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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2017.00253
Urteil
der Einzelrichterin
vom 4. September 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A wird seit Februar 1995, mit Unterbrüchen, von der
Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom
6. September 2016 wurde A unter anderem verpflichtet, bei der Anmeldung
für das Arbeitsprogramm der C AG am Standort D mitzuwirken und mit einem
Pensum von 50 % daran teilzunehmen. Gleichzeitig wurde er darauf
hingewiesen, dass die Leistungen angemessen zu kürzen sind, wenn er gegen
Anordnungen, Auflagen und Weisungen verstösst, keine oder falsche Auskunft über
seine Verhältnisse gibt, die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert, eine
ihm zumutbare Arbeit nicht annimmt oder die Teilnahme an einem zumutbaren
Bildungs- und Beschäftigungsprogramm verweigert.
II.
Gegen obengenannten Beschluss reichte A am 12. September
2016 (Datum Poststempel) Rekurs beim Bezirksrat E ein. Mit Beschluss vom 4. April
2017 wies der Bezirksrat E den Rekurs ab, soweit er darauf eingetreten ist.
III.
Am 18. April 2017 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids, soweit es um die Arbeit bei der C AG gehe.
Der Bezirksrat E verzichtete mit Eingabe vom 25. April
2017 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine
Vernehmlassung. Die Stadt B beantragte mit Eingabe vom 16. Mai 2017
die Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ficht die angedrohte Kürzung des
Grundbetrags nicht an. Obwohl demnach nur die Weisung zur Teilnahme am
Arbeitsprogramm der C AG und nicht die angedrohte Kürzung der
wirtschaftlichen Hilfe im Streit liegt, müsste auf diese Kürzung im Fall einer
Beschwerdegutheissung verzichtet werden. Die angefochtene Anordnung ist somit
nicht als reine Verhaltensanweisung bzw. als streitwertlose Angelegenheit zu
erachten, sondern als streitwertbehaftete Streitigkeit – wobei sich der
Streitwert nach dem Umfang der angedrohten Kürzung auf ein Jahr hochgerechnet
bemisst (VGr, 26. März 2015, VB.2015.00099, E. 1.1 mit Hinweisen;
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 13, 17). Angesichts des damit unter Fr. 20'000.-
liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2 Die hier infrage stehende Weisung, am Arbeitsprogramm der C AG mit
einem Pensum von 50 % teilzunehmen, stellt eine Zwischenverfügung dar. Die
Weisung greift in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein
(Art. 10 Abs. 2 BV) und bewirkt damit einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung
mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Sie ist
daher selbständig anfechtbar (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011,
E. 4.3.4 und 4.3.5; VGr, 9. Dezember 2014, VB.2014.00620, E. 2
m. w. H.; Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 19a N. 48).
1.3 Der
Beschwerdeführer beanstandet in der Beschwerdeschrift unter anderem das Verhalten
bzw. Vorgehen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz im Allgemeinen. Dem
Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden
zu (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 74; Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005).
Soweit der Beschwerdeführer Beanstandungen aufsichtsrechtlicher Art äussert
oder äussern wollte, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darauf nicht
einzutreten (vgl. §§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom
14. Juni 1981 [SHG]).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm von der Sozialbearbeiterin zwei zumutbare
Arbeitsprojekte zur freien Auswahl offeriert worden seien. Darauf habe er per
E-Mail mitgeteilt, dass er beim Projekt F mitmachen möchte. Er sei nicht
damit einverstanden, dass er jetzt trotzdem bei der C AG mitarbeiten
müsse, zumal dort die Arbeitsverhältnisse gesetzeswidrig seien und ihm so die
Wahlfreiheit entzogen worden sei. Im Weiteren habe die Vorinstanz ihn bezüglich
den Gründen, die gegen eine Arbeitsaufnahme bei der C AG sprächen, nicht
zur Stellungnahme eingeladen.
2.2 Die
Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer bei zwei zumutbaren
Arbeitsprogrammen kein Wahlrecht besitze. Das Arbeitsprogramm bei der C AG
sei vorliegend besser geeignet, seine Wiedereinstiegschancen in den ersten
Arbeitsmarkt zu verbessern, da es bessere Entwicklungsmöglichkeiten biete.
Zudem sei die Arbeit bei der C AG auch zumutbar (angefochtener Entscheid,
E. 4.2).
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, man habe ihn nicht zur Stellungnahme zur
Vernehmlassung zum Rekurs der Stadt B vom 27. September 2017 eingeladen.
Der Bezirksrat hätte ihn bezüglich den Gründen, die gegen eine Arbeit bei C
sprächen, telefonisch kontaktieren müssen. Damit macht er sinngemäss eine
Verletzung des Replikrechts sowie der behördlichen Untersuchungspflicht durch
die Vorinstanz geltend.
3.2 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, von den bei der Rechtsmittelinstanz
eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern.
Dabei ist nach der Bundesgerichtspraxis zwischen Verfahren vor Gerichten
einerseits sowie erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und
Rechtsmittelverfahren vor nichtgerichtlichen Behörden andererseits zu
unterscheiden: Vor Gerichten gilt nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention bzw. Art. 29 Abs. 2 BV das vom Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte entwickelte "Replikrecht im weiteren
Sinn", wonach den Parteien die Möglichkeit zu gewähren ist, alle Eingaben
der übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu
äussern. Vor nichtgerichtlichen Behörden besteht Anspruch auf ein
"Replikrecht im engeren Sinn", wonach eine Frist zur Stellungnahme
nur angesetzt werden muss, soweit die in den Eingaben vorgebrachten Noven prozessual
zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE
138 I 154 E. 2.3–2.5; Alain Griffel in: Kommentar VRG,
§ 26b N. 37 ff.). Die Einschränkung des Replikrechts vor
nichtgerichtlichen Behörden entbindet die Rechtmittelinstanz indes nicht davon,
Eingaben einer Partei der Gegenseite zuzustellen, damit diese gegebenenfalls um
Fristansetzung für eine Stellungnahme ersuchen kann. In diesem Sinn
verpflichtet § 26b Abs. 4 VRG die Rekursinstanz ausdrücklich,
Vernehmlassungen den anderen Verfahrensbeteiligten zuzustellen (vgl. VGr, 7. April
2016, AN.2015.00009, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden Fall hat der Bezirksrat dem
Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 27. September
2016 samt Beilagen per Kurzbrief vom 28. September 2016 "zur
Kenntnisnahme" zugestellt. Da die Vernehmlassung keine Noven enthielt und
als Beilage nur Dokumente eingereicht wurden, die dem Beschwerdeführer bekannt
sein mussten und in deren Besitz er sich schon zuvor befunden hatte, ist in der
fehlenden Fristansetzung zur Stellungnahme keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu erblicken. Zudem hat der Bezirksrat nicht unmittelbar danach
entschieden, sondern mehr als ein halbes Jahr mit seinem Entscheid zugewartet.
Wäre der Beschwerdeführer zum Schluss gekommen, dass er nochmals zur Sache
Stellung nehmen möchte, hätte er hierfür somit genügend Zeit gehabt. Nach Treu
und Glauben hat dies gar umgehend zu erfolgen (vgl. BGE 133 I 98 E. 2.2;
BGE 133 I 100 E. 4.8). Ausserdem hat der Beschwerdeführer sich auch mit
Schreiben vom 23. Oktober 2016 zu einem Schreiben geäussert, das ihm
ebenso nur zur Kenntnisnahme zugestellt worden war. Wenn der Beschwerdeführer
nun geltend machen wollte, für seine Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 27. September
2016 hätte ihm ausdrücklich eine Frist angesetzt werden müssen, verhielte er
sich widersprüchlich. Angesichts seiner weiteren Ausführungen ist jedoch
anzunehmen, dass er eine Verletzung der Untersuchungspflicht rügen möchte (dazu
E. 3.3).
3.3 Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das
Untersuchungsprinzip (§ 7 Abs. 1 VRG), welches die Behörden von Amtes
wegen dazu verpflichtet, für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die behördliche Untersuchungspflicht
wird jedoch insoweit relativiert, als die Verfahrensbeteiligten im Rahmen von § 7
Abs. 2 VRG einer Mitwirkungspflicht unterliegen (Plüss, § 7 N. 10).
Eine solche Mitwirkungspflicht besteht im Rechtsmittelverfahren, indem die
rechtsmittelführende Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und
allenfalls Beweismittel einzureichen hat; im Rekursverfahren gilt somit nur
eine abgeschwächte Untersuchungspflicht. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelbehörde,
systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachenelemente zu
erforschen, insbesondere dann nicht, wenn von der Partei nach den Umständen ein
entsprechender Hinweis hätte erwartet werden dürfen (Plüss, § 7 N. 33;
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 43 ff.).
Den Akten im vorinstanzlichen Verfahren liessen sich keine
Hinweise entnehmen, dass Gründe bestünden, welche die Arbeit bei der C AG unzumutbar
erscheinen liessen. Insofern war die Rekursinstanz nicht verpflichtet, von sich
aus Nachforschungen zu betreiben, ob solche bestünden. Vielmehr wäre es am
Beschwerdeführer gelegen, anlässlich der Begründung des Rekurses oder mit
seiner Eingabe vom 23. Oktober 2016 solche Gründe vorzubringen. Die
Vorinstanz hat den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt, indem sie ihn
spezifisch zu diesem Thema nicht zur Stellungnahme aufgefordert hatte. Auch ist
nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz dadurch voreingenommen gewesen sein
soll.
4.
4.1 Nach
§ 3 SHG soll die Durchführung der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem
Hilfesuchenden erfolgen und ist die Selbsthilfe zu fördern. Die
Kapitel A.3 und D.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien) sehen kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt vor, die von
der Sozialhilfe bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen und sozialen
Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere sind Integrationsprogramme zu
entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren, und
Anreize fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen. Zugleich
sind die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung
zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit (Kap. A.3–5). Als
Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration gelten berufliche
Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt, Einsatz-
und Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie sozialpädagogische
und -therapeutische Angebote (Kap. D.3).
Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit
Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung
der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und
seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe
mit der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln
verbunden werden (§ 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm
oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig
erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der
Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme
(beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere
Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG, § 23 lit. d SHV; vgl.
VGr, 30. Dezember 2016, VB.2016.00701, E. 2.3). Die Zumutbarkeit
einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der
arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung vorzunehmen (Art. 16
Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982).
Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen,
angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der
unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem
Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und
Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss
nicht überfordert werden (vgl. zum Ganzen VGr, 13. Januar 2012,
VB.2011.00763, E. 2.2, mit Hinweisen).
4.2 Zunächst bemängelt der Beschwerdeführer, er habe
von anderen Sozialhilfeempfängern gehört, die eine Tätigkeit bei der C AG aufgenommen
hätten, danach aber sehr schnell wieder vollumfänglich von der Sozialhilfe
abhängig gewesen seien.
Es liegt indessen in der Natur
eines solchen Beschäftigungsprogramms, dass es nicht bei sämtlichen
Teilnehmenden zu einer erfolgreichen Integration in den ersten Arbeitsmarkt
führen kann. Gemäss der Homepage der C AG hat im Jahr 2016 nur gerade 10,2 %
der durchschnittlichen Belegschaft eine neue Stelle gefunden.
Beschäftigungsprogramme dienen nicht nur der Integration in den ersten
Arbeitsmarkt, sondern es sollen hauptsächlich die Aussichten auf eine
Wiedereingliederung in das Erwerbsleben verbessert werden und den
Hilfsbedürftigen ermöglicht werden, mindestens für einen Teil des Unterhalts
selber aufzukommen. Zudem soll eine soziale Integration bspw. durch einen
geregelten Tagesablauf sowie eine erhöhte Selbständigkeit erzielt werden (vgl.
BGE 130 I 71 E. 5.4; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 13.2.05, Ziff. 1, 11. Juli 2016; SKOS-Richtlinien,
Kap. D.3). Vor diesem Hintergrund
erscheint die Weisung zur Teilnahme am Arbeitsprogramm der C AG geeignet, eine Verbesserung der Lage des Beschwerdeführers
herbeizuführen.
4.3 Der
Beschwerdeführer stellt zwar nicht in Abrede, dass beide Arbeitsprogramme –
sowohl bei der C AG als auch im Projekt F – zumutbar seien, ist aber
der Meinung, dass das Projekt F für ihn besser geeignet sei. Dahingegen
sei die Anstellung bei der C AG absolut diskriminierend, und als er sich
im 2009 erkundigt hätte, seien ihm Fragen bezüglich Arbeitsbedingungen
insbesondere nach der Probezeit nicht beantwortet worden. Mit diesen Gründen
beruft er sich sinngemäss auf die Unzumutbarkeit der Weisung.
Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass die Tätigkeit
bei der C AG unzumutbar wäre. Einerseits sind im Jahr 2009 gemachte
mutmassliche Aussagen im vorliegenden Verfahren nicht relevant und andererseits
ist ein Arbeitsprogramm nicht schon deshalb unzumutbar, weil angeblich gewisse
Fragen nicht beantwortet worden seien. Zum einen ist diese Behauptung in keiner
Weise substanziiert, zum anderen erscheint es nachvollziehbar, dass bei einem
Beschäftigungsprogramm im zweiten Arbeitsmarkt, in welchem auf die Fähigkeiten
und Bedürfnisse der Betroffenen individuell eingegangen werden soll, keine
allgemeinen Aussagen zu den Anstellungsbedingungen gemacht werden können. Im
Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern die Anstellungsbedingungen bei der C AG
rechtswidrig oder diskriminierend sein sollten, da das vom Beschwerdeführer
angeführte Beispiel (Wegbedingung der Probezeit) keine arbeitsrechtswidrige
Bedingung darstellt (vgl. Art. 335b Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend
die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911
[Obligationenrecht, OR]).
4.4 Im Übrigen
sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Beschäftigungsmassnahme dem
Alter, dem Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen des
Beschwerdeführers nicht angemessen sein sollte. Die Weisung erweist sich somit als
verhältnismässig.
4.5 Schliesslich
trifft der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Teilnahme am Arbeitsprogramm der C AG
sei Zwangsarbeit, nicht zu. Massgebend für den Einzelfall ist Art. 4
Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). In der
Schweizerischen Bundesverfassung wird das Verbot der Zwangsarbeit zwar nicht
explizit erwähnt, ist aber den Verboten von Art. 10 Abs. 3 BV
zuzurechnen, wonach Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten sind (Rainer J. Schweizer,
in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. A., St. Gallen
2014, Art. 10 N. 49). Massgebend ist indessen, dass kein Verstoss gegen
Art. 4 Abs. 2 EMRK vorliegt, wenn die Zahlung von Arbeitslosengeld
oder von anderen staatlichen Unterstützungsleistungen gekürzt oder gestrichen
werden kann, wenn der Betroffene eine zumutbare Arbeit ablehnt. Solange die
Aufnahme einer zumutbaren Arbeit lediglich Voraussetzung für die weitere
(ungekürzte) Gewährung der staatlichen Leistung ist, liegt kein Verstoss gegen
das Verbot von Zwangs- oder Pflichtarbeit vor (Alexander Behnsen, in: Ulrich Karpenstein/Franz
C. Mayer, Kommentar zur EMRK, 2. A., München 2015, Art. 4 Rz. 40,
mit weiteren Hinweisen). Genau diese Situation liegt beim Beschwerdeführer vor.
5.
5.1 Stehen –
wie vorliegend – verschiedene zumutbare Massnahmen zur Verfügung, kommt der
anordnenden Behörde bei der Frage, welche Massnahme anzuordnen ist,
Auswahlermessen zu. Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben. Die Behörde ist
dabei an die Verfassung gebunden. Ausserdem sind Sinn und Zweck der
gesetzlichen Ordnung zu beachten (VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181,
E. 3.5). Das Verwaltungsgericht darf die vorinstanzliche Ermessensausübung
nur auf Missbrauch, Über- oder Unterschreitung hin überprüfen. Demgegenüber ist
die Rüge der Unangemessenheit unzulässig (§ 50 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a VRG).
5.2 Der
Beschwerdeführer führt an, dass das Projekt F für ihn besser geeignet sei,
da es einer Festanstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt absolut gleichgestellt
sei, weil das ausgestellte Arbeitszeugnis den SECO-Richtlinien entspräche und
es eine Probezeit gäbe. Zudem habe er dort bereits einmal gearbeitet. Für das
Arbeitsprogramm bei der C AG habe sich die Beschwerdegegnerin nur
entschieden, weil sie dieses günstiger zu stehen komme. Die Beschwerdegegnerin
sowie die Vorinstanz begründen ihren Entscheid, dass der Beschwerdeführer am
Beschäftigungsprogramm bei der C AG teilzunehmen habe, damit, dass dieses
Arbeitsprogramm besser geeignet sei, indem es dem Beschwerdeführer im Hinblick
auf die berufliche Wiedereingliederung bessere Entwicklungsmöglichkeiten biete.
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben sich bei ihrer Entscheidung von
sachlichen und nachvollziehbaren Gründen sowie von Sinn und Zweck der
gesetzlichen Ordnung bzw. von Arbeitsprogrammen (E. 4.1 und 4.2) leiten
lassen. Damit haben sie ihr Ermessen weder überschritten noch unterschritten
noch missbraucht.
6.
6.1 Indem der
Beschwerdeführer vorbringt, zuerst sei ihm die freie Wahl zwischen den beiden
Arbeitseinsatzprogrammen eingeräumt worden und dann sei seine Wahl doch nicht
berücksichtigt worden, beruft er sich sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und
Glauben.
6.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht
in der Form des Vertrauensschutzes nach Art. 9 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV) den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres
berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der
Behörden. Auskünfte einer Behörde können Rechtswirkung entfalten, wenn die
Behörde in einer konkreten Situation bezüglich bestimmter Personen handelte,
die Behörde für die Erteilung der Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger sie
aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte, der Bürger die
Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im
Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die
nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Zudem
hat eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse am Vertrauensschutz und
entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu erfolgen (René Wiederkehr/Paul
Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, S. 724).
6.3 Vorliegend
fehlt es sowohl an einer genügenden Vertrauensgrundlage wie auch an einer
Vertrauensbetätigung (Disposition). Die Behauptung des Beschwerdeführers, man
habe ihm ein Wahlrecht angeboten, lässt sich aufgrund der Akten nicht
nachvollziehen. Gemäss der am 19. August 2016 vom Beschwerdeführer und der
Sozialbearbeiterin unterzeichneten Vereinbarung, war das Beschäftigungsprogramm
noch zu definieren. Eine bloss mündliche Auskunft, wie sie der Beschwerdeführer
vorbringt, müsste durch schriftliche Unterlagen belegt werden, damit sie eine
genügende Vertrauensgrundlage begründen könnte (BGr, 25. Juni 2013,
8F_6/2013, E. 2; 15. März 2010, 2C_728/2009, E. 3.2). Ausserdem
wurden vom Beschwerdeführer keine Dispositionen (bspw. Kündigung einer anderen
Arbeitsstelle) getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden
können. Somit kann der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben ableiten.
7.
7.1 Zusammenfassend
ist die Weisung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer am
Arbeitsprogramm bei der C AG teilzunehmen hat, nicht zu beanstanden.
7.2 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an
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