{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00210_2017-07-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217364&W10_KEY=13823232&nTrefferzeile=95&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6dffcd163dcb26f44e9ef0caf9a48737"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2017.00210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.07.2017  VB.2017.00210"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.07.2017  VB.2017.00210"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.07.2017  VB.2017.00210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rekurs gegen die Beschl\u00fcsse der Delegiertenversammlung des Zweckverbands Spital Uster vom 4. November 2015 (Nichteintreten) | Gegen Anordnungen und Erlasse von Zweckverb\u00e4nden ist nach \u00a7 152 GG Rekurs gem\u00e4ss Verwaltungsrechtspflegegesetz zu erheben (E. 2.1). Soweit der Rekurs pauschal gegen s\u00e4mtliche \"rechtswidrigen Anordnungen, Beschl\u00fcsse und Handlungen der Baukommission und der Organe\" des Beschwerdegegners gerichtet ist, fehlt es von vornherein an einem Anfechtungsobjekt (E. 2.3). Gleiches gilt insofern, als sich die Beschwerdef\u00fchrenden gegen die Beschl\u00fcsse der Delegiertenversammlung des Beschwerdegegners wenden, den Voranschlag der Investitionsrechnung 2016 zu genehmigen und zwei Dienstbarkeitsvertr\u00e4gen sowie einem Abtretungsvertrag die Zustimmung zu erteilen; die genannten Beschl\u00fcsse sind nicht als Anordnungen zu qualifizieren (E. 2.2). Aber selbst wenn dem nicht so sein sollte, mangelte es den Beschwerdef\u00fchrenden jedenfalls an der Legitimation, Rekurs dawider zu erheben (E. 2.2.1 f.). Die Vorinstanz h\u00e4tte den Beschwerdef\u00fchrenden im Zusammenhang mit der Behandlung ihrer Eingabe als Aufsichtsbeschwerde keine bzw. eine lediglich reduzierte Staatsgeb\u00fchr auferlegen d\u00fcrfen; die von ihr festgelegte Staatsgeb\u00fchr ist angemessen zu k\u00fcrzen (E. 3.1). Die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientsch\u00e4digung an den Beschwerdegegner erscheint gerechtfertigt, deren H\u00f6he steht jedoch in keinem Verh\u00e4ltnis zum notwendigen Verfahrensaufwand des Beschwerdegegners. Sie ist ebenfalls angemessen zu k\u00fcrzen (E. 3.2).  Teilweise Gutheissung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:34:30", "Checksum": "d490fbb503d1cc62e3023f5f964fe62a"}