{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00214_2017-05-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217229&W10_KEY=13823234&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "380e1096f9f343051cc17dce60b33898"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00214"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.05.2017  VB.2017.00214"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.05.2017  VB.2017.00214"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.05.2017  VB.2017.00214"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafantritt | Hafterstehungsf\u00e4higkeit. Der Strafantrittstermin kann nach \u00a7 48 Abs. 3 lit. a der Justizvollzugsverordnung (JVV) auf Gesuch der verurteilten Person auf einen sp\u00e4teren Termin verschoben werden, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden. Ein Strafaufschub auf unbestimmte Zeit setzt voraus, dass mit betr\u00e4chtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gef\u00e4hrde Leben oder Gesundheit der verurteilten Person. Der 70-j\u00e4hrige Beschwerdef\u00fchrer reichte zum Beweis seiner Hafterstehungsunf\u00e4higkeit verschiedene Arztberichte (u.a. Patientendossier aus dem Jahre 2012) ein. Gem\u00e4ss dem aktuellsten Arztbericht besteht selbst nach der im Jahre 2012 erfolgten Operation an der Arteria carotis ein betr\u00e4chtliches Schlaganfallrisiko und leidet der Beschwerdef\u00fchrer an einer Lungen- und einer Lebererkrankung sowie an Herzrhythmusst\u00f6rungen. Diesem Arztbericht stellte die Vorinstanz eine m\u00fcndliche \u2013 via Leiter Vollzug telefonisch weitergeleitete und in einer Telefonnotiz festgehaltene \u2013 Einsch\u00e4tzung des Gef\u00e4ngnisarztes gegen\u00fcber, welchem der aktuellste Arztbericht vorgelegt worden war. Gem\u00e4ss dessen Einsch\u00e4tzung k\u00f6nne der Beschwerdef\u00fchrer in der betreffenden Strafanstalt ohne Weiteres behandelt werden, sofern keine Einschr\u00e4nkungen in seiner Mobilit\u00e4t vorl\u00e4gen. Da es den eingereichten Arztberichten entweder an Aktualit\u00e4t fehlt (Patientendossier aus dem Jahre 2012) oder an der Bezugnahme auf den konkreten Einfluss des Strafvollzugs in der betreffenden Strafanstalt auf die Gesundheit des Beschwerdef\u00fchrers (aktuellster Arztbericht) bzw. die Einsch\u00e4tzung des Gef\u00e4ngnisarztes zu rudiment\u00e4r gehalten ist, um die Beurteilung der Hafterstehungsf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers abschliessend beurteilen zu k\u00f6nnen, sind die medizinischen Entscheidungsgrundlagen unvollst\u00e4ndig. Der Beizug eines Berichts eines Amtsarztes gest\u00fctzt auf das vollst\u00e4ndige Patientendossier erweist sich als unerl\u00e4sslich. Ferner wurde dasReplikrecht des Beschwerdef\u00fchrers verletzt, indem die entscheidwesentliche Telefonnotiz dem Beschwerdef\u00fchrer nicht zur Stellungnahme zugestellt wurde. Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:51:23", "Checksum": "feb08aee5db328b5136bc59421646e1a"}