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Geschäftsnummer: VB.2017.00209  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.07.2017
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Annullierung des Führerausweises auf Probe


Verfall des Führerausweises auf Probe; Vorberücksichtigung einer von den Räten angenommenen Motion.

Der Führerausweis auf Probe verfällt von Gesetzes wegen mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, wobei die zweite Widerhandlung auch eine leichte sein kann (E. 3.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Vorarbeiten zu Erlassen bei der Auslegung einer Norm berücksichtigt werden. Eine solche geltungszeitliche Auslegung rechtfertigt sich vor allem dann, wenn anstehendes neues Recht das geltende System nicht grundsätzlich ändern soll und nur eine Konkretisierung des bestehenden Rechtszustandes angestrebt wird oder Lücken des geltenden Rechts ausgefüllt werden sollen (E. 3.5). Die Umsetzung der von den Räten angenommene Motion Nr. 15.3574 würde das strenge Regime für Neulenker spürbar abschwächen und geht damit über eine Konkretisierung des geltenden Rechts hinaus. Das Bundesgericht hat zudem mehrmals festgehalten, dass die geltende Regelung nicht lückenhaft ist (E. 3.5.1). Ausserdem ist der Gesetzgebungsprozess noch im Anfangsstadium und zumindest hinsichtlich des Datums des Inkrafttretens ist der Ausgang der Revision noch völlig offen (E. 3.5.2). Eine Vorberücksichtigung der durch die Motion Nr. 15.3574 angeregten Gesetzesänderung rechtfertigt sich daher nicht (E. 3.5.5).

Abweisung.
 
Stichworte:
ADMINISTRATIVMASSNAHME
AUSLEGUNG
FÜHRERAUSWEIS AUF PROBE
MOTION
VORBERÜCKSICHTIGUNG
VORWIRKUNG
Rechtsnormen:
Art. 15a Abs. IV SVG
Art. 16a Abs. II SVG
Art. 16a Abs. III SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2017.00209

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 19. Juli 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Isabella Maag.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Annullierung des Führerausweises auf Probe,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Einspracheentscheid vom 9. August 2016 annullierte das Strassenverkehrsamt den Führerausweis auf Probe von A auf unbestimmte Zeit und ordnete an, dass ein neuer Lernfahrausweis frühestens ab dem 1. Juni 2017 und nur gestützt auf ein verkehrspsychologisches Gutachten erteilt werde.

II.  

Hiergegen erhob A am 9. September 2016 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 27. Februar 2017 ab, soweit sie ihn nicht als gegenstandslos beurteilte. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.

III.  

Am 27. März 2017 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheides sowie die Wiederteilung des Führerausweises auf Probe. Es sei aufgrund des Vorfalls vom 1. Juni 2016 auf jegliche Massnahmen zu verzichten, eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen. Weiter ersuchte er um aufschiebende Wirkung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Strassenverkehrsamtes.

Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2017 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

Am 24. April 2017 beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers. Die Sicherheitsdirektion teilte am 27. April 2017 mit, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte. Hierzu liess sich A nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.

2.  

Am 17. Juli 2015 verlor der Beschwerdeführer in Horgen in einer leichten Rechtskurve unter anderem infolge nichtangepasster Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug, kam auf die linke Fahrbahn und kollidierte schliesslich mit einem Wiesenbord. Das Strassenverkehrsamt qualifizierte dies als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und entzog dem Beschwerdeführer am 6. November 2015 den Führerausweis auf Probe für drei Monate und verlängerte die Probezeit um ein Jahr. Am 1. Juni 2016 – und somit während der Probezeit – beging der Beschwerdeführer sodann eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften; er überschritt bei einer Fahrt auf der Autobahn A12 die zulässige Höchstgeschwindigkeit (unter Abzug der Sicherheitsmarge) um 28 km/h. Hierfür wurde er mit Strafbefehl des Oberamtes des Sensebezirkes vom 23. Juni 2016 zur Bezahlung einer Busse von Fr. 400.- verurteilt. In der Folge annullierte das Strassenverkehrsamt seinen Führerausweis auf Probe. Daran hielt es – trotz Einsprache des Beschwerdeführers – mit Einspracheentscheid vom 9. August 2016 fest. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

3.  

3.1 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt, wobei die Probezeit drei Jahre beträgt (Art. 15a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG). Der Führerausweis auf Probe verfällt von Gesetzes wegen mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Art. 15a Abs. 4 SVG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen auch leichte Fälle unter die nach Art. 15a Abs. 4 SVG relevanten Fälle von erneuten Widerhandlungen, da gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG für diese ebenfalls ein (weiterer) Ausweisentzug anzuordnen wäre (BGE 136 I 345 E. 6.1 ff.; BGr, 1. Oktober 2010, 1C_202/2010, E. 4.1 ff.).

3.2 Die Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall hätte unbestrittenermassen den Verfall des beschwerdeführerischen Führerausweises auf Probe zur Folge. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, es sei vorliegend die anstehende Neufassung von Art. 15a Abs. 4 SVG zu beachten. So bestimme die vom Bundesrat und Parlament angenommene Motion Nr. 15.3574, dass eine leichte Widerhandlung, die als zweite Widerhandlung folge und zum Entzug des Ausweises führe, nicht die Annullation des Führerausweises zur Folge habe. Damit werde der Wille des Gesetzgebers für genau diese Konstellation präzisiert. Diese Vorarbeiten seien bei der Auslegung der geltenden Fassung von Art. 15a Abs. 4 SVG zu beachten. Die geltende Regelung bewirke nämlich eine ungleiche Behandlung von Lenkern, welche als zweite Widerhandlung eine leichte Widerhandlung begehen, gegenüber denjenigen, die zunächst eine leichte Widerhandlung begehen und danach eine mittelschwere oder schwere.

3.3 Wie der Beschwerdeführer zutreffend anmerkt, hat das Bundesgericht bis anhin keinen Anlass gesehen, um vom klaren Wortlaut von Art. 15a Abs. 4 SVG abzuweichen und es hat insbesondere den Verfall des Führerausweises auf Probe in den Fällen, in denen die zweite Widerhandlung – wie vorliegend – eine leichte ist, wiederholt als rechtmässig beurteilt (BGE 136 I 345 E. 6.1 ff.; BGr, 1. Oktober 2010, 1C_202/2010, E. 3.2 ff.). Dabei hat es sich unter anderem auch zur vom Beschwerdeführer als willkürlich bzw. zumindest widersprüchlich gerügten Ungleichbehandlung geäussert und hierzu was folgt ausgeführt: "Das Gesetz sieht vor, dass bei einer zweiten Widerhandlung innert zwei Jahren seit dem ersten Ausweisentzug ein neuer Ausweisentzug bzw. der Verfall des Führerausweises auf Probe zu erfolgen hat (Art. 15a Abs. 4 in Verbindung mit Art. 16a Abs. 2 SVG). Dass diese Konsequenz ausbliebe, wenn eine erste leichte Widerhandlung (mangels früherer Administrativmassnahmen) noch keinen Ausweisentzug nach sich gezogen hätte (Art. 16a Abs. 3 SVG), ist sachlich gerechtfertigt und stellt weder ein Versehen des Gesetzgebers dar noch eine unechte Gesetzeslücke (BGE 136 I 345 E. 6.5)." Die geltende gesetzliche Regelung ist damit – entgegen dem Beschwerdeführer – weder willkürlich, noch widerspricht sie dem Gerechtigkeitsgedanken. Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob die "anstehende Neufassung von Art. 15a Abs. 4 SVG" an diesem Ergebnis etwas ändert.

3.4 Am 16. Juni 2015 reichte Oskar Freysinger die Motion Nr. 15.3574 betreffend "Führerausweis auf Probe. Verhältnismässige Regelung bei Widerhandlungen während der Probezeit" ein. Darin wird der Bundesrat beauftragt, Art. 15a Abs. 4 SVG wie folgt zu ändern: "Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten schweren oder mittelschweren Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt." Der Bundesrat beantragte am 12. August 2015 die Annahme der Motion. National- und Ständerat folgten diesem Antrag am 25. September 2015 bzw. 14. Juni 2016. Wird eine Motion von beiden Räten angenommen, hat der Bundesrat diese in der Regel innert zwei Jahren zu erfüllen (Art. 121 und Art. 122 Abs. 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002). Diese Umsetzung ist bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgt: Der Bundesrat hat – soweit ersichtlich – weder dem Parlament eine Botschaft unterbreitet, noch das wohl notwendige Vernehmlassungsverfahren (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005) eingeleitet bzw. angekündigt.

3.5 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Vorarbeiten zu Erlassen bei der Auslegung einer Norm berücksichtigt werden. Es geht dabei nicht um eine grundsätzlich unzulässige Vorwirkung des Gesetzes oder um eine Berücksichtigung von Materialien im historischen Sinn, sondern um eine Art geltungszeitlicher Auslegung im Hinblick auf möglicherweise veränderte Umstände (BGE 124 II 193 E. 5d; BGr, 18. August 2005, I 68/02, E. 6.1; auch Vorberücksichtigung genannt, Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 307). Eine solche geltungszeitliche Auslegung rechtfertigt sich vor allem dann, wenn anstehendes neues Recht das geltende System nicht grundsätzlich ändern soll und nur eine Konkretisierung des bestehenden Rechtszustandes angestrebt wird oder Lücken des geltenden Rechts ausgefüllt werden sollen (BGr, 18. August 2005, I 68/02, E. 6.1 mit Hinweisen).

3.5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der Motion Freysinger werde der gesetzgeberische Wille für eine spezifische Konstellation präzisiert. Es werde eine punktuelle Ungleichbehandlung im Gesetz korrigiert, welche dem Gesetzgeber dazumal vermutlich nicht bewusst gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach Ansicht des Bundesgerichts die von der Reihenfolge der Widerhandlungen abhängige Rechtsfolge weder ein Versehen des Gesetzgebers noch eine unechte Gesetzeslücke darstellt. Vielmehr sei die (geltende) Regelung Ausdruck davon, dass von einer Person, der nach einer Widerhandlung bereits der Ausweis entzogen und die Probezeit verlängert werden musste, ein besonderes Mass an Verantwortungsbewusstsein bzw. sorgfältigem künftigem Fahrverhalten erwartet werde (BGE 136 I 345 E. 6.5). Zudem würde durch die Änderung von Art. 15a Abs. 4 SVG das vom Gesetzgeber bewusst streng ausgestaltete Regime für Neulenker spürbar abgeschwächt. Dies geht über eine blosse Konkretisierung des bestehenden Rechtszustandes hinaus. Darüber hinaus ist mit dem Bundesgericht davon auszugehen, dass die Ungleichbehandlung keine unechte Gesetzeslücke darstellt. Allein die Tatsache, dass der Gesetzgeber beim Erlass einer Bestimmung allenfalls nicht alle Rechtsfolgen bedacht hat, lässt ein Gesetz noch nicht als lückenhaft erscheinen (BGr, 6. Januar 2003, 2A.280/2002, E. 4.2).

3.5.2 Zudem ist der Gesetzgebungsprozess noch weit von seinem Abschluss entfernt. Beim Erlass der strittigen Verfügung (August 2016) sowie des vorinstanzlichen Entscheids (September 2016) war die Motion gerade erst vom Zweitrat angenommen worden. Da noch kein Vernehmlassungsverfahren eröffnet wurde, ist es ausserdem – trotz der breiten Zustimmung in den Räten – schwierig zu beurteilen, wie die Änderung von den Kantonen und den Interessenverbänden aufgenommen wird. Hinsichtlich des Datums des Inkrafttretens ist der Ausgang der Revision sodann auch zum heutigen Zeitpunkt noch völlig offen. Bereits aus diesen Gründen könnte den Vorarbeiten zur Änderung von Art. 15a Abs. 4 SVG im Rahmen einer geltungszeitlichen Auslegung nur beschränkte Tragweite zukommen (vgl. BGr, 18. August 2005, I 68/02, E. 6.1).

3.5.3 Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, eine Rückwirkung (richtig: Vorwirkung) zu Gunsten des Rechtsunterworfenen sei aus rechtsstaatlicher unproblematisch. Diese sei im vorliegenden Fall in Anwendung des Grundsatzes der "lex mitior" vielmehr geboten. Dies überzeugt nicht. Die positive Vorwirkung, d. h. die Anwendung des künftigen, noch nicht in Kraft gesetzten Rechts unter Nichtanwendung des geltenden Rechts, ist aufgrund des Legalitätsprinzips bzw. des Grundsatzes der Rechtssicherheit grundsätzlich unzulässig (BGr, 1. Februar 2008, 1C_274/2007, E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 299 mit Hinweisen). Die Tatsache, dass sich die Vorwirkung vorliegend zum Vorteil des Beschwerdeführers auswirken würde, führt daher keineswegs dazu, dass diese rechtsstaatlich unbedenklich wäre.

3.5.4 Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, das Bundesgericht habe in seinem Entscheid BGr, 1. Juni 2016, 6B_165/2015 festgehalten, dass immer eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen sei und nicht nur rein auf das objektive Erfüllen des Tatbestandes abgestellt werden dürfe. Gleiches habe auch im vorliegenden Fall zu gelten. Was der Beschwerdeführer hieraus zu seinen Gunsten ableiten möchte, ist unklar: Im angeführten Entscheid wurde unter anderem erwogen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einem in Art. 90 Abs. 4 SVG genannten Umfang überschreite, begehe objektiv eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 3 SVG und erfülle grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen dieses Straftatbestands. Dem Richter kommt jedoch ein – wenn auch begrenzter – Handlungsspielraum zu, um unter besonderen Umständen die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes zu verneinen (BGr, 1. Juni 2016, 6B_165/2015, E. 11.2). Da der Beschwerdeführer vorliegend gar nicht geltend macht, dass er bei einer Widerhandlung – oder gar beiden Widerhandlungen – den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt habe, erweist sich dieser Entscheid daher nicht als einschlägig.

3.5.5 Insgesamt erweist sich eine Vorberücksichtigung der durch die Motion Freysinger angeregten Gesetzesänderung und damit eine Änderung der Rechtsprechung zu Art. 15a Abs. 4 SVG nicht als gerechtfertigt. Mithin überwiegt das Interesse an der Rechtssicherheit und der Wahrung des Legalitätsprinzips dasjenige des Beschwerdeführers an der Anwendung einer für ihn weniger strengen Regelung. Es ist daher ebenfalls nicht entscheidend, dass der Verfall des Führerausweises auf Probe für den Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen "äusserst schwerwiegende Folgen habe" und "erhebliche finanzielle Konsequenzen" nach sich ziehen würde.

4.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und entfällt ein Anspruch auf Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …