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Geschäftsnummer: VB.2017.00244  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.07.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.09.2017 formell erledigt.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs aufgrund nicht befolgter Weisung. Anforderungen an Antrag und Begründung bei juristischen Laien (E. 1.2). Die Weisung zur Mitwirkung an den Abklärungen betreffend IV-Verfahren ist verhältnismässig. Die Frage, ob die von der IV-Stelle verlangten medizinischen Abklärungen notwendig sind oder nicht, stellt sich im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren (E. 3.). Indem sich die Beschwerdeführerin geweigert hat, an den von der IV-Stelle vorgesehenen Massnahmen und Untersuchungen teilzunehmen, ist sie der Weisung der Sozialbehörde nicht nachgekommen (E. 4.1). Die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % während drei Monaten ist vorliegend verhältnismässig (E. 4.2). Die Androhung einer künftigen Leistungskürzung bzw. -einstellung stellt keine anfechtbare Verfügung dar und das Nichteintreten der Vorinstanz auf die diesbezüglichen Begehren erfolgte zu Recht (E. 5.3). Die Weisung, dass sich die Beschwerdeführerin einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen hat, stellt allerdings eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung dar, deren Anordnung durch die Beschwerdegegnerin aber rechtmässig erfolgt ist (E. 5.4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANDROHUNG
ANFECHTUNGSOBJEKT
ANTRAG
AUFLAGEN
BEGRÜNDUNG
BEGRÜNDUNGSDICHTE
GRUNDBEDARF
IV-VERFAHREN
LEISTUNGSKÜRZUNG
MITWIRKUNG
NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER
NICHTEINTRETEN
SACHENTSCHEID
SOZIALHILFE
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WEISUNG
ZWISCHENVERFÜGUNG
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I lit. a BGG
Art. 10 Abs. II BV
§ 21 SHG
§ 24 Abs. I SHG
§ 24 Abs. I lit. a Ziff. 1 SHG
§ 23 lit. b SHV
§ 23 lit. d SHV
§ 19a Abs. II VRG
§ 41 Abs. III VRG
§ 64 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2017.00244

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 20. Juli 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A wird von der Gemeinde B seit 1. Mai 2015 wirtschaftlich unterstützt. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 kürzte die Sozialbehörde B den Grundbedarf für den Lebensunterhalt ab 1. Januar 2017 um 15 %. Ebenso ordnete sie an, dass bei einer anhaltenden Verletzung der Mitwirkungspflicht gegenüber der IV-Stelle C der Grundbedarf für den Lebensunterhalt ab 1. April 2017 um 30 % für maximal sechs Monate gekürzt werde. Demnach würde die Kürzung aufgehoben, sobald A regelmässig und ausnahmslos ihrer Mitwirkungspflicht zum Erhalt einer IV-Rente nachkomme. Weiter verpflichtete die Sozialbehörde B A dazu, die im IV-Verfahren vorgesehen Termine für eine fachärztliche Untersuchung wahrzunehmen sowie Anordnungen des behandelnden Arztes einzuhalten und Arztzeugnisse unaufgefordert der Sozialberatung vorzulegen. A wurde darauf hingewiesen, dass eine weitere Verweigerung oder Vereitelung der Geltendmachung einer IV-Rente eine letzte Fristansetzung zur Folge habe, mit welcher eine gänzliche Einstellung der Leistungen angedroht würde und die Sozialberatung der KESB des Bezirks D Meldung erstatten würde.

II.  

Gegen diesen Beschluss erhob A am 19. Dezember 2016 Rekurs beim Bezirksrat D und verlangte dessen Aufhebung bzw. innert angesetzter Nachfrist die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2, 5, 7, 9 und 10 des angefochtenen Beschlusses. Mit Beschluss vom 29. März 2017 wies der Bezirksrat D den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.

III.  

Gegen den Rekursentscheid vom 29. März 2017 legte A am 10. April 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Der Bezirksrat D verzichtete auf eine Vernehmlassung und verwies auf den angefochtenen Entscheid. Die Gemeinde B beantragte am 16. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1  Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Als formelle Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels muss dieses einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung der das Rechtsmittel ergreifenden Partei das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. Ein professionell formulierter Antrag kann bei Gutheissung des Rechtsmittels ins Dispositiv des Entscheids übernommen werden. Es genügt indessen auch, wenn aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was die das Rechtsmittel ergreifende Partei will. In der Begründung legt die Beschwerde erhebende Partei dar, welche Mängel der angefochtene Entscheid aufweist. Die Anforderungen an den Antrag und die Begründung sind allerdings nicht immer gleich hoch. Sie sind weniger streng, wenn es sich um die Eingabe eines juristischen Laien handelt. So reicht es beim juristischen Laien aus, wenn sich der Begründung mindestens im Ansatz entnehmen lässt, in welchen Punkten und weshalb der Entscheid angefochten wird. Dabei spielt es für die Eintretensvoraussetzungen keine Rolle, ob die Begründung allenfalls sachlich unzutreffend oder untauglich ist (VGr, 10. September 2012, VB.2012.00383, E. 2.2; 20. Juli 2012, VB.2012.00055, E. 2.1; Alain Griffel in: ebendieser [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 12 ff. und § 54 N. 1; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 47).

1.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin "die Überprüfung und Richtigstellung des Entscheids vom 29. März 2017 des Bezirksrats D" beantragt. Weiter heisst es, dass sie den gesamten Entscheid anfechte, da es "nicht [r]echtschaffen [sei] eine Drohung auszusprechen"; sie bezieht sich dabei insbesondere auf die angedrohte Kürzung von 30 %. Ebenso führt sie aus, dass sehr wohl Beweise für eine Schimmelpilzvergiftung vorlägen. Aus dem Zusammenhang wird klar, dass sie mit den Ausführungen zur Schimmelpilzvergiftung erklären möchte, dass sie an somatischen Symptomen und nicht an einer psychischen Erkrankung leide und sich deshalb nicht der von der IV-Stelle angeordneten ärztlichen Untersuchung (Psychiatrie) unterzogen habe. Daraus geht deutlich hervor, dass sie als Antrag die Aufhebung des Entscheids des Bezirksrates D und Neubeurteilung der Sache verlangt und dies mit der ihrer Ansicht nach berechtigten Verweigerung der Mitwirkung im IV-Verfahren begründet.

1.4 Da von einem Streitwert unter Fr. 20'000.00 auszugehen ist, fällt die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.5 Der Nichteintretensantrag der Beschwerdegegnerin erweist sich demnach als unbegründet und auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die wirtschaftliche Hilfe ist gemäss § 2 Abs. 2 SHG subsidiär gegenüber allen Möglichkeiten der Selbsthilfe, gesetzlichen Leistungen wie beispielsweise Sozialversicherungen, Leistungsverpflichtungen Dritter sowie auch gegenüber freiwilligen Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 5.1.03, Ziff. 2, 11. Juli 2016).

2.2 Mit Auflagen und Weisungen soll auf das Verhalten der unterstützten Person eingewirkt und die Erfüllung von Pflichten verbindlich eingefordert werden. Auflagen und Weisungen müssen sich auf eine rechtliche Grundlage stützen. Der damit verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck der Sozialhilfe decken. Die Auflagen und Weisungen sollen demnach insbesondere die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit der unterstützten Person fördern und sie beruflich und/oder sozial in die Gesellschaft integrieren. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie der Rechtsgleichheit ist zu entsprechen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.1; vgl. auch Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.01, Ziff. 2.2.b und c, 25. September 2015; Kap. 14.1.02, Ziff. 1, 16. Januar 2016). Gemäss § 21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern.

3.  

3.1 Zu prüfen ist vorab die Rechtmässigkeit der mit der Kürzung im Zusammenhang stehender Weisung der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin.

3.2 Die Leistungskürzung wird durch die Beschwerdegegnerin damit begründet, dass die Beschwerdeführerin die Termine und Weisungen der IV-Stelle C nicht eingehalten und sich der von der SVA angeordneten Begutachtung entzogen habe, obwohl sie von der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin dazu angewiesen worden sei.

3.3 Mit Beschluss vom 21. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, sich an die Anordnungen des behandelnden Arztes zu halten, die Sozialbehörde über den Stand der weiteren Abklärungen und Entscheide der IV zu informieren und Termine und Weisungen der IV-Stelle C einzuhalten. Bei Widerhandlungen gegen diese Auflagen und Weisungen werde der Grundbedarf um 15 % gekürzt. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 wurde die Beschwerdeführerin erneut dazu verpflichtet, den Auflagen und Weisungen der IV-Stelle C Folge zu leisten und darauf aufmerksam gemacht, dass die Nichtbefolgung von Auflagen und Weisungen eine Leistungskürzung zur Folge haben könne.

3.4 Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d SHV). Die Mitwirkung beim Sozialversicherungsverfahren dient der Geltendmachung eines Ersatzeinkommens und fällt somit unter die "ähnlichen Verhaltensmassregeln". Überdies rechtfertigen sich solche Auflagen und Weisungen unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflichten eines wirtschaftlich Unterstützungsbedürftigen aufgrund der Zielsetzungen der Sozialhilfe im Zusammenhang mit der Förderung der wirtschaftlichen und persönlichen Selbständigkeit und der beruflichen und sozialen Integration (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 13.1.01, Ziff. 4, 15. Januar 2015; Kap. 14.1.03, 13. Febru­ar 2017). Demnach besteht für die Anordnung der umstrittenen Weisungen eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse.

3.5 Es fragt sich des Weiteren, ob die Weisung verhältnismässig ist. Die Beschwerdeführerin spricht denn auch sinngemäss der ihr durch die IV-Stelle der SVA C auferlegten Pflicht zur medizinischen (psychiatrischen) Abklärung die Notwendigkeit ab. Sie verweist dabei auf ihre Schimmelpilzvergiftung, welche die Ursache für Ihre Arbeitsunfähigkeit bilde und deshalb eine psychiatrische Abklärung unnötig sei.

3.5.1 Im vorliegenden Verfahren steht nicht die von der IV-Stelle der SVA angeordnete ärztliche Untersuchung infrage, sondern die von der Sozialbehörde angeordnete Weisung an die Beschwerdeführerin, am IV-Verfahren mitzuwirken. Die Frage, ob eine psychiatrische Abklärung notwendig sei oder nicht, stellte sich im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, wobei einiges dafürspricht, dass das Leiden der Beschwerdeführerin sehr wohl psychischer Natur ist. So sei nach ärztlicher Auskunft von Dr. med. E, dem damaligen behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin, eine psychiatrische Abklärung und Therapie zur Besserung der gesundheitlichen Situation notwendig. Ähnliches geht aus dem Kurzbericht von Dr. med. F hervor und ergibt sich auch aus den im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren eingeholten Berichten und Gutachten. Folglich erscheint auch die angeordnete Untersuchung der IV-Stelle begründet und letztlich im Interesse der Beschwerdeführerin, sodass die Beschwerdegegnerin die Mitwirkung daran durchaus verlangen durfte.

3.5.2 Die im Zusammenhang mit der Mitwirkung bei den sozialversicherungsrechtlichen Abklärungen stehenden Weisungen sind ohne Weiteres geeignet, die Beschwerdeführerin allenfalls beruflich zu integrieren (berufliche Massnahmen der IV) bzw. eine Invalidenrente zu erwirken und sie so von der Sozialhilfe ablösen zu können, oder alternativ aufgrund der ärztlichen Befunde im IV-Verfahren sozialhilferechtliche Unterstützungsmassnahmen zu veranlassen, welche die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit der Beschwerdeführerin fördern und folglich zu deren beruflichen Integration führen könnten. Eine mildere Massnahme zur Erreichung dieser Ziele ist nicht ersichtlich.

3.5.3 Im Weiteren sind keine Gründe ersichtlich, welche der Beschwerdeführerin eine Mitwirkung verunmöglicht haben könnten. Die Beschwerdeführerin hat zwar Termine der SVA mit der Begründung nicht eingehalten, sie sehe sich dazu ausser Stande, und es bestand eine ärztliche attestierte Arbeitsunfähigkeit für die Zeiträume vom 15. Dezember 2014 bis 30. April 2015 und vom 7. September 2015 bis 30. Juni 2016. Da es allerdings dem Wesen des IV-Verfahrens entspricht, dass es gerade bei Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zur Anwendung gelangt, kann aus einer Arbeitsunfähigkeit keine generelle Unzumutbarkeit abgeleitet werden, an den Abklärungen der IV teilzunehmen. Ob die einzelnen, im Rahmen des IV-Verfahrens angeordneten Massnahmen (bspw. Massnahmen beruflicher Art) dem Gesundheitszustand der versicherten Person entsprechen, ist im IV-Verfahren zu klären und nicht im vorliegenden Verfahren betreffend die Sozialhilfe. Im Weiteren bestehen für die nach dem 30. Juni 2016 angeordneten Termine und Massnahmen keine ärztlichen Zeugnisse zur Arbeitsfähigkeit mehr. Insgesamt erscheint die von der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin angeordnete Mitwirkung am IV-Verfahren zumutbar und verhältnismässig. Folglich ist die Weisung rechtmässig erfolgt.

4.  

4.1 Verstösst die Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde, können die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden.

4.1.1 Die Beschwerdeführerin nahm am 27. April 2016 an einem Termin mit der Berufsberaterin der IV-Stelle teil, an welchem ihr verschiedene Eingliederungs- und Abklärungsmassnahmen aufgezeigt wurden. Für den 21. Juni 2016 wurde ein weiterer Termin vereinbart, welchen die Beschwerdeführerin dann allerdings absagte. Die IV-Stelle setzte ihr in der Folge im Mahn- und Bedenkzeitverfahren gem. Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) eine Frist bis zum 2. August 2016, um sich bei der Berufsberaterin zu melden. Obwohl die Beschwerdeführerin auch von der Sozialberatung der Beschwerdegegnerin dazu aufgefordert wurde, sich bei der Berufsberaterin zu melden, blieb die Beschwerdeführerin untätig, worauf die berufliche Eingliederung abgeschlossen werden musste. Auch die zur weiteren Klärung der IV-Leistungsansprüche angeordnete medizinische Untersuchung bei Dr. med. G verweigerte die Beschwerdeführerin explizit, worauf die IV-Stelle der SVA C der Beschwerdeführerin in einem Vorbescheid eine Abweisung des IV-Leistungsbegehrens in Aussicht stellte, weil aufgrund der verletzten Mitwirkungspflicht keine abschliessende Beurteilung der Ansprüche möglich sei. Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Termine und Weisungen der IV-Stelle nicht wahrgenommen bzw. befolgt hat.

4.1.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihre Nichtteilnahme an den Abklärungen der IV-Stelle damit, dass sie dazu nicht in der Lage sei und ein Beschäftigungsprogramm momentan keinen Sinn mache. Solche Bedenken der Beschwerdeführerin sind grundsätzlich im IV-Verfahren vorzubringen und zu beurteilen. Jedenfalls legte die Beschwerdeführerin, wie bereits oben (E. 3.5.3) ausgeführt, für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 keine Arztzeugnisse vor, weshalb ohnehin kein Grund ersichtlich ist, welcher eine Nichtteilnahme an den Abklärungen der IV rechtfertigen könnte. Folglich ist die Beschwerdeführerin der Weisung der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen.

4.2 Die Kürzung kann in dem Mass erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt der Hilfeempfängerin und ihrer Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV). Die Hilfeempfängerin muss zuvor schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung, Auflage oder Weisung verbunden werden kann. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal 12 Monaten um höchstens 19 % gekürzt werden bzw. um höchstens 30 % für die Dauer von maximal 6 Monaten. Bei Kürzungen ist die Situation von mitbetroffenen Personen einer Unterstützungseinheit sowie das Ausmass des Fehlverhaltens angemessen zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2).

4.2.1 In den Beschlüssen vom 21. Juli 2015 und 15. Dezember 2015 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass Leistungen gekürzt werden könnten, wenn Auflagen und Weisungen missachtet werden, womit die Voraussetzung von § 24 Abs. 1 lit. b SHG erfüllt ist.

4.2.2 Die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % während drei Monaten (1. Januar 2017 bis 31. März 2017) liegt im Rahmen des Zulässigen und ist aufgrund der Möglichkeit, dass die IV-Leistungen infolge der verletzten Mitwirkungspflicht abgewiesen werden, auch verhältnismässig.

5.  

5.1 Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführerin für den Fall der weiteren Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht eine Kürzung um 30 % ab 1. April 2017 bzw. die gänzliche Einstellung der Leistungen nach Ansetzung einer letzten Frist angedroht. Zudem wurde sie verpflichtet, die fachärztliche Untersuchung bei Dr. med. G wahrzunehmen und dabei konstruktiv mitzuwirken und ihre Bereitschaft dazu der SVA C mitzuteilen, sowie sich an ärztliche Anordnung zu halten und Arbeitszeugnisse der Sozialberatung vorzulegen. Weiter wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass sie weiterhin versuchen würde, den Rentenanspruch zu vereiteln, eine Meldung an die KESB des Bezirks D erfolgte.

5.2 Die Vorinstanz ist auf die diesbezüglichen Begehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Wird wie vorliegend ein Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten ist (VGr, 23. Dezember 2016, VB.2016.00464, E. 3.2 m. w. H.).

5.3 Die angedrohte Leistungskürzung um 30 % ab 1. April 2017 erachtete die Vorinstanz als Zwischenverfügung ohne nicht wiedergutzumachenden Nachteil und trat deshalb auf den diesbezüglichen Rekurs nicht ein (angefochtener Entscheid, E. 4.2.1 ff.). Ebenfalls trat sie nicht auf die Begehren bezüglich der Androhung der Leistungseinstellung ein, weil es an der Legitimation fehle (angefochtener Entscheid, E. 4.3.2).

Die blosse Androhung einer möglichen Leistungskürzung oder -einstellung ist mangels rechtlicher Folgewirkungen nicht als Verfügung zu qualifizieren. Selbst wenn man bereits die blosse Androhung einer Kürzung oder Leistungseinstellung als Verfügung erachten würde, läge ein blosser Zwischenentscheid vor, an dessen selbständiger Anfechtung kein schutzwürdiges Interesse bestünde (vgl. VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426, E. 1.2). Die Beschwerdeführerin müsste die allfällige künftige Kürzung um 30 % anfechten, sobald diese mittels separatem einsprachefähigem Entscheid verfügt wurde. Somit ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs betreffend Dispositiv-Ziffer 2 und 9 der angefochtenen Verfügung eingetreten und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

5.4 Aus demselben Grund trat die Vorinstanz auf den Rekurs betreffend Dispositiv-Ziffer 5 und 7 nicht ein: Es liege ebenfalls ein Zwischenentscheid vor, welcher keinen Nachteil zur Folge habe (angefochtener Entscheid, E. 4.3.1).

5.4.1 Die Weisung, sich einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen und sich an die ärztlichen Anordnungen zu halten, stellt eine Zwischenverfügung dar. Die Weisung greift zusammen mit der der Beschwerdeführerin obliegenden Mitwirkungspflicht in die per­sönliche Freiheit der Beschwerdeführerin ein (Art. 10 Abs. 2 BV) und bewirkt damit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Sie ist daher selbständig anfechtbar (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.3.5; VGr, 9. Dezember 2014, VB.2014.00620, E. 2 m.w.H.; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 48).

5.4.2 Ist die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf den Rekurs eingetreten, weil sie die Prozessvoraussetzungen für nicht gegeben erachtet hat, kann die Sache gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG an diese zurückgewiesen werden. Darauf kann vorliegend indessen aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtet und ein Sachentscheid gefällt werden, da die Beurteilung eng mit den oben behandelten Fragen zusammenhängt (vgl. E. 3.5 f.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 18 und § 64 N. 7). Somit ist die Rechtmässigkeit der verfügten Weisungen bezüglich fachärztlicher Untersuchung bei Dr. med. G, Bereitschaftserklärung gegenüber der IV-Stelle der SVA C sowie Befolgung der ärztlichen Anordnungen zu prüfen.

5.4.3 § 21 SHG in Verbindung mit § 23 lit. b SHV sieht als mögliche Auflage oder Weisung eine ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung vor. Überdies rechtfertigen sich die Auflagen und Weisungen einerseits durch die mögliche Verbesserung der Gesundheit und somit der Wiedereingliederungschancen der Beschwerdeführerin und andererseits – soweit sie zur Geltendmachung des IV-Anspruchs beitragen – auch aus obengenannten Gründen (vgl. E. 3.4). Demnach besteht für die Anordnung der umstrittenen Weisungen eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse.

5.4.4 Auch hier spricht die Beschwerdeführerin der Weisung, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, sinngemäss die Notwendigkeit ab, da sie kein psychiatrisches Leiden habe.

Die Untersuchung sowie die Befolgung ärztlicher Anordnungen ist geeignet, dazu beizutragen, entweder eine IV-Rente geltend zu machen oder sonst eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu bewirken, sodass eine Wiedereingliederung (entweder durch die IV oder durch die Sozialbehörde) ermöglicht wird. Wie bereits oben ausgeführt (E. 3.5.1), bestehen aufgrund der ärztlichen Berichte genügend Anhaltspunkte, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Abklärung und Therapie angezeigt ist. Unter diesen Umständen erscheint der von der Beschwerdegegnerin eingeschlagene Weg, wonach sich die Beschwerdeführerin einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen und die ärztlichen Anordnungen zu befolgen hat, als zielführend und zweckmässig. Dass die vorgeschlagene Ärztin, Dr. med. G, dazu nicht in der Lage oder ungeeignet wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Dasselbe gilt für die Weisung, der IV-Stelle eine Bereitschaftserklärung abzugeben, da so die im Vorbescheid in Aussicht gestellte Abweisung des IV-Leistungsbegehrens verhindert werden könnte. Die Weisungen in den Dispositiv-Ziffern 5 und 7 des Beschlusses der Sozialbehörde sind somit verhältnismässig und rechtmässig angeordnet worden. Soweit sich die Beschwerde gegen diese Weisungen richtet, ist sie daher abzuweisen.

5.5 Ihr Nichteintreten auf den Rekurs bezüglich der Meldung an die KESB (Disp.-Ziff. 10) begründet die Vorinstanz damit, dass es sich um einen blossen Hinweis und somit nicht um eine anfechtbare Anordnung handle (angefochtener Entscheid, E. 4.3.3). Dabei ist der Vor­instanz zuzustimmen: Es handelt sich um eine unverbindliche Mitteilung, die keine Rechts­wirkung entfalten soll und somit keine anfechtbare Anordnung darstellt (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, VRG-Kommentar, § 19 N. 7). Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf dieses Begehren eingetreten und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

6.  

6.1 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    700.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …