{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-31", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00236_2017-08-31.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217558&W10_KEY=13823232&nTrefferzeile=34&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7ba269d73aca1f2131e0bc24d8304e29"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 31.08.2017  VB.2017.00236"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 31.08.2017  VB.2017.00236"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 31.08.2017  VB.2017.00236"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Fluchttreppenhaus. Koordinationsgebot. Unterschutzstellung. Vertrauensschutz. Einordnung. Eine Verletzung des Koordinationsgebots nach Art. 25a Abs. 1 RPG liegt nicht vor. Das Denkmalschutzverfahren wurde vor dem Baubewilligungsverfahren eingeleitet und die Baubewilligung ausdr\u00fccklich unter der Auflage erteilt, dass die Bauherrschaft vor Baubeginn den Nachweis \u00fcber die rechtskr\u00e4ftige Unterschutzstellung zu erbringen habe. Somit liegt eine hinreichende Koordination vor (E. 2). Auch liegt keine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips nach Art. 9 BV vor. Die Aufnahme der Vergleichsverhandlungen und die Sistierung des Rekursverfahrens erfolgten rechtm\u00e4ssig und in gegenseitigem Einverst\u00e4ndnis. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Beschwerdef\u00fchrer dadurch von der Anfechtung des Schutzvertrages h\u00e4tte abgehalten werden sollen (E. 3). Da der Schutzbeschluss vom Beschwerdef\u00fchrer nicht angefochten wurde, ist er in Rechtskraft erwachsen. Die im Schutzbeschluss geregelte Zul\u00e4ssigkeit des externen Fluchttreppenhauses kann deshalb nicht mehr Gegenstand des Rekursverfahrens sein (E. 4.). Schliesslich ist keine ungen\u00fcgende Einordnung im Sinn von \u00a7 238 PBG ersichtlich. Die Vorinstanz hat die Entscheidgr\u00fcnde der Beschwerdegegnerin 1 ausf\u00fchrlich und rechtm\u00e4ssig ber\u00fccksichtigt. Der Anbau ist nicht gr\u00f6sser als das zuvor bestehende Waschhaus und nimmt eine \u00e4hnliche Form ein. Ausserdem wurden in gestalterischer Hinsicht verschiedene Massnahmen getroffen, um den Anbau positiv einzuf\u00fcgen. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:53:32", "Checksum": "c34e9e859177c315be6c96acd82e2e76"}