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Geschäftsnummer: VB.2017.00205  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.12.2017
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.02.2018 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Verweigerung eines nachträglichen sowie eines fristgerechten Familiennachzugs]

Die behauptete Veränderung in den Betreuungsverhältnissen (Wegfall der seit der Ausreise der Mutter im Jahr 2002 durch eine Freundin sichergestellten Betreuung der Beschwerdeführer) wurde nicht dargetan. Damit besteht kein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug des Beschwerdeführers 1. Ein Nachzug läge überdies auch nicht im Kindsinteresse (E. 3).
Zur Mutter, die die Beschwerdeführer 2002 im Herkunftsland zurückgelassen hat, danach während über zehn Jahren keinen Kontakt mit ihnen hatte und sie lediglich im Jahr 2012 einmal besuchte, besteht keine intakte und im Rahmen des Möglichen gelebte Beziehung. Der Nachzug des Beschwerdeführers 2 wäre mit dem Kindswohl nicht vereinbar (E. 4).

Abweisung UP.
Abweisung.
 
Stichworte:
FAMILIENNACHZUG
GELEBTE BEZIEHUNG
INTAKTE BEZIEHUNG
KINDSWOHL
NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG
WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 43 Abs. I AuG
Art. 47 Abs. I AuG
Art. 47 Abs. IV AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2017.00205

 

 

 

Urteil

 

 

 

vom 6. Dezember 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch ihre Mutter C,

 

diese vertreten durch D,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich, 

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die 1972 geborene Ausländerin C reiste im März 2002 in die Schweiz ein, wo sie ein Asylgesuch stellte, welches das Bundesamt für Flüchtlinge im August 2002 ablehnte. Die Schweizerische Asylrekurskommission wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. August 2003 ab. Danach hielt sich C im Rahmen des hängigen Wegweisungsvollzugs in der Schweiz auf, wobei ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich den Ausweis für Asylsuchende regelmässig und zuletzt mit Gültigkeit bis 18. März 2008 verlängerte.

Aus einer Beziehung mit E, einem in der Schweiz niedergelassenen Landsmann, ging im Jahr 2004 ein Kind hervor. Am 12. Dezember 2008 heirateten dieser und C, worauf ihr das Migrationsamt am 2. März 2010 eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Im Jahr 2014 entsprang der Ehe ein weiteres Kind. Seit dem 10. Februar 2015 ist C im Besitz der Niederlassungsbewilligung.

B. Am 4. Juni 2013 ersuchte C beim Migrationsamt im Rahmen des Familiennachzugs um Einreisebewilligungen für zwei aus früheren Beziehungen stammende und in ihrem heimatlichen F lebende Söhne, nämlich A und B, geboren 1997 respektive 2000. A und B ersuchten ihrerseits am 22. September 2015 um eine Einreisebewilligung.

Die Gesuche wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 21. April 2016 ab.

II.  

Den dagegen am 23. Mai 2016 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. Februar 2017 ab.

III.  

A und B liessen am 23. März 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und insbesondere beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihnen die Einreisebewilligung zu erteilen, eventualiter die Angelegenheit an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Weiter ersuchten sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.

Mit Präsidialverfügung vom 27. März 2017 wurde A und B zufolge ihres ausländischen Wohnsitzes unter Abweisung des Gesuchs um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wegen fehlenden Nachweises der Mittellosigkeit und Androhung des Nichteintretens eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um eine Kaution von Fr. 2'060.- zu leisten.

Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion am 3./4. April 2017 ausdrücklich auf Vernehmlassung.

A und B reichten am 28. April 2017 mit erneutem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die finanzielle Situation ihrer Mutter betreffende Unterlagen nach sowie mit Eingabe vom 12. Juli 2017 weitere Dokumente ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).

Auf die Beschwerde ist sodann ungeachtet dessen einzutreten, dass die mit Präsidialverfügung vom 27. März 2017 verlangte Kaution nicht geleistet wurde: Die Mittellosigkeit wurde mit Eingabe vom 28. April 2017 dargetan, über die Kautionierung daraufhin aber nicht neu befunden.

2.  

2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) haben ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (werden). Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss der Anspruch auf Familiennachzug für Kinder unter zwölf Jahren innerhalb von fünf Jahren, für Kinder über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden. Der Fristenlauf beginnt nach Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG bei Familienangehörigen ausländischer Personen mit der Entstehung des Familienverhältnisses oder der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Ein Statuswechsel (namentlich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung) löst dabei eine neue Nachzugsfrist aus, sofern ein (erstes, erfolgloses) Gesuch mit Bezug auf bloss Aufenthaltsberechtigte fristgerecht gestellt wurde (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3; Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 47 AuG N. 5). Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 126 Abs. 3 AuG beginnen die Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AuG allerdings erst mit Inkrafttreten des Ausländergesetzes, mithin am 1. Januar 2008 zu laufen, sofern vor diesem Zeitpunkt (die Einreise erfolgt oder) das Familienverhältnis entstanden ist. Die anwendbaren Nachzugsfristen bestimmen sich nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs, wobei sich eine noch laufende fünfjährige Frist mit Vollendung des zwölften Lebensjahrs auf maximal ein Jahr verkürzt (BGE 137 II 284 E. 2.3.1, 129 II 11 E. 2; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 3.5). Nach Ablauf dieser Fristen wird ein Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG).

Wurde der Nachzug innert Frist beantragt, ist er zu bewilligen, wenn weder Rechtsmissbrauch noch Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben sind (vgl. Art. 51 AuG), die nachziehenden Eltern das Sorgerecht haben bzw. der nachziehende Elternteil es hat und das Kindswohl dem Nachzug nicht offensichtlich entgegensteht (BGE 136 II 78 E. 4.7 f., 137 I 284 E. 2.3.1; BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 3.1, und 21. Januar 2016, 2C_1014/2014, E. 2). Hierbei ist namentlich auch die bisherige Beziehung zwischen den nachziehenden Eltern und den Kindern zu berücksichtigen: Es ist regelmässig erforderlich, dass die Beziehung zum Kind intakt ist und bereits bisher "sachgerecht" gelebt wurde (so BGE 137 I 284 E. 2.3.1 Abs. 2 [mit Verweis unter anderem auf BGE 136 II 497 E. 4.3, wobei dieser Aspekt dort allerdings im Rahmen des Rechtsmissbrauchs erwähnt wird] und E. 2.8 Abs. 2; BGr, 28. April 2016, 2C_1075/2015, E. 3.1 f. je Abs. 3 – 13. Dezember 2011, 2C_371/2011, E. 2.4 – 26. August 2010, 2C_44/2010, E. 2.1.3; vgl. betreffend Familiennachzug nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681] BGE 136 II 65 E. 5.2 und BGr, 10. November 2016, 2C_131/2016, E. 4.3: Selbst im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsrechts muss bereits vor der Familienvereinigung ein soziales Familienleben tatsächlich bestanden haben, wobei die Beziehung wenigstens "mit minimaler Intensität gelebt" worden zu sein hat).

2.2 Die Mutter der Beschwerdeführer ist seit 2. März 2010 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Die (einjährige) Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG betreffend den 1997 geborenen Beschwerdeführer 1 endete mithin am 1. März 2011; betreffend den Beschwerdeführer 2 begann zunächst eine fünfjährige Nachzugsfrist zu laufen, die sich – da er am 6. Dezember 2012 das zwölfte Altersjahr vollendete – auf eine einjährige verkürzte, die am 5. Dezember 2013 endete. Das Nachzugsgesuch vom 4. Juni 2013 erweist sich damit in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 als offenkundig verspätet, in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 dagegen als rechtzeitig eingereicht.

In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 gilt es folglich zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug erfüllt sind.

3.  

3.1 Ausserhalb der ordentlichen Nachzugsfristen kommt ein Familiennachzug wie erwähnt nach Art. 47 Abs. 4 AuG nur in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Dabei ist auch dem Sinn der Nachzugsfristen Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll. Die Bewilligung des Nachzugs nach Fristablauf hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Ein nachträglicher Familiennachzug kommt deshalb nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und sie keine gewichtigen Gründe für einen späteren Nachzug geltend macht. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (vgl. BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1 mit Hinweisen).

Wichtige familiäre Gründe liegen gemäss Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Familiennachzug gewahrt werden kann. Wird das Nachzugsbegehren erst nach vielen Jahren der Trennung gestellt, sind die gesamten Umstände in Bezug auf die persönliche und familiäre Situation des Kinds sowie dessen Integrationschancen und Entfaltungsmöglichkeiten in der Schweiz zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind namentlich das Alter des Kinds, sein Ausbildungsniveau und seine sprachlichen Kenntnisse, aber auch die gegenwärtige Betreuungssituation bzw. deren Änderung (beispielsweise wegen des Tods der bisherigen Betreuungsperson). Die Gefahr einer Entwurzelung und daraus folgender Integrationsschwierigkeiten mutet dabei umso wahrscheinlicher an, je älter das Kind ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 6 E. 3.1.1 f.; ferner VGr, 11. November 2015, VB.2015.00563, E. 3.1).

3.2  

3.2.1 Die Mutter der Beschwerdeführer bringt als wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug des Beschwerdeführers 1 vor, dieser lebe seit einem Vorfall im Frühling 2012 – dabei gab es Hunderte Todesopfer und Verletzte – unter schwierigen Umständen in F und habe niemanden, der sich um ihn kümmern und ihn betreuen könne. Ihre Freundin, G, die ihre Kinder seit ihrer Ausreise betreut habe, habe nach dem Ereignis nicht mehr in F bleiben, sondern in ihr Dorf zurückkehren wollen und könne den Beschwerdeführer 1 folglich nicht mehr betreuen. Vom Vater habe sie seit dem Jahr 2000 keine Nachricht mehr.

3.2.2 Vorab ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass nicht nachvollziehbar wäre, dass bzw. warum die Mutter der Beschwerdeführer mit der Einreichung des Nachzugsgesuchs über ein Jahr zugewartet hat, wäre die Betreuung des Beschwerdeführers 1 tatsächlich im Frühling 2012 weggefallen und dies, wie geltend gemacht, der Grund für das Gesuch.

In einem (erst) vom 18. August 2014 datierenden Schreiben an die Mutter der Beschwerdeführerin gab die Betreuungsperson, G, ihrerseits an, seit dem Ereignis vom Frühling 2012 würde sich niemand um die Beschwerdeführer kümmern bzw. sie unterstützen und im Krankheitsfall pflegen. Darum solle sie, die Mutter, sie zu sich holen. Es würde sonst sogar schwierig, dass sie zu Essen kämen. Die Beschwerdeführer schliefen auch in "komischen" Verhältnissen. Sie, G, wolle in ihr Dorf zurückkehren, um dort zu leben, und bitte sie, die Mutter, daher, die Beschwerdeführer zu sich zu holen.

Der Inhalt dieses Schreibens, mit dem – über ein Jahr später – die Behauptungen der Mutter der Beschwerdeführer untermauert werden sollen, wirkt bereits aufgrund der pauschalen Formulierungen bzw. zufolge des fehlenden Detaillierungsgrads nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass es zweieinhalb Jahre nach jenem Ereignis abgefasst wurde, seit welchem die behaupteten Verhältnisse andauern sollen. Diese konnten damit nicht alarmierend sein: Offenkundig hatte sich G – entgegen ihren anderslautenden Behauptungen – auch seit diesem Zeitpunkt um die Beschwerdeführer gekümmert und tat dies auch zum Zeitpunkt, als sie das Schreiben abfasste. Hierfür spricht, dass sie lediglich den Wunsch äussert, in ihr Dorf zurückzukehren, und ebenso, dass die Mutter ihr – gemäss einer von ihr dem Beschwerdegegner am 30. Januar 2016 eingereichten Aufstellung über Geldüberweisungen an G – auch nach dem Jahr 2012 (und noch Ende Juni 2015) weiterhin regelmässig bzw. mehrmals jährlich Geldbeträge überwies.

Dies deckt sich wiederum mit einem Erhebungsbericht der lokalen Behörden vom 9. Mai 2016 betreffend die Lebensumstände der Beschwerdeführer, in welchem vermerkt ist, dass beide bei einer Freundin ihrer Mutter in F (in "Untermiete") lebten und die Freundin sporadisch finanzielle Hilfe von der Mutter erhalte. Die finanzielle Hilfe belaufe sich (wohl durchschnittlich) umgerechnet auf knapp Fr. 90.- pro Monat (gemäss der von der Mutter eingereichten Aufstellung betrug die tatsächliche finanzielle Unterstützung durchschnittlich lediglich Fr. 45.- pro Monat über acht Jahre).

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer seit der Ausreise der Mutter im Jahr 2002 bis heute stets von derselben Person bzw. der Freundin ihrer Mutter, G, betreut worden sind; die behauptete Veränderung in den Betreuungsverhältnissen ist damit nicht dargetan.

3.2.3 Damit liegt kein wichtiger Grund für die Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs des Beschwerdeführers 1 vor.

3.3 Zudem verbrachte der inzwischen 20-jährige Beschwerdeführer 1 sein gesamtes bisheriges Leben im Heimatland. Er war – selbst besuchsweise – noch nie in der Schweiz und spricht kein Deutsch. Die Schule besuchte er, wie behauptet wird, lediglich bis 2012. Die hierzulande lebende Familie (Ehemann und zwei Kinder) seiner Mutter hat er noch nie gesehen, und sie selbst kennt er kaum.

Eine Integration in die Schweiz wäre daher mit massiven Schwierigkeiten verbunden, besonders hinsichtlich der Sprache und eines Einstiegs ins Berufsleben. Diese Integrationsschwierigkeiten stehen einem nachträglichen Familiennachzug entgegen bzw. ein solcher läge damit auch nicht im Kindesinteresse (vgl. in diesem Zusammenhang – betreffend den Beschwerdeführer 2 – auch sogleich 4).

4.  

Betreffend den Beschwerdeführer 2 wurde die Nachzugsfrist wie erwähnt eingehalten.

4.1 Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid insbesondere darauf, das Erfordernis, dass der nachzugswillige Elternteil (grundsätzlich alleiniger) Inhaber des Sorgerechts sein müsse, sei vorliegend nicht erfüllt. Es lägen – entgegen der Aufforderung des Beschwerdegegners – weder durch die Botschaft beglaubigte gerichtliche Sorgerechtsnachweise noch rechtsgültige schriftliche Ermächtigungen der Kindsväter vor, wonach sie mit der definitiven Übersiedlung der Beschwerdeführer in die Schweiz einverstanden seien. Schon deshalb könnten diese sich nicht auf Art. 43 AuG berufen.

Die ursprünglich bzw. mit dem Gesuch vom 4. Juni 2013 eingereichten Einverständniserklärungen (hinsichtlich beider Beschwerdeführer) trugen in der Tat keine Unterschrift der Väter. Erst mit Eingabe vom 12. Juli 2017 wurde schliesslich dem Verwaltungsgericht eine vom Vater des Beschwerdeführers 2 unterzeichnete Einverständniserklärung eingereicht (hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 liegt demgegenüber strenggenommen lediglich eine Einwilligung im Hinblick auf einen Besuchsaufenthalt vor).

4.2 Im Hinblick auf die wie erwähnt (oben 2.1 Abs. 2) zu berücksichtigende bisherige Beziehung zwischen der Mutter und dem Beschwerdeführer 2 sowie die Frage, ob diese Beziehung intakt ist und bislang "sachgerecht", mithin im Rahmen des Möglichen, gelebt wurde (vgl. insbesondere BGE 137 I 284 E. 2.3.1 Abs. 2 sowie E. 2.8 Abs. 2), ist vorab Folgendes festzuhalten:

4.2.1 Die Beschwerdeführer leben seit der Ausreise der Mutter aus dem Herkunftsland am 2. Januar 2002 von dieser getrennt. Der Beschwerdeführer 2 war damals erst einjährig (der Beschwerdeführer 1 viereinhalb Jahre alt). Seither haben die Beschwerdeführer bei der Freundin der Mutter gelebt respektive sind sie von dieser betreut worden (vgl. dazu oben 3.2.2).

Den Angaben der zuständigen Schweizer Vertretung vom 23. September 2015, die beide Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Nachzugsgesuch befragte, ist zu entnehmen, dass diese übereinstimmend erklärten, sie hätten seit dem Zeitpunkt der Ausreise und bis zu einer Reise ihrer Mutter ins Herkunftsland im Jahr 2012 – also während rund zehn Jahren – keinerlei Kontakt mit dieser gehabt. Sie hätten sie auch nur dieses eine Mal gesehen; seither hätten sie telefonischen Kontakt, jedoch nicht sehr regelmässig (dem Beschwerdeführer 2 zufolge etwa einmal im Monat). Gemäss der Schweizer Vertretung wüssten beide Beschwerdeführer nichts von ihrer Mutter; der eine (der Beschwerdeführer 1) habe angegeben, er denke, sie lebe in Genf, der andere (der Beschwerdeführer 2), sie lebe in Grenoble; beide glaubten, sie sei in der Schweiz verheiratet.

Die Mutter der Beschwerdeführer ihrerseits gab im Januar 2016 an, die Beschwerdeführer hätten seit ihrer Ausreise im März (richtig: Januar) 2002 bei ihrer Freundin, G, gewohnt. Im Gesuch vom 4. Juni 2013 hatte sie angegeben, zwischen 2006 und 2012 keinen Kontakt mit dieser Freundin (und damit implizit auch nicht mit ihren Kindern) gehabt zu haben; diese sei "in Reise" gewesen. Erst 2012 habe sie sie "wieder [...] gefunden" und den Kontakt mit ihnen wiederaufgenommen. Auch sie selbst gab damals an, sie pflegten stets (lediglich) telefonisch Kontakt. Dass G während Jahren auf Reisen gewesen sein soll und deswegen jahrelang der Kontakt zu den Beschwerdeführern unmöglich gewesen sei, wie die Mutter behauptet, erscheint jedoch bereits an sich und umso mehr vor dem Hintergrund dessen unglaubhaft, dass sie auch in den Jahren 2008, 2009 und 2011 wiederholt Geld an G überwies (insgesamt 14 Zahlungen bzw. Überweisungen in diesem Zeitraum im Betrag von insgesamt knapp Fr. 2'500.-), wie der bereits erwähnten Aufstellung entnommen werden kann.

Gemäss dem bereits erwähnten Erhebungsbericht der lokalen Behörden vom Mai 2016 werden die Beschwerdeführer von ihrer Familie vernachlässigt; sie lebten in ärmlichen Verhältnissen und verfügten nicht über hinreichende finanzielle Mittel, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Aus dem Bericht geht hervor, dass es dem Beschwerdeführer 1, welcher darin (ausschliesslich und lediglich indirekt) zu Wort kommt, insbesondere darum ging, eine Bestätigung seiner Bedürftigkeit im Hinblick auf einen Nachzug durch seine Mutter zu beschaffen, damit sie sich um ihn (dementsprechend wohl vornehmlich in finanzieller Hinsicht) kümmere, und ihm so zu einer besseren Zukunft zu verhelfen.

4.2.2 Die Mutter der Beschwerdeführer hat zu Beginn des Jahres 2002 freiwillig das Land verlassen und dabei ihre Kinder im Herkunftsland zurückgelassen. Danach hatte sie bis 2012, mithin während über zehn Jahren, keinen Kontakt mehr – weder persönlich noch telefonisch – mit den Beschwerdeführern, wobei ein plausibler respektive nachvollziehbarer objektiver Grund hierfür weder vorgebracht wurde noch aus den Akten ersichtlich ist; vielmehr bestand offensichtlich spätestens seit 2008 der Kontakt zur Betreuungsperson (wieder – so er denn überhaupt je abgebrochen war, wie sie behauptet), wie die Geldüberweisungen belegen. Auch der einmalige Besuch bei den Beschwerdeführern im Jahr 2012 bzw. die telefonischen Kontakte seither vermochten keine nennenswerte Bindung zum bei der Ausreise erst gerade einjährigen Beschwerdeführer 2 entstehen zu lassen. Nach dem Gesagten kann nicht vom Vorliegen einer intakten und (zufolge der räumlichen Trennung) im Rahmen des Möglichen gelebten Mutter-Kind-Beziehung ausgegangen werden (vgl. betreffend ähnliche Konstellationen namentlich BGE 136 II 78 [nicht publizierte] E. 5 Abs. 2 f.; ferner BGr, 28. April 2016, 2C_1075/2015, E. 3.2 Abs. 3, sowie 10. November 2016, 2C_131/2016, E. 4.5 [Letzteres betreffend das Freizügigkeitsabkommen]).

4.3  

4.3.1 Im Zusammenhang mit dem zu berücksichtigenden Kindeswohl (oben 2.1 Abs. 2; vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]) ist festzuhalten, dass es in erster Linie den Eltern überlassen ist, über den Aufenthaltsort ihrer Kinder zu bestimmen. Wirtschaftliche Erwägungen können in diesem Zusammenhang durchaus mit oder selbst vornehmlich eine Rolle spielen. Die Migrationsbehörden können einen Nachzug nur verweigern, wenn dieser offensichtlich und eindeutig gegen die Interessen des Kindes stattfinden soll (BGE 137 I 284 E. 2.3.1 Abs. 2 gegen Ende, 136 II 78 E. 4.8 Abs. 5 mit Hinweis).

4.3.2 Wie auch sein seit jeher mit ihm zusammenwohnender Bruder verbrachte der inzwischen 17-jährige Beschwerdeführer 2 sein gesamtes bisheriges Leben im Herkunftsland, wo auch er die Schule besuchte (behauptungsgemäss bis 2012). Er wurde vollständig im Herkunftsland sozialisiert und ist dort tief verwurzelt: Sämtliche sozialen Bindungen bestehen zu Personen im Herkunftsland. Aufgrund der Akten muss zwar davon ausgegangen werden, dass zum dort lebenden Vater keine nennenswerte Bindung besteht; mit G, bei der er aufgewachsen ist bzw. die ihn seit seinem ersten Altersjahr betreut, und seinem Bruder, dem Beschwerdeführer 1 – der nach dem Gesagten im Herkunftsland zu bleiben hat –, leben seine Hauptbezugspersonen allerdings dennoch im Herkunftsland.

In der Schweiz hielt er sich – selbst besuchsweise – noch nie auf, und er spricht kein Deutsch. Die Familie seiner Mutter kennt er nicht, und auch zu dieser besteht – wie soeben dargelegt – keine intakte Beziehung. Betreuungs- bzw. Erziehungsaufgaben hat sie ihn betreffend noch nie übernommen.

Durch den Nachzug würde der Beschwerdeführer 2 somit aus sämtlichen sozialen bzw. familiären Bindungen herausgerissen (vgl. in diesem Zusammenhang die oben 4.2.2 zitierte Rechtsprechung; ferner VGr, 11. Juni 2017, VB.2017.00259, E. 4 [auch zum Folgenden]).

4.3.3 Die Mutter des Beschwerdeführers 2 und deren Ehemann sind sodann beide erwerbstätig, sodass nicht klar ist, wie sie sich – neben der Betreuung ihrer beiden gemeinsamen (13- und 3-jährigen) Kinder – um den nicht mehr schulpflichtigen Beschwerdeführer 2 kümmern wollen, der im Fall einer Übersiedlung in die Schweiz in erheblichem Mass auf Unterstützung angewiesen wäre.

4.3.4 Der Nachzug würde nach dem Gesagten in klarer bzw. offensichtlicher Missachtung des Kindswohls erfolgen.

Im Übrigen ist betreffend die wohl im Vordergrund stehenden, das wirtschaftliche Wohl der Beschwerdeführer betreffenden Überlegungen im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Nachzug darauf hinzuweisen – wie dies die Vorinstanz bereits getan hat –, dass die Mutter durch einen Ausbau ihrer finanziellen Unterstützung die Lebensbedingungen des Beschwerdeführers 2 bzw. der Beschwerdeführer im Herkunftsland erheblich verbessern könnte.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Soweit mit dem Rekursentscheid nicht nur den Beschwerdeführern, sondern auch deren Mutter – freilich unangefochten – Verfahrenskosten auferlegt wurden, ist die Vorinstanz auf Folgendes hinzuweisen: Der Rekurs vom 23. Mai 2016 war einzig im Namen der Beschwerdeführer, vertreten durch ihre Mutter, erhoben worden. Im Rekursentscheid erwog die Vorinstanz jedoch, "[e]ntgegen der Parteibezeichnung in der Rekursschrift kommt auch der Mutter [...] der beiden Rekurrenten Parteistellung zu". Sie rubrizierte daher neben den Beschwerdeführern auch deren Mutter als Partei und auferlegte ihnen ("zu gleichen Teilen") die Rekurskosten unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag und unter Hinweis darauf, die Kosten würden von der Mutter bezogen.

Die Kammer hat die Vorinstanz bei ähnlichem Vorgehen in einem früheren Fall bereits darauf hingewiesen, es stehe nicht in ihrem Belieben, weitere Personen allein deshalb als Partei zu rubrizieren, weil diese am Ausgang des Verfahrens ebenfalls ein Interesse hätten (vgl. VGr, 29. Mai 2016, VB.2016.00251, E. 5). Die Vorinstanz ist darauf aufmerksam zu machen, dass sie bei neuerlichem gleichem Vorgehen mit einer Nebenfolgenregelung zu eigenen Ungunsten zu rechnen hätte.

7.  

7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und 16) und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen; es obliegt der gesuchstellenden Person, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (Plüss, § 16 N. 20 und 38).

Vor dem Hintergrund der ausführlichen Darlegungen der Vorinstanz zu Sach- und Rechtslage und insbesondere der Erwägungen zur seit der Ausreise der Mutter aus dem Herkunftsland vor 16 Jahren nicht mehr gelebten Beziehung sowie der im Fall einer Übersiedlung zu erwartenden Entwurzelung und massiven Integrationsschwierigkeiten ist die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu betrachten.

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 8. September 2016, 2C_775/2016, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.        Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.        Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an…