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VB.2017.00210
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. Juli 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. A, 2. B, 3. C, 4. D, 5. E,
alle vertreten durch RA F, Beschwerdeführende,
gegen
Zweckverband Spital Uster, vertreten durch RA G und/oder RA H, Beschwerdegegner,
betreffend Rekurs gegen die Beschlüsse der Delegiertenversammlung hat sich ergeben: I. Die Delegiertenversammlung des Zweckverbands Spital Uster beschloss am 4. November 2015 – amtlich publiziert am 25. jenes Monats – unter anderem einstimmig, den Voranschlag der Investitionsrechnung 2016 zu genehmigen (Traktandum 4) sowie unter Traktandum 6 zwei Dienstbarkeitsverträgen und einem Abtretungsvertrag die Zustimmung zu erteilen. II. Hiergegen liessen A, B, C, D sowie E am 21. Dezember 2015 "Rekurs […] bzw. Aufsichtsbeschwerde" beim Bezirksrat Uster erheben und Folgendes beantragen: " 1. Der Beschluss der Delegiertenversammlung des Zweckverbands Spital Uster vom 4. November 2015 sei bezüglich der unter Traktandum 6, […], Zustimmung zu den zwei Dienstbarkeitsverträgen und einem Abtretungsvertrag, aufzuheben. 2. Der Beschluss der Delegiertenversammlung des Zweckverbands Spital Uster vom 4. November 2015 sei bezüglich der unter Traktandum 4, […], Genehmigung des Voranschlags der Investitionsrechnung 2016, genehmigten CHF 1.6 Mio. für die Planungsarbeiten (Neubauprojekt Rehabilitationsklinik), aufzuheben. 3. Soweit die nachstehenden Rügen nicht im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittels geprüft werden, seien sie als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln, und die betreffenden rechtswidrigen Anordnungen, Beschlüsse und Handlungen der Baukommission und der Organe des Zweckverbands Spital Uster seien aufzuheben, sofern nicht deren Nichtigkeit festgestellt wird, und es sei deren Vollstreckung zu verhindern und zu verhindern, dass weitere rechtswidrige Akte vorgenommen werden; es sei dem Zweckverband Spital Uster bzw. den zuständigen Organen desselben die notwendigen Weisungen zu erteilen; und in diesem Zusammenhang sei der Delegiertenversammlung anzuordnen, keine weiteren Beschlüsse, Anordnungen und andere Handlungen zur Realisierung und Finanzierung der geplanten Erweiterung des Spitals Uster mit einer Rehabilitationsklinik zu fällen resp. vorzunehmen. 4. Es seien vom Zweckverband Spital Uster sämtliche einschlägigen Akten beizuziehen. 5. Sollte sich der Bezirksrat teilweise als unzuständig betrachten, sei das vorliegende Rechtsmittel an das kantonale Verwaltungsgericht zu übermitteln. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. MwSt. zu Lasten des Rekursgegners / Beschwerdegegners." Mit Beschluss vom 16. Februar 2017 trat der Bezirksrat Uster auf den Rekurs von A, B, C, D und E – mangels Rekurslegitimation bzw. wegen Fehlens eines Anfechtungsobjekts – nicht ein (Dispositiv-Ziff. I), gab ihrer Aufsichtsbeschwerde keine Folge (Dispositiv-Ziff. II) und auferlegte ihnen je zu gleichen Teilen die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'036.- unter subsidiärer Haftung für den Gesamtbetrag (Dispositiv-Ziff. III); er verpflichtete die Genannten zudem in Dispositiv-Ziff. IV unter solidarischer Haftung füreinander zu gleichen Teilen, dem Zweckverband Spital Uster eine Parteientschädigung von Fr. 4'536.- "(inkl. 8 % MwSt)" zu bezahlen. III. A, B, C, D sowie E liessen am 21. März 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge "zuzügl. MwSt." seien die Dispositiv-Ziffern I, III und IV des Beschlusses des Bezirksrats Uster vom 16. Februar 2017 aufzuheben und sei der Bezirksrat anzuweisen, auf den Rekurs vom 21. Dezember 2015 einzutreten und das Verfahren ordnungsgemäss durchzuführen. Der Bezirksrat Uster verzichtete am 31. März 2017 auf eine Vernehmlassung. Der Zweckverband Spital Uster liess mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Entschädigungsfolge "(inkl. MWST)" schliessen. Mit weiteren Stellungnahmen von A, B, C, D und E vom 23. Mai und 16. Juni 2017 sowie des Zweckverbands Spital Uster vom 6. und 21. Juni 2017 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Die Behandlung von Beschwerden gegen erstinstanzliche bezirksrätliche Entscheide etwa über einen Rekurs nach § 152 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) fällt in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (§ 152 GG in Verbindung mit §§ 41, 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). 1.2 Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, weil sie – wie hier – eine Eintretensvoraussetzung nicht als erfüllt betrachtet, so ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Die Beschwerdeführenden sind somit vorliegend insofern zur Beschwerde berechtigt, als sie sich gegen den Entscheid der Vorinstanz wenden, auf ihren Rekurs vom 21. Dezember 2015 nicht einzutreten. Gleiches gilt hinsichtlich der Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsregelung des vorinstanzlichen Entscheids (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 85 und § 19a N. 14). Insoweit die Beschwerdeführenden demgegenüber vor Verwaltungsgericht erstmalig geltend machen, die Vorinstanz sei pflichtwidrig nicht eingeschritten, als der Beschwerdegegner trotz der dem Rekurs zukommenden aufschiebenden Wirkung mit der Kreditfreigabe und den Planungs- und Bauarbeiten fortgeschritten sei, ist keine Beschwerde, sondern lediglich eine (weitere) Aufsichtsanzeige an die der Vorinstanz hierarchisch übergeordnete Behörde möglich (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 85). Von einer Überweisung der Eingabe an diese kann indes abgesehen werden, ist die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde doch nicht fristgebunden, weshalb die Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48). 1.3 Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit der genannten Einschränkung einzutreten. 2. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die streitgegenständlichen Anträge der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist. 2.1 Beschlüsse der Gemeinde sowie Beschlüsse des Grossen Gemeinderats können gemäss § 151 Abs. 1 GG von Stimmberechtigten und von denjenigen Personen, die gemäss § 21 VRG dazu berechtigt sind, mit Gemeindebeschwerde angefochten werden, wenn sie gegen übergeordnetes Recht verstossen (Ziff. 1) oder wenn sie offenbar über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleich eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge haben oder wenn sie Rücksichten der Billigkeit in ungebührlicher Weise verletzen (Ziff. 2). Gegen Anordnungen und Erlasse anderer Gemeindebehörden und weiterer Träger öffentlicher Aufgaben, so auch von Zweckverbänden im Sinn von Art. 92 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) bzw. § 7 Abs. 1 Satz 1 GG, ist demgegenüber Rekurs gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz zu erheben (§ 152 GG; hierzu Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute [Hrsg.], Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich 2011, § 152 N. 1; ferner VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00799, E. 2.3). Im Unterschied zur Gemeindebeschwerde gemäss § 151 GG sind zum Rekurs gemäss § 152 GG nicht alle Stimmberechtigten legitimiert, sondern beschränkt sich die Legitimation gemäss § 21 VRG auf Personen, die durch eine Anordnung persönlich berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung haben. Vorausgesetzt ist mithin, dass die rekurrierende Person stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand steht (Bertschi, § 21 N. 14). Das erfolgreiche Rechtsmittel muss ihr zudem unmittelbar einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen eintragen; die Wahrnehmung der Interessen Dritter oder öffentlicher Interessen genügt nicht (Bertschi, § 21 N. 15 ff.). 2.2 Mittels Rekurs nach § 152 GG können – wie dargelegt – abgesehen von Erlassen nur Anordnungen von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Aufgaben angefochten werden, das heisst individuell-konkrete Akte, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 18 mit weiteren Hinweisen; ferner Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 3 ff.). Die Genehmigung einer Anordnung gilt dabei in der Lehre mehrheitlich ebenfalls als Anordnung (vgl. Bosshart/Bertschi, § 19 N. 29; Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 82 BGG N. 10; Markus Müller in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 5 N. 27 ff.; Tobias Jaag, Die Abgrenzung zwischen Rechtssatz und Einzelakt, Zürich 1985, S. 226 ff.). Die unter den Traktanden 4 und 6 gefällten Beschlüsse der Delegiertenversammlung des Beschwerdegegners vom 4. November 2015 betreffen die Genehmigung dreier privatrechtlicher Rechtsgeschäfte sowie eines (verwaltungsinternen) Beschlusses über die Aufstellung des Budgets und damit grundsätzlich keine Anordnungen im vorgenannten Sinn, weshalb die Genehmigungsakte auch nicht ohne Weiteres als solche zu qualifizieren sind (vgl. BGE 89 I 253 E. 4, 72 I 279 f.; zum Verfügungscharakter rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen des Gemeinwesens Bosshart/Bertschi, § 19 N. 9 ff.; zur Rechtsnatur des Voranschlags Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. II, 6. A., Basel/Frankfurt a. M. 1986, Nr. 154; Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeinderecht, 3. A., Wädenswil 2000, § 132 N. 4.2; vgl. zum Konstrukt der privatrechtsgestaltenden Verfügung René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 2755 f.). Selbst wenn die angefochtenen Genehmigungsbeschlüsse aber Anfechtungsobjekte nach § 152 GG bildeten, mangelte es den Beschwerdeführenden jedenfalls – wie sich sogleich zeigt – an der Legitimation, Rekurs dawider zu erheben. 2.2.1 Mit den beiden vom Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem geplanten Um- bzw. Erweiterungsbau des Spitals Uster im September 2015 abgeschlossenen und von der Delegiertenversammlung am 4. November 2015 genehmigten Dienstbarkeitsverträgen wird der Stadt Uster ein öffentliches Fusswegrecht auf dem Spitalareal eingeräumt und dem Beschwerdegegner ein für den Bau einer Tiefgarage im Südwesten des Spitalgeländes benötigtes Näherbaurecht. Dem weiteren am 4. November 2015 von den Delegierten genehmigten Vertrag liegt sodann ebenfalls die Einräumung eines für den Tiefgaragenbau bzw. den Bau eines Gebäudes darüber (Rochadehaus) benötigten Näherbaurechts zu Gunsten des Grundstücks des Beschwerdegegners zugrunde, wofür die dienstbarkeitsbelastete Vertragspartei als Gegenleistung eine ungenutzte Landfläche auf dem Gelände des Spitals abgetreten erhält. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die aufgeführten Verträge dienten dazu, den Bau eines Rehabilitationszentrums auf dem Grundstück zwischen dem heutigen Spital Uster und ihren Wohnhäusern zu realisieren, mit dessen Inbetriebnahme "eine übermässige Lärm- und Luftbelastung sowie wildes Parkieren und Suchverkehr in benachbarten Quartieren" einhergehe. Durch das geplante Fusswegrecht werde zudem die bestehende, an ihren Liegenschaften vorbeiführende Fussgängerverbindung zwischen den Quartieren im Norden und dem Bahnhof Uster deutlich attraktiver, sodass sie auch diesbezüglich Mehrimmissionen (Lärm, Licht) zu gewärtigen hätten. Als direkt betroffene Nachbarn seien sie daher zum Rekurs berechtigt. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar sind die Beschwerdeführenden Eigentümer lediglich durch die Wagerenstrasse vom Grundstück des Beschwerdegegners getrennter Grundstücke und aufgrund dieser unmittelbaren räumlichen Nähe vom projektierten Umbau bzw. der baulichen Erweiterung des Spitals Uster zweifelsohne besonders betroffen; die Aufhebung der von den Delegierten des Beschwerdegegners am 4. November 2015 genehmigten Verträge vermöchte die Realisierung dieses von den Stimmberechtigten des Beschwerdegegners zunächst am 5. Juni 2016 durch Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen (öffentlicher Gestaltungsplan) und sodann am 27. November 2016 durch Ausgabenbeschluss mit jeweils deutlichem Mehr angenommenen Erweiterungsprojekts und damit die Inbetriebnahme des geplanten Rehabilitationszentrums indes nicht zu verhindern (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.3). Bereits der beschlossene Gestaltungsplan regelt die Erschliessung des Plangebiets für den motorisierten Individualverkehr, die Anschlusspunkte der Fusswegverbindungen wie auch Anzahl und Lage von Abstellplätzen detailliert. Mit ihren Einwänden wären die Beschwerdeführenden daher in erster Linie auf jenes Verfahren bzw. ein nachfolgendes Baubewilligungsverfahren zu verweisen (gewesen). Soweit insofern überhaupt noch Raum bliebe für eine Anfechtung der vorliegend streitigen Beschlüsse, gilt Folgendes: Verhindern bzw. nicht in geplanter Form verwirklichen liesse sich mit der Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse allenfalls die Erstellung der im Südwesten des Spitalgeländes vorgesehen Tiefgarage bzw. des zweigeschossigen Rochadehauses darüber sowie – soweit hierfür nicht ohnehin eine separate Widmung erforderlich ist – die Öffnung des geplanten, das Spitalareal mit der Wagerenstrasse verbindenden Fusswegs für die Öffentlichkeit. Dass sie die Erstellung der beiden erstgenannten Bauten an der in rund 220 m Entfernung von ihren Grundstücken auf der anderen Seite des Spitalgeländes gelegenen Feldhofstrasse in ihren konkreten eigenen Interessen beeinträchtige, machen hingegen auch die Beschwerdeführenden nicht geltend. Die geplante Tiefgarage, welche – den unbestritten gebliebenen Angaben des Beschwerdegegners zufolge – über die Feldhofstrasse sowie die Brunnenstrasse erschlossen werden soll, dient jedenfalls gerade der Verringerung des (Such-)Verkehrs im Wohnquartier der Beschwerdeführenden. Der mit einem öffentlichen Fusswegrecht belegte Weg, der inskünftig in der Nähe der Liegenschaften der Beschwerdeführenden in die Wagerenstrasse münden soll, dürfte wiederum kaum zu einer merklichen Erhöhung der an dieser Stelle durch den motorisierten Verkehr auf der Wagerenstrasse bereits bestehenden Lärmbelastung führen. Zum einen ist anzunehmen, dass sich der Hauptfussgängerstrom nach dem Umbau des Spitals Uster vom künftigen Haupteingang des Spitals auf Höhe Wagerenstrasse 2 über die Brunnenstrasse in Richtung Bushaltestelle bzw. Bahnhof bewegen wird, das heisst nicht entlang der Grundstücke der Beschwerdeführenden (Plan abrufbar unter www.spitaluster-bau.ch > Alle Infos zum Bauprojekt > Baupläne [zuletzt abgerufen am 6. Juli 2017]). Zum anderen ist, selbst wenn man von einer Mehrbenutzung des öffentlichen Fusswegs entlang der beschwerdeführerischen Grundstücke ausginge, nicht in rechtsgenüglicher Weise dargetan, dass die dadurch verursachten Immissionen für die Beschwerdeführenden deutlich wahrnehmbar wären, zumal die Wohnhäuser der Beschwerdeführenden nicht unmittelbar an den betreffenden Weg angrenzen und der Aufenthalt auf dem Spitalgelände zudem auch in Zukunft nach 19.00 Uhr nicht gestattet sein wird. Gleiches gilt bezüglich der behaupteten mit dem Unterhalt des Fusswegs verbundenen Mehrimmissionen (insbesondere Schnee- und Laubbeseitigung). Diese Arbeiten stünden im Übrigen auch an, wenn der Weg nicht der Öffentlichkeit gewidmet, sondern künftig einzig von Patienten und Angestellten des Spitals Uster genützt würde. 2.2.2 Ebenfalls keine unmittelbaren Auswirkungen auf die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden zeitigte sodann die Aufhebung des Beschlusses der Delegiertenversammlung des Beschwerdegegners, im Rahmen der Abnahme des Voranschlags der Investitionsrechnung 2016 eine Ausgabe über Fr. 1,6 Mio. für Planungsarbeiten (Voranschlagskredit) zu genehmigen. Der betreffende Beschluss berührt einzig den Finanzhaushalt des Beschwerdegegners (vgl. BGr, 7. Juli 2011, 1C_123/2011, E. 3.1). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden Stimmberechtigte des Beschwerdegegners sowie Nachbarn des von diesem betriebenen Spitals sind, lässt sich noch keine legitimationsbegründende Betroffenheit in Bezug auf die Genehmigung des Budgets ableiten. Und auch ihre Eigenschaft als Steuerzahler im Verbandsgebiet vermag den Beschwerdeführenden keine Rechtsmittellegitimation zu verschaffen (vgl. BGE 119 Ia 214 E. 2b). Entgegen den Beschwerdeführenden führte die Verweigerung der Genehmigung des von ihnen beanstandeten Voranschlagskredits zudem nicht dazu, dass der Umbau bzw. die bauliche Erweiterung des Spitals Uster (noch) in der Planungsphase gestoppt würde; die Gutheissung brächte ihnen somit nicht einmal den behaupteten mittelbaren Nutzen ein. So wurde die betreffende Ausgabe von den Delegierten des Beschwerdegegners an der Delegiertenversammlung vom 26. September 2012 bzw. vom 5. November 2014 ordnungsgemäss beschlossen und kann sie daher nicht im Nachhinein durch die Budgetbehörde anlässlich der Einholung des Voranschlagskredits abgeändert oder unwirksam gemacht werden (vgl. die Erwägungen im angefochtenen Beschluss hierzu, auf welche verwiesen werden kann [§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG]). Hierzu fehlt dem Voranschlag die derogatorische Kraft (zum Ganzen Thalmann, § 132 N. 4.2.2). 2.3 Soweit der Rekurs der Beschwerdeführenden schliesslich pauschal gegen die "rechtswidrigen Anordnungen, Beschlüsse und Handlungen der Baukommission und der Organe" des Beschwerdegegners gerichtet ist, fehlt es ebenfalls bereits an einem bestimmbaren Anfechtungsobjekt nach § 152 GG. Was die Beschwerdeführenden hiergegen einwenden, vermag nicht zu überzeugen. So ist insbesondere nicht substanziiert dargetan und ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Baukommission des Beschwerdegegners Anordnungen getroffen hätte, welche den Beschwerdeführenden unter Verletzung ihres Gehörsanspruchs nicht bekannt gegeben worden wären. 2.4 Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nach § 152 GG im Ergebnis zu Recht nicht eingetreten und die Beschwerde somit in diesem Punkt abzuweisen ist. 3. Die Beschwerdeführenden beanstanden im Weiteren die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids. 3.1 Sind bei einem Rekurs nach § 152 GG grundsätzlich der unterliegenden Verfahrenspartei die Kosten aufzuerlegen (§ 152 GG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), werden bei Aufsichtsbeschwerden nur dann Verfahrenskosten erhoben, wenn für die Aufsichtsbehörde kein triftiger Grund bestand, sich von sich aus mit der Sache zu befassen, und die beschwerdeführende Partei damit persönliche, private Interessen verfolgt (Plüss, § 13 N. 23). Werden demgegenüber (auch) öffentliche Interessen verfolgt, sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen oder zumindest zu ermässigen (zum Ganzen Bertschi, Vorbemerkungen zu § 19–28a N. 84). Entgegen der Vorinstanz erhoben die Beschwerdeführenden die Aufsichtsbeschwerde nicht zur Wahrung rein privater Interessen; letztlich ging es ihnen mit diesem Rechtsbehelf vielmehr um eine Überprüfung der ordnungsgemässen Zusammensetzung der Organe des Beschwerdegegners und der Einhaltung des Verbandszwecks durch diese im Interesse sämtlicher Stimmberechtigten des Beschwerdegegners. Ihre diesbezüglichen Vorbringen lassen sich dabei nicht von vornherein als offensichtlich unbegründet abtun, boten ihre Rügen doch zumindest Anlass für nähere Abklärungen. Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführenden daher im Zusammenhang mit der Behandlung ihrer Eingabe vom 21. Dezember 2015 als Aufsichtsbeschwerde ([Rekurs-]Antrag 3) keine Verfahrenskosten auferlegen dürfen. Die von der Vorinstanz festgelegte Staatsgebühr von Fr. 2'500.- ist somit angemessen um 1/3 zu kürzen. Die solcherart resultierende Staatsgebühr von Fr. 1'667.- liegt innerhalb des von der massgeblichen Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO, LS 682) vorgegebenen Rahmens (vgl. § 5 f. GebührenO) und erscheint angesichts des mit der Erledigung des Rekursverfahrens verbundenen vorinstanzlichen Aufwands – so hatte sich die Vorinstanz zusätzlich mit einem Ausstandsbegehren sowie einem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen der Beschwerdeführenden zu befassen – auch nicht als willkürlich hoch oder anderweitig rechtsverletzend. Gleiches gilt grundsätzlich hinsichtlich der den Beschwerdeführenden auferlegten Porto- sowie Schreibgebühren; Letztere sind jedoch in Anbetracht des auf die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde entfallenden Aufwands um Fr. 131.- zu kürzen (vgl. § 7 Abs. 1 lit. a und lit. b, Abs. 2 sowie Abs. 4 GebührenO). Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 16. Februar 2017 ist in diesem Sinn neu zu fassen. 3.2 Im Rekursverfahren kann die unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch wenn das Verwaltungsrechtspflegegesetz die Entschädigungsberechtigung des mehrheitlich obsiegenden Gemeinwesens damit im Grundsatz zulässt, kommt eine solche nur unter besonderen Umständen in Frage und stellt sie gemäss der Rechtsprechung den Ausnahmefall dar, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (Plüss, § 17 N. 51). Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn die Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden ist (Plüss, § 17 N. 53 f.). Solches lag hier vor. So ist angesichts der umfangreichen Einwendungen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass das Rekursverfahren den Beschwerdegegner mit seinen beschränkten personellen Ressourcen über Gebühr beansprucht hätte. Der Beizug eines Anwalts und die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner erscheinen insofern gerechtfertigt. Die Höhe der zugesprochenen Entschädigung von Fr. 4'200.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) steht jedoch in keinem Verhältnis zum notwendigen Verfahrensaufwand des Beschwerdegegners (vgl. Plüss. § 17 N. 67 ff.). Die Vorinstanz scheint bei der – nicht näher begründeten – Bemessung der Parteientschädigung ausser Acht gelassen zu haben, dass sich der Beschwerdegegner im Rekursverfahren nur dreimal zur Sache hat vernehmen lassen und sich ein wesentlicher Teil seiner Vorbringen dabei auf das nicht zu entschädigende Aufsichtsbeschwerdeverfahren bezieht. Ein Ersatz der im Zusammenhang mit der vorsorglichen Anfertigung einer Schutzschrift entstanden Kosten, wie vom Beschwerdegegner vor Vorinstanz verlangt, fällt ebenfalls nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund ist die Entschädigung angemessen um Fr. 2'200.- zu reduzieren und Dispositiv-Ziff. IV des Rekursentscheids entsprechend zu korrigieren. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 16. Februar 2017 sind die den Beschwerdeführenden auferlegten Rekurskosten um Fr. 964.- auf (total) Fr. 2'072.- und die dem Beschwerdegegner zugesprochene Parteientschädigung um Fr. 2'200.- auf Fr. 2'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu kürzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner zu 1/4 und den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu 3/20 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 4 und § 14 VRG; Plüss, § 14 N. 11); eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 5.2 Aus den vorgängig unter 3.2 ausgeführten Gründen ist dem Beschwerdegegner antragsgemäss auch für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. In Anbetracht seines teilweisen Unterliegens sowie des Umstands, dass er sich vor Verwaltungsgericht auf Darlegungen im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung der Prozessvoraussetzungen hätte beschränken können, erscheint angemessen, die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wird. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Beschlusses des Bezirksrats Uster vom 16. Februar 2017 werden die Verfahrenskosten auf Fr. 2'072.- und die Parteientschädigung auf Fr. 2'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner zu 1/4 und den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu 3/20 auferlegt. 4. Die Beschwerdeführenden werden solidarisch verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an… |