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Geschäftsnummer: VB.2017.00213  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.06.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Gebühren


Gebühren (Kosten für Sanitätstransport zwecks fürsorgerischer Unterbringung [FU]). Ein Ausstandsbegehren, das allein damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitwirkten, die zu Ungunsten der das Ausstandsbegehren stellenden Partei ausfielen, ist unzulässig; infolgedessen ist kein Ausstandsverfahren durchzuführen. Vorliegend gilt dies umso mehr, als aufgrund der Präsidialverfügung vom 31. August 2017 gar kein Nachteil für den Beschwerdeführer erkennbar ist (E 1.2.3). Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass ihm die Stempelverfügung vom 9. April 2018 hätte zugestellt werden können. Der Vermerk der Post auf der retournierten Sendung lässt indes darauf schliessen, dass er in der Zwischenzeit seine Wohnadresse geändert hat, ohne dies dem Verwaltungsgericht mitzuteilen. Damit gilt die Verfügung jedoch als zustellt (E. 2.3). Indem sich die Vorinstanz nicht mit dem – nunmehr auch mit Beschwerde geäusserten – Vorbringen auseinandersetzte, die somatische Untersuchung hätte auch im Triemlispital durchgeführt werden können, was die Kosten des Sanitätstransports und somit die Gebührenrechnung reduziert hätte, verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die Heilung durch das Verwaltungsgericht gilt es im Rahmen der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen (E. 3.2). Rechtliche Grundlagen der Gebühren; die Erfordernisse des Legalitätsprinzips sind erfüllt (E. 4). Gegen die Anordnung der FU hätte der Beschwerdeführer beim Zivilgericht vorgehen müssen (E. 6.1.1). Die Sanitäter mussten der verbindlichen ärztlichen Vorgabe Folge leisten und durften den Beschwerdeführer nicht selbständig ins Spital gehen lassen (E. 6.1.2). Der Transport ins Spital Zollikerberg war sachlich begründet und angesichts der ohnehin sehr geringen Mehrkosten im Vergleich mit einem solchen ins Triemlispital ohne Weiteres gerechtfertigt (E. 6.1.3). Die Kosten für Mahnungen und Betreibungen vor der rechtskräftigen Gebührenfestsetzung dürfen nicht dem Gebührenschuldner auferlegt werden. Die Forderung der Beschwerdegegnerin ist somit um die Betreibungskosten zu reduzieren (E. 6.1.4). Nichteintreten auf das Ausstandsbegehren. Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ÄQUIVALENZPRINZIP
AUSSTAND
AUSSTANDSBEGEHREN
AUSSTANDSGRUND
BEFANGENHEIT
BETREIBUNGSKOSTEN
EMPFANGSPFLICHT
FÜRSORGERISCHE UNTERBRINGUNG
GEBÜHREN
KOSTENDECKUNGSPRINZIP
LEGALITÄTSPRINZIP
RECHTLICHES GEHÖR
SANITÄTSTRANSPORT
ZUSTELLUNGSFIKTION
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 44 Abs. I GesundheitsG
Art. 35 Abs. I KVG
Art. 35 Abs. II lit. m KVG
Art. 42 Abs. I KVG
Art. 43 Abs. I KVG
Art. 43 Abs. II KVG
Art. 43 Abs. IV KVG
Art. 43 Abs. VI KVG
Art. 44 Abs. I KVG
Art. 46 Abs. I KVG
Art. 46 Abs. IV KVG
§ 29a Abs. II VRG
Art. 429 ZGB
Art. 439 Abs. I Ziff. 1 ZGB
§ 138 Abs. I ZPO CH
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2017.00213

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 25. Juni 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Gebühren,

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 26. März 2015 rückte der Rettungsdienst von Schutz & Rettung Zürich (fortan: Schutz & Rettung) zum Posten der Kantonspolizei Zürich an der Museumsstrasse in Zürich aus, wo sich A in Gewahrsam befand. Grund für den Einsatz von Schutz & Rettung war, dass ein SOS-Arzt die fürsorgerische Unterbringung (FU) von A gemäss Art. 426 ff. des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) samt einer vorgängigen somatischen Abklärung im Spital angeordnet hatte. Der Rettungsdienst verbrachte A zunächst ins Spital Zollikerberg. Nach der somatischen Abklärung wurde A in das Sanatorium Kilchberg verlegt.

B. Am 1. April 2015 stellte Schutz & Rettung A die Kosten für den Sanitätstransport ins Spital Zollikerberg vom 26. März 2015 mit Fr. 649.50 in Rechnung. In der Folge weigerte sich A jedoch, die Rechnung zu begleichen. Schliesslich erhob er gegen Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag, weshalb Schutz & Rettung am 20. Oktober 2015 eine Verfügung erliess. Sie verpflichtete damit A, die Rechnung in der Höhe von Fr. 649.50 sowie Verwaltungs- und Schreibgebühren von Fr. 70.- und Betreibungskosten von Fr. 60.30, total also Fr. 779.80, nebst Zins von 5 % seit dem 28. September 2015 (Datum des Zahlungsbefehls) zu bezahlen. Gleichzeitig beseitigte Schutz & Rettung den Rechtsvorschlag.

C. Die dagegen von A am 25. November 2015 erhobene Einsprache wies der Stadtrat von Zürich mit Beschluss vom 10. Februar 2016 unter Bestätigung der Verfügung von Schutz & Rettung vom 20. Oktober 2015 ab. Die Verfahrenskosten auferlegte der Stadtrat A.

II.  

Mit Eingabe vom 21. März 2016 erhob A daraufhin Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. Mit Beschluss vom 16. Februar 2017 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat, und auferlegte A die Verfahrenskosten. Eine Parteientschädigung sprach er nicht zu.

III.  

A. In der Folge gelangte A am 25. März 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 16. Februar 2017. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

B. Am 31. März 2017 reichte der Bezirksrat ohne Vernehmlassung die Akten ein. Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2017 beantragte der Stadtrat die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Dieser liess sich dazu am 28. April 2017 vernehmen. Am 17. Mai 2017 nahm A am Verwaltungsgericht Einsicht in die Akten, und am 22. Mai 2017 reichte er eine weitere Stellungnahme ein. Der Stadtrat duplizierte mit Schreiben vom 31. Mai 2017, wozu sich A nicht mehr vernehmen liess.

C. Mit Verfügung vom 31. August 2017 forderte die Einzelrichterin A zur Einreichung des Unterbringungsentscheids des SOS-Arztes vom 26. März 2015 auf. A machte mit Schreiben vom 18. September 2017 indes geltend, keinen Unterbringungsentscheid erhalten zu haben, lediglich ein – nicht beigelegtes – "Papier des Arztes, dass ich bescheuert sei". Die Bahnpolizei habe die somatische Untersuchung im Spital Zollikerberg angeordnet. Darüber hinaus stellte A ein Ausstandsbegehren gegen die Einzelrichterin und den Gerichtsschreiber, da sie "schwer befangen" seien.

D. Am 10. November 2017 wandte sich das Verwaltungsgericht telefonisch an Schutz & Rettung und erkundigte sich nach allfälligen Richtlinien bei der Wahl des Zielspitals bzw. der Zuteilung von Patienten im Rahmen von Einsätzen. Mit Verfügung vom 27. November 2017 informierte die Einzelrichterin die Parteien über die mit E-Mail vom 13. November 2017 erstattete Auskunft von Schutz & Rettung und liess ihnen zudem die damit eingereichten Richtlinien zur Stellungnahme zukommen. Die Parteien liessen sich daraufhin weitere Male vernehmen.

E. Mit Verfügung vom 12. März 2018 forderte die Einzelrichterin den Stadtrat von Zürich auf, zur gesetzlichen Grundlage seines Beschlusses vom 22. Juni 2011, worauf sich der Rettungsdiensttarif der Stadt Zürich stütze, Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam der Stadtrat mit Eingabe vom 26. März 2018 nach. A hatte seinerseits am 18. März 2018 ein weiteres Schreiben eingereicht und erneut den Ausstand der Einzelrichterin und des Gerichtsschreibers beantragt. Die Stempelverfügung des Verwaltungsgerichts vom 9. April 2018, womit ihm Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Stellungnahme des Stadtrats vom 26. März 2018 bis 20. April 2018 angesetzt worden war, konnte A nicht zugestellt werden.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig (vgl. aber E. 1.3). Da die Forderung der Beschwerdegegnerin Fr. 779.80 nebst Zins und somit weniger als Fr. 20'000.- beträgt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2  

1.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Einzelrichterin und der Gerichtsschreiber, die am vorliegenden Urteil mitwirken, seien "schwer befangen", da sie von ihm verlangt hätten, Beweise vorzulegen, obwohl (ausschliesslich) die Beschwerdegegnerin beweispflichtig sei. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit geltend, aus der Mitwirkung der als befangen bezeichneten Richterin und des Gerichtsschreibers an der Präsidialverfügung vom 31. August 2017 (vorn III.C.) ergebe sich in grundsätzlicher Weise deren Befangenheit in Bezug auf das vorliegende Verfahren.

1.2.2 Der Ausstandsgrund der Vorbefassung ist nicht schon dann gegeben, wenn eine Justizperson in früheren Angelegenheiten gegen eine Person entschieden hat. Mehrfachbefassungen innerhalb der gleichen Instanz sind systembedingt und begründen in der Regel keine Ausstandspflicht, es sei denn, weitere Umstände würden die Offenheit des Verfahrensausgangs infrage stellen und damit auf eine Befangenheit schliessen lassen (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a N. 26 f., auch zum Folgenden). Dementsprechend begründen insbesondere Anordnungen, welche ein und dieselbe Person im Rahmen der Prozessinstruktion und Verfahrensleitung trifft, in der Regel keine befangenheitsbegründende Vorbefassung (betreffend unentgeltliche Rechtspflege BGr, 28. Juli 2008, 2C_390/2008, E. 4, mit Hinweis auf BGE 131 I 113 E. 3.7; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 1099; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005).

1.2.3 Ein Ausstandsbegehren, das allein damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitwirkten, die zu Ungunsten der das Ausstands-begehren stellenden Partei ausfielen, ist unzulässig; infolgedessen ist kein Ausstandsverfahren durchzuführen (vgl. beispielsweise BGr, 14. März 2016, 2F_5/2016, E. 2, und 13. April 2015, 2C_13/2014, E. 1, beide mit Hinweis unter anderem auf BGE 114 Ia 278 E. 1; vgl. auch Breitenmoser/Spori Fedail, Art. 10 N. 116, mit Hinweisen). Vorliegend gilt dies umso mehr, als aufgrund der Präsidialverfügung vom 31. August 2017 gar kein Nachteil für den Beschwerdeführer erkennbar ist. Auf das Ausstandsbegehren vom 18. Septem­ber 2017 ist daher unter Mitwirkung der davon betroffenen Personen nicht einzutreten.

1.3 Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; vgl. Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Auf die Beschwerde ist daher insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer die Einleitung einer "Untersuchung" bezüglich des Verhaltens des "Chefs" von Schutz & Rettung beantragt. Ebenso wenig ist das Verwaltungsgericht für die mindestens sinngemäss beantragte Einleitung eines Strafverfahrens gegen diese Person zuständig, zumal kein ausreichender Tatverdacht vorliegt (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4). Auf eine Weiterleitung des Begehrens an die zuständigen Strafbehörden gemäss § 5 Abs. 2 VRG kann mangels unmittelbarer Fristgebundenheit der Strafanzeige verzichtet werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48).

2.  

2.1 Die Stempelverfügung vom 9. April 2018 wurde dem Verwaltungsgericht seitens der Post mit dem Vermerk retourniert, der Empfänger habe unter der angegebenen – dem Verwaltungsgericht letztbekannten – Adresse nicht ermittelt werden können. Zu prüfen ist, ob die besagte Verfügung dennoch als an den Beschwerdeführer zugestellt gilt.

2.2  

2.2.1 Das Vorliegen eines verfahrens- bzw. prozessrechtlichen Verhältnisses bewirkt für die Verfahrensbeteiligten eine Empfangspflicht bzw. eine Verpflichtung zur Entgegennahme; sie müssen während des hängigen Verfahrens mit der Zustellung behördlicher Akten rechnen. Wer sich in einem verfahrensrechtlichen Verhältnis befindet, hat die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Verfahrensakten zugestellt werden können, das heisst, die Post regelmässig zu kontrollieren, den Behörden allfällige längere Ortsabwesenheiten mitzuteilen, Adressänderungen von sich aus zu kommunizieren sowie allenfalls einen Stellvertreter zu ernennen oder der Post einen Nachsendeauftrag zu erteilen. Ferner sind solche Personen dazu verpflichtet, sich so zu organisieren, dass sie eine von der Post zur Abholung gemeldete behördliche Sendung innert sieben Tagen abholen oder dafür sorgen können, dass eine Drittperson sie abholt. Die Empfangspflicht beginnt mit der Rechtshängigkeit des Verfahrens und dauert fort, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt oder das Verfahren abgeschrieben wird. Kommt eine Person ihrer Melde- bzw. Erreichbarkeitspflicht nicht nach, so gelten die Regeln der sogenannten Zustellfiktion (hierzu sogleich E. 2.2.2). Ändert sie beispielsweise während des Verfahrens ihre Adresse, ohne dies der Behörde zu melden, so gilt die (versuchte) Zustellung der Post an die zuletzt bekannte Adresse als erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn die Post die betreffende Sendung als "unzustellbar" oder als "nicht abgeholt" retourniert (zum Ganzen Plüss, § 10 N. 86 f.).

2.2.2 Gemäss § 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom 19. Dezem­ber 2008 (ZPO) Anwendung (statt vieler VGr, 3. August 2017, VB.2017.00262, E. 2.3.1, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Plüss, § 10 N. 90). Greift die Zustellfiktion, braucht es keinen zweiten Zustellversuch (Julia Gschwend/Remo Bornatico, Basler Kommentar ZPO, 2. A., 2013, Art. 138 N. 18).

2.3 Nach dem Gesagten wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass ihm die Stempelverfügung vom 9. April 2018 hätte zugestellt werden können. Der Vermerk der Post auf der retournierten Sendung lässt indes darauf schliessen, dass er in der Zwischenzeit seine Wohnadresse geändert hat, ohne dies dem Verwaltungsgericht mitzuteilen. Damit gilt die Verfügung jedoch als zustellt. Mangels Kenntnis des aktuellen Wohn­orts des Beschwerdeführers kann das vorliegende Urteil ebenso an dessen bisherige Adresse gesandt werden.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht eingangs der Beschwerdeschrift geltend, die Vorinstanz sei auf seine Argumente kaum eingegangen. Sinngemäss rügt er damit eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankert und umfasst unter anderem den Anspruch auf angemessene Begründung eines Entscheids. Diesem wird dann nachgekommen, wenn die Begründung so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben vermag und gegebenenfalls – in voller Kenntnis der Gründe – ein Rechtsmittel ergreifen kann. Dabei darf sich die entscheidende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie hat sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu widerlegen (BGE 136 I 229 E. 5.2; VGr, 15. Juni 2017, VB.2016.00605, E. 5.1; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 5, in Verbindung mit Plüss, § 10 N. 25). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (statt vieler VGr, 17. Januar 2018, VB.2017.00097, E. 7.2, mit Hinweis auf BGE 133 I 201 E. 2.2 und BGE 132 V 387 E. 5.1). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).

3.2 Der angefochtene Beschluss vom 16. Februar 2017 ist grundsätzlich hinreichend begründet. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich allerdings insofern als berechtigt, als sich die Vorinstanz nicht zu seinem – nunmehr auch mit Beschwerde geäusserten – Vorbringen auseinandersetzte, die somatische Untersuchung hätte auch im Triemlispital durchgeführt werden können, was die Kosten des Sanitätstransports und somit die Gebührenrechnung reduziert hätte. Wie noch zu zeigen sein wird, handelt es sich dabei – ungeachtet des Umstands, dass dabei nur ein geringer Teil des Streitwerts betroffen ist – um ein wesentliches und ausdrücklich zu behandelndes Argument des Beschwerdeführers. Aus diesem Grund tätigte das Verwaltungsgericht diesbezüglich denn auch selber noch weitere Abklärungen (unten E. 6.1.3; vorn III.D.). In einer Gesamtbetrachtung wiegt die infrage stehende Gehörsverletzung aber noch leicht. Dem Beschwerdeführer war es ohne Weiteres möglich, Beschwerde zu erheben, und er konnte in deren Rahmen seine Rüge wiederholen, die nunmehr im vorliegenden Urteil geprüft wird. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demzufolge abzusehen. Die Gehörsverletzung bzw. deren Heilung durch das Verwaltungsgericht ist allerdings im Rahmen der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen (unten E. 7.1).

4.  

4.1 Als öffentliche Abgaben bedürfen Gebühren einer Grundlage in einem formellen Gesetz, das zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegt (sogenanntes Legalitätsprinzip). Die Anforderungen an die Vorgaben zur Bemessung können für gewisse Arten von Kausalabgaben gelockert werden, soweit das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt. Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge an Kausalabgaben den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigen. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils steht und sich in vernünftigen Grenzen bewegt (BGE 141 V 509 E. 7.1.1 f., mit weiteren Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2777 ff.).

4.2  

4.2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 und 2 lit. m des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) sind Transport- und Rettungsunternehmen als Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenversicherung zugelassen. Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 KVG schulden die Versicherten den Leistungserbringern die Vergütung der Leistung, wenn Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes vereinbart haben. Die Versicherten haben in diesem Fall gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Rückerstattung (System des Tiers garant). Der Kreis der Abgabepflichtigen und der Gegenstand der Abgabe sind damit bestimmt.

Im Kanton Zürich gewährleisten die Gemeinden das Krankentransport- und Rettungswesen (§ 44 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG]). Die Gesundheitsdirektion erteilt die dafür notwendige Betriebsbewilligung (§ 35 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit § 2 GesG). Schutz & Rettung verfügt über eine solche Bewilligung (https://gd.zh.ch/internet/gesundheitsdirektion/de/themen/institutionen/rettungsunternehmen/_jcr_content/contentPar/downloadlist/downloaditems/560_1517476467573.spooler.download.1458822386292.pdf/krankentransport_und_rettungsunternehmen_mit_betriebsbewilligung_kt_zh.pdf).

4.2.2 Nach Art. 43 Abs. 1 und 2 KVG erstellen die Leistungserbringer ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen. Der Tarif ist eine Grundlage für die Berechnung der Vergütung. Er kann namentlich auf den benötigten Zeitaufwand abstellen (Zeittarif), für die einzelnen Leistungen Taxpunkte festlegen und den Taxpunktwert bestimmen (Einzelleistungstarif), pauschale Vergütungen vorsehen (Pauschaltarif) und zur Sicherung der Qualität die Vergütung bestimmter Leistungen ausnahmsweise von Bedingungen abhängig machen, welche über die Voraussetzungen laut Art. 36–40 KVG hinausgehen, wie namentlich vom Vorliegen der notwendigen Infrastruktur und der notwendigen Aus-, Weiter- oder Fortbildung eines Leistungserbringers (Tarifausschluss). Gemäss Art. 43 Abs. 4 KVG werden die Tarife und Preise in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten. Die Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten darauf, dass – entsprechend dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip – eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Art. 43 Abs. 6 KVG). Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen (Tarifschutz; Art. 44 Abs. 1 KVG). Parteien eines Tarifvertrags sind einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände andererseits (Art. 46 Abs. 1 KVG). Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung (Art. 46 Abs. 4 KVG).

Der am 1. Juli 2011 in Kraft getretene, derzeit gültige Rettungsdiensttarif der Stadt Zürich gemäss Stadtratsbeschluss vom 22. Juni 2011 ersetzt den bis dahin gültigen Sanitätstarif gemäss dem Stadtratsbeschluss vom 24. November 2004 und übernimmt den Tarif der Koordinationskonferenz Leistungserbringer Ambulanzdienste (KLA), der Schutz & Ret­tung angeschlossen ist. Der KLA-Tarif wurde zwischen der KLA als Leistungserbringerin und Versicherern gemäss KVG und dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 ausgehandelt. Mit Beschluss vom 23. März 2016 prüfte und genehmigte der Regierungsrat letztmals den KLA-Tarif (https://www.zh.ch/bin/ktzh/rrb/beschluss.pdf?rrbNr=263&name=263&year=2016&_charset_=UTF-8).

4.2.3 Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 26. März 2018 zu Recht festhält, sind die Erfordernisse des Legalitätsprinzips im Abgaberecht im vorliegenden Zusammenhang somit erfüllt.

5.  

Die Vorinstanz hielt in ihrem Beschluss vom 16. Februar 2017 zunächst fest, die einzelnen Posten der Rechnung für den Sanitätstransport ins Spital Zollikerberg entsprächen dem Rettungsdiensttarif der Stadt Zürich gemäss Stadtratsbeschluss vom 22. Juni 2011. Sodann erwog sie, der fragliche Transport sei von einem SOS-Arzt veranlasst worden, der eine akute Psychose des Beschwerdeführers diagnostiziert und eine FU nach einer somatischen Abklärung im Spital Zollikerberg angeordnet habe. Schutz & Rettung habe den Auftrag des SOS-Arztes lediglich ausgeführt. Die Rettungssanitäter seien nicht befugt gewesen zu überprüfen, ob die FU gerechtfertigt und die vorgängige Untersuchung notwendig gewesen seien. Dem Beschwerdeführer wäre es offengestanden, gestützt auf Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gerichtlich gegen die FU vorzugehen. Auch für die Handlungen der Bahnpolizei sei die Beschwerdegegnerin nicht verantwortlich. Sollte die Krankenkasse den Betrag für den Sanitätstransport nicht oder nicht vollständig übernehmen und der Beschwerdeführer den ihm dadurch entstandenen Schaden auf Handlungen der Bahnpolizei zurückführen, habe er sich an diese zu wenden. Soweit der Beschwerdeführer Handlungen des SOS-Arztes oder der Bahnpolizei beanstande, sei auf den Rekurs nicht einzutreten. Schliesslich erwog die Vorinstanz, die Gebühren für das Einspracheverfahren in der Höhe von total Fr. 321.30 basierten auf § 1 lit. A Ziff. 6 der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 und damit auf einer genügenden rechtlichen Grundlage, lägen im untersten Bereich des vorgesehenen Rahmens der Gebührenverordnung und des dieselbe konkretisierenden Stadtratsbeschlusses Nr. 25/1998 und seien angemessen.

6.  

6.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde entsprechen im Wesentlichen denjenigen des Rekurses bzw. der Einsprache. Die Beseitigung des Rechtsvorschlags beanstandet er – wie schon mit Rekurs – allerdings nicht mehr, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen (vgl. immerhin Plüss, § 30 N. 16).

6.1.1 Soweit der Beschwerdeführer wiederum geltend machen will, die Anordnung der FU an und für sich sei nicht rechtmässig gewesen, so ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er dagegen gerichtlich, das heisst beim Zivilgericht hätte vorgehen müssen (vgl. § 30 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010). Im Zusammenhang mit seiner Behauptung, der anordnende Arzt sei kein SOS-Arzt, sondern ein der Bahnpolizei höriger Allgemeinmediziner gewesen, ist der Beschwerdeführer auf Art. 429 ZGB in Verbindung mit § 27 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 hinzuweisen, wonach im Kanton Zürich sämtliche Ärztinnen und Ärzte die Kompetenz haben, eine FU anzuordnen, sofern sie über ein eidgenössisches oder ein eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom verfügen, über eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung in der Schweiz verfügen oder unter der Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit einer entsprechenden Bewilligung arbeiten und nicht in einem Unterstellungsverhältnis zur ärztlichen Leitung der aufnehmenden Einrichtung stehen. Eine Abhängigkeit des betreffenden SOS-Arztes von der Bahnpolizei ist durch nichts belegt. Sollte der Beschwerdeführer aufsichtsrechtliche Massnahmen gegenüber dem SOS-Arzt erwirken wollen, wäre das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig (vorn E. 1.3).

6.1.2 Erneut bringt der Beschwerdeführer vor, der SOS-Arzt habe keine somatische Untersuchung angeordnet. Er selber habe denn auch gar keine Schmerzen gehabt, aus den Transportformularen gehe dies jedenfalls nicht hervor. Der erste Sanitätsrapport belegt zwar tatsächlich nicht, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Rettungssanitätern über Schmerzen geklagt hatte. Ob er dies gegenüber dem Arzt tat, ist ebenso unklar. Der Vermerk auf dem zweiten Sanitätsrapport für den Transport ins Sanatorium Kilchberg deutet gemäss der Beschwerdegegnerin immerhin auf bekanntgegebene Schmerzen hin, nachdem der Sanitäter, der diesen Rapport ausgefüllt habe, keine Kenntnisse über den ersten Transport gehabt und seine Informationen vom Personal des Spitals Zollikerberg erhalten habe, das sich wiederum ausschliesslich auf das Einweisungszeugnis des SOS-Arztes und eigene Erkenntnisse habe stützen können. Letztlich kann die Frage, ob der Beschwerdeführer über Schmerzen klagte, aber ohnehin offengelassen werden. So erscheint es ohne Weiteres plausibel, dass der SOS-Arzt zunächst abklären lassen wollte, ob der Psychose des Beschwerdeführers eine somatische Ursache zugrunde lag, und zu diesem Zweck den – im ersten Sanitätsrapport ausgewiesenen – Transport ins Spital Zollikerberg anordnete. Die Sanitäter mussten dieser verbindlichen ärztlichen Vorgabe Folge leisten und durften den Beschwerdeführer deshalb auch nicht selbständig ins Spital gehen lassen.

6.1.3 Im Zusammenhang mit der Rüge des Beschwerdeführers, die somatische Untersuchung hätte auch im Triemlispital durchgeführt werden können, was die Kosten des Transports und somit die Gebührenrechnung reduziert hätte, erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdegegnerin bzw. von Schutz & Rettung nachvollziehbar. Demnach habe der SOS-Arzt zunächst vorgehabt, den Beschwerdeführer in das gerontopsychiatrische Zentrum Hegibach einzuweisen. Zur vorgängigen somatischen Abklärung sei der Beschwerdeführer deshalb in das nahegelegene Spital Zollikerberg – und nicht ins Triemlispital – transportiert worden. Warum das Spital Zollikerberg letztlich entschieden habe, den Beschwerdeführer nicht ins Zentrum Hegibach, sondern nach Kilchberg zu verlegen, sei nicht bekannt. Für den Transport von der Museumsstrasse nach Zollikerberg seien Fr. 42.- verrechnet worden, für denjenigen ins Triemlispital wären Fr. 30.- angefallen. Die Kosten der Verlegung von Zollikerberg nach Kilchberg habe der Beschwerdeführer nicht zu tragen. Bei der ursprünglich geplanten Variante wären die gesamten Transportkosten jedenfalls geringer gewesen als bei der Variante Triemlispital. Der Transport ins Spital Zollikerberg war somit sachlich begründet und angesichts der ohnehin sehr geringen Mehrkosten im Vergleich mit einem solchen ins Triemlispital ohne Weiteres gerechtfertigt. Ebenso ist der Beschwerdegegnerin zu folgen, wenn der Beschwerdeführer moniert, er sei entgegen der Richtlinien betreffend Einsatz und Auswahl des Zielspitals nicht gefragt worden, in welches Spital er gebracht werden wolle. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer ärztlich angeordneten FU mit ärztlicher Definition des Zielspitals transportiert. Bei dieser Ausgangslage bestand kein Raum, ihn nach seinem bevorzugten Zielspital zu fragen. Im Übrigen hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die einzelnen Posten der Rechnung für den Sanitätstransport dem Rettungsdiensttarif der Stadt Zürich entsprechen.

6.1.4 Soweit jedoch die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Betreibungskosten für den Zahlungsbefehl von Fr. 60.30 auferlegte, erweist sich die Beschwerde als begründet. Zwar stand es der Beschwerdegegnerin frei, den Beschwerdeführer zu mahnen, zu betreiben und erst danach die rechtsverbindliche Verfügung über die Gebührenauflage zu erlassen und damit zugleich den erhobenen Rechtsvorschlag zu beseitigen (vgl. VGr, 30. März 2015, VK.2014.00008, E. 3.2). Nach der Rechtsprechung dürfen die Kosten für derartige vorzeitige Mahnungen und Betreibungen vor der rechtskräftigen Gebührenfestsetzung jedoch nicht dem Gebührenschuldner auferlegt werden (RB 1988 Nr. 4; VGr, 6. Mai 1999, VB.1999.00089, E. 2b; Plüss, § 13 N. 101). Die Forderung der Beschwerdegegnerin gemäss der Verfügung vom 20. Oktober 2015 ist somit um die Betreibungskosten von Fr. 60.30 auf Fr. 719.50 zu reduzieren. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung eines Verzugszinses ist wiederum nicht zu beanstanden (§ 29a Abs. 2 VRG).

6.1.5 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann (weiterhin), dass ihm für den Einsprache- und den Rekursentscheid Kosten auferlegt wurden. Mit § 13 Abs. 1 VRG besteht hierfür indes eine klare gesetzliche Grundlage. Tatsächlich handelt es sich zwar um eine Kann-Bestimmung. Es ist vorliegend jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin von der Erhebung von Verfahrenskosten hätte absehen müssen, zumal der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, im Fall seines Unterliegens die Kosten der Einsprache bezahlen zu müssen. Auch die Kostenauflage durch die Vorinstanz war gerechtfertigt. Hinsichtlich der Kostenhöhe des Einspracheverfahrens kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, für die Kosten des Rekursverfahrens zudem auf § 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966. Auch hier bewegt sich die Gebühr im untersten Bereich des vorgesehenen Rahmens und ist somit nicht zu beanstanden.

6.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

7.  

7.1 Da die Beschwerde nur im Umfang von knapp 8 % des Streitwerts gutzuheissen ist (Fr. 60.30 / Fr. 779.80), rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten praxisgemäss vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 13 N. 53). Die Kosten des Rekurs- und des Einspracheverfahrens sind demgemäss nicht neu zu verteilen. Um der geheilten Gehörsverletzung Rechnung zu tragen (vorn E. 3.2), ist die Gerichtsgebühr dem Streitwert entsprechend auf den Minimalbetrag von Fr. 500.- festzusetzen, obwohl eine Erhöhung angesichts der seitens des Verwaltungsgerichts getroffenen, aufwendigen Abklärungen angezeigt gewesen wäre (vgl. § 3 und § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).

7.2 Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt. Eine solche wäre ihm mangels überwiegenden Obsiegens auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin ersuchte dagegen um Zusprechung einer Parteientschädigung. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG steht dem Gemeinwesen in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Plüss, § 17 N. 51). Vorliegend besteht kein Anlass von diesem Grundsatz abzuweichen. Dem Verfahren lagen keine ausserordentlich komplexen Sachverhalte und/oder schwierige rechtliche Fragen zugrunde und der entstandene Aufwand war nicht als ungewöhnlich gross zu bezeichnen.

8.  

Wie dies bereits die Beschwerdegegnerin tat, ist der Beschwerdeführer auch an dieser Stelle darauf aufmerksam zu machen, dass er für die Sanitätstransportkosten gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit. g KVG allenfalls Rückerstattungsansprüche gegenüber seiner Krankenversicherung geltend machen könnte.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers vom 18. September 2017 wird nicht eingetreten.

2.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Forderung der Beschwerdegegnerin gemäss der Verfügung vom 20. Oktober 2015 wird um die Betreibungskosten von Fr. 60.30 auf Fr. 719.50 reduziert.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    360.--     Zustellkosten,
Fr.    860.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …