{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.06.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00201_21-06-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218319&W10_KEY=4467067&nTrefferzeile=93&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7185fcd7e55a9920de2f59c80c3b2610"}, "Num": [" VB.2017.00201"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.21.0  VB.2017.00201"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.21.0  VB.2017.00201"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.21.0  VB.2017.00201"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Berufsregeln | Verletzung von Berufsregeln durch einen Nichtanwalt in einer multidisziplin\u00e4ren Partnerschaft Da der mandatsverantwortliche Partner die Verzeigerin vor Annahme des Doppelmandats betreffend Trennung der Ehegatten nicht \u00fcber s\u00e4mtliche vor der Mandatierung stattgefundenen Kontakte mit ihrem Ehemann aufgekl\u00e4rt hatte, stellt die Mandatsannahme eine Berufsregelverletzung dar (E. 4). Die Beschwerdef\u00fchrerin war weder bei der Aufkl\u00e4rung der Mandanten noch bei der Mandatsannahme beteiligt. Sie hatte ausserdem keine Kenntnisse von den Kontakten, \u00fcber welche die Verzeigerin nicht aufgekl\u00e4rt worden war. In Bezug auf ihre eigene T\u00e4tigkeit kann der Beschwerdef\u00fchrerin deshalb kein grobes, schuldhaftes Fehlverhalten vorgeworden werden (E. 5.2). Die Berufsregelverletzung ist durch den mandatsverantwortlichen Partner zu verantworten (E. 5.3). Dieser untersteht als Nichtanwalt aber nicht dem BGFA. Seine Mandatsverantwortung r\u00fchrt daher, dass es sich bei der betreffenden Anwaltskanzlei um eine multidisziplin\u00e4re Partnerschaft handelt. Das Bundesgericht erachtet solche multidisziplin\u00e4ren Partnerschaften mittlerweile als unzul\u00e4ssig. Die Zul\u00e4ssigkeit der Organisationsform ist vorliegend jedoch nicht Streitgegenstand. Zu pr\u00fcfen ist, ob angesichts der Organisation der Anwaltskanzlei das Fehlverhalten eines nicht im Anwaltsregister eingetragenen Partners der Beschwerdef\u00fchrerin zuzurechnen und sie daf\u00fcr zu Recht diszipliniert worden ist (E. 6.1). Die Anordnung einer Disziplinarmassnahme muss in einem formellen Gesetz vorgesehen sein. Es stellt sich die Frage, ob Anw\u00e4lte nicht nur f\u00fcr ihr eigenes, sondern auch f\u00fcr das berufsrechtliche Fehlverhalten einer Drittperson, die nicht dem BGFA untersteht, diszipliniert werden k\u00f6nnen (E. 6.2). Gem\u00e4ss \u00a7 5 Abs. 4 der Statuten des Z\u00fcrcher Anwaltsverbands m\u00fcssen Mitglieder zwar sicherstellen, dass die Nichtanw\u00e4lte ihrer Kanzlei die Berufs- und Standesregeln einhalten. Daraus kann indes nicht abgeleitet werden, dass die Mitglieder andernfalls diszipliniertwerden k\u00f6nnen, kann doch eine Disziplinarmassnahme nur bei Verletzung des BGFA angeordnet werden. Eine vergleichbare Bestimmung enthalten jedoch weder das Anwaltsgesetz noch das BGFA (E. 6.3). Fraglich ist, ob eine Disziplinierung aufgrund der Verantwortlichkeit f\u00fcr Hilfspersonen m\u00f6glich ist, zumal nicht im Anwaltsregister eingetragene Partner einer multidisziplin\u00e4ren Partnerschaft grunds\u00e4tzlich als Hilfspersonen des beauftragten Anwalts qualifiziert werden k\u00f6nnen, wenn sie von einem Anwalt im Mandat beigezogen wurden. Vorliegend kann der mandatsverantwortliche Partner nicht als Hilfsperson der Beschwerdef\u00fchrerin qualifiziert werden, zumal sie von ihm beigezogen wurde und sie in die Mandatsannahme und Aufkl\u00e4rung der Klienten nicht involviert war (E. 6.5). Sofern aufgrund der Organisationsform eine institutionelle Gew\u00e4hrspflicht f\u00fcr das berufsrechtliche Verhalten von Nichtanw\u00e4lten anzunehmen ist, darf diese konsequenterweise nur den eingetragenen Partnern zukommen. Die Beschwerdef\u00fchrerin war zum Zeitpunkt der Berufsregelverletzung noch nicht Partnerin. Daran vermag nichts zu \u00e4ndern, dass sie kurz vor dem Eintritt in die Partnerschaft stand (E. 6.6). Damit sind die Voraussetzungen f\u00fcr die Anordnung einer Disziplinarmassnahme gegen\u00fcber der Beschwerdef\u00fchrerin aufgrund des berufsrechtlichen Fehlverhaltens des mandatsverantwortlichen, nicht dem BGFA unterstehenden Partners nicht gegeben (E. 6.7). \r\rGutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 20:57:32", "Checksum": "e117fbb63de5baac963dc96958e2d553"}