|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
|
|

|
VB.2017.00237
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. Dezember 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Winterthur, vertreten durch den Stadtrat,
dieser vertreten durch das Baupolizeiamt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebühren,
hat sich ergeben:
I.
A. A
gelangte am 16. September 2015 an die Stadt Winterthur und teilte
sinngemäss mit, dass er die ihm zugestellten Rechnungen über die Gebäudegebühr
Wasser und die Siedlungsentwässerungsgebühr für die Jahre 2012 bis 2015 nicht
bezahlen werde, da die Gebührenerhebung nicht gerechtfertigt sei. Der Sache
geht ein längerer Streit zwischen der Stadt Winterthur und A über die
Entwässerung seiner Liegenschaft voraus. Mit Verfügung des Leiters
Stadtentwässerung der Stadt Winterthur vom 13. Januar 2016 wurde für die
Liegenschaft C-Strasse 01, für die Jahre 2012 bis 2015 eine Gebäudegebühr
Wasser in der Höhe von Fr. 193.40 (inkl. Mehrwertsteuer) und eine –
reduzierte – Grundgebühr Siedlungsentwässerung in der Höhe von Fr. 1'936.45
(inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt. Hinzu komme eine Mahngebühr von Fr. 20.-.
Sodann könne ab 2016 eine Reduktion der Grundgebühr Siedlungsentwässerung nur
unter den in der Verfügung aufgeführten Voraussetzungen (Kontrolle der
Entwässerungsanlage) gewährt werden.
B. Mit
Schreiben vom 18. Februar 2016 erhob A gegen die Grundgebühr
Siedlungsentwässerung Einsprache an den Stadtrat Winterthur. Dieser wies die
Einsprache mit Beschluss vom 22. Juni 2016 ab, soweit er darauf eintrat,
und auferlegte die Kosten des Verfahrens A.
II.
A. Dagegen
erhob A mit Eingabe vom 1. August 2016 einerseits Rekurs an den Bezirksrat
Winterthur und andererseits eine "amtliche Anzeige und
Aufsichtsbeschwerde" gegen die Stadt Winterthur. Mit Rekurs beantragte er
sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
sowie die Leistung von Schadenersatz und weiteren Entschädigungen durch die
Stadt Winterthur.
B. Der
Bezirksrat trat mit Beschluss vom 26. August 2016 nicht auf den Rekurs ein
und überwies die Akten zuständigkeitshalber an das Baurekursgericht. Dieses
wies den Rekurs mit Entscheid vom 2. März 2017 ab, soweit es darauf
eintrat und der Rekurs nicht gegenstandslos geworden sei, und auferlegte die
Verfahrenskosten A. Die Aufsichtsbeschwerde überwies das Baurekursgericht an
die Baudirektion des Kantons Zürich.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 4. April 2017 gelangte A an das Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 2. März
2017 sowie der Verfügungen der Stadt Winterthur vom 13. Januar 2016 und 22. Juni
2016, je unter Kostenfolgen zulasten der Stadt Winterthur. Eventualiter sei die
Stadt Winterthur zu verpflichten, das aus dem Perimeter der D- und C-Strasse
zugeführte Wasser mittels stadteigener Infrastruktur abzuleiten.
B. Das
Baurekursgericht beantragte am 28. April 2017 die Abweisung der Beschwerde
und verzichtete im Übrigen auf eine Begründung. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai
2017 beantragte die Stadt Winterthur die Abweisung der Beschwerde unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Dazu reichten A am 16. Juni
2017 seine Replik und die Stadt Winterthur am 30. Juni 2017 ihre Duplik
ein.
C. Im
weiteren Verlauf des Schriftenwechsels ersuchte A am 4. März 2018 um die
Sistierung des Verfahrens. Nachdem die Stadt Winterthur auf eine Stellungnahme
zum Sistierungsbegehren verzichtet hatte, sistierte das Verwaltungsgericht mit
Präsidialverfügung vom 26. März 2018 das Verfahren bis zum 28. Mai
2018. Am 12. November 2018 ersuchte A erneut um Sistierung des Verfahrens
und das Verwaltungsgericht sistierte dieses am 4. Dezember 2018 nach
Einholung einer Stellungnahme bei der Stadt Winterthur bis zum 31. März
2019.
D. Mit
Präsidialverfügung vom 11. Juli 2019 wurde das Verfahren wiederaufgenommen
und der Schriftenwechsel fortgesetzt. A äusserte sich zuletzt am 4. September
2019, woraufhin die Stadt Winterthur mit Eingabe vom 30. September 2019 mitteilte,
dass sie auf eine weitere Stellungnahme verzichte. Im Oktober 2020 fand ein
Referentenwechsel statt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert Fr. 20'000.-
nicht übersteigt, fällt die Sache in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38
Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2 Von
vornherein nicht einzutreten ist auf die Anträge des Beschwerdeführers, soweit
sie aufsichtsrechtlichen Charakter haben. Insbesondere beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss, der Beschwerdegegnerin seien Weisungen zu
erteilen, damit Verfahren künftig nicht willkürlich aufgeschoben, verschleppt
und verzögert würden. Das Verwaltungsgericht ist für die Aufsicht über
Gemeinden nicht zuständig, weshalb es solche Weisungen aufsichtsrechtlicher Art
nicht anordnen könnte (vgl. § 164 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April
2015 [GG]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 73 f.).
1.3
Der Streitgegenstand wird im Rechtsmittelverfahren durch zwei Elemente
bestimmt: einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung,
andererseits durch die Parteibegehren. Zum einen kann nur Gegenstand des
Rechtsmittelverfahrens sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung
war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über
welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den
Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden. Zum anderen bestimmt sich der
Streitgegenstand nach der im Rekurs- bzw. Beschwerdeantrag verlangten
Rechtsfolge (BGE 136 II 457 E. 4.2; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 44 f.).
1.3.1
Die von der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung hatte nicht nur die
Grundgebühren für die Siedlungsentwässerung zum Gegenstand, sondern auch die
Gebäudegebühr Wasser. Bereits die Einsprache des Beschwerdeführers an den
Stadtrat richtete sich lediglich gegen die Grundgebühr Siedlungsentwässerung
und nicht gegen die Gebäudegebühr Wasser, weshalb Letztere – was auch unbestritten
ist – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
1.3.2
Ebenfalls nicht vom Streitgegenstand erfasst ist die vom Beschwerdeführer
mehrfach erwähnte Baueinstellungsverfügung vom 12. Juli 2005, da die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin, welche die
Siedlungsentwässerungsgebühr und die Gebäudegebühr Wasser betraf, nicht diese
Baueinstellung regelte. Deshalb kann sich das Verwaltungsgericht nicht zu deren
Rechtmässigkeit äussern. Soweit diese für den Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens
noch relevant sein sollte, obwohl sie inzwischen gegenstandslos wurde, wäre in
den entsprechenden Erwägungen darauf einzugehen. Ebenfalls nicht
Streitgegenstand ist die vom Beschwerdeführer angeführte Abführung von Wasser
der D- und C-Strasse durch die Beschwerdegegnerin über sein Grundstück, insbesondere
weil dieses angeblich abgeführte Wasser keinen Einfluss auf die Höhe der
strittigen Gebührenforderung hat und in keinem Zusammenhang damit steht.
Deshalb ist im Rahmen der vorliegenden Beschwerde auf den Antrag des
Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dieses Wasser
mittels stadteigener Infrastruktur abzuleiten, nicht einzutreten.
1.4 Der
Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde auch gegen die von der
Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 13. Januar 2016 genannten
Voraussetzungen für eine künftige Reduktion der Grundgebühr
Siedlungsentwässerung. Die Beschwerdegegnerin verwies dabei auf ihre
Erwägungen, wonach periodisch zu kontrollieren sei, ob die Voraussetzungen für
die Reduktion der Grundgebühr, vorliegend die anderweitige Abführung des nicht
verschmutzten Abwassers (unten, E. 6.3), noch gegeben seien. Dazu habe der
Beschwerdeführer gewisse Unterlagen einzureichen und den Mitarbeitenden der
Stadtentwässerung allenfalls Zugang zum Grundstück zu gewähren.
1.4.1
Soweit die Beschwerdegegnerin damit in ihrer Dispositiv-Ziffer 2
lediglich die Rechtslage wiedergab, fehlt es dem Beschwerdeführer derzeit an
einem schutzwürdigen Interesse bzw. der erforderlichen Beschwer. Ob die Voraussetzungen
für die Gewährung einer Reduktion auf künftige Gebührenforderungen
erfüllt sind, ist erst mit einer allfälligen weiteren Anordnung festzulegen,
gegen die wiederum der Rechtsweg offen stünde. Da die Aufhebung dieser
Dispositiv-Ziffer dem Beschwerdeführer keinen praktischen Nutzen
einbringen würde, fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse, was zum
Nichteintreten führt (Bertschi, § 21 N. 15).
1.4.2
Im Übrigen ordnete die Beschwerdegegnerin damit Massnahmen zur
Sachverhaltsabklärung an, nämlich über das Vorliegen von Gründen, insbesondere
die anderweitige Abführung des nicht verschmutzten Abwassers, die eine
Reduktion der Grundgebühr in künftigen Verfahren rechtfertigen könnten. Als
Massnahmen der Sachverhaltsabklärung, die das künftige Gebührenverfahren
betreffen, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Zusammenhang mit
diesem künftigen Verfahren (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00806, E. 2.1;
VGr, 13. Mai 2020, VB.2019.00659, E. 1.2). Gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit
von Zwischenentscheiden sinngemäss nach den Art. 91–93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Sie können – von hier
nicht gegebenen weiteren Ausnahmen abgesehen (Art. 92 BGG) – nur mit
Beschwerde angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1
BGG). Rechtsmittelentscheide gegen Zwischenentscheide sind ihrerseits
Zwischenentscheide.
Anordnungen über
Beweismassnahmen im Rahmen der Sachverhaltsabklärung haben in der Regel keinen
voraussichtlich nicht behebbaren Nachteil zur Folge (BGE 134 III 188 E. 2.3).
Dies gilt selbst dann, wenn der Beschwerdeführer betreffend die Beweismassnahme
mitwirkungspflichtig ist; die Tatsache allein, dass man an einem Verfahren
teilnehmen muss, bewirkt nach langjähriger Rechtsprechung keinen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil, es sei denn, es drohe dadurch ein Eingriff in ein Grundrecht
(Bertschi, § 19a N. 48; Karl Spühler/Heinz Aemisegger, in: Karl
Spühler et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], Praxiskommentar, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2013, Art. 93 N. 19; RB
1998 Nr. 35; VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00806, E. 2.3.4).
Ein Grundrechtseingriff ist durch die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen
allerdings nicht ersichtlich. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern
die Voraussetzungen für die selbständige Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids
erfüllt sein sollten, und dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend
gemacht.
Damit
ist auf die Beschwerde, soweit sie die von der Beschwerdegegnerin in ihrer
Verfügung erwähnte Einreichung von Unterlagen und die Zutrittsgewährung für
Mitarbeitende der Stadtentwässerung betrifft, mangels
Erfüllung der Voraussetzungen für einen anfechtbaren Zwischenentscheid nicht
einzutreten.
2.
Bezüglich des vom Beschwerdeführer am 18. Juli 2017
gestellten Antrags, es sei durch das Verwaltungsgericht im Falle von
Unklarheiten eine begleitete Umgebungsbegehung anzuordnen, ist davon
auszugehen, dass er damit einen Augenschein beantragt. Ein solcher Termin auf
dem Lokal erübrigt sich: Die Sachlage erweist sich aus den Akten, insbesondere der
Eingaben der Parteien, als hinreichend geklärt, zudem sind vorliegend die
örtlichen Verhältnisse, wie sie nur anlässlich eines Augenscheins erkennbar
wären, für die Beurteilung der strittigen Gebühr weniger relevant. Deshalb ist auf
einen Augenschein zu verzichten (vgl. dazu: BGr, 8. November 2001, 1C_192/2001,
E. 3.3; VGr, 19. April 2012, VB.2011.00612, E. 1.3; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 78 f.).
3.
3.1
Gemäss Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der
Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) sorgen die Kantone dafür, dass die
Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen,
die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den
Verursachern überbunden werden. Dabei handelt es sich um eine Konkretisierung
von Art. 3a GSchG, der das Verursacherprinzip in genereller Weise
festhält. Nach § 45 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutz
vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG) erheben die Gemeinden für die Benützung
der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen kostendeckende
Gebühren.
3.2 Gestützt
auf § 7 Abs. 2 lit. e EG GSchG erliess die Beschwerdegegnerin
die Verordnung über die Siedlungsentwässerung vom 5. Juni 2000 (VSE). Gemäss
Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 VSE erhebt
die Stadt Benutzungsgebühren für die Ableitung von Abwasser in die öffentliche
Siedlungsentwässerung. Diese bestehen aus einer Grund- und einer Mengengebühr (Art. 16
Abs. 2 VSE). Die Grundgebühr bemisst sich pro angeschlossene Liegenschaft
aufgrund der festgelegten, gewichteten Fläche in Quadratmetern, wobei für die
Höhe der Gebühr die mögliche Nutzung der Liegenschaft massgebend ist (Art. 17
Abs. 1 VSE). Die mögliche Nutzung ergibt sich aus der Zonenzugehörigkeit,
welche bestimmte Multiplikatoren ergibt (Art. 17 Abs. 2 VSE). Die
Mengengebühr bemisst sich nach dem Frisch- und Brauchwasserverbrauch in
Kubikmetern (Art. 18 Abs. 1 VSE). Die jeweiligen Gebührenansätze hat
der Stadtrat im "Tarifblatt Gebühren gemäss Verordnung und
Ausführungsbestimmungen über die Siedlungsentwässerung" festgelegt. Sodann
kann die Grundgebühr um 50 % reduziert werden, wenn die befestigte Fläche
kleiner als 15 % der gesamten gebührenpflichtigen Grundstücksfläche ist
oder das nicht verschmutzte Abwasser der Liegenschaft vollumfänglich nicht der
öffentlichen Siedlungsentwässerung zugeführt wird (Art. 35 Abs. 1 lit. a
und b der Ausführungsbestimmungen zur VSE vom 4. Juli 2001 [im Folgenden:
Ausführungsbestimmungen]).
4.
4.1 Die
Vorinstanz erwog, es sei unzutreffend, dass der Beschwerdeführer überhaupt
keine Siedlungsentwässerungsgebühr zu bezahlen habe, weil er sein
unverschmutztes Abwasser nicht der öffentlichen Siedlungsentwässerung zuführe.
Die Siedlungsentwässerungsgebühr beinhalte sowohl die Kosten für die Entsorgung
des verschmutzten wie auch des unverschmutzten Abwassers. Dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer nur sein verschmutztes, nicht aber das unverschmutzte Abwasser
zuführe, werde durch die Reduktion der Gebühr von 50 % Rechnung getragen.
Deshalb sei der Rekurs abzuweisen.
4.2 Der
Beschwerdeführer rügt vorab, die Vorinstanz habe sowohl ihre Begründungspflicht
als auch sein rechtliches Gehör verletzt. Materiell bringt er vor, dass er die
Gebühren für Abwasser immer bezahlt habe. Die umstrittene Gebühr betreffe das
Meteor- und Sickerwasser, welches die Beschwerdegegnerin ihm aber nicht
abnehmen würde. Deshalb stehe der Gebühr keine äquivalente Leistung gegenüber
und sei diese auch bei einer Reduktion von 50 % noch als übersetzt zu
bezeichnen und nicht verursachergerecht. Zudem macht er sinngemäss geltend,
dass die Gebühr falsch berechnet worden sei, indem davon ausgegangen worden
sei, dass sich seine Liegenschaft in der Kernzone befinde.
4.3 Der Beschwerdegegnerin
zufolge stützt sich die Gebühr auf eine genügende gesetzliche Grundlage,
weshalb der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden sei. Im Weiteren
werde der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt bestritten.
5.
5.1 Zuerst ist
auf die vom Beschwerdeführer erhobene Gehörsrüge einzugehen. Er rügt
einerseits, dass aufgrund der falschen Rechtsmittelbelehrung des
Einsprachebeschlusses der von ihm angerufene Bezirksrat zwar die Akten
zuständigkeitshalber dem Baurekursgericht zugestellt habe, doch dieses ihn dann
nicht dazu aufgefordert habe, seine Rechtsschrift einzureichen.
Darin ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
erblicken: Der Bezirksrat überwies mit den Akten auch die Rekursschrift an das
Baurekursgericht, und dem Beschwerdeführer war es zudem möglich, im weiteren
Verlauf des Rekursverfahrens Stellungnahmen einzureichen. Wäre er mit der
Überweisung seines Rekurses an das Baurekursgericht nicht einverstanden
gewesen, hätte er gegen den Überweisungsbeschluss des Bezirksrates vom 26. August
2015 ein Rechtsmittel erheben können.
5.2 Andererseits
bringt der Beschwerdeführer vor, das Baurekursgericht habe sich in seinem
Entscheid nicht mit den Fragen der Rechtmässig- und Zulässigkeit des Inhalts
der Verfügung des Leiters Stadtentwässerung vom 13. Januar 2016
auseinandergesetzt und mit der Ansetzung einer nicht erstreckbaren Frist
inmitten der Weihnachtsferien für die Erstattung der Replik sein rechtliches
Gehör verletzt.
5.2.1
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter
anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,
dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich
abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der
Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I
232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2;
ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff.
und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
5.2.2
Zwar hat sich die Vorinstanz nicht mit sämtlichen Vorbringen des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dies musste sie jedoch auch nicht.
Vielmehr durfte sie sich auf die Beurteilung der wesentlichen Parteistandpunkte
beschränken. Auch brauchte sie sich mit Rügen im Zusammenhang mit Anträgen, auf
welche sie nicht eingetreten ist – weil sie beispielsweise nicht zum
Streitgegenstand gehörten –, nicht auseinanderzusetzen. Insgesamt erscheint der
angefochtene Entscheid zwar eher knapp gehalten, aber nachvollziehbar und
verständlich begründet. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist damit nicht
ersichtlich.
5.2.3
Der Beschwerdeführer bemängelt sodann die Fristansetzung über die
Weihnachtsferien. Das Baurekursgericht setzte dem Beschwerdeführer am 14. Dezember
2016 eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen an, um zur Rekursantwort
Stellung zu nehmen.
Der Anspruch auf rechtliches
Gehör umfasst auch das Recht, von den bei der Rechtsmittelinstanz eingereichten
Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern. Dieser Anspruch
ist formeller Natur und steht den Parteien grundsätzlich unabhängig davon zu,
ob die Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalte (BGE
138 I 484 E. 2.1, BGE 137 I 195 E. 2.3.1, BGE 133 I 010 E. 4,
BGE 132 I 42 E. 3.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem
Beschwerdeführer mit der Ansetzung einer 30-tägigen Frist unmöglich gewesen
sein sollte, sein Replikrecht auszuüben, auch wenn diese Fristansetzung vor
Weihnachten erfolgte. Die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin umfasste
drei Seiten, zudem reichte sie weder neue Unterlagen ein noch enthält die
Beschwerdeantwort – abgesehen von der verlangten Parteientschädigung –
erhebliche neue Gesichtspunkte, mit denen er sich zeitintensiv hätte
auseinandersetzen müssen. Obwohl die (Weihnachts-)Gerichtsferien im
Rekursverfahren keine Geltung beanspruchen, berücksichtigte die Vorinstanz
diesen Umstand, indem sie dem Beschwerdeführer eine 30-tägige anstelle der
(sonst üblichen) 20-tägigen Frist ansetzte. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs ist darin jedenfalls nicht zu erblicken. Zudem schien es dem
Beschwerdeführer möglich gewesen zu sein, innert Frist eine Stellungnahme
einzureichen, weshalb ihm daraus jedenfalls kein Nachteil erwachsen wäre.
6.
6.1 Der
Beschwerdeführer bemängelt an der Gebührenfestsetzung, dass er mehrfach
belastet werde, indem er einerseits die Siedlungsentwässerungsgebühr bezahlen
müsse und andererseits verbrauchsabhängige Abwassergebühren sowie die
Meliorationsbeiträge an die Flurgenossenschaft. Diese Dreifachbelastung würde
gegen das Verursacher- und das Äquivalenzprinzip verstossen.
6.2 Art. 60a
Abs. 1 GSchG konkretisiert das Verursacherprinzip in Bezug auf die Kosten
für Abwasseranlagen (oben, E. 3.1). Das Gesetz verlangt nicht, dass die Abwassergebühren
ausschliesslich proportional zur effektiv produzierten Menge des Abwassers
erhoben werden, doch muss zwischen den Benützungsgebühren und dem Ausmass der
Beanspruchung der Entsorgungseinrichtung ein gewisser Zusammenhang bestehen;
die Abgabenhöhe muss eine Abhängigkeit zur Abwassermenge aufweisen, was eine
Schematisierung dieses Faktors aber nicht ausschliesst (BGr, 5. März 2004,
2P.266/2003, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Da ein grosser Teil der für
die Abwasserentsorgung entstehenden Kosten mengenunabhängig ist, weil das
Abwassersystem auf eine maximale Auslastung ausgelegt sein muss, wäre eine
reine verbrauchsabhängige Gebühr weder sachgerecht noch zulässig. Mit der
Grundgebühr werden daher nicht allein Kosten für die tatsächliche Nutzung der
Abwasseranlagen abgegolten, sondern auch die reine Möglichkeit der Nutzung
(vgl. VGr, 30. Januar 2014, AN.2013.00004, E. 5.4; Peter Karlen, Die
Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, URP 1999, S. 539 ff.,
558, 563).
6.2.1
Das Abwassergebührensystem der Beschwerdegegnerin entspricht diesen
Grundsätzen: So erhebt sie für Abwasser eine Mengengebühr, welche vom
Wasserverbrauch abhängig ist (Art. 18 Abs. 1 VSE). Dabei ist diese
Gebühr vorliegend unumstritten und auch nicht Streitgegenstand; sie wurde vom
Beschwerdeführer auch bezahlt. Zusätzlich erhebt die Beschwerdegegnerin eine
Grundgebühr, welche sie aufgrund der Grundstücksfläche und der zu erwarteten
Nutzung berechnet (Art. 17 VSE). Eine solche Schematisierung der
Berechnung der Grundgebühr ist in gewissen Grenzen zulässig. Besonderen
Verhältnissen des Einzelfalls wird Rechnung getragen, indem je nach geltender
Zonenzugehörigkeit und der damit zusammenhängenden Nutzungsmöglichkeit eine
andere Gewichtung der Grundstücksfläche erfolgt (Art. 17 Abs. 1 und 2
VSE; dazu BGr, 26. August 1998, in: URP 1998 S. 737) und bei
Grundstücken mit einem sehr kleinen Anteil befestigter Fläche sowie
Liegenschaften, die das nicht verschmutzte Abwasser nicht der öffentlichen
Siedlungsentwässerung zuführen, eine Reduktion der Grundgebühr gewährt werden
kann (Art. 35 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen; vgl. auch Karlen, S. 564).
Deshalb ist es zulässig,
zusätzlich zur verbrauchsabhängigen Mengengebühr eine auf andere Faktoren
ausgerichtete und von der tatsächlichen Nutzung unabhängige Grundgebühr zu
erheben. Dadurch ist das Verursacher- und Äquivalenzprinzip nicht verletzt.
6.2.2 Zwar ist
dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, dass sein Grundstück, welches
teilweise der Landwirtschaftszone und teilweise der Kernzone III zugewiesen und
eher ländlich geprägt ist, nicht mit den Verhältnissen in der Innenstadt zu
vergleichen ist. Dem trägt die angefochtene Gebührenforderung allerdings
insofern Rechnung, als die Beschwerdegegnerin lediglich den auf die Kernzone
anfallenden Grundstücksteil für die Berechnung berücksichtigt hat und damit
lediglich 1'624 m2 von 2'154 m2 . Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, gemäss damaligen Kaufvertrag sei sein
Grundstück der Landwirtschaftszone zugewiesen und die Berechnung der Gebühr
insoweit falsch, ist er darauf hinzuweisen, dass sich mindestens das Wohnhaus
gemäss rechtskräftigem Zonenplan (insbesondere Ergänzungsplan Kernzone E vom 28. März
2001) in der Kernzone III befindet. Soweit das Grundbuch überhaupt Anmerkungen
in Bezug auf öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (wie
Bauvorschriften, Zonierungen) enthalten sollte, haben diese lediglich
deklaratorische Bedeutung (BGE 144 III 88); für die jeweiligen Eigentümer
verbindlich sind die jeweiligen Festlegungen in der
Nutzungsplanung/Zonenordnung.
6.3
Sodann stellt der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede, dass er das
Abwassersystem der Beschwerdegegnerin benutzt. Er macht allerdings geltend,
dass die Beschwerdegegnerin ihm keine Siedlungsentwässerungsanlagen
bereitstellen würde, weshalb er – in Anwendung des Äquivalenzprinzips – keine
Gebühren zu leisten habe.
Die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen umfassen
das Kanalsystem der Beschwerdegegnerin und seine Einrichtungen wie Regenbecken,
Versickerungsanlagen, Regenüberläufe, Pumpwerke, Druckleitungen usw. sowie die
zentrale Abwasserreinigungsanlage und die Schlammverbrennungsanlage (Art. 5
Abs. 1 VSE). Insofern wird mit der Siedlungsentwässerung nicht nur das
unverschmutzte, sondern auch das verschmutzte Abwasser erfasst (vgl. auch
Anhang 1 zur VSE zum Begriff "Abwasser"). Soweit der Beschwerdeführer
geltend zu machen versucht, dass das nicht verschmutzte Abwasser seiner
Liegenschaft zu Unrecht nicht in die öffentliche Siedlungsentwässerung geleitet
werden könne bzw. die Beschwerdegegnerin nicht die nötige Infrastruktur zur
Verfügung stelle, ist darauf hinzuweisen, dass dies vorliegend nicht Streitgegenstand
bildet (oben, E. 1.3). Sodann entspricht es den bundesrechtlichen
Vorgaben, das nicht verschmutzte Abwasser in der Regel versickern zu lassen und
nicht der öffentlichen Siedlungsentwässerung zuzuführen (Art. 7 Abs. 2
GschG; Karlen, S. 563 f.). Der Umstand, dass das nicht verschmutzte
Wasser der Liegenschaft des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht der
öffentlichen Siedlungsentwässerung zugeleitet werden sollte, wird mit der
Reduktion der Gebühr um 50 % im Sinn von Art. 35 Abs. 1 lit. b
der Ausführungsbestimmungen genügend berücksichtigt. Mit dieser Reduktion wird,
weil die Siedlungsentwässerung nur das verschmutzte Abwasser seiner
Liegenschaft aufzunehmen hat, dem Verursacherprinzip Rechnung getragen (Karlen,
S. 564). Dass das verschmutzte Abwasser der Liegenschaft des
Beschwerdeführers nicht der öffentlichen Siedlungsentwässerung zugeführt werden
könne, wird vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch ist dies
ersichtlich. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu
beanstanden.
6.4 Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, er unterliege einer Mehrfachbelastung, weil er
auch Meliorationsbeiträge an die Flurgenossenschaft zu leisten habe, ist er
darauf hinzuweisen, dass es bei den Beiträgen an Flurgenossenschaften in der
Regel um Bodenverbesserungen geht. Diese stehen nicht im Zusammenhang mit der
Ableitung des (verschmutzten) Abwassers. Dass damit andere Leistungen
abgegolten werden sollten, ist aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb dieser
Einwand des Beschwerdeführers unbeachtlich ist.
6.5 Schliesslich
ist auch die zuzügliche Veranschlagung der Mehrwertsteuer nicht zu beanstanden,
ist doch die Gemeinde im strittigen Bereich mehrwertsteuerpflichtig (vgl. Art. 12
des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer in Verbindung
mit Art. 14 Ziffer 15 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November
2009) und sieht sie die Überwälzung der Mehrwertsteuer auch in ihrem Tarifblatt
vor (Art. 1 des Tarifblatts Gebühren gemäss Verordnung und
Ausführungsbestimmungen über die Siedlungsentwässerung in der Version vom 1. Januar
2013).
Auch die Mahnspesen von Fr. 20.- finden ihre gesetzliche
Grundlage im (inzwischen aufgehobenen, aber im Zeitpunkt der Anordnung noch in
Kraft stehenden) § 1 Ziffer A.8 der Verordnung des Regierungsrats
über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 (VOGG).
6.6 Damit
erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss
sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die
Höhe der Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand des
Verwaltungsgerichts, der Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder
tatsächlichem Streitinteresse (§ 65a Abs. 1 VRG). Angesichts des eher
aufwendigen Verfahrens mit mehreren Zwischenentscheiden (Sistierung) und den
umfangreichen Akten und Rügen rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.-
festzusetzen (§§ 2 ff. der Gebührenordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2001).
7.2 Die
Beschwerdegegnerin verlangt die Zusprechung einer Parteientschädigung, da ihr
im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer ergriffenen Rechtsmitteln, die
überaus ausschweifend abgefasst seien, ein ausserordentlicher Aufwand
entstanden sei. Als Gemeinwesen steht der Beschwerdegegnerin gestützt auf § 17
Abs. 2 lit. a VRG grundsätzlich keine Parteientschädigung zu, da die
Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten Aufgaben des
Gemeinwesens bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gehört (Plüss, § 17 N. 51 ff.).
Auch wenn das vorliegende Verfahren als aufwändiger bezeichnet werden kann,
rechtfertigt sich mangels ausserordentlichen Aufwands vorliegend noch keine
ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung. Deshalb sind keine
Parteientschädigungen zuzusprechen.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden
Beschlussdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Da der angefochtene Entscheid
teilweise einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende diesbezüglich
ebenfalls ein solcher; das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93
Abs. 1 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil
drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für
ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bertschi, § 19a N. 31 f.
und 48; VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 9).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 500.-- Zustellkosten,
Fr. 1'700.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtsgebühren werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 0100 Lausanne 14 einzureichen.
6. Mitteilung an …