{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.06.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00213_25-06-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218325&W10_KEY=4467067&nTrefferzeile=89&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c510bd851bf278e31d73edc3a4107e15"}, "Num": [" VB.2017.00213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.25.0  VB.2017.00213"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.25.0  VB.2017.00213"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.25.0  VB.2017.00213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geb\u00fchren | Geb\u00fchren (Kosten f\u00fcr Sanit\u00e4tstransport zwecks f\u00fcrsorgerischer Unterbringung [FU]). Ein Ausstandsbegehren, das allein damit begr\u00fcndet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitwirkten, die zu Ungunsten der das Ausstandsbegehren stellenden Partei ausfielen, ist unzul\u00e4ssig; infolgedessen ist kein Ausstandsverfahren durchzuf\u00fchren. Vorliegend gilt dies umso mehr, als aufgrund der Pr\u00e4sidialverf\u00fcgung vom 31. August 2017 gar kein Nachteil f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer erkennbar ist (E 1.2.3). Der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4re verpflichtet gewesen, daf\u00fcr zu sorgen, dass ihm die Stempelverf\u00fcgung vom 9. April 2018 h\u00e4tte zugestellt werden k\u00f6nnen. Der Vermerk der Post auf der retournierten Sendung l\u00e4sst indes darauf schliessen, dass er in der Zwischenzeit seine Wohnadresse ge\u00e4ndert hat, ohne dies dem Verwaltungsgericht mitzuteilen. Damit gilt die Verf\u00fcgung jedoch als zustellt (E. 2.3). Indem sich die Vorinstanz nicht mit dem \u2013 nunmehr auch mit Beschwerde ge\u00e4usserten \u2013 Vorbringen auseinandersetzte, die somatische Untersuchung h\u00e4tte auch im Triemlispital durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, was die Kosten des Sanit\u00e4tstransports und somit die Geb\u00fchrenrechnung reduziert h\u00e4tte, verletzte sie das rechtliche Geh\u00f6r des Beschwerdef\u00fchrers. Die Heilung durch das Verwaltungsgericht gilt es im Rahmen der Bemessung der Gerichtsgeb\u00fchr zu ber\u00fccksichtigen (E. 3.2). Rechtliche Grundlagen der Geb\u00fchren; die Erfordernisse des Legalit\u00e4tsprinzips sind erf\u00fcllt (E. 4). Gegen die Anordnung der FU h\u00e4tte der Beschwerdef\u00fchrer beim Zivilgericht vorgehen m\u00fcssen (E. 6.1.1). Die Sanit\u00e4ter mussten der verbindlichen \u00e4rztlichen Vorgabe Folge leisten und durften den Beschwerdef\u00fchrer nicht selbst\u00e4ndig ins Spital gehen lassen (E. 6.1.2). Der Transport ins Spital Zollikerberg war sachlich begr\u00fcndet und angesichts der ohnehin sehr geringen Mehrkosten im Vergleich mit einem solchen ins Triemlispital ohne Weiteres gerechtfertigt (E. 6.1.3). Die Kosten f\u00fcr Mahnungen und Betreibungen vor der rechtskr\u00e4ftigenGeb\u00fchrenfestsetzung d\u00fcrfen nicht dem Geb\u00fchrenschuldner auferlegt werden. Die Forderung der Beschwerdegegnerin ist somit um die Betreibungskosten zu reduzieren (E. 6.1.4). \r\rNichteintreten auf das Ausstandsbegehren. Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 20:57:35", "Checksum": "9eebc05ff515843ad0085e75108093e2"}