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Geschäftsnummer: VB.2017.00214  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.05.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafantritt


Hafterstehungsfähigkeit. Der Strafantrittstermin kann nach § 48 Abs. 3 lit. a der Justizvollzugsverordnung (JVV) auf Gesuch der verurteilten Person auf einen späteren Termin verschoben werden, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden. Ein Strafaufschub auf unbestimmte Zeit setzt voraus, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde Leben oder Gesundheit der verurteilten Person. Der 70-jährige Beschwerdeführer reichte zum Beweis seiner Hafterstehungsunfähigkeit verschiedene Arztberichte (u.a. Patientendossier aus dem Jahre 2012) ein. Gemäss dem aktuellsten Arztbericht besteht selbst nach der im Jahre 2012 erfolgten Operation an der Arteria carotis ein beträchtliches Schlaganfallrisiko und leidet der Beschwerdeführer an einer Lungen- und einer Lebererkrankung sowie an Herzrhythmusstörungen. Diesem Arztbericht stellte die Vorinstanz eine mündliche – via Leiter Vollzug telefonisch weitergeleitete und in einer Telefonnotiz festgehaltene – Einschätzung des Gefängnisarztes gegenüber, welchem der aktuellste Arztbericht vorgelegt worden war. Gemäss dessen Einschätzung könne der Beschwerdeführer in der betreffenden Strafanstalt ohne Weiteres behandelt werden, sofern keine Einschränkungen in seiner Mobilität vorlägen. Da es den eingereichten Arztberichten entweder an Aktualität fehlt (Patientendossier aus dem Jahre 2012) oder an der Bezugnahme auf den konkreten Einfluss des Strafvollzugs in der betreffenden Strafanstalt auf die Gesundheit des Beschwerdeführers (aktuellster Arztbericht) bzw. die Einschätzung des Gefängnisarztes zu rudimentär gehalten ist, um die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessend beurteilen zu können, sind die medizinischen Entscheidungsgrundlagen unvollständig. Der Beizug eines Berichts eines Amtsarztes gestützt auf das vollständige Patientendossier erweist sich als unerlässlich. Ferner wurde das Replikrecht des Beschwerdeführers verletzt, indem die entscheidwesentliche Telefonnotiz dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme zugestellt wurde. Gutheissung und Rückweisung.
 
Stichworte:
AMTSBERICHT
GESUNDHEITSZUSTAND
HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT
REPLIKRECHT
SACHVERHALTSERMITTLUNG
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
STRAFANTRITT
STRAFVOLLZUG
UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I BGG
§ 48 Abs. III lit. a JVV
§ 96 Abs. I JVV
§ 7 Abs. I VRG
§ 7 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2017.00214

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 23. Mai 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Strafantritt,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1946, wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bundesstrafgerichts vom 9. Juni 2015 (Geschäftsnr. ...) der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, der Misswirtschaft, der Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz und das Bankengesetz, der mehrfachen Geldwäscherei sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt, wovon neun Monate vollziehbar und 23 Monate bedingt (bei einer Probezeit von zwei Jahren). Als Vollzugskanton wurde der Kanton Zürich bestimmt.

B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2016 setzte das Amt für Justizvollzug A eine Frist bis 27. Juli 2016, um einen Antrag um Strafverbüssung in Form der Halbgefangenschaft zu stellen, ansonsten er sich am 9. Januar 2017 zum Strafantritt im Normalvollzug zu melden habe. Die Strafe sei auch dann im Normalvollzug zu vollziehen, wenn die Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft nicht erfüllt seien oder der Abschluss einer Aufenthaltsvereinbarung mit der Halbgefangenschaft C bzw. der ausserkantonalen Halbgefangenschaftsinstitution nicht zustande komme. Mit Eingabe vom 21. Juli 2016 teilte A mit, auf einen Antrag auf Vollzug der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft zu verzichten, da er aus gesundheitlichen Gründen hafterstehungsunfähig sei; am 8. Dezember 2016 reichte er einen von PD Dr. med. D erstellten Arztbericht vom 13. November 2016 ein.

C. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 wies das Amt für Justizvollzug das Gesuch um Aufschub des Strafantrittstermins auf unbestimmte Zeit ab und setzte A mit dem 11. Januar 2017 einen neuen Termin zum Strafantritt in der Strafanstalt E.

II.  

Hiergegen erhob A am 21. Dezember 2016 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte, es sei die Verfügung vom 13. Dezember 2016 aufzuheben und die Freiheitsstrafe zufolge fehlender Hafterstehungsfähigkeit auf unbestimmte Zeit aufzuschieben, insoweit eine Verbüssung zuhause unter Verwendung einer elektronischen Fussfessel nicht infrage komme. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die Frage der Hafterstehungsfähigkeit durch Beizug und Auswertung sämtlicher medizinischer Berichte über seinen Zustand bei PD Dr. med. D und der Klinik F und nachfolgender Untersuchung durch eine im Kanton Zürich als Amtsarzt zugelassene Medizinalperson abklären zu lassen. Ferner sei ihm eine Entschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive 3 % Kleinspesenpauschale und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zuzusprechen. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 23. Februar 2017 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 28. März 2017 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Freiheitsstrafe zufolge fehlender Hafterstehungsfähigkeit auf unbestimmte Zeit aufzuschieben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm, der anwaltlich vertreten sei, für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive 3 % Kleinspesenpauschale und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zuzusprechen.

Am 3. April 2017 beantragte die Justizdirektion, am 21. April 2017 das Amt für Justizvollzug die Abweisung der Beschwerde. A verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (StBOG) vollziehen die Kantone Freiheitsstrafen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden. Im Entscheid bestimmt die Strafbehörde des Bundes, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist (Art. 74 Abs. 2 StBOG), wobei der zuständige Kanton die Verfügungen über den Vollzug erlässt (Art. 74 Abs. 3 StBOG). Laut § 5 lit. d der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) vollzieht das Amt für Justizvollzug die von Bundesstrafbehörden ausgesprochenen und dem Kanton Zürich zum Vollzug übertragenen Freiheitsstrafen und Massnahmen. Nach § 48 Abs. 2 JVV legt das Amt für Justizvollzug den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Dieses kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).

2.2 Nach der Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe nur in Ausnahmefällen infrage. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde deren Leben oder Gesundheit. Selbst in diesem Fall ist aber noch eine Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind. Leidet die verurteilte Person an physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in der Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr, dass der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist (vgl. Art. 80 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Dementsprechend darf von der Möglichkeit des Strafaufschubs auf unbestimmte Zeit nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden. Umgekehrt liesse es sich aber weder mit dem auch für verurteilte Personen geltenden Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; vgl. auch Art. 75 Abs. 1 StGB), das unter anderem die körperliche Integrität schützt, noch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren, eine Freiheitsstrafe auch dann ohne Weiteres zu vollstrecken, wenn dies mit Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur Folge hätte (zum Ganzen BGr, 27. März 2017, 6B_336/2017, E. 1.2; 6. Fe­bruar 2017, 6B_1343/2016, E. 1.2; 27. September 2013, 6B_606/2013, E. 1.2; BGE 108 Ia 69 E. 2b und 2c; VGr, 22. November 2016, VB.2016.00638, E. 2.2; Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 103).

2.3 Gemäss § 96 Abs. 1 JVV wird der Gesundheitszustand einer verurteilten Person anlässlich der Eintrittsuntersuchung durch medizinisches Fachpersonal abgeklärt. Nach § 108 Abs. 1 JVV hat die Vollzugseinrichtung für die körperliche und geistige Gesundheit der verurteilten Personen zu sorgen; zur Vermeidung von gesundheitlichen Risiken können ärztliche oder psychiatrische Untersuchungen und Abklärungen veranlasst werden. Der Kanton ..., in welchem die Strafanstalt E liegt, enthält in den Artikeln 3–5 der Verordnung über die Vollzugseinrichtungen vom 16. Dezember 2014 entsprechende Vorgaben.

2.4 Die Vorinstanz legte der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit drei ärztliche Atteste von PD Dr. med. D, …, zugrunde, nämlich den Arztbericht vom 17. April 2015, jenen vom 11. Mai 2015 und vom 13. November 2016. Die ersten beiden Berichte wurden erstellt, um den Beschwerdeführer von der Verhandlung am Bundesstrafgericht zu dispensieren. Die Berichte vom 11. Mai 2015 und vom 13. November 2016 fassen die physischen Leiden des Beschwerdeführers wie folgt zusammen: Nach mehreren transischämischen Attacken sei der Beschwerdeführer am 6. Juni 2012 an der rechten Arteria carotis wegen Stenose der Arteria carotis interna operiert worden. Die mit 1,2 mm deutlich verdickte Intima-Media stelle weiterhin eine beträchtliche Gefahr für transischämische Attacken dar. Ferner leide der Patient unter chronisch obstruktiver Pneumopathie und einer Hepopathie. Letztere führe zu pathologischen Leberwerten; sekundär seien auch die Nierenwerte betroffen. In kardialer Hinsicht lägen Herzrhythmusstörungen mit ventrikulären Extrasystolen vor. Da der Patient kontinuierlich hausärztlicher Betreuung, Kontrollen sowie medikamentöser Therapie bedürfe, sei eine Hafterstehungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht gegeben. Zu befürworten sei die Möglichkeit des Strafvollzugs mittels elektronischer Fussfessel: Dies ermögliche dem Patienten, regelmässig Therapien durchzuführen und eventuelle Spitalaufenthalte oder Hausarztbesuche zu absolvieren.

Diesen Arztberichten stellte die Vorinstanz die – in einer Telefonnotiz des Amts für Justizvollzug vom 12. Dezember 2016 festgehaltene – Einschätzung des Gefängnisarztes gegenüber, welchem der Arztbericht von PD Dr. med. D vom 13. No­vember 2016 vorgelegt wurde und dem Amt für Justizvollzug von G, dem Leiter Vollzug der Strafanstalt E, telefonisch mitgeteilt worden war. Aus Sicht des Gefängnisarztes stünde dem Eintritt nichts im Weg, sofern nicht weitere, nicht im genannten Attest beschriebene Beschwerden, insbesondere im Zusammenhang mit der Mobilität des Beschwerdeführers, vorhanden seien. Der Beschwerdeführer könne in der Strafanstalt E ohne Weiteres behandelt werden.

Dabei gelangte die Vorinstanz in ihrer Würdigung zum Schluss, der Beschwerdeführer mache keine – vom Gefängnisarzt als Hindernis erachtete – Beschwerden im Zusammenhang mit der Mobilität geltend. Zudem gehe aus den ärztlichen Unterlagen nicht hervor, dass sich sein gesundheitlicher Zustand seit der Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht Mitte 2015 in einem wesentlichen Mass verschlechtert hätte. Die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen aus dem Jahre 2012 hätten aufgrund der fehlenden Aktualität wenig Relevanz. Gegen einen schwer kranken Zustand spreche sodann, dass er in nicht weniger als 15 Firmen als Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer tätig sei. Aufgrund der Akten sei nicht davon auszugehen, dass die Reise zur Strafanstalt E und der dortige Eintrittsuntersuch eine Lebensgefahr für den Beschwerdeführer darstellten. Auch hätte der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde schwere Krankheit zur Folge. Den gesundheitlichen Problemen könne auch im Rahmen der medizinischen Versorgung in der Strafanstalt Rechnung getragen werden. Hausärztliche Betreuung, Kontrollen und eine medikamentöse Therapie seien in einer Vollzugseinrichtung gewährleistet. Stelle sich anlässlich der Eintrittskontrolle heraus, dass der Beschwerdeführer für den Normalvollzug nicht hafterstehungsfähig wäre, so könne die Strafe im modifizierten Vollzug, z. B. in einer Klinik, vollzogen werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien Anstaltsärzte sehr wohl qualifiziert, den Gesundheitszustand zu beurteilen und würden die verschiedenen Vollzugsarten bzw. Möglichkeiten kennen, wie den medizinischen Problemen und dem Alter der Insassen angemessen Rechnung getragen werden könne. Im Bedarfsfall könne auch während des Vollzugs externe medizinische Hilfe herangezogen werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor, da die eingereichten Arztberichte berücksichtigt worden seien. Was sodann die elektronischen Fussfesseln (Electronic Monitoring) anbelange, so würden diese im Kanton Zürich noch nicht anstelle kurzer Freiheitsstrafen eingesetzt, weshalb diese Möglichkeit entfalle.

2.5 Der Beschwerdeführer rügt mit Verweis auf sein akutes Risiko auf einen Hirnschlag, seine chronischen Atemprobleme sowie sein Lungen- und Nierenleiden, dass bereits die Fahrt zur Strafanstalt und die dortige Eintrittsuntersuchung erhöhten Stress hervorrufen würden. Eine solche Belastung führe mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod oder zumindest zu einer irreparablen Schädigung, wie multifunktionelles Organversagen oder Hirnschlag mit nachfolgender körperlicher Behinderung. Die Diagnose von PD Dr. med. D basiere auf umfangreichem Untersuchungsmaterial. Dieser gelange zum Schluss, dass er nicht hafterstehungsfähig sei. Wohl sei dieses ärztliche Attest dem Gefängnisarzt der Strafanstalt E vorgelegt worden. Indessen werde vom Beschwerdegegner nicht behauptet, dass es sich bei demselben um einen Facharzt für innere Medizin oder einen ausgewiesenen Spezialisten handle. Dieser könne ohne Beizug der gesamten medizinischen Unterlagen und deren Analyse denn keine auch nur einigermassen sichere Beurteilung in dem Sinn abgeben, als die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers angenommen werden könnte. Dies erfordere vielmehr eine eingehende Untersuchung seiner Person durch einen Spezialisten für innere Medizin unter Beizug der Patientendossiers von PD Dr. med. D und des Herzzentrums F. Der Gefängnisarzt der Strafanstalt E vertrete ohne nachvollziehbare Begründung und ohne Studium der Patientendossiers eine andere Auffassung als PD Dr. med. D. Dem fundierten ärztlichen Attest stehe eine rudimentäre Rückäusserung des Gefängnisarztes gegenüber. Zum Beweis, dass er tatsächlich an einer lebensbedrohlichen, schweren Krankheit leide, beantrage er wie bereits vor Vorinstanz den Beizug sämtlicher Unterlagen betreffend seine Behandlung in der Klinik F sowie die Erstellung eines Gutachtens durch eine im Kanton Zürich als Amtsarzt zugelassene Medizinalperson.

2.6 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Die Verwaltungsbehörde hat den Sachverhalt nach § 7 Abs. 1 VRG von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise zu untersuchen. Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten eingeschränkt (vgl. § 7 Abs. 2 VRG). Im Rechtsmittelverfahren wird das Untersuchungsprinzip zusätzlich dadurch relativiert, dass die rekurs- oder beschwerdeführende Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen hat (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 33). Klärt eine Behörde den relevanten Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang ab, so liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Soweit die ungenügende Sachverhaltsfeststellung auf die Nichtabnahme eines offerierten Beweismittels zurückzuführen ist, ist zudem von einer Verletzung der Mitwirkungsrechte bzw. des rechtlichen Gehörs auszugehen (Plüss, § 7 N. 36 mit Hinweisen).

2.6.1 Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, dass Berichte des behandelnden Arztes zurückhaltend zu würdigen sind (vgl. BGr, 6. Oktober 2014, 6B_593/2014, E. 3.5). Diesen kommt lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung zu (BGr, 25. Mai 2010, 6B_377/2010, E. 2.6; VGr, 14. November 2016, VB.2016.00448, E. 6.2.2). Zutreffend wies sie auch darauf hin, dass Gesundheitszustand und Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers anlässlich der Eintrittsuntersuchung beim Strafantritt durch qualifiziertes medizinisches Personal abgeklärt werden (BGr, 6. Februar 2017, 6B_1343/2016, E. 1.5; 6. Oktober 2014, 6B_593/2014, E. 3.6). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn auf die beantragte Einholung eines Amtsberichts verzichtet wird, sofern keine nachvollziehbaren Ausführungen gemacht werden, weshalb an der Hafterstehungsfähigkeit zu zweifeln sei (vgl. BGr, 21. Dezember 2010, 1B_399/2010, E. 4.3). Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt auch ohne einen Amtsbericht bzw. bereits aufgrund vorhandener Arztberichte als ausreichend erstellt gelten kann (vgl. VGr, 23. Februar 2017, VB.2016.00712, E. 4.2).

2.6.2 Die Vorinstanz erachtete die mündliche – telefonisch via Leiter Vollzug weitergeleitete – ärztliche Einschätzung des Gefängnisarztes, wonach keine Gründe für eine Hafterstehungsunfähigkeit bestünden, als ausreichend und verzichtete implizit auf die Einholung des beantragten Amtsberichts. Ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, der Sachverhalt sei hinreichend erstellt, ist nachfolgend zu prüfen: Aus dem – relativ knapp – formulierten Arztzeugnis vom 13. November 2016 ergibt sich im Verbund mit den umfangreichen medizinischen Unterlagen aus dem Jahre 2012, dass beim Beschwerdeführer am 4. April 2012 eine Endarterektomie der Carotisbifurkation links und am 6. Juni 2012 eine solche rechts durchgeführt wurde. Der postoperative Verlauf gestaltete sich gemäss Bericht des Herzzentrums F vom 12. Juni 2012 problemlos. Dass das Resultat nach den rekonstruktiven Eingriffen sehr erfreulich war, bestätigte auch Prof. Dr. med. I mit Bericht vom 19. September 2012. 2013 erlitt der Beschwerdeführer schliesslich eine Niereninsuffizienz, welche sich dank der durchgeführten Therapie normalisiert habe (vgl. Arztbericht von PD Dr. med. D vom 11. Mai 2015). Laut dem aktu­ellsten Bericht von PD Dr. med. D vom 13. November 2016 soll der Patient deutlich angeschlagen sein, wobei die deutlich verdickte Intima-Media (1,2 mm; Normalwert unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers zwischen 0,8 mm bis 1,0 mm) eine Gefahr für einen neuen Schlaganfall darstelle. Zudem leide der Patient an chronisch obstruktiver Pneumopathie (Lungenerkrankung) und brauche regelmässig Therapie mit …. Eine Hepatopathie (Lebererkrankung) sei ebenfalls vorhanden, dadurch seien die Leberwerte pathologisch, sekundär auch die Nierenwerte; die Störungen des Herzrhythmus, mit ventrikulären Extrasystolen (Extraschläge aus den Herzkammern) sei eine weitere Komplikation. Weshalb indessen die notwendige Betreuung nicht auch aus der Strafanstalt E gewährleistet sein sollte, schildert der behandelnde Arzt nicht.

2.6.3 Ein Arztbericht muss sich zum entscheidenden Punkt, den konkreten Rahmenbedingungen des Strafvollzugs, äussern (BGr, 12. September 2013, 6B_710/2013, E. 2). Ebenso knapp fällt die Telefonnotiz vom 12. Dezember 2016 aus, welche sich im Wesentlichen auf die Aussage des Gefängnisarztes beschränkt, wonach der Beschwerdeführer in der Strafanstalt E ohne Weiteres behandelt werden könne, sofern nicht weitere Beschwerden, insbesondere im Zusammenhang mit der Mobilität, vorhanden seien. Diese Einschätzung erfolgte lediglich nach Sichten des Arztzeugnisses vom 13. November 2016, ohne Kenntnis des Patientendossiers. Dabei sind die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vielschichtig und wiegen nicht leicht: So liegt ein nicht zu vernachlässigendes, latentes Schlaganfallsrisiko vor und hat der Beschwerdef.rer vor nicht allzu langer Zeit eine Niereninsuffizienz erlitten; ferner bestehen Herzrhythmusstörungen. Mit den eingelegten medizinischen Unterlagen vermochte der Beschwerdeführer mindestens begründete Zweifel an seiner Hafterstehungsfähigkeit zu erwecken. Den vorhandenen Arztberichten fehlt es jedoch entweder an Aktualität (diverse Arztberichte aus dem Jahre 2012) oder an der Bezugnahme auf den konkreten Einfluss des Strafvollzugs in der Strafanstalt E auf die Gesundheit des Beschwerdeführers (Arztbericht vom 13. No­vember 2016) bzw. sind sie zu rudimentär gehalten (Telefonnotiz vom 12. De­zember 2016), um die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessend beurteilen zu können. Zwar hat die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit als Rechtsfrage bzw. Rechtsgüter­abwägung nicht durch die jeweiligen Ärzte, sondern durch die Justizvollzugsbehörden zu erfolgen. Die medizinischen Fachpersonen haben den Behörden bzw. den Gerichten aber alle für den behördlichen oder richterlichen Entscheid notwendigen Angaben zu machen. Dabei bezieht sich die Frage der Hafterstehungsfähigkeit immer auf eine bestimmte Person, einen zu beschreibenden Zeitraum und die konkreten Haftumstände (vgl. VGr, 14. November 2016, VB.2016.00448, E. 6.3 mit Hinweis). Wie erwähnt sind die im vorliegenden Fall vorhandenen medizinischen Entscheidungsgrundlagen unvollständig und erweist sich die Einholung eines Berichts eines Amtsarztes gestützt auf das vollständige Patientendossier damit als unerlässlich.

2.6.4 Ferner geht aus den Akten nicht hervor, dass die entscheidwesentliche Telefonnotiz vom 12. Dezember 2016, auf welche sich das Amt für Justizvollzug in der Verfügung explizit stützte, dem Beschwerdeführer je zugestellt wurde. Denn sein Gesuch um Aufschub des Strafantritts auf unbestimmte Zeit wurde bereits tags darauf mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 abgewiesen. Damit wurde das Replikrecht im engeren Sinn des Beschwerdeführers, das auch im Verwaltungs- und dem verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren gilt, verletzt (zum Replikrecht im Allgemeinen: BGE 133 I 100 E. 4.6; zum Replikrecht im Verwaltungsverfahren: BGE 138 I 154 E. 2.3 ff.; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 36). Gelangt das Replikrecht zur Anwendung, muss dieses auch für telefonische Erkundigungen, welche von Amtes wegen eingeholt werden, gelten, mindestens dann, wenn ihr Inhalt wie vorliegend von entscheidwesentlicher Bedeutung ist (zu Telefonnotizen von Gerichten, vgl. BGr, 20. Januar 2010, 2C_521/2009, E. 2; 8. Juni 2009, 1B_131/2009, E. 3). Das Abstellen auf die Telefonnotiz im Entscheid ohne Möglichkeit zu vorgängiger Stellungnahme dazu hätte bereits die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich ziehen müssen, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (BGE 137 I 195 E. 2).

2.7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 23. Februar 2017 sowie Dispositiv-Ziff. I der Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. Dezember 2016 sind deshalb aufzuheben, unter entsprechender Änderung der vorinstanzlichen Kostenverlegung (Dispositiv-Ziff. II der Verfügung vom 23. Februar 2017). Die Sache ist an den Beschwerdegegner zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und neuen Entscheidung zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG; zur Sprungrückweisung Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4 und N. 14). Zudem ist Dispositiv-Ziff. III der vor­instanzlichen Verfügung vom 23. Februar 2017 aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Für das Rekursverfahren erscheint die beantragte Entschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.  

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Demnach hat der Beschwerde­führer als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Ausserdem hat der Beschwerdegegner dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten, wobei sich der beantragte Betrag von Fr. 2'000.- (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der sich lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) an das Bundesgericht weiterziehen lässt (BGE 138 I 143 E. 1.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerden sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Justizdirektion vom 23. Februar 2017 sowie Dispositiv-Ziff. I der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 13. Dezember 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

2.    In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Justizdirektion vom 23. Fe­bruar 2017 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) und für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundes­gerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …