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Geschäftsnummer: VB.2017.00227  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.04.2017
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI170051-L/U)


Ausschaffungshaft; Krankheit; medizinische Behandlung im Gefängnis.

Der Beschwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht erstmals vor, er sei aufgrund seines Gesundheitszustandes aus der Haft zu entlassen, da er im Gefängnis keine genügende medizinische Versorgung erhalte. Neue Tatsachenbehauptung sind vor Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht zulässig (§ 52 Abs. 2 VRG). Das Vorbringen ist daher verspätet und unbeachtlich. Der beim Beschwerdeführer möglicherweise bestehende Vorhofseptumdefekt hätte aber ohnehin nichts an seiner Hafterstehungsfähigkeit geändert. Ausserdem zeigt gerade auch der von den Migrationsbehörden eingereichte Arztbericht, dass der Beschwerdeführer ärztlich untersucht wurde bzw. überwacht wird (E. 3.5).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUSSCHAFFUNGSHAFT
HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT
KRANKHEIT
MEDIZINISCHE VERSORGUNG
NEUE TATSACHENBEHAUPTUNG
Rechtsnormen:
Art. 76 AuG
Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 1 AuG
Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 4 AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2017.00227

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 28. April 2017

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Isabella Maag.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, z.Z. Flughafengefängnis Zürich,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI170051-L/U),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 1. März 2017 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG genommen werde.

II.  

Gleichentags beantragte das Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, ihre Haftanordnung zu bestätigen und die Haft bis am 31. Mai 2017 zu bewilligen. Mit Verfügung vom 3. März 2017 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis zum 31. Mai 2017.

III.  

Hiergegen erhob A mit (in französischer Sprache verfasster) Eingabe vom 3. April 2017 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts sowie die umgehende Entlassung aus der Ausschaffungshaft.

Mit Eingabe vom 10. April 2017 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete gleichentags auf eine Vernehmlassung.

A liess sich hiernach nicht weiter zur Sache vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.  

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien. 2012 reiste er von Italien aus illegal in die Schweiz ein und stellte am 6. Mai 2013 ein Asylgesuch. Am 27. Juni 2013 trat das Bundesamt für Migration auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Mit Strafbefehl vom 8. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2014 aus dem Gebiet der Stadt Zürich ausgegrenzt und mit Strafbefehl vom 4. März 2015 wegen Widerhandlung gegen diese Ausgrenzung bestraft. Sodann galt der Beschwerdeführer ab 1. April 2015 als untergetaucht. Am 28. November 2016 wurde er im Rahmen des Dublin-Übereinkommens von Deutschland in die Schweiz rücküberstellt, wobei er in der Schweiz sogleich in den Strafvollzug versetzt wurde. Nach Verbüssung der Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführer am 1. März 2017 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und gleichentags in Ausschaffungshaft versetzt.

3.  

3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG). Nach Art. 79 Abs. 1 AuG darf die Ausschaffungshaft höchstens sechs Monate dauern.

3.2 Gegen den Beschwerdeführer liegt unbestrittenermassen ein rechtskräftiger erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vor.

3.3 Die Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft zum einen auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG ab. Nach dieser Bestimmung kann die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs des Wegweisungsentscheides in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1). Vorliegend galt der Beschwerdeführer ab April 2015 bis zu seiner Rücküberstellung im November 2016 als untergetaucht. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Zudem verweigerte der Beschwerdeführer am 8. April 2017 – also nach Anordnung der Ausschaffungshaft – eine unbegleitete Rückführung nach Tunesien, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein weiteres Indiz dafür ist, dass jemand nicht freiwillig bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren (vergleichbar BGE 130 II 56 E. 3.2). Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG damit zu Recht bejaht.

Da der Beschwerdeführer überdies eine vom Migrationsamt verfügte Ausgrenzung aus der Stadt Zürich missachtet hat und hierfür mit Strafbefehl bestraft worden ist, wäre vorliegend auch der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AuG gegeben.

3.4 Der Beschwerdeführer bringt gegen die Ausschaffungshaft in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, er sei aufgrund seines Gesundheitszustandes aus der Haft zu entlassen, da er im Gefängnis keine genügende medizinische Versorgung erhalte. Als Beweis legt er einen Arztbericht aus dem Jahr 2015 ins Recht. Sofern der Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend macht, er sei nicht hafterstehungsfähig, ist hierzu Folgendes auszuführen.

3.5 Vorab ist anzumerken, dass im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht neue Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nicht zulässig sind (§ 52 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals aus, er leide an einer Herzkrankheit und werde im Gefängnis nur ungenügend medizinisch betreut. Dabei behauptet er nicht, dass dieser Zustand erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid eingetreten sei, noch ist dies aus den Akten ersichtlich. Somit erweist sich das beschwerdeführerische Vorbringen als verspätet und ist daher unbeachtlich. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass diese Ausführungen, selbst wenn sie rechtzeitig gemacht worden wären, ohnehin nicht zu einer Haftentlassung geführt hätten: Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht einer deutschen Arztpraxis vom 23. September 2015 leidet dieser möglicherweise an einem Vorhofseptumdefekt. Dieser Befund wird im von der Beschwerdegegnerin eingereichten Arztbericht der B GmbH vom 13. März 2017 bestätigt. Aus diesem Bericht sowie einer diesen erläuternden E-Mail ergibt sich aber auch, dass der Beschwerdeführer transporttauglich ist. Es finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht hafterstehungsfähig ist. Den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ist damit im Rahmen der Modalitäten des Haftvollzugs Rechnung zu tragen; der Beschwerdeführer muss nötigenfalls betreut werden und in geeignete Räumlichkeiten verlegt werden. Die unsubstanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde im Haftvollzug nicht ausreichend ärztlich behandelt, überzeugen hingegen nicht. Vielmehr zeigt gerade auch der von den Migrationsbehörden eingereichte Arztbericht, welcher sich auf eine durch die B GmbH durchgeführte Exploration des Beschwerdeführers stützt, dass dieser ärztlich untersucht wurde bzw. überwacht wird.

4.  

Zusammenfassend erweist sich die Ausschaffungshaft als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.  

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Insbesondere angesichts des absehbaren Wegweisungsvollzugs sind die Kosten jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abzuschreiben.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.        Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'080.--     Total der Kosten.

3.        Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.        Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.        Mitteilung an …

 

 

 

Abkürzungsverzeichnis:

AuG      Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG      Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

VRG      Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)