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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2017.00241
Urteil
der Einzelrichterin
vom 21. September 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
Die Ehegatten A und C sowie ihr gemeinsames Kind wurden
vom 1. Mai 2014 bis 30. September 2015 mit wirtschaftlicher Hilfe der
Gemeinde B unterstützt. Am 14. Januar 2016 forderte die Sozialbehörde B
gestützt auf § 26 lit. a des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) vom Mai 2014 bis August 2015 bezogene
wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 15'317.40 zurück.
II.
Hiergegen erhoben A und C je mit separatem Schreiben
Rekurs beim Bezirksrat Dietikon. Dieser wies die Rekurse am 22. Februar
2017 ab und nahm davon Vormerk, dass die Sozialbehörde B nach Rechtskraft
ihres Beschlusses vom 14. Januar 2016 über das Erlassgesuch der
Rekurrenten zu entscheiden habe.
III.
A erhob hiergegen am 28. März 2017 (Poststempel vom
5. April 2017) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss, dass die Verfügung der Sozialbehörde vom 14. Januar 2016 sowie
der Beschluss des Bezirksrats vom 22. Februar 2017 aufzuheben seien und
ihr unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei.
Die Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde B,
beantragte am 26. April 2017, die Beschwerde sei abzuweisen. Der
Bezirksrat Dietikon schloss am 17. Mai 2017 ebenfalls auf Abweisung der
Beschwerde. A liess sich nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der Beschwerde zuständig. Angesichts des unter
Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2 Gemäss § 53 in Verbindung mit § 22
Abs. 1 VRG ist die Beschwerde beim Verwaltungsgericht innert 30 Tagen
einzureichen. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Schreiben vom 28. März
2017 (Poststempel vom 5. April 2017) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats
Dietikon vom 22. Februar 2017.
Gemäss der Sendungsverfolgung der Post (Track&Trace) und
den Angaben des Bezirksrats wurde der angefochtene Beschluss am
23. Februar 2017 zunächst per Einschreiben versandt. Er konnte der
Beschwerdeführerin aber nicht zugestellt werden, weshalb die Post ihr am
24. Februar 2017 eine Frist zur Abholung bis 3. März 2017 ansetzte.
Nachdem die Beschwerdeführerin diese Frist in der Folge ungenutzt hatte
verstreichen lassen, retournierte die Post am 6. März 2017 die Sendung dem
Bezirksrat. Am 8. März 2017 stellte dieser den Beschluss der
Beschwerdeführerin daraufhin nochmals mit A-Post zu, ohne jedoch einen
Vorbehalt zugunsten der Rechtsmittelbelehrung bzw. des Beginns der
Rechtsmittelfrist der ersten, erfolglosen Zustellung anzubringen.
Wurde ein Verwaltungsakt mehrfach individuell zugestellt, so
ist für den Fristenlauf grundsätzlich die erste rechtsgültige individuelle
Eröffnung massgebend. Durfte die betroffene Person aus einer späteren
Bekanntgabe jedoch in guten Treuen ableiten, diese löse den (oder einen neuen)
Fristenlauf aus, so ist sie in ihrem Vertrauen zu schützen. Dies kann etwa dann
der Fall sein, wenn eine Anordnung mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung nach
einem erfolglosen Zustellversuch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erneut zugestellt
wird (BGE 115 Ia 12 E. 4c; RB 2008 Nr. 88; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 10 N. 80). Eine solche
Konstellation liegt hier vor. Für die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde
ist daher nicht auf den ersten Versand bzw. die erste – fingierte – Eröffnung
des Rekursentscheids abzustellen, wonach die Beschwerde verspätet erfolgt wäre
(zur Zustellfiktion siehe Plüss, § 10 N. 90 f.). Vielmehr ist
hierfür die mit A-Post erfolgte Eröffnung als ausschlaggebend zu erachten,
sodass die Eingabe vom 28. März 2017 (Poststempel vom 5. April 2017)
die Beschwerdefrist von 30 Tagen einhielt.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Wer für seinen
Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen
kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst
sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung
vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt,
dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor
staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln
gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte
und das Vermögen der hilfesuchenden Person.
2.2 Zur Rückerstattung von
wirtschaftlicher Hilfe ist verpflichtet, wer unter unwahren oder
unvollständigen Angaben oder unter Verletzung der Meldepflicht wirtschaftliche
Hilfe erwirkt hat, oder diese für andere als die von der
Fürsorgebehörde festgelegten Zwecke verwendet hat und dadurch bewirkt, dass die
Behörde erneut zahlen muss (§ 26 lit. a und b
SHG). Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann ganz oder teilweise
zurückgefordert werden, wenn a) der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen
von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen
Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne
ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe, b) der Hilfeempfänger aus
Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung
zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in
Fällen eigener Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen
Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter
Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint;
c) die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 betreffend
Berücksichtigung nicht realisierbarer Vermögenswerte erfüllt sind (§ 27
Abs. 1 SHG).
2.3 § 26
lit. a SHG sichert somit die Auskunftspflicht nach § 18 Abs. 1
SHG sowie nach § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 und 2 SHV ab,
wonach die hilfesuchende Person wahrheitsgemäss Auskunft über ihre Verhältnisse
zu erteilen, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in den
Verhältnissen sofort und unaufgefordert zu melden hat (VGr, 7. Oktober
2010, VB.2010.00379, E. 4.1). Dabei handelt es sich gerade um Normen, die
darauf ausgerichtet sind, Schädigungen der öffentlichen Hand zu vermeiden,
indem die Behörde umfassend über die konkrete ("wahre")
wirtschaftliche Situation der hilfesuchenden Personen informiert sein muss,
damit die wirtschaftliche Hilfe nur in einem Mass ausgerichtet wird, das der
Bedürftigkeit der hilfesuchenden Personen entspricht, nicht aber darüber
hinaus. In Fällen einer Unterstützungsgemeinschaft gilt diese Auskunfts- und
Mitteilungspflicht (Änderungen) naturgemäss für beide Ehepartner.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie im Zeitraum von Mai 2014 bis
August 2015 Erwerbseinnahmen mit Kinderzulagen erlangt hat. Sie macht jedoch
geltend, dass ihr kein unrechtmässiges Verhalten vorgeworfen werden könne. Sie
habe ihre Lohnabrechnungen der Sozialbehörde eingereicht. Die Einnahmen ihres
Mannes seien ihr nicht bekannt gewesen. Ihr Mann habe ihr keinen Einblick in
seine finanziellen Verhältnisse gewährt. Ihre Probleme mit ihrem gewalttätigen
Mann seien der Sozialbehörde bekannt gewesen. Sie sei aus der gemeinsamen
Wohnung geflüchtet. Sie habe das Sozialamt (erfolglos) gebeten, ihr ihren Teil
der Hilfe separat auszubezahlen, weil ihr Mann ihr und dem Kind nichts gegeben
habe. Das Sozialamt habe ihrem Mann weiterhin Geld gegeben, obwohl er seinen
Pflichten nicht nachgekommen sei. Es gehe nicht an, sie für die Versäumnisse
ihres von ihr nunmehr getrenntlebenden Mannes und für die Fehler des
Sozialamtes büssen zu lassen.
3.2 Ehegatten,
die einen gemeinsamen Haushalt führen, geschlechtliche Beziehungen pflegen und
eine längerfristige gemeinsame Lebensplanung verfolgen, werden
unterstützungsrechtlich als eine Einheit betrachtet (Guido Winzent, Die
sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014,
S. 457 f.; Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen,
in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,
S. 143 f.). Der Umstand, dass wirtschaftlich unterstützte Ehepaare
als sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit behandelt werden, lässt eine
separate, verschuldensabhängige Beurteilung des Verhaltens der einzelnen
Ehepartner und der damit verbundenen Rechtsfolgen nicht zu. Sozialhilferechtliche
Rückforderungen (§§ 26 ff. SHG) betreffen (ebenso wie Kürzungen nach
§ 24 SHG) stets die gesamte Unterstützungseinheit – unabhängig davon, ob
sämtliche oder nur ein Teil der zur Unterstützungseinheit gehörenden Personen
einen entsprechenden gesetzlichen Tatbestand erfüllen. Da alle zur
Unterstützungseinheit gehörenden Personen von den Fürsorgeleistungen
profitier(t)en, rechtfertigt sich die gesamtheitliche Betrachtung von
Unterstützungseinheiten auch in Bezug auf jene Rückerstattungsforderungen, die
nach Auflösung der Unterstützungseinheit gestellt werden, soweit sie
Begebenheiten betreffen, die sich während des Bestehens der
Unterstützungseinheit abspielten (VGr, 27. Juni 2013, VB.2013.00122,
E. 4.4 f.; VGr, 23. Dezember 2004, VB.2004.00414/415,
E. 5.3). Das Sozialhilferecht behandelt Ehepaare jedoch grundsätzlich nur
so lange als Unterstützungseinheit, wie die Ehepartner im gleichen Haushalt leben
(dazu § 14 SHG, § 16 SHV; VGr, 8. Oktober 2009, VB.2009.00316,
E. 6.3). Dabei kommt es nicht auf die formellen, sondern auf die
faktischen Verhältnisse an.
3.3 Vorliegend meldete die Beschwerdeführerin ihrem zuständigen
Sozialarbeiter am 4. November 2014 per Mail und am 27. November 2014
persönlich im Klientengespräch, dass sie seit dem 30. Oktober 2014 von ihrem
Ehemann getrennt lebe. In den Akten vermerkte der Sozialarbeiter deshalb, dass die
Auszahlung an die Beschwerdeführerin und ihren Mann künftig getrennt erfolgen
soll. Gleichwohl wurde das Ehepaar von der Sozialbehörde weiterhin als
Unterstützungseinheit behandelt. Die Sozialhilfe für die ganze Familie wurde
offenbar fortwährend dem Ehemann der Beschwerdeführerin ausbezahlt, dies selbst
dann noch, nachdem in den Akten wegen Fehlens von Unterlagen und
Kontaktabbruchs vermerkt wurde, dass die Auszahlungen zu stoppen seien. Der
Auszahlungsstopp wurde offenbar irrtümlich vom Sozialamt nicht vollzogen. Das
Sozialamt konnte die Beschwerdeführerin nach dem Gespräch vom 27. November
2014 während 8,5 Monaten nicht erreichen. Sie meldete sich erst am
11. August 2015 wieder (per Mail) beim Sozialamt und teilte diesem mit,
dass sie zurzeit bei einem Kollegen untergetaucht sei. Zwar ist aufgrund der
verworrenen Verhältnisse nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin
nach der Trennung von ihrem Ehemann zumindest zeitweise zu diesem in die
Wohnung in B zurückgekehrt ist. Dies geht allerdings aus den vorliegenden
Akten nicht hervor und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend
gemacht. Soweit die Beschwerdegegnerin nichts davon gewusst haben will, dass
die Beschwerdeführerin nicht mehr mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt
lebt, ist dies aktenwidrig. So teilte die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin – wie bereits erwähnt – schriftlich am 4. November 2014
sowie mündlich am 27. November 2014 mit, dass sie sich von ihrem Ehemann getrennt
habe. Darüber hinaus machte die Beschwerdeführerin auch im vorinstanzlichen
Verfahren geltend, sie habe während "dieser schweren Zeit" von ihren
Eltern Unterstützung erhalten und bei diesen gewohnt. Dies blieb seitens der
Beschwerdegegnerin unbestritten. Gemäss den Akten ist deshalb davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin in der Zeitspanne von Dezember 2014 bis August 2015
nicht mit ihrem Ehemann im selben Haushalt gelebt hat und folglich keine
Unterstützungseinheit bestand. Ehegatten sind jedoch nur solidarisch
rückerstattungspflichtig für jene Fürsorgegelder, welche sie während der Dauer
der gemeinsamen Unterstützung erhalten haben.
Selbst wenn die
Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen Dezember 2014 und August 2015 für
einige Zeit in die eheliche Wohnung zurückgekehrt wäre, ist es angesichts der
aktenkundig sehr schwierigen Verhältnisse fraglich, ob es ihr dann überhaupt
auch möglich gewesen wäre, von den ihr und dem Kind zustehenden
Unterstützungsleistungen zu profitieren. Immerhin führte die Beschwerdeführerin
in ihrer Beschwerdeschrift aus, ihr Ehemann habe "alles" verwaltet
und sie habe ihn immer wieder darauf hingewiesen, dass auch sie Geld zum Leben
brauche. Jedenfalls kann die Beschwerdeführerin für diese Zeit nicht dafür
verantwortlich gemacht werden, dass ihr Ehemann seine Einnahmen dem Sozialamt
nicht gemeldet hat und das Sozialamt (irrtümlich) weiterhin zahlte, obwohl gar
kein Kontakt zu dem Ehepaar mehr bestand. Das Sozialamt durfte angesichts der
dokumentierten grossen familiären Probleme des Ehepaares auch nicht darauf
vertrauen, dass die zur Einreichung von Unterlagen fortwährend nur an den
Ehemann gesandten Mahnungen die Beschwerdeführerin (auch) erreichen würden.
Zumal die Beschwerdeführerin sich im Oktober 2014 von ihrem Mann trennte, dies
dem Sozialamt am 4. und 27. November 2014 mitgeteilt hatte und die
Sozialbehörde sie in der Folge bis im August 2015 nicht mehr erreichen konnte. Was
ihre eigenen Lohneinnahmen und die Kinderzulagen betrifft, kann der
Beschwerdeführerin ohnehin weder während des Bestehens der Unterstützungseinheit
noch nach der Trennung von ihrem Mann eine Verletzung ihrer Meldepflichten
vorgeworfen werden (vgl. dazu sogleich E. 3.4.1).
Für die vom Sozialamt in der
Zeit von Dezember 2014 bis August 2015 fälschlicherweise weiterhin an den
Ehemann ausbezahlten Familien-Unterstützungsbeiträge kann von der
Beschwerdeführerin mangels Unterstützungseinheit keine Rückforderung verlangt
werden. Es besteht für diese Zeit keine Solidarhaftung der Beschwerdeführerin.
Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.
3.4 Zu klären
bleibt im Folgenden die Situation von Mai 2014 bis Ende November 2014, als die
Beschwerdeführerin mit ihrem Mann und dem Kind eine Unterstützungseinheit
bildete.
3.4.1 Was ihre eigenen
Lohneinnahmen betrifft, ist gemäss den Akten erstellt, dass dem
Sozialamt bekannt war, wie viel die Beschwerdeführerin arbeitete und welchen
Lohn sie pro Monat ungefähr erzielte. Die Beschwerdeführerin
hat im Gespräch vom 27. November 2014 dem Sozialarbeiter sodann ihre neuen
Arbeitszeiten und -tage bekanntgegeben. Die Beschwerdeführerin hat ihre
Meldepflicht damit nicht verletzt (vgl. VGr, 31. Oktober 2011,
VB.2011.00484). Sie hat die wirtschaftliche Hilfe weder unter unwahren noch
unter unvollständigen Angaben erwirkt. Eine Rückforderung gestützt auf
§ 26 lit. a SHG kommt daher nicht infrage. Auch wenn die
Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen war, ihre Lohnabrechnungen jeden Monat
beim Sozialamt einzureichen, ist es nicht begreiflich,
weshalb ihr bekanntes regelmässiges Einkommen sowie die Kinderzulagen bei der
Berechnung der Sozialhilfe der Familie überhaupt nicht berücksichtigt wurden. Liegt keine Meldepflichtverletzung vor, kann die
Sozialbehörde irrtümlich zu hoch ausbezahlte Beträge nicht gestützt auf
§ 26 lit. a SHG wieder erhältlich machen (VGr,
31. Oktober 2011, VB.2011.00484). Damit können
die von Mai 2014 bis zur gemeldeten Aufgabe des gemeinsamen Haushaltes ab
Dezember 2014 wegen des nicht berücksichtigten Einkommens der
Beschwerdeführerin zu viel ausbezahlten Fürsorgegelder nicht gestützt auf
§ 26 lit. a SHG zurückgefordert werden. Vielmehr kann sich die
Behörde, wenn weder § 26 noch § 27 SHG einschlägig ist, nur auf
Art. 62 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR)
stützen (VGr, 29. Juni 2015, VB.2015.00088,
E. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 12. August 2013,
VB.2013.00424, E. 3.1).
3.4.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 OR hat,
wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden
ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Die Rückerstattung kann insoweit nicht
gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung
nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte
und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen
musste (VGr, 26. April 2012, VB.2012.00089, E. 3; VGr, 8. Oktober
2009, VB.2009.00316, E. 2.2).
Anhand der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten kann
nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der
Rückforderung im Januar 2016 noch bereichert war bzw. ob sie die zu viel
ausbezahlten Fürsorgegelder bösgläubig ausgab. Die Angelegenheit ist deshalb in
diesem Punkt zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 64
Abs. 1 VRG).
3.4.3
Anders liegen die Verhältnisse in Bezug auf die Rückforderung wegen nicht
deklarierter Lohneinnahmen des Ehemannes für die Zeit von Mai 2014 bis zur
gemeldeten Trennung des Paares bis November 2014. Da während dieser Zeit eine
Unterstützungseinheit bestand, haftet die Beschwerdeführerin solidarisch für
die Pflichtverletzungen ihres Mannes. Gemäss den Akten ist erstellt und wird
von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass der Ehemann seinen
Meldepflichten nicht nachgekommen war. Zwar war dem Sozialamt bekannt, dass der
Ehemann der Beschwerdeführerin temporär arbeitete, es konnte jedoch ohne seine
Mitwirkung nicht wissen, wie hoch der Verdienst war, da die Einnahmen stark
variierten oder ganz ausblieben. Die diesbezüglich verfügte
Rückerstattungspflicht gestützt auf § 26 lit. a SHG erweist sich
somit als rechtmässig.
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde somit insofern gutzuheissen, als die auf § 26 lit. a SHG fussende Rückerstattungsforderung
gegenüber der Beschwerdeführerin für die Zeit von Mai 2014 bis und mit November
2014 auf die zu viel ausbezahlte Sozialhilfe infolge des nicht gemeldeten Lohns
des Ehemannes zu reduzieren ist. Hinsichtlich ihres eigenen Lohns haftet die
Beschwerdeführerin für die Zeit von Mai 2014 bis und mit November 2014
lediglich gestützt auf Art. 62 OR. Für den Zeitraum von Dezember 2014 bis
August 2015 besteht mangels Unterstützungseinheit keine Solidarhaftung der
Beschwerdeführerin. Für diese Zeit hat sich die Beschwerdegegnerin an den
Ehemann zu halten. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass auch der
Ehemann für die aufgrund des nicht berücksichtigten Lohns der Beschwerdeführerin
zu viel ausbezahlten Fürsorgegelder lediglich nach Art. 62 OR haftet. Nachdem die Gegenüberstellung der bezogenen Sozialhilfe
mit nicht gemeldeten Einnahmen des Sozialamts B vom 1. Oktober 2015
mangels Belegen nicht im Detail nachvollziehbar ist, ist die Angelegenheit zur
neuen Berechnung des Rückforderungsbetrages sowie zur weiteren Abklärung, ob
eine Rückforderung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 OR möglich ist, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.2 Gemäss
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG
tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihres
Unterliegens. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die
Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden
kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Die Gerichtskosten sind
demgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen wurden
keine beantragt (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
4.3
4.3.1
Nachdem der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt werden,
wird ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Zu prüfen bleibt ihr sinngemässes Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
4.3.2
Die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt gemäss § 16
Abs. 2 VRG voraus, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage ist, seine
Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Im Bereich der Sozialhilfe, wo es
regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die
Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen
(BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3.2.2; BGr, 19. Juli 2012,
8C_292/2012, E. 8.2; Plüss, § 16 N. 83). Die Beschwerdeführerin
war im vorliegenden Beschwerdeverfahren in der Lage, einen konkreten Antrag zu
stellen und ihre Beschwerde in genügender Weise zu begründen. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren ist demnach mangels
Notwendigkeit abzuweisen.
4.4 Mit dem vorliegenden
Urteil erfolgt eine Rückweisung. Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist
deshalb darauf hinzuweisen, dass Rückweisungsentscheide grundsätzlich als
Zwischenentscheide qualifiziert werden und nur unter den in Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) genannten
Voraussetzungen selbständig anfechtbar sind.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer II des Beschlusses
des Bezirksrats Dietikon vom 22. Februar 2017 sowie der Beschluss der
Sozialbehörde B vom 14. Januar 2016 werden aufgehoben und die
Angelegenheit im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an den Bezirksrat
Dietikon zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Das Gesuch
der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an …