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Geschäftsnummer: VB.2017.00253  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.09.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.10.2017 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Weisung, an einem Arbeitsprogramm teilzunehmen. Die Vorinstanz hat weder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers noch den Untersuchungsgrundsatz verletzt (E. 3). Der Umstand, dass nicht sämtliche Teilnehmenden eines Beschäftigungsprogramms erfolgreich in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden sowie angeblich nicht beantwortete Fragen zu den Anstellungsbedingungen stellen die Verhältnismässigkeit der Weisung, an einem Arbeitsprogramm teilzunehmen, nicht infrage (E. 4.2–4.4). Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz stützen ihren Entscheid für das infrage stehende und gegen ein anderes Beschäftigungsprogramm auf sachliche und nachvollziehbare Gründe, womit sie ihr Ermessen weder überschritten noch unterschritten noch missbraucht haben (E. 5). Bereits mangels einer Vertrauensgrundlage – eine behauptete mündliche Auskunft begründet keine solche Grundlage – kann der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 6). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
ARBEITSPROGRAMM
AUSWAHLERMESSEN
BESCHÄFTIGUNGSPROGRAMM
ERMESSEN
INTEGRATIONSPROGRAMM
RECHTLICHES GEHÖR
REPLIKRECHT
SOZIALHILFE
TREU UND GLAUBEN
UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
VERTRAUENSGRUNDLAGE
VERTRAUENSSCHUTZ
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 9 BV
Art. 29 Abs. II BV
§ 21 SHG
§ 23 lit. d SHV
§ 7 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2017.00253

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 4. September 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A wird seit Februar 1995, mit Unterbrüchen, von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 6. September 2016 wurde A unter anderem verpflichtet, bei der Anmeldung für das Arbeitsprogramm der C AG am Standort D mitzuwirken und mit einem Pensum von 50 % daran teilzunehmen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass die Leistungen angemessen zu kürzen sind, wenn er gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen verstösst, keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt, die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert, eine ihm zumutbare Arbeit nicht annimmt oder die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- und Beschäftigungsprogramm verweigert.

II.  

Gegen obengenannten Beschluss reichte A am 12. September 2016 (Datum Poststempel) Rekurs beim Bezirksrat E ein. Mit Beschluss vom 4. April 2017 wies der Bezirksrat E den Rekurs ab, soweit er darauf eingetreten ist.

III.  

Am 18. April 2017 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, soweit es um die Arbeit bei der C AG gehe.

Der Bezirksrat E verzichtete mit Eingabe vom 25. April 2017 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die Stadt B beantragte mit Eingabe vom 16. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ficht die angedrohte Kürzung des Grundbetrags nicht an. Obwohl demnach nur die Weisung zur Teilnahme am Arbeitsprogramm der C AG und nicht die angedrohte Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im Streit liegt, müsste auf diese Kürzung im Fall einer Beschwerdegutheissung verzichtet werden. Die angefochtene Anordnung ist somit nicht als reine Verhaltensanweisung bzw. als streitwertlose Angelegenheit zu erachten, sondern als streitwertbehaftete Streitigkeit – wobei sich der Streitwert nach dem Umfang der angedrohten Kürzung auf ein Jahr hochgerechnet bemisst (VGr, 26. März 2015, VB.2015.00099, E. 1.1 mit Hinweisen; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 13, 17). Angesichts des damit unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Die hier infrage stehende Weisung, am Arbeitsprogramm der C AG mit einem Pensum von 50 % teilzunehmen, stellt eine Zwischenverfügung dar. Die Weisung greift in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein (Art. 10 Abs. 2 BV) und bewirkt damit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Sie ist daher selbständig anfechtbar (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.3.5; VGr, 9. Dezember 2014, VB.2014.00620, E. 2 m. w. H.; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 48).

1.3 Der Beschwerdeführer beanstandet in der Beschwerdeschrift unter anderem das Verhalten bzw. Vorgehen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz im Allgemeinen. Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Soweit der Beschwerdeführer Beanstandungen aufsichtsrechtlicher Art äussert oder äussern wollte, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darauf nicht einzutreten (vgl. §§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm von der Sozialbearbeiterin zwei zumutbare Arbeitsprojekte zur freien Auswahl offeriert worden seien. Darauf habe er per E-Mail mitgeteilt, dass er beim Projekt F mitmachen möchte. Er sei nicht damit einverstanden, dass er jetzt trotzdem bei der C AG mitarbeiten müsse, zumal dort die Arbeitsverhältnisse gesetzeswidrig seien und ihm so die Wahlfreiheit entzogen worden sei. Im Weiteren habe die Vorinstanz ihn bezüglich den Gründen, die gegen eine Arbeitsaufnahme bei der C AG sprächen, nicht zur Stellungnahme eingeladen.

2.2 Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer bei zwei zumutbaren Arbeitsprogrammen kein Wahlrecht besitze. Das Arbeitsprogramm bei der C AG sei vorliegend besser geeignet, seine Wiedereinstiegschancen in den ersten Arbeitsmarkt zu verbessern, da es bessere Entwicklungsmöglichkeiten biete. Zudem sei die Arbeit bei der C AG auch zumutbar (angefochtener Entscheid, E. 4.2).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, man habe ihn nicht zur Stellungnahme zur Vernehmlassung zum Rekurs der Stadt B vom 27. September 2017 eingeladen. Der Bezirksrat hätte ihn bezüglich den Gründen, die gegen eine Arbeit bei C sprächen, telefonisch kontaktieren müssen. Damit macht er sinngemäss eine Verletzung des Replikrechts sowie der behördlichen Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz geltend.

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, von den bei der Rechtsmit­telinstanz eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern. Dabei ist nach der Bundesgerichtspraxis zwischen Verfahren vor Gerichten einerseits sowie erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und Rechtsmittelverfahren vor nichtgerichtlichen Behörden andererseits zu unterscheiden: Vor Gerichten gilt nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. Art. 29 Abs. 2 BV das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelte "Replikrecht im weiteren Sinn", wonach den Parteien die Möglichkeit zu gewähren ist, alle Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern. Vor nichtgerichtlichen Behörden besteht Anspruch auf ein "Replikrecht im engeren Sinn", wonach eine Frist zur Stellungnahme nur angesetzt werden muss, soweit die in den Eingaben vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 I 154 E. 2.3–2.5; Alain Griffel in: Kommentar VRG, § 26b N. 37 ff.). Die Einschränkung des Replikrechts vor nichtgerichtlichen Behörden entbindet die Rechtmittelinstanz indes nicht davon, Eingaben einer Partei der Gegenseite zuzustellen, damit diese gegebenenfalls um Fristansetzung für eine Stellungnahme ersuchen kann. In diesem Sinn verpflichtet § 26b Abs. 4 VRG die Rekursinstanz ausdrücklich, Vernehmlassungen den anderen Verfahrensbeteiligten zuzustellen (vgl. VGr, 7. April 2016, AN.2015.00009, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

Im vorliegenden Fall hat der Bezirksrat dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2016 samt Beilagen per Kurzbrief vom 28. September 2016 "zur Kenntnisnahme" zugestellt. Da die Vernehmlassung keine Noven enthielt und als Beilage nur Dokumente eingereicht wurden, die dem Beschwerdeführer bekannt sein mussten und in deren Besitz er sich schon zuvor befunden hatte, ist in der fehlenden Fristansetzung zur Stellungnahme keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Zudem hat der Bezirksrat nicht unmittelbar danach entschieden, sondern mehr als ein halbes Jahr mit seinem Entscheid zugewartet. Wäre der Beschwerdeführer zum Schluss gekommen, dass er nochmals zur Sache Stellung nehmen möchte, hätte er hierfür somit genügend Zeit gehabt. Nach Treu und Glauben hat dies gar umgehend zu erfolgen (vgl. BGE 133 I 98 E. 2.2; BGE 133 I 100 E. 4.8). Ausserdem hat der Beschwerdeführer sich auch mit Schreiben vom 23. Oktober 2016 zu einem Schreiben geäussert, das ihm ebenso nur zur Kenntnisnahme zugestellt worden war. Wenn der Beschwerdeführer nun geltend machen wollte, für seine Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 27. September 2016 hätte ihm ausdrücklich eine Frist angesetzt werden müssen, verhielte er sich widersprüchlich. Angesichts seiner weiteren Ausführungen ist jedoch anzunehmen, dass er eine Verletzung der Untersuchungspflicht rügen möchte (dazu E. 3.3).

3.3 Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip (§ 7 Abs. 1 VRG), welches die Behörden von Amtes wegen dazu verpflichtet, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die behördliche Untersuchungspflicht wird jedoch insoweit relativiert, als die Verfahrensbeteiligten im Rahmen von § 7 Abs. 2 VRG einer Mitwirkungspflicht unterliegen (Plüss, § 7 N. 10). Eine solche Mitwirkungspflicht besteht im Rechtsmittelverfahren, indem die rechtsmittelführende Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen hat; im Rekursverfahren gilt somit nur eine abgeschwächte Untersuchungspflicht. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelbehörde, systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachenelemente zu erforschen, insbesondere dann nicht, wenn von der Partei nach den Umständen ein entsprechender Hinweis hätte erwartet werden dürfen (Plüss, § 7 N. 33; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 43 ff.).

Den Akten im vorinstanzlichen Verfahren liessen sich keine Hinweise entnehmen, dass Gründe bestünden, welche die Arbeit bei der C AG unzumutbar erscheinen liessen. Insofern war die Rekursinstanz nicht verpflichtet, von sich aus Nachforschungen zu betreiben, ob solche bestünden. Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer gelegen, anlässlich der Begründung des Rekurses oder mit seiner Eingabe vom 23. Oktober 2016 solche Gründe vorzubringen. Die Vorinstanz hat den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt, indem sie ihn spezifisch zu diesem Thema nicht zur Stellungnahme aufgefordert hatte. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz dadurch voreingenommen gewesen sein soll.

4.  

4.1 Nach § 3 SHG soll die Durchführung der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden erfolgen und ist die Selbsthilfe zu fördern. Die Kapitel A.3 und D.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sehen kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt vor, die von der Sozialhilfe bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen und sozialen Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere sind Integrationsprogramme zu entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren, und Anreize fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen. Zugleich sind die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit (Kap. A.3–5). Als Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration gelten berufliche Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt, Einsatz- und Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie sozialpädagogische und -therapeutische Angebote (Kap. D.3).

Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Ein­sätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG, § 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 30. Dezember 2016, VB.2016.00701, E. 2.3). Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982). Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (vgl. zum Ganzen VGr, 13. Januar 2012, VB.2011.00763, E. 2.2, mit Hinweisen).

4.2 Zunächst bemängelt der Beschwerdeführer, er habe von anderen Sozialhilfeempfängern gehört, die eine Tätigkeit bei der C AG aufgenommen hätten, danach aber sehr schnell wieder vollumfänglich von der Sozialhilfe abhängig gewesen seien.

Es liegt indessen in der Natur eines solchen Beschäftigungsprogramms, dass es nicht bei sämtlichen Teilnehmenden zu einer erfolgreichen Integration in den ersten Arbeitsmarkt führen kann. Gemäss der Homepage der C AG hat im Jahr 2016 nur gerade 10,2 % der durchschnittlichen Belegschaft eine neue Stelle gefunden. Beschäftigungsprogramme dienen nicht nur der Integration in den ersten Arbeitsmarkt, sondern es sollen hauptsächlich die Aussichten auf eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben verbessert werden und den Hilfsbedürftigen ermöglicht werden, mindestens für einen Teil des Unterhalts selber aufzukommen. Zudem soll eine soziale Integration bspw. durch einen geregelten Tagesablauf sowie eine erhöhte Selbständigkeit erzielt werden (vgl. BGE 130 I 71 E. 5.4; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 13.2.05, Ziff. 1, 11. Juli 2016; SKOS-Richtlinien, Kap. D.3). Vor diesem Hintergrund erscheint die Weisung zur Teilnahme am Arbeitsprogramm der C AG geeignet, eine Verbesserung der Lage des Beschwerdeführers herbeizuführen.

4.3 Der Beschwerdeführer stellt zwar nicht in Abrede, dass beide Arbeitsprogramme – sowohl bei der C AG als auch im Projekt F – zumutbar seien, ist aber der Meinung, dass das Projekt F für ihn besser geeignet sei. Dahingegen sei die Anstellung bei der C AG absolut diskriminierend, und als er sich im 2009 erkundigt hätte, seien ihm Fragen bezüglich Arbeitsbedingungen insbesondere nach der Probezeit nicht beantwortet worden. Mit diesen Gründen beruft er sich sinngemäss auf die Unzumutbarkeit der Weisung.

Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass die Tätigkeit bei der C AG unzumutbar wäre. Einerseits sind im Jahr 2009 gemachte mutmassliche Aussagen im vorliegenden Verfahren nicht relevant und andererseits ist ein Arbeitsprogramm nicht schon deshalb unzumutbar, weil angeblich gewisse Fragen nicht beantwortet worden seien. Zum einen ist diese Behauptung in keiner Weise substanziiert, zum anderen erscheint es nachvollziehbar, dass bei einem Beschäftigungsprogramm im zweiten Arbeitsmarkt, in welchem auf die Fähigkeiten und Bedürfnisse der Betroffenen individuell eingegangen werden soll, keine allgemeinen Aussagen zu den Anstellungsbedingungen gemacht werden können. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern die Anstellungsbedingungen bei der C AG rechtswidrig oder diskriminierend sein sollten, da das vom Beschwerdeführer angeführte Beispiel (Wegbedingung der Probezeit) keine arbeitsrechtswidrige Bedingung darstellt (vgl. Art. 335b Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 [Obligationenrecht, OR]).

4.4 Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Beschäftigungsmassnahme dem Alter, dem Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers nicht angemessen sein sollte. Die Weisung erweist sich somit als verhältnismässig.

4.5 Schliesslich trifft der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Teilnahme am Arbeitsprogramm der C AG sei Zwangsarbeit, nicht zu. Massgebend für den Einzelfall ist Art. 4 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). In der Schweizerischen Bundesverfassung wird das Verbot der Zwangsarbeit zwar nicht explizit erwähnt, ist aber den Verboten von Art. 10 Abs. 3 BV zuzurechnen, wonach Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten sind (Rainer J. Schweizer, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. A., St. Gallen 2014, Art. 10 N. 49). Massgebend ist indessen, dass kein Verstoss gegen Art. 4 Abs. 2 EMRK vorliegt, wenn die Zahlung von Arbeitslosengeld oder von anderen staatlichen Unterstützungsleistungen gekürzt oder gestrichen werden kann, wenn der Betroffene eine zumutbare Arbeit ablehnt. Solange die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit lediglich Voraussetzung für die weitere (ungekürzte) Gewährung der staatlichen Leistung ist, liegt kein Verstoss gegen das Verbot von Zwangs- oder Pflichtarbeit vor (Alexander Behnsen, in: Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, Kommentar zur EMRK, 2. A., München 2015, Art. 4 Rz. 40, mit weiteren Hinweisen). Genau diese Situation liegt beim Beschwerdeführer vor.

5.  

5.1 Stehen – wie vorliegend – verschiedene zumutbare Massnahmen zur Verfügung, kommt der anordnenden Behörde bei der Frage, welche Massnahme anzuordnen ist, Auswahlermessen zu. Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben. Die Behörde ist dabei an die Verfassung gebunden. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten (VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181, E. 3.5). Das Verwaltungsgericht darf die vorinstanzliche Ermessensausübung nur auf Missbrauch, Über- oder Unterschreitung hin überprüfen. Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

5.2 Der Beschwerdeführer führt an, dass das Projekt F für ihn besser geeignet sei, da es einer Festanstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt absolut gleichgestellt sei, weil das ausgestellte Arbeitszeugnis den SECO-Richtlinien entspräche und es eine Probezeit gäbe. Zudem habe er dort bereits einmal gearbeitet. Für das Arbeitsprogramm bei der C AG habe sich die Beschwerdegegnerin nur entschieden, weil sie dieses günstiger zu stehen komme. Die Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz begründen ihren Entscheid, dass der Beschwerdeführer am Beschäftigungsprogramm bei der C AG teilzunehmen habe, damit, dass dieses Arbeitsprogramm besser geeignet sei, indem es dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung bessere Entwicklungsmöglichkeiten biete. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben sich bei ihrer Entscheidung von sachlichen und nachvollziehbaren Gründen sowie von Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung bzw. von Arbeitsprogrammen (E. 4.1 und 4.2) leiten lassen. Damit haben sie ihr Ermessen weder überschritten noch unterschritten noch missbraucht.

6.  

6.1 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, zuerst sei ihm die freie Wahl zwischen den beiden Arbeitseinsatzprogrammen eingeräumt worden und dann sei seine Wahl doch nicht berücksichtigt worden, beruft er sich sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben.

6.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht in der Form des Vertrauensschutzes nach Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden. Auskünfte einer Behörde können Rechtswirkung entfalten, wenn die Behörde in einer konkreten Situation bezüglich bestimmter Personen handelte, die Behörde für die Erteilung der Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte, der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Zudem hat eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse am Vertrauensschutz und entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu erfolgen (René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, S. 724).

6.3 Vorliegend fehlt es sowohl an einer genügenden Vertrauensgrundlage wie auch an einer Vertrauensbetätigung (Disposition). Die Behauptung des Beschwerdeführers, man habe ihm ein Wahlrecht angeboten, lässt sich aufgrund der Akten nicht nachvollziehen. Gemäss der am 19. August 2016 vom Beschwerdeführer und der Sozialbearbeiterin unterzeichneten Vereinbarung, war das Beschäftigungsprogramm noch zu definieren. Eine bloss mündliche Auskunft, wie sie der Beschwerdeführer vorbringt, müsste durch schriftliche Unterlagen belegt werden, damit sie eine genügende Vertrauensgrundlage begründen könnte (BGr, 25. Juni 2013, 8F_6/2013, E. 2; 15. März 2010, 2C_728/2009, E. 3.2). Ausserdem wurden vom Beschwerdeführer keine Dispositionen (bspw. Kündigung einer anderen Arbeitsstelle) getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Somit kann der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableiten.

7.  

7.1 Zusammenfassend ist die Weisung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer am Arbeitsprogramm bei der C AG teilzunehmen hat, nicht zu beanstanden.

7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …