{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.11.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00208_08-11-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217656&W10_KEY=4467071&nTrefferzeile=25&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "07cb8644dd3c9e8aa90ad4bedea37c8d"}, "Num": [" VB.2017.00208"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.08.1  VB.2017.00208"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.08.1  VB.2017.00208"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.08.1  VB.2017.00208"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00dcberpr\u00fcfung der Lernzielerreichung, Auflagen | [Auflagen f\u00fcr den Betrieb einer Privatschule] Privatschulen, welche Grundschulunterricht anbieten, m\u00fcssen sich an den Grunds\u00e4tzen der Volksschule und am Lehrplan orientieren (E. 3.1). Der Beschwerdef\u00fchrer betreibt keine fremdsprachige Schule, welche den Lehrplan nur teilweise erf\u00fcllen m\u00fcsste (E. 3.2). Die vorgegebene Mindestlektionenzahl pro Unterrichtsbereich umfasst rund zwei Drittel der an der Volksschule vorgesehenen Lektionenzahl und l\u00e4sst dem Beschwerdef\u00fchrer damit gen\u00fcgend Spielraum (E. 4.1). Offengelassen, welche Tragweite  Wirtschafts- und Glaubensfreiheit im Bereich des Privatschulunterrichts haben, weil sich daraus jedenfalls keine weitergehenden Anspr\u00fcche als aus Art. 15 KV ergeben (E. 4.2). Privatschulen mit religi\u00f6sem Schwerpunkt m\u00fcssen eine klare Abgrenzung vornehmen zwischen dem eigentlichen Schulunterricht und Stunden, in welchen religi\u00f6se Schwerpunkte gesetzt werden. Es gen\u00fcgt deshalb nicht, wenn der Beschwerdef\u00fchrer gewisse vorgeschriebene Inhalte im Fach J\u00fcdisch vermitteln will (E. 4.3). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdef\u00fchrer verpflichtet wurde, Englisch und Franz\u00f6sisch zu unterrichten; der Unterricht in anderen Sprachen vermag den bundesrechtlich vorgeschriebene Unterricht einer zweiten Landessprache sowie den Unterricht von Englisch nicht zu ersetzen (E. 4.4). Die Anpassung der bisherigen Bewilligung, welche weitergehende Ausnahmen vom Lehrplan zuliess, ist statthaft (E. 5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:47:10", "Checksum": "d7127dfb8efc6eb66ca2ebe05558509d"}