10. November 2014 folgten am 11. November 2014 je separate persönliche Besprechungen. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Verzeigerin am 10. bzw. 11. November 2014 in die gemeinsame Mandatierung der Anwaltskanzlei einwilligte. Gegenteiliges hat auch die Verzeigerin selber in ihrer Anzeige vom 30. September 2015 nicht geltend gemacht. In der Folge wurde die Anwaltskanzlei für die Ehegatten C/D, die beide durch von der Anwaltskanzlei E unabhängige Rechtsanwältinnen vertreten waren, als Vermittler tätig und arbeitete u. a. eine Trennungskonvention aus.

3.2 Die Beschwerdegegnerin erkannte darin insofern eine Berufsregelverletzung, als die Verzeigerin vor ihrer Einwilligung in die gemeinsame Mandatierung der Anwaltskanzlei E nicht transparent über die vorher stattgefundenen (einseitigen) Kontakte von G zu D aufgeklärt worden sei. Damit habe die Mandatsannahme unter einem berufsrechtlich erheblichen Mangel gelitten. Hinsichtlich der berufsrechtlichen Verantwortlichkeit erwog die Beschwerdegegnerin, dass es sich bei der Anwaltskanzlei E um eine sogenannte multidisziplinäre Partnerschaft handle, d. h. um eine Anwaltskanzlei, an der neben registrierten Anwälten auch Nichtanwälte bzw. nicht registrierte Anwälte Gesellschaftsanteile besitzen. Die Zulassung von solchen multidisziplinären Partnerschaften, die grossmehrheitlich durch registrierte Anwältinnen und Anwälte beherrscht werden, finde ihre Rechtfertigung letztlich darin, dass über die anwaltliche Beherrschung auch die Durchsetzung berufsrechtlicher Verpflichtungen beim Einsatz von Nichtanwälten sichergestellt bleibe. Sachlogisch müsse es daher eine institutionelle Gewährspflicht der als Anwältinnen und Anwälte registrierten Partner der Anwaltskanzlei geben. Bei der hauptverantwortlichen Betreuung eines Mandats durch einen Nichtanwalt würden diese die Verantwortung dafür tragen, dass berufsrechtliche Standards durch den Nichtanwalt eingehalten würden. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Berufsregelverletzung zwar noch nicht Partnerin der Kanzlei gewesen. Angesichts ihrer Nähe zum Mandat, ihrer Tätigkeit im Zeitpunkt der Mandatsannahme bzw. -erteilung und ihrer damaligen Stellung als unmittelbar vor dem Eintritt in die Partnerschaft stehende Anwältin hätte sie aber erkennen müssen, dass der berufsrechtlichen Problematik bei der Annahme des Mandats zu wenig Rechnung getragen worden sei, und sie hätte sachgerecht intervenieren können. Dies sei unterblieben. Damit habe die Beschwerdeführerin die Berufsregeln nicht mit der nötigen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit eingehalten. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit sah die Beschwerdegegnerin davon ab, eine(n) oder mehrere der Anwältinnen und Anwälte der Kanzlei E, die zum Zeitpunkt der Mandatsannahme Partner waren, zu disziplinieren. Es erscheine nicht sachgerecht, anstelle der Beschwerdeführerin Partnerinnen und Partner der Kanzlei zu disziplinieren, die mit dem betreffenden Mandat nichts zu tun gehabt hätten.

3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass vor der gemeinsamen Mandatierung eine einseitige Tätigkeit für D stattgefunden habe. Zwar habe G die E-Mail vom 13. August 2014 nur D zugestellt, weil dies der bisherigen Übung im güterrechtlichen Mandat der Ehegatten C/D entsprochen habe. In der fraglichen E-Mail habe er jedoch ausdrücklich beide Ehepartner angesprochen und sei davon ausgegangen, dass D die Verzeigerin davon unterrichten werde. In der Folge habe G zugewartet, bis beide Ehegatten anwaltlich vertreten gewesen seien und in Kenntnis der Ausgangslage der gemeinsamen Mandatierung der Anwaltskanzlei E hätten zustimmen können. Es habe daher keine erhöhte Aufklärungspflicht gegenüber der Verzeigerin bestanden. Die Einzelkontakte mit D und der Verzeigerin hätten auf deren ausdrücklichen Wunsch stattgefunden. G habe selbst sichergestellt, dass er die Verzeigerin in persönlichen Besprechungen vom 23. Oktober 2014 und 11. November 2014 transparent aufgeklärt habe, bevor sie der Mandatierung zugestimmt habe. Eine Disziplinierung dürfe bereits deshalb nicht erfolgen, weil kein grobes, schuldhaftes Fehlverhalten der Beschwerdeführerin vorliege. Die Beschwerdeführerin, die damals bloss Mitarbeiterin der Kanzlei gewesen sei, habe keine institutionelle Gewährspflicht getroffen.

4.  

Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass im Mandat betreffend "Beratungen/Vereinbarungen im Hinblick auf die Trennung/Scheidung" der Ehegatten C/D anwaltstypische Leistungen erbracht wurden (Vermittlung zwischen den Ehegatten in einem Trennungs- bzw. Scheidungsverfahren, Aufarbeitung der güterrechtlichen Verhältnisse, Ausarbeitung und Überarbeitung einer Trennungskonvention u. ä.). Damit gelten für die im betreffenden Mandat tätigen und im Anwaltsregister eingetragenen Personen die Berufsregeln des BGFA. Daran ändert nichts, dass der mandatsverantwortliche Partner G als Nichtanwalt nicht dem BGFA untersteht (vgl. dazu hinten E. 5.1 und 6.1; vgl. Schiller, N. 1400). Im Beschwerdeverfahren blieb denn auch unbestritten, dass ein anwaltliches Mandat vorlag. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Annahme des gemeinsamen Mandats betreffend Trennung der Ehegatten C/D Art. 12 lit. c BGFA verletzt wurde.

4.1 Der Erstkontakt in Sachen Trennung ging mit dem Telefonat vom 8. August 2014 von D aus. Angesichts der Trennung des Ehepaars kann nicht angenommen werden, dass D (auch) im Namen der Verzeigerin gesprochen hatte, als er am 8. August 2014 die gemeinsame Mandatierung der Anwaltskanzlei wünschte. So hat denn auch die Beschwerdeführerin noch im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, dass "er", d. h. D, die gemeinsame Mandatierung der Anwaltskanzlei E gewünscht habe. Was anlässlich der Telefonate vom 8. und 13. August 2014 konkret besprochen wurde, ist aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten nicht ersichtlich. In der E-Mail an D vom 13. August 2014 fasste G die erhaltenen Informationen zur Trennung zusammen und äusserte sich unter anderem zum Vereinbarungsbedarf in der zu erstellenden Trennungskonvention sowie zum zu regelnden Güter- und Erbrecht. Schliesslich hielt er bereits erste Bemerkungen zum weiteren Vorgehen fest. Namentlich empfahl er D, eine von der Anwaltskanzlei E unabhängige Vertretung beizuziehen. Ihrem Inhalt und der Formulierung nach dürfte sich die E-Mail zwar auch an die Verzeigerin gerichtet haben ("[...] im Hinblick auf das vorgesehene Getrenntleben erlaube ich mir die folgenden Hinweise an Sie beide [...]", "Gerne stehen wir Ihnen und Ihrer Ehefrau für ergänzende Erläuterungen und auch für die erwähnten Arbeiten zur Verfügung"). Adressiert war sie jedoch lediglich an D und wurde unbestrittenermassen auch nur ihm zugestellt. Dies mag angesichts des früheren Mandats, in welchem der Kontakt stets über D erfolgt war, nachvollziehbar erscheinen. In Kenntnis der Trennung der Ehegatten und des Auszugs der Verzeigerin aus dem gemeinsamen Haus in H durfte G jedoch nicht ohne Weiteres davon ausgehen, D würde die Verzeigerin über den Inhalt der E-Mail unterrichten. Zwischen dem 14. August 2014 und dem 22. Oktober 2014 fanden – soweit aus den Akten ersichtlich – keine Kontakte zwischen der Anwaltskanzlei E und den Ehegatten C/D statt. Erst am 23. Oktober 2014 nahm G nach einem Telefonat von D erstmals telefonisch Kontakt zur Verzeigerin auf und besprach unter anderem die Rolle der Anwaltskanzlei E in der Trennungssache mit ihr. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass die Anwaltskanzlei E in der Zeit vom 8. bis 13. August 2014 einseitig für D tätig war. Es handelt sich dabei zwar nur um eine rudimentäre Erstberatung. Nichtsdestotrotz führten diese Erstkontakte entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zu einer erhöhten Aufklärungspflicht gegenüber der Verzeigerin, konnte sie doch nur in Kenntnis sämtlicher Umstände in die gemeinsame Mandatierung einwilligen. Die Verzeigerin musste damit nicht nur in die gemeinsame Mandatierung an sich einwilligen, sondern auch in den Umstand, dass die Anwaltskanzlei E zuvor einseitig für D tätig geworden ist (vgl. vorn E. 2.3).

4.2 Aus mehreren handschriftlichen Akten- und Telefonnotizen geht hervor, dass am 23. Oktober 2014, 10. November 2014 sowie 11. November 2014 jeweils die "neutrale" Rolle der Anwaltskanzlei E mit der Verzeigerin besprochen wurde. Es ist hingegen nicht im Detail ersichtlich, worüber die Anwaltskanzlei E die Verzeigerin konkret informierte. In der Aktennotiz zum Telefonat zwischen G und der Verzeigerin vom 10. November 2014 vermerkte G zwar "Info: Kontakte D". Daraus ergibt sich indes nicht, über welche Kontakte genau die Verzeigerin informiert wurde. Diese hat in ihrer Anzeige geltend gemacht, sie habe von den Kontakten zwischen G und D im August 2014 keine Kenntnis gehabt. Die Beschwerdeführerin versicherte hingegen, dass G selbst sichergestellt habe, dass er die Verzeigerin in persönlichen Besprechungen vom 23. Oktober 2014 und 11. November 2014 transparent aufgeklärt habe. Allerdings legte die Beschwerdeführerin weder im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren substanziiert dar, was diese Aufklärung konkret beinhaltet hat. Insbesondere machte sie nicht geltend, dass die Verzeigerin über die von der Anwaltskanzlei erbrachten Leistungen vom 8. bis 13. August 2014 informiert worden sei. Vielmehr stellt sie sich auf den Standpunkt, dass G gar nie einseitig für D tätig geworden sei und daher keine erhöhte Aufklärungspflicht gegenüber der Verzeigerin bestanden habe. Unter diesen Umständen ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Verzeigerin über die Kontakte zwischen G und D im August 2014 und die einseitige Tätigkeit der Anwaltskanzlei E für D nicht informiert wurde. Sie konnte damit nicht verbindlich in die gemeinsame Mandatierung der Anwaltskanzlei E einwilligen, weshalb die Mandatsannahme eine Berufsregelverletzung im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA darstellt.

5.  

Nachdem eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA bei der Annahme des Mandats festgestellt wurde, stellt sich die Frage, wer diese Berufsregelverletzung zu verantworten hat.

5.1 Im Vorfeld der Mandatsannahme waren vonseiten der Anwaltskanzlei E der Nichtanwalt und Partner G, der Nichtanwalt I, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht Partner war, sowie die mutmassliche Substitutin J involviert. Die Beschwerdeführerin, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht Partnerin war, hat am 11. November 2014, d. h. am Tag der Mandatsannahme (vgl. vorn E. 3.1), erstmals Leistungen im Mandat betreffend die Trennung der Ehegatten C/D erbracht. G war damit zu jenem Zeitpunkt der einzige involvierte Partner von E, der von Beginn an, d. h. seit August 2014, involviert war und sämtliche persönlichen Kontakte zu D und der Verzeigerin wahrgenommen hatte. Insbesondere im Hinblick auf die Mandatsannahme und die Aufklärung der Klienten im Vorfeld der Mandatsannahme war G hauptverantwortlich. Die Beschwerdeführerin wurde dagegen nicht nach aussen tätig und hatte zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu D oder der Verzeigerin. Nachdem sie erst am 11. November 2014 erstmals im betreffenden Mandat tätig geworden war und dies auch nur zur "Durchsicht Memorandum zur Trennungsvereinbarung und Instruktion Frau J", ist davon auszugehen, dass sie bei der Mandatsannahme am 11. November 2014 anlässlich der Besprechung von G und der Verzeigerin nicht anwesend und insbesondere bei der Aufklärung der Parteien im Vorfeld der Mandatsannahme nicht beteiligt war. Insofern ist der Schluss der Beschwerdegegnerin, wonach G mandatsverantwortlich war, nicht zu beanstanden, zumal dies von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird.

5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe von den Kontakten zwischen G und D im August 2014 keine Kenntnis gehabt. Die Beschwerdeführerin war vor dem 11. November 2014 nie in ein Mandat der Ehegatten C/D involviert gewesen. Gegenteiliges macht auch die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid nicht geltend. Die Leistungen hinsichtlich der Trennung wurden in einem im Mandatssystem Winjur am 11. November 2014 neu erfassten Ordner betreffend "Nachfolgeplanung und -regelung/Parteivereinbarungen" erfasst. Gemäss Honorarnote vom 20. Januar 2015 wurden die im entsprechenden Mandat vom 1. November 2014 bis 31. Dezember 2014 erbrachten Leistungen unter dem Betreff "Beratungen/Vereinbarungen im Hinblick auf Trennung/Scheidung" abgerechnet. Die Telefonate vom 8. und 13. August 2014 sowie die E-Mail vom 13. August 2014 von G an D wurden hingegen im Mandat betreffend "Nachfolgeplanung und -regelung" verrechnet, das mit Rechnung vom 23. Oktober 2014 abgeschlossen wurde und an welchem die Beschwerdeführerin nicht beteiligt war. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin von den Kontakten zwischen G und D im August 2014 keine Kenntnis hatte, zumal sie nicht in den Prozess der Mandatsannahme involviert war. Der Beschwerdeführerin kann ausserdem nicht vorgeworfen werden, sie hätte von den entsprechenden Kontakten wissen müssen, wurde sie doch lediglich zur Abklärung einiger rechtlicher Fragen beigezogen und war sie nur kurzzeitig am Mandat beteiligt gewesen. Da die betreffenden Kontakte in einem anderen, abgeschlossenen Mandat abgerechnet wurden, an welchem die Beschwerdeführerin nicht beteiligt war, konnte sie auch bei Durchsicht sämtlicher Unterlagen im neu eröffneten Mandat nicht erkennen, dass es bezüglich der Trennung der Ehegatten C/D bereits im August 2014 erste Kontakte zwischen G und D gegeben hatte. Nachdem D und die Verzeigerin seit 2004 von der Anwaltskanzlei E beraten wurden, konnte von der Beschwerdeführerin zudem nicht erwartet werden, dass sie sämtliche Korrespondenz in den Mandaten – insbesondere in einem bereits abgeschlossenen Mandat – durchforstete. Umso weniger, als aus den im neu eröffneten Mandat geführten Akten- und Telefonnotizen hervorging, dass G die neutrale Rolle der Anwaltskanzlei E mit den Klienten besprochen hatte. Insofern durfte die Beschwerdeführerin darauf vertrauen, dass es sich dabei um sämtliche stattgefundene Korrespondenz mit den Klienten gehandelt hat.

Nachdem die Beschwerdeführerin von den Kontakten im August 2014 nichts wusste und auch nichts hätte wissen müssen, konnte in der Konsequenz nicht von ihr erwartet werden, dass sie auf der Aufklärung der Verzeigerin diesbezüglich hätte bestehen müssen. Angesichts des Umstands, dass die Aufklärung der Klienten durch G vorgenommen und in mehreren Akten- und Telefonnotizen festgehalten wurde, dass die "neutrale" Rolle der Anwaltskanzlei E besprochen worden sei, kann der Beschwerdeführerin insgesamt kein grobes, schuldhaftes Fehlverhalten in Bezug auf ihre eigene Tätigkeit im Mandat betreffend Trennung der Ehegatten C/D vorgeworden werden.

5.3 Vielmehr hätte der mandatsverantwortliche Partner G, der sämtliche Besprechungen mit D und der Verzeigerin bezüglich der Mandatierung führte, sicherstellen müssen, dass beide Klienten vor der Einwilligung in die Mandatierung umfassend aufgeklärt worden wären. Indem er dies nicht getan hat bzw. fälschlicherweise ohne Weiteres davon ausgegangen ist, dass D die Verzeigerin über die E-Mail vom 13. August 2014 informieren würde (vorn E. 4.2 f.), erweist sich sein Fehlverhalten bei der Mandatsannahme zumindest als fahrlässig.

6.  

6.1 G untersteht als Nichtanwalt nicht dem BGFA. Die Mandatsannahme und -verantwortung durch einen Nichtanwalt rührt daher, dass es sich bei der Anwaltskanzlei E um eine multidisziplinäre Partnerschaft handelt. Das Bundesgericht hat am 15. Dezember 2017 entschieden, die Organisation einer Anwaltskanzlei als Aktiengesellschaft oder in Form einer anderen juristischen Person setze voraus, dass an der Gesellschaft ausschliesslich im Berufsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte beteiligt seien. Nur dies erlaube die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, namentlich die Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit sowie des Berufsgeheimnisses. Das Bundesgericht stösst sich unter anderem daran, dass ein die Regeln des BGFA verletzender Nichtanwalt nicht diszipliniert werden kann (BGr, 15. Dezember 2017, 2C_1054/2016 + 2C_1059/2016 [zur Publikation vorgesehen]; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesgerichts zum Urteil). Damit erachtet das Bundesgericht multidisziplinäre Partnerschaften als generell unzulässig. Die Zulässigkeit der Organisationsform der Anwaltskanzlei E ist jedoch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Vielmehr ist in diesem Disziplinarverfahren zu prüfen, ob angesichts der Organisation der Anwaltskanzlei E als multidisziplinäre Partnerschaft das Fehlverhalten eines nicht im Anwaltsregister eingetragenen Partners der Beschwerdeführerin zuzurechnen und sie dafür zu Recht diszipliniert worden ist.

6.2 Bei einer Disziplinarmassnahme nach dem BGFA handelt es sich um eine verwaltungsrechtliche Sanktion. Hat eine solche Sanktion schwerwiegende Einschränkungen von Grundrechten zur Folge, bedarf ihre Verhängung einer Grundlage in einem formellen Gesetz (Art. 36 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; vgl. VGr, 9. März 2017, VB.2016.00454, E. 4.4 [nicht publiziert]). Die Disziplinarmassnahmen gemäss BGFA reichen von einer Verwarnung bis hin zum dauernden Berufsausübungsverbot (Art. 17 Abs. 1 BGFA). Damit sind die Disziplinarmassnahmen durchaus geeignet, die Rechtsstellung der betroffenen Person empfindlich zu berühren und einen schwerwiegenden Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit zu bewirken (Art. 27 BV). Die Anordnung einer Disziplinarmassnahme gegenüber einer Anwältin oder einem Anwalt muss deshalb in einem formellen Gesetz vorgesehen sein. Gestützt auf Art. 17 BGFA können Anwältinnen und Anwälte, die im Rahmen ihrer eigenen Tätigkeit (vorsätzlich oder fahrlässig) eine Berufsregel gemäss Art. 12 f. BGFA verletzt haben, diszipliniert werden (vgl. Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A, Bern 2017, N. 722). Fraglich ist, ob Anwältinnen und Anwälte auch für das berufsrechtliche Fehlverhalten einer Drittperson, die nicht dem BGFA untersteht, diszipliniert werden können.

6.3 § 5 Abs. 4 der Statuten des Zürcher Anwaltsverbands hält zwar fest, dass die Mitglieder sicherstellen, dass die Nichtanwältinnen und Nichtanwälte ihrer Kanzlei die für die Mitglieder des Zürcher Anwaltsverbands geltenden Berufs- und Standesregeln einhalten. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Mitglieder andernfalls diszipliniert werden können, kann doch eine Disziplinarmassnahme nur bei Verletzung des BGFA angeordnet werden (Art. 17 Abs. 1 BGFA). Eine vergleichbare Bestimmung enthalten jedoch weder das Anwaltsgesetz des Kantons Zürich noch das BGFA. Darüber hinaus handelt es sich bei § 5 Abs. 4 der Statuten des Zürcher Anwaltsverbands bloss um eine statutarische und nicht um eine gesetzliche Bestimmung.

6.4 Die Lehre äusserte sich im Nachgang zum obgenannten bundesgerichtlichen Urteil vom 15. Dezember 2017 dahingehend, dass sich ein nicht im Anwaltsregister eingetragener Partner zwar der Disziplinargewalt der Aufsichtsbehörde entziehen könne. Allfälliges Fehlverhalten bleibe aber auch in einer multidisziplinären Partnerschaft nicht ohne Disziplinierung: Einerseits sei in der internen Organisation der vom neuen Bundesgerichtsentscheid betroffenen Körperschaft geregelt, dass die Mandatsverantwortung immer bei einer Anwältin oder einem Anwalt liegen müsse, weshalb der im Anwaltsregister eingetragene Verantwortungsträger diszipliniert werden könne (Beat von Rechenberg, Interdisziplinäre Anwaltskörperschaft – wohin führt der Weg?, in: Anwaltsrevue 2018 S. 201–204, S. 204). Dass die Mandatsverantwortung stets bei einer registrierten Anwältin oder einem registrierten Anwalt liegen muss, verlangte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich bereits in ihrem Entscheid vom 5. Oktober 2006 (ZR 105 [2006] Nr. 71, S. 294 ff.). Andererseits können gegebenenfalls alle eingetragenen Partnerinnen und Partner für ihr Versagen bei der rechtskonformen Organisation der Anwaltskörperschaft belangt werden (Peter Hettich, Urteilsbesprechung 2C_1054/2016, 2C_1059/2016, in: ZBl 119/2018 S. 242-252, S. 251).

6.5 Soweit die Lehre sich für eine Disziplinierung einer Anwältin oder eines Anwalts für das Fehlverhalten einer nicht dem BGFA unterstehenden Drittperson gestützt auf die Mandatsverantwortung ausspricht, hängt dies mit der Verantwortlichkeit für eine Hilfsperson zusammen, zumal nicht im Anwaltsregister eingetragene Partner einer multidisziplinären Partnerschaft im berufsrechtlichen Sinn grundsätzlich als Hilfspersonen des beauftragten Anwalts qualifiziert werden können, wenn sie von einem Anwalt im Mandat beigezogen wurden (Hans Nater/Gaudenz G. Zindel, Kommentar Anwaltsgesetz, § 13 N. 58 [Fn. 97]; Schiller, N. 1397 f.). Hilfspersonen im Sinn von Art. 13 Abs. 2 BGFA sind gemäss herrschender Lehre alle Personen, die der Anwalt zur Unterstützung seiner Berufstätigkeit beizieht und die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zugang zu Mandatsinformationen haben. Insofern ist der anwaltsrechtliche Begriff der Hilfsperson weiter zu fassen als jener des Erfüllungsgehilfen nach Art. 101 OR (Hans Nater/Gaudenz G. Zindel, Kommentar Anwaltsgesetz, § 13 N. 51; Schiller, N. 511 ff.; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, N. 633; anders die bundesrätliche Botschaft BBl 1999, 6055 f. und VGr, 11. Februar 2010, VB.2009.00653, E. 4.2). Zwar sind Anwältinnen und Anwälte nicht automatisch für jede Verletzung der Berufsregeln durch ihre Hilfspersonen disziplinarisch verantwortlich. Allfällige Verstösse der Hilfspersonen gegen Art. 12 f. BGFA sind den verantwortlichen Anwältinnen und Anwälten aber zuzurechnen, sofern sie ihre Sorgfaltspflicht bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung ihrer Hilfspersonen vernachlässigt haben (Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 101 N. 63; vgl. Schiller, N. 1189).

Es stellt sich die Frage, ob G als Hilfsperson der Beschwerdeführerin zu qualifizieren ist und seine Berufsregelverletzung ihr zuzurechnen ist. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Mandatsverantwortung im vorliegenden Fall nicht bei der im Anwaltsregister eingetragenen Beschwerdeführerin lag, sondern beim Nichtanwalt G (vorn E. 5.1). Es war denn auch G, der die Beschwerdeführerin im betreffenden Mandat beizog und nicht umgekehrt. Dies zeigt sich darin, dass die Beschwerdeführerin im von Anfang November 2014 bis Ende Mai 2015 dauernden Mandat nur während knapp drei Wochen tätig war. Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin G in berufsrechtlichen Fragen geführt haben könnte, zumal sie während der kritischen Phase der Mandatsannahme und der Aufklärung der Klienten im Vorfeld der Mandatsannahme gar nicht in das Mandat involviert war (vgl. vorn E. 5.1). Unter diesen Umständen erscheint es nicht gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin eine Mandatsverantwortung zu unterstellen und G als ihre Hilfsperson im Mandat betreffend Trennung der Ehegatten C/D zu qualifizieren. Dementsprechend kann der Beschwerdeführerin das berufsrechtliche Fehlverhalten von G nicht gestützt auf die Verantwortlichkeit für eine Hilfsperson zugerechnet werden.

6.6 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der Organisationform der Anwaltskanzlei E im Sinn einer institutionellen Gewährspflicht für das Fehlverhalten des Nichtanwalts G einzustehen hat. Die Beschwerdegegnerin begründet die institutionelle Gewährspflicht damit, dass über die anwaltliche Beherrschung der multidisziplinären Partnerschaft die Durchsetzung der berufsrechtlichen Verpflichtungen beim Einsatz von Nichtanwältinnen und Nichtanwälten sichergestellt bleibe. Sofern überhaupt eine institutionelle Gewährspflicht für das berufsrechtliche Verhalten von Nichtanwältinnen und Nichtanwälten anzunehmen ist, darf diese aber – wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Beschluss zu Recht festgehalten hat – konsequenterweise nur den eingetragenen Partnerinnen und Partnern zukommen. Zumal den angestellten Anwältinnen und Anwälten gerade kein Mitspracherecht bei der Organisation der Anwaltskanzlei zukommt, weshalb ihnen die für eine institutionelle Gewährspflicht massgebende "Beherrschung der multidisziplinären Partnerschaft" und damit die Macht und Möglichkeit zur Intervention fehlt. Auch nach Ansicht von Peter Hettich können nur eingetragene Partnerinnen und Partner für ihr Versagen bei der rechtskonformen Organisation der Anwaltskörperschaft belangt werden (vorn E. 6.2).

Unbestrittenermassen war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Berufsregelverletzung im Jahr 2014 noch nicht Partnerin der Anwaltskanzlei E. Daran vermag nichts zu ändern, dass sie kurz vor dem Eintritt in eine Partnerschaft stand. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 zur Salary Partnerin befördert wurde und damit weiterhin in einem Angestelltenverhältnis tätig war. Erst seit 2017 ist die Beschwerdeführerin Equity Partnerin der Anwaltskanzlei E. Es geht nicht an, der Beschwerdeführerin die Pflichten einer Partnerin bereits für einen Zeitraum aufzuerlegen, als sie diesen Status noch nicht innehatte. Es wäre stossend, wenn der damals angestellten Beschwerdeführerin – selbst wenn sie kurz vor Eintritt in die Partnerschaft steht – die Pflicht auferlegt würde, dafür zu sorgen, dass sich der ihr hierarchisch übergeordnete mandatsverantwortliche Partner an die Berufspflichten hält. Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf die "Nähe" der Beschwerdeführerin zum Mandat stützt, ist nicht ersichtlich, aus welchem Umstand diese Nähe abgeleitet werden soll. Vielmehr ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nur zur Abklärung einzelner Rechtsfragen beigezogen wurde und einen Stundenaufwand von lediglich 16,3 Stunden im betreffenden Mandat erbrachte. Insofern ist keine besondere Nähe der Beschwerdeführerin zum Mandat ersichtlich, die es rechtfertigen würde, ihr das Fehlverhalten von G zuzurechnen. Damit kann die Beschwerdeführerin mangels Partnerschaft im Zeitpunkt der Berufsregelverletzung nicht aufgrund einer institutionellen Gewährspflicht für das Fehlverhalten von G diszipliniert werden.

6.7 Nach dem Gesagten sind vorliegend die Voraussetzungen für die Anordnung einer Disziplinarmassnahme gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund des berufsrechtlichen Fehlverhaltens des mandatsverantwortlichen Partners G, welcher dem BGFA nicht untersteht, nicht gegeben. Es kann daher offenbleiben, wie leicht oder schwer das Fehlverhalten von G disziplinarrechtlich zu beurteilen wäre.

7.  

7.1 Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Die von der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Verwarnung ist dementsprechend aufzuheben, und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin werden gestützt auf § 37 Abs. 1 AnwG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 VRG keine Parteientschädigungen zugesprochen. Dasselbe sieht § 14 der Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz vom 21. Juni 2006 vor (VGr, 18. August 2011, VB.2011.00463, E. 1.2.2).

7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin zudem gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG eine Parteientschädigung auszurichten, wobei eine solche von Fr. 3'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2017 wird insoweit aufgehoben, als die Beschwerdeführerin verwarnt wurde.

In Abänderung von Dispositivziffer 3 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2017 werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 4'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 240.-), also insgesamt Fr. 3'240.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …