{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.07.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00247_13-07-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217370&W10_KEY=4467072&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dfa9df908b6c4119bdc879b1f2ccba48"}, "Num": [" VB.2017.00247"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.13.0  VB.2017.00247"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.13.0  VB.2017.00247"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.13.0  VB.2017.00247"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eingrenzung; kurzfristige Festhaltung (G.-Nr. GI170037-L/U) | Eingrenzung; kurzfristige Festhaltung zur Er\u00f6ffnung der Eingrenzungsverf\u00fcgung Voraussetzungen der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG (E. 2.2 und 2.3). Der Zweck der Eingrenzung wird verfehlt, wenn eine Ausschaffung des Betroffenen nicht m\u00f6glich ist. F\u00fcr Staatsangeh\u00f6rige von Tansania ist eine Ausschaffung grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich (E. 2.4). Die Eingrenzung auf den Bezirk Uster ist im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdef\u00fchrer im eingegrenzten Gebiet in angemessener Weise leben und weiterhin Gottesdienste besuchen kann, verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 2.5.2). Die faktische Meldepflicht in der Notunterkunft allein w\u00e4re zur Erreichung der verfolgten \u00f6ffentlichen Interessen weniger gut geeignet; die Eingrenzung erweist sich insgesamt als rechtm\u00e4ssig (E. 2.5.5). Gem\u00e4ss Art. 73 Abs. 1 lit. a AuG kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde eine Person ohne Aufenthaltstitel zur Er\u00f6ffnung einer Verf\u00fcgung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus kurzfristig festhalten (E. 3.1). Dies ist ausreichende gesetzliche Grundlage f\u00fcr eine kurzfristige Festhaltung zwecks Er\u00f6ffnung der Eingrenzungsverf\u00fcgung (E. 3.2). Mit einer kurzfristigen Festhaltung soll die Er\u00f6ffnung der Verf\u00fcgung in einer dem Betroffenen verst\u00e4ndlichen Sprache innert n\u00fctzlicher Frist gew\u00e4hrleistet werden (E. 3.3 und 3.4). Als milderes MIttel steht grunds\u00e4tzlich die schriftliche Vorladung an die Adrese der betreffenden Notunterkunft zur Verf\u00fcgung. Vorliegend bestehen keine gen\u00fcgenden Anzeichen daf\u00fcr, dass der Beschwerdef\u00fchrer einer Vorladung keine Folge leisten w\u00fcrde. Die kurzfristige Festhaltung erweist sich als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Feststellung der Widerrechtlichkeit (E. 3.5.2). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:46:28", "Checksum": "48ec23a3f88406454b8f3267111a333a"}