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Geschäftsnummer: VB.2017.00247  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.07.2017
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Eingrenzung; kurzfristige Festhaltung (G.-Nr. GI170037-L/U)


Eingrenzung; kurzfristige Festhaltung zur Eröffnung der Eingrenzungsverfügung

Voraussetzungen der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG (E. 2.2 und 2.3). Der Zweck der Eingrenzung wird verfehlt, wenn eine Ausschaffung des Betroffenen nicht möglich ist. Für Staatsangehörige von Tansania ist eine Ausschaffung grundsätzlich möglich (E. 2.4). Die Eingrenzung auf den Bezirk Uster ist im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im eingegrenzten Gebiet in angemessener Weise leben und weiterhin Gottesdienste besuchen kann, verhältnismässig (E. 2.5.2). Die faktische Meldepflicht in der Notunterkunft allein wäre zur Erreichung der verfolgten öffentlichen Interessen weniger gut geeignet; die Eingrenzung erweist sich insgesamt als rechtmässig (E. 2.5.5).

Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a AuG kann die zuständige Behörde eine Person ohne Aufenthaltstitel zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus kurzfristig festhalten (E. 3.1). Dies ist ausreichende gesetzliche Grundlage für eine kurzfristige Festhaltung zwecks Eröffnung der Eingrenzungsverfügung (E. 3.2). Mit einer kurzfristigen Festhaltung soll die Eröffnung der Verfügung in einer dem Betroffenen verständlichen Sprache innert nützlicher Frist gewährleistet werden (E. 3.3 und 3.4). Als milderes MIttel steht grundsätzlich die schriftliche Vorladung an die Adrese der betreffenden Notunterkunft zur Verfügung. Vorliegend bestehen keine genügenden Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer einer Vorladung keine Folge leisten würde. Die kurzfristige Festhaltung erweist sich als unverhältnismässig. Feststellung der Widerrechtlichkeit (E. 3.5.2).

Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
EINGRENZUNG
ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG
GESETZLICHE GRUNDLAGE
KURZFRISTIGE FESTHALTUNG
ÖFFENTLICHES INTERESSE
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNMÖGLICHKEIT DER AUSREISE
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
ZUSTELLUNG
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen:
Art. 73 Abs. I lit. a AuG
Art. 74 Abs. I lit. b AuG
Art. 10 Abs. II BV
Art. 36 BV
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2017.00247

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 13. Juli 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Eingrenzung; kurzfristige Festhaltung (G.-Nr. GI170037-L/U),

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich gegen A eine Eingrenzung im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG auf das Gebiet des Bezirkes Uster an. Die Gültigkeit wurde bis am 21. Juni 2018 festgesetzt. Ferner ordnete das Migrationsamt an, dass für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig eine Ausnahmebewilligung einzuholen sei. Mit Verfügung gleichen Datums wurde zudem die kurzfristige Festhaltung von A zur Eröffnung der Eingrenzungsverfügung angeordnet.

II.  

Am 10. Februar 2017 gelangte A an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung der Eingrenzung sowie um Feststellung der Widerrechtlichkeit der kurzfristigen Festhaltung. Dieses wies die Beschwerde am 7. März 2017 ab.

III.  

Hiergegen erhob A am 13. April 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Eingrenzungsverfügung sowie des Beschwerdeentscheids des Zwangsmassnahmengerichts; eventualiter sei der Rayon auf die Bezirke Bülach und Zürich auszudehnen. Zudem sei die Widerrechtlichkeit der kurzfristigen Festhaltung festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 20. April 2017 auf eine Stellungnahme und das Migrationsamt beantragte am 27. April 2017 die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 15. Mai 2017 hielt A an seinen Anträgen fest.

 

Die Kammer erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da sich vorliegend Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Sache durch die Kammer zu beurteilen.

2.  

Die Vorinstanzen grenzten den Beschwerdeführer auf das Gebiet des Bezirkes Uster ein und griffen damit in seine verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV). Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV).

2.1 Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungs­entscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist nicht eingehalten hat.

2.2 Die gesetzliche Grundlage zur Anordnung der strittigen Eingrenzung ist damit gegeben: Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 wies das Bundesamt für Migration das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Januar 2015 wegen Nichtleisten der Kaution nicht ein. Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz bis zum 27. Januar 2015 zu verlassen. Da die dem Beschwerdeführer angesetzte Ausreisefrist damit seit über zwei Jahren verstrichen ist, kann dieser aus der Tatsache, dass vorliegend keine Anzeichen für ein Untertauchen seinerseits bestehen, nichts zu seinen Gunsten ableiten: Konkrete Anzeichen einer Flucht- oder Untertauchensgefahr bilden gemäss dem Wortlaut von Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG nämlich nur dann Voraussetzung für eine Eingrenzung, wenn diese bereits vor Ablauf der Ausreisefrist angeordnet werden soll (so auch die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 2009, BBl 2009 8881 ff., 8899). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen ist für eine Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG auch nicht vorausgesetzt, dass die eingegrenzte Person delinquiert hat bzw. die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet (vgl. wiederum den Wortlaut von Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG.)

2.3 Zweck der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist es, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (vgl. Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 74 AuG N. 5). Da die Eingrenzung – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie analog zu diesem überdies eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (vgl. BGE 142 II 1 E. 2.2). Damit gelten sowohl die Kontrolle als auch die Förderung der Ausreise weggewiesener Ausländer als legitime öffentliche Interessen (siehe auch BGr, 5. November 2012, 2C_1044/2012, E. 3.2; ferner eingehend VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.3 [Entscheid noch nicht rechtskräftig]).

2.4 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung erweist sich eine staatliche Handlung als geeignet, wenn durch sie das öffentliche Interesse auch tatsächlich wahrgenommen werden kann, das heisst, wenn der im öffentlichen Interesse verfolgte Zweck erreicht werden kann (Rainer J. Schweizer in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 36 N. 38). Der Zweck der Eingrenzung wird verfehlt, wenn eine Ausschaffung des Betroffenen nicht möglich ist. Die Massnahme ist dann kein geeignetes Mittel zur Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung und damit unverhältnismässig (VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00665, E. 2.3).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dies vorliegend allerdings nicht der Fall: Zwar ist seine Ausschaffung nach Tansania bisher gescheitert. Für tansanische Staatsangehörige ist eine Rückkehr in ihre Heimat jedoch nicht nur auf freiwilliger Basis möglich. Wie sich aus den Akten ergibt, war eine Ausschaffung mit einem Laissez Passer der tansanischen Behörden geplant, jedoch scheiterte diese am Widerstand des Beschwerdeführers. Insgesamt lässt sich deshalb nicht sagen, eine Ausschaffung sei nicht möglich; vielmehr ist sie bisher am Verhalten des Beschwerdeführers gescheitert. Erscheint eine Ausschaffung grundsätzlich noch als möglich, so kann auch ein gewisses Kontrollbedürfnis der staatlichen Behörden bejaht werden; die Massnahme kann die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers im Interesse einer Ausschaffung sicherstellen. Die Eingrenzung ist damit als geeignete Massnahme zu qualifizieren.

2.5 Damit bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme im engeren Sinn zu prüfen. Dabei muss das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegen. Die Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu berücksichtigen ist; Zweck und Mittel haben in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4 mit Hinweisen [Entscheid noch nicht rechtskräftig]).

2.5.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Eingrenzung unverhältnismässig, da sie ihm den Besuch des Gottesdienstes in der Kirche in Buchs und von Kursen in der Autonomen Schule Zürich verunmögliche sowie soziale Kontakte zu seinen Freunden in der Stadt Zürich und im Kanton Bern erschwere.

2.5.2 Der Beschwerdeführer vermag mit diesen Argumenten nicht durchzudringen: Der Bezirk Uster weist eine Fläche von 112.4 km2 auf, besteht aus zehn Gemeinden und verfügt über eine gute Infrastruktur. Auf dem eingegrenzten Gebiet kann er in angemessener Weise leben und seine elementaren Lebensbedürfnisse befriedigen. Für den Besuch der Autonomen Schule ist das Instrument der Ausnahmebewilligung zu wählen. Zudem kann der Beschwerdeführer Gottesdienste im Bezirk Uster besuchen und auch seine Freunde auf diesem Gebiet treffen. Das Interesse des Beschwerdeführers daran, diese Tätigkeiten auch ausserhalb des eingegrenzten Bezirks auszuführen, überwiegt das entgegenstehende öffentliche Interesse nicht.

2.5.3 Das öffentliche Interesse an einer Eingrenzung wiegt vorliegend allerdings nicht schwer. So ist der Beschwerdeführer laut den Akten nie untergetaucht und hat er sich den Behörden bisher stets zur Verfügung gehalten. Eine besondere Renitenz liegt ebenso wenig vor wie ein – über den Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen hinausgehendes – strafbares Verhalten. Immerhin machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zu seiner Identität, verschleierte damit seine Herkunft und erschwerte so den Vollzug der Wegweisung in seinen Herkunftsstaat. Unter diesen Umständen würde sich eine Eingrenzung auf eine einzelne Gemeinde zwar als unverhältnismässig erweisen. Eine Eingrenzung auf den Bezirk Uster erscheint dagegen gestützt auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung als verhältnismässig (vgl. VGr, 27. März 2017, VB.2017.00026, E. 2.6.3; 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.3 [Entscheid noch nicht rechtskräftig]). Besondere Umstände, um von der Eingrenzung abzusehen, bestehen nicht. Die beantragte Ausdehnung des Rayons auf die Bezirke Bülach und Zürich wäre zudem nicht als ähnlich wirksame Massnahme zu erachten; die dem Beschwerdeführer dadurch gewährte relativ grosse Bewegungsfreiheit würde den Zweck der Eingrenzung weitgehend verunmöglichen. Die angeordnete Eingrenzung erweist sich mithin in räumlicher Hinsicht als verhältnismässig.

2.5.4 Auch die verfügte Dauer bis am 21. Juni 2018 erscheint – entgegen dem Beschwerdeführer – als noch rechtmässig. Allerdings ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass diese Zeitdauer grundsätzlich ausreichen müsste, um die Möglichkeit einer Ausschaffung des Beschwerdeführers abzuklären und eine solche gegebenenfalls durchzuführen. Angesichts des nicht schwerwiegenden öffentlichen Interesses, der bisherigen Erreichbarkeit des Beschwerdeführers und vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse würden nach Ablauf der festgesetzten Frist vermutungsweise Zweifel an der Verhältnismässigkeit – insbesondere der Eignung der Massnahme – bestehen; dies auch vor dem Hintergrund, dass mehrjährige Eingrenzungen laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf unabsehbare Zeit erhalten bleiben können (vgl. BGr, 24. Mai 2011, 6B_808/2011, E. 1.3; BGr, 13. Juli 1995, 2A.193/1995 E. 2c; vgl. auch Göksu, Art. 74 N. 7, 17, letzter Abschnitt; Walter Kälin, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht: Materielles Recht, AJP 1995, S. 835 ff., 853).

2.5.5 Da somit das von den Vorinstanzen angenommene überwiegende öffentliche Interesse an einer Eingrenzung zu bejahen ist, kann dem beschwerdeführerischen Argument nicht gefolgt werden, die faktische Meldepflicht in der Notunterkunft genüge zur Sicherstellung der genannten öffentlichen Interessen. Es ist davon auszugehen, dass die blosse Meldepflicht weniger gut geeignet ist, um den mit der Massnahme bezweckten Vollzug der Wegweisung zu erleichtern (vgl. BGr, 5. November 2012, 2C_1044/2012, E. 3.3; VGr, 27. März 2017, VB.2017.00026, E. 2.5.5; 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 4 [Entscheid noch nicht rechtskräftig]).

Insgesamt erweist sich die verfügte Eingrenzung damit als verhältnis- und rechtmässig. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

3.  

Weiter wurde der Beschwerdeführer zur Eröffnung der Eingrenzungsverfügung am 11. Januar 2017 kurzfristig festgehalten, womit ebenfalls in seine verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit eingegriffen wurde (siehe oben E. 2 zu den Voraussetzungen von Grundrechtseingriffen).

3.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a AuG kann die zuständige kantonale Behörde eine Person ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus kurzfristig festhalten. Abs. 2 dieser Bestimmung hält fest, dass die Person nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports, höchstens aber drei Tage festgehalten werden darf; die Einhaltung dieser zeitlichen Vorgaben ist vorliegend unbestritten. Der Beschwerdeführer stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die kurzfristige Festhaltung an sich unrechtmässig gewesen sei.

3.2 Obgleich davon auszugehen ist, dass die kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 Abs. 1 lit. a AuG im Regelfall zur Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheids vor der Ausschaffungshaft dient, um die betroffene Person bis dahin festhalten zu können (Göksu, Handkommentar AuG, Art. 73 N. 5), kann die gesetzliche Grundlage der kurzfristigen Festhaltung bejaht werden. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel (siehe oben E. 2.2) und es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Eingrenzungsverfügung einen gewissen Zusammenhang mit seinem Aufenthaltsstatus hat, da sie aufgrund der nicht vorhandenen Aufenthaltsbewilligung erlassen wurde.

3.3 Zweck der kurzfristigen Festhaltung ist nach den Ausführungen der Vorinstanzen erstens die Sicherstellung, dass der Beschwerdeführer die Eingrenzungsverfügung versteht bzw. dass sie ihm übersetzt wird. Die Polizei müsse für den Zeitpunkt der Verfügungseröffnung einen Dolmetscher organisieren und im Hinblick darauf rechtfertige sich eine kurzfristige Festhaltung, um verwaltungstechnische Leerläufe zu minimieren. Weiter soll durch die Festhaltung eine Eröffnung der Verfügung innert nützlicher Frist gewährleistet werden; Personen ohne Aufenthaltstitel fehle oftmals ein konstanter Wohnort und eine schriftliche Zustellung könne nicht ohne Weiteres erfolgen.

Insgesamt ist ein gewisses öffentliches Interesse an der kurzfristigen Festhaltung des Beschwerdeführers zu bejahen.

3.4 Damit bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu prüfen. Dies setzt vorab die Eignung der Massnahme voraus (siehe oben E. 2.4). Die kurzfristige Festhaltung ist geeignet zu bewirken, dass die Eingrenzungsverfügung dem Betroffenen in einer ihm verständlichen Sprache eröffnet wird bzw. dass die Polizei für den fraglichen Zeitpunkt einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin bestellen kann.

3.5 Sodann muss das öffentliche Interesse an der kurzfristigen Festhaltung das private Interesse des Beschwerdeführers überwiegen. Der Grundrechtseingriff hat sich auf das erforderliche Minimum zu beschränken, was insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht bei länger dauernden Festhaltungen als der vorliegenden (bspw. über Nacht oder für mehrere Tage) zu berücksichtigen wäre; Zweck und Mittel haben in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen (VGr, 5. Dezember 2016, VB.2016.000289, E. 5).

3.5.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die kurzfristige Festhaltung gerechtfertigt sei, da Personen ohne Aufenthaltstitel oftmals ein konstanter Wohnort fehle und schriftliche Zustellungen nicht ohne Weiteres erfolgen können. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, eine kurzfristige Festhaltung setze unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit voraus, dass die betroffene Person einer entsprechenden Vorladung bereits einmal nicht Folge geleistet hatte oder klar zum Ausdruck brachte, dass sie einer Vorladung nicht Folge leisten werde.

3.5.2 In der Regel, so auch im vorliegenden Fall, befinden sich die von Eingrenzungen betroffenen Personen in einer Notunterkunft, wo sie sich regelmässig zu melden haben; sie können zudem nur mit ihrer dortigen Anwesenheit Nothilfe beziehen. Ein postalischer Zustellungsversuch der Eingrenzungsverfügung oder einer Vorladung an die Adresse der betreffenden Unterkunft wäre als praktikable mildere (und grundsätzlich kaum aufwändigere) Massnahme vor einer Festhaltung möglich. Zwar besteht ein legitimes öffentliches Interesse, den von Eingrenzungen Betroffenen die diesbezüglichen Verfügungen in einer ihnen verständlichen Sprache zu eröffnen. Diese Eröffnungen sind jedoch nicht derart dringlich, dass sich ein Zustellversuch oder – wenn die Behörde eine mündliche Eröffnung mit Übersetzung für notwendig hält – eine vorgängige Vorladung nicht rechtfertigte. Die Anordnung einer kurzfristigen Festhaltung setzt grundsätzlich voraus, dass begründete Zweifel bestehen, dass die betroffene Person die erforderliche Mitwirkung nicht von sich aus leisten wird. Solche Zweifel können beispielsweise gegeben sein, wenn sie einer entsprechenden Vorladung bereits einmal nicht Folge geleistet hat oder klar zum Ausdruck brachte, dass sie einer Vorladung nicht Folge leisten werde (vgl. auch VGr, 5. Dezember 2016, VB.2016.000289, E. 5.2, 5.4).

Im vorliegenden Fall bestehen keine genügenden Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer einer Vorladung keine Folge leisten würde. Zwar hatte der Beschwerdeführer vorgängig offenbar die Gelegenheit, die Polizei freiwillig zu begleiten, nahm diese Möglichkeit aber nicht wahr. Hieraus lässt sich allerdings nicht der Schluss ziehen, der Beschwerdeführer wäre auch einer Vorladung nicht gefolgt. Damit bestanden insgesamt keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einer Vorladung nicht Folge leisten würde, weshalb sich die kurzfristige Festhaltung als unverhältnismässig erweist. Die Widerrechtlichkeit der kurzfristigen Festhaltung ist festzustellen und die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.

4.  

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang, bei dem beide Parteien teilweise unterliegen, sind ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Entsprechend seines teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. b VRG eine reduzierte Parteientschädigung für die anwaltlichen Bemühungen zuzusprechen (vgl. dazu Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 21). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer.

4.2 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer ist mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht aussichtslos. Es ist ihm deshalb für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der auf ihn entfallende hälftige Anteil der Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.3 In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen im Zusammenhang mit der neuen Praxis der Migrationsbehörde war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf einen Rechtsvertreter angewiesen (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher ebenfalls gutzuheissen und dem Rechtsvertreter Frist zur Einreichung der Rechnung anzusetzen. Die zugesprochene Parteientschädigung wird an den Anspruch des Rechtsvertreters angerechnet.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 7. März 2017 wird festgestellt, dass die kurzfristige Festhaltung des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2017 widerrechtlich war.  

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich 8 % MWST zu bezahlen, zahlbar an seinen Rechtsvertreter innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …