{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00257_2018-01-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217853&W10_KEY=13823230&nTrefferzeile=52&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "51ceb4af351b873fc1f1270149b13f26"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.01.2018  VB.2017.00257"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.01.2018  VB.2017.00257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.01.2018  VB.2017.00257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pensum | [Mit einer \"Grundverf\u00fcgung\" wurde die Beschwerdef\u00fchrerin 2014 unbefristet als Dozentin an der Z\u00fcrcher Hochschule der K\u00fcnste angestellt - in einem Bandbreitenmodell (Besch\u00e4ftigungsgrad zwischen 50 % und 80 %). Der konkrete Besch\u00e4ftigungsgrad wurde seither, wie in der Grundverf\u00fcgung vorgesehen, f\u00fcr jedes Semester mittels individueller Leistungsvereinbarung neu festgelegt, f\u00fcr das Herbstsemester 2016/2017 ein solcher von rund 59 %. Die Beschwerdef\u00fchrerin, die diesen als zu tief erachtet, wehrt sich gegen diese letzte individuelle Leistungsvereinbarung.] Anfechtungsobjekt ist (formell) die individuelle Leistungsvereinbarung vom Juni 2016, mit welcher f\u00fcr das darauffolgende Herbstsemester der Besch\u00e4ftigungsgrad von rund 59 % festgelegt wurde (E. 2.1). Die Beschwerdef\u00fchrerin bringt indes dagegen in der Beschwerdebegr\u00fcndung nichts vor; tats\u00e4chlich wendet sie sich darin ausschliesslich gegen die Grundverf\u00fcgung, indem sie die Zul\u00e4ssigkeit des Bandbreitenmodells als solchen bestreitet (E. 2.2 f.). Diese Verf\u00fcgung jedoch erwuchs bereits 2014 unangefochten in Rechtskraft (E. 3.1). Die Beschwerdef\u00fchrerin muss sich die unterlassene Anfechtung bzw. Rechtskraft der Grundverf\u00fcgung entgegenhalten lassen (E. 3.2). Da sie sich bislang weder gegen die Grundverf\u00fcgung noch gegen irgendeine der seither gest\u00fctzt hierauf ergangenen individuellen Leistungsvereinbarungen gewehrt hat, erscheint es gar treuwidrig, wenn sie sich zum jetzigen Zeitpunkt gegen die Grundverf\u00fcgung wendet (E. 3.3). Ungeachtet all dessen kann vor dem Hintergrund der Personalverordnung der Z\u00fcrcher Fachhochschule kaum von der Zul\u00e4ssigkeit des von der Beschwerdegegnerin angewandten Bandbreitenmodells ausgegangen werden (E. 3.4). Abweisung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:56:24", "Checksum": "94da9efc96505af28973167d3708986d"}