{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "03.08.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00262_03-08-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217400&W10_KEY=4467072&nTrefferzeile=49&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ce35cbbe194364022feb290f85f41062"}, "Num": [" VB.2017.00262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.03.0  VB.2017.00262"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.03.0  VB.2017.00262"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.03.0  VB.2017.00262"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe. Bei der Beurteilung, ob ein Antrag oder eine Begr\u00fcndung den formellen Erfordernissen von \u00a7 23 Abs. 1 VRG gen\u00fcgt, kommt der Rekursinstanz ein gewisses Ermessen zu (E. 2.1). Der Entscheid der Vorinstanz, der Beschwerdef\u00fchrerin mangels Begr\u00fcndung des Rekurses eine Nachfrist zur Verbesserung der Rekursschrift anzusetzen, ist rechtm\u00e4ssig (E. 2.2). Da die Nachfrist unbenutzt verstrich, ist insofern nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der Folge androhungsgem\u00e4ss auf den Rekurs nicht eintrat (E. 2.4). Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin vor dem Nichteintretensentscheid telefonisch um Wiederherstellung der Nachfrist ersuchte. Eine Fristwiederherstellung wird zwar nur auf schriftliches Gesuch hin gew\u00e4hrt. Da es sich bei der Beschwerdef\u00fchrerin aber um eine rechtsunkundige Person handelt, w\u00e4re es angezeigt gewesen, sie auf das entsprechende Formerfordernis hinzuweisen und ihr eine Nachfrist zur Einreichung eines schriftlichen Gesuchs einzur\u00e4umen. Danach h\u00e4tte die Vorinstanz dar\u00fcber im Rahmen eines Zwischenentscheids oder des Endentscheids befinden m\u00fcssen. Ohne die Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs erweist sich das Nichteintreten aufgrund der verpassten Frist zur Nachreichung einer Rekursbegr\u00fcndung als unrechtm\u00e4ssig, zumal das Ergebnis dieser Beurteilung selbstredend von massgeblicher Bedeutung f\u00fcr den Rekursentscheid ist (E. 3.3). Da ein Fristwiederherstellungsgesuch von jener Beh\u00f6rde zu behandeln ist, die bei Gew\u00e4hrung der Wiederherstellung \u00fcber die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden h\u00e4tte und das Gesuch vorliegend nicht als von vornherein versp\u00e4tet oder aussichtslos erscheint, ist die Sache an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen (E. 3.4). Gutheissung. R\u00fcckweisung an die Vorinstanz im Sinn der Erw\u00e4gungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:46:33", "Checksum": "9c96665cdee00d8beb25818838af1315"}