|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2017.00262  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.08.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe. Bei der Beurteilung, ob ein Antrag oder eine Begründung den formellen Erfordernissen von § 23 Abs. 1 VRG genügt, kommt der Rekursinstanz ein gewisses Ermessen zu (E. 2.1). Der Entscheid der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin mangels Begründung des Rekurses eine Nachfrist zur Verbesserung der Rekursschrift anzusetzen, ist rechtmässig (E. 2.2). Da die Nachfrist unbenutzt verstrich, ist insofern nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der Folge androhungsgemäss auf den Rekurs nicht eintrat (E. 2.4). Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Nichteintretensentscheid telefonisch um Wiederherstellung der Nachfrist ersuchte. Eine Fristwiederherstellung wird zwar nur auf schriftliches Gesuch hin gewährt. Da es sich bei der Beschwerdeführerin aber um eine rechtsunkundige Person handelt, wäre es angezeigt gewesen, sie auf das entsprechende Formerfordernis hinzuweisen und ihr eine Nachfrist zur Einreichung eines schriftlichen Gesuchs einzuräumen. Danach hätte die Vorinstanz darüber im Rahmen eines Zwischenentscheids oder des Endentscheids befinden müssen. Ohne die Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs erweist sich das Nichteintreten aufgrund der verpassten Frist zur Nachreichung einer Rekursbegründung als unrechtmässig, zumal das Ergebnis dieser Beurteilung selbstredend von massgeblicher Bedeutung für den Rekursentscheid ist (E. 3.3). Da ein Fristwiederherstellungsgesuch von jener Behörde zu behandeln ist, die bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hätte und das Gesuch vorliegend nicht als von vornherein verspätet oder aussichtslos erscheint, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3.4). Gutheissung. Rückweisung an die Vorinstanz im Sinn der Erwägungen.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH
NACHFRIST
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
REKURSBEGRÜNDUNG
RÜCKWEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUSTELLFIKTION
Rechtsnormen:
§ 12 Abs. II VRG
§ 23 Abs. I VRG
§ 64 Abs. I VRG
§ 138 Abs. I ZPO CH
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2017.00262

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 3. August 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

Am 17. Januar 2017 beschloss die Sozialbehörde der Gemeinde B, die Leistungen für A einzustellen, da diese nunmehr über ausreichende finanzielle Mittel verfüge. Gleichzeitig forderte sie von A die für die Monate Oktober, November und Dezember 2016 sowie Januar 2017 geleisteten Sozialhilfegelder im Umfang von Fr. 9'449.35 zurück.

II.  

A gelangte daraufhin mit Schreiben vom 15. Januar 2017 an den Bezirksrat D (Eingang am 17. Februar 2017). Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 setzte der Präsident des Bezirksrats A eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung an, um den Rekurs mit einer rechtsgenügenden Begründung zu versehen und allfällige Beweismittel zu bezeichnen und wenn möglich beizulegen. Bei Säumnis oder ungenügendem Befolgen dieser Auflagen würde auf den Rekurs nicht eingetreten. Nachdem A die per Einschreiben versandte Verfügung auf der Post nicht abgeholt und keine Begründung nachgeliefert hatte, trat der Bezirksrat mit Beschluss vom 22. März 2017 auf den Rekurs vom 10. Januar 2017 [recte: 15. Januar 2017] nicht ein, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.  

A. Dagegen erhob A am 21. April 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 22. März 2017 sei aufzuheben und der Bezirksrat sei anzuweisen, auf ihren Rekurs einzutreten. Sinngemäss ersuchte sie sodann um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

B. Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2017 setzte das Verwaltungsgericht A eine Nachfrist an, um die Beschwerde mit einer Originalunterschrift zu versehen. Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 4. Mai 2017 fristgerecht nach.

C. Am 9. Mai 2017 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde reichte keine Beschwerdeantwort ein. A liess sich nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Nachdem die Beschwerdeführerin die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 3'600.- anerkennt, beträgt der Streitwert Fr. 5'849.35. Da dieser somit unter Fr. 20'000.- liegt und zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs nicht eintrat, nicht jedoch, ob sie denselben in der Sache hätte gutheissen müssen. Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen materieller Art bzw. zur Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin macht, ist somit nicht näher darauf einzugehen.

2.  

2.1 Gemäss § 23 Abs. 1 VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Beides sind formelle Gültigkeitserfordernisse des Rekurses. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung der rekurrierenden Partei das Dispositiv der angefochtenen Verfügung abzuändern ist, sofern nicht deren gänzliche Aufhebung verlangt wird. Besonders bei juristischen Laien ist die Praxis indes nicht allzu streng, es genügt, wenn aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was die rekurrierende Partei will. Der Antrag muss jedenfalls klar, eindeutig und unbedingt sein (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 12 ff.). In der Begründung hat die rekurrierende Partei darzutun, inwiefern die angefochtene Anordnung an einem Mangel leidet. Hierbei genügt die blosse Rüge, die angefochtene Anordnung sei falsch, nicht; es muss wenigstens im Ansatz ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb die beanstandete Verfügung angefochten wird. Dabei werden bei Laien weniger strenge Anforderungen gestellt als bei Rechtsanwälten, von denen erwartet wird, dass sie die Anforderungen an eine Rekurseingabe kennen (Griffel, § 23 N. 17). Bei der Beurteilung, ob ein Antrag oder eine Begründung den formellen Erfordernissen von § 23 Abs. 1 VRG genügt, kommt der Rekursinstanz ein gewisses Ermessen zu (VGr, 17. März 2016, VB.2016.00080, E. 2.3; 25. Oktober 2011, VB.2011.00483, E. 5.2). Erfüllt die Rekursschrift die Erfordernisse gemäss § 23 Abs. 1 VRG ihrer Ansicht nach nicht, so hat sie der rekurrierenden Partei eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen; dies unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten würde (§ 23 Abs. 2 VRG).

2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog im Beschluss vom 17. Januar 2017, der Beschwerdeführerin seien seitens der Versicherung C Fr. 32'700.10 zurückerstattet worden. Die Renten von monatlich Fr. 900.-, welche für die Unterstützungsperiode, namentlich vom 1. Oktober 2016 bis am 31. Januar 2017 ausbezahlt worden seien, seien rückwirkend dem Lebensunterhalt anzurechnen. Total würden daher Fr. 3'600.- von der Beschwerdeführerin zurückgefordert. Da sich diese in guten finanziellen Verhältnissen befinde, werde auch die übrige ausgerichtete Sozialhilfe aufgrund von "§ 27b" des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, insgesamt also Fr. 9'449.35, zurückgefordert. Somit sei das Sozialhilfekonto der Beschwerdeführerin ausgeglichen.

Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Eingabe vom 15. Januar 2017 aus, sie lege gegen den Entscheid vom 23. Januar 2017 [recte: 17. Januar 2017] "über eine Rückzahlung von Fr. 9'444.35 [recte: Fr. 9'449.35]" Rekurs ein. Sie sei einverstanden, "aufgrund der Nachzahlung während der Unterstützung periodengerecht und zeitgemäss vom 1. Oktober 2016 bis 31. Januar 2017" monatlich Fr. 900.- bzw. insgesamt Fr. 3'600.- zurückzuzahlen, indes nicht die geforderte Summe von Fr. 9'444.35 [recte: Fr. 9'449.35].

Während die Rekursschrift somit über einen genügenden Antrag verfügte, enthielt sie nicht einmal ansatzweise einen Hinweis darauf, weshalb die Beschwerdeführerin die verfügte Rückerstattungspflicht für den Betrag von Fr. 9'449.35 für unzulässig hielt. Namentlich bestritt die Beschwerdeführerin weder den Erhalt der dafür massgebenden Zahlung von Versicherung C, noch setzte sie sich in ihrem Rekurs an den Bezirksrat mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auseinander, wonach sie dadurch in finanziell günstige Verhältnisse im Sinn des Sozialhilfegesetzes gelangt sei. Angesichts des der Vorinstanz zukommenden Ermessens (vorn E. 2.1) und der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (§ 50 VRG), erweist sich deshalb der Entscheid der Vorinstanz als rechtmässig, der Beschwerdeführerin mangels Begründung des Rekurses mittels Präsidialverfügung eine Nachfrist von zehn Tagen zur Verbesserung der Rekursschrift anzusetzen. Auch wenn die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen rechtsunkundig ist, erscheint dies nicht als unverhältnismässig streng oder – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – überspitzt formalistisch.

Bereits angesichts der gesetzlich statuierten Begründungspflicht verfängt das Vorbringen nicht, die Vorinstanz hätte auch (ausschliesslich) aufgrund der eingereichten Akten entscheiden können. Dazu kommt, dass der Grundsatz der Sachverhaltsermittlung und der Rechtsanwendung von Amtes wegen im Rekursverfahren nicht absolut gilt, weil namentlich die Untersuchungsmaxime durch die Behauptungslast relativiert wird. Die Rekursinstanz ist nicht gehalten, umfassend nach Beweismitteln zu forschen und zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter allen erdenklichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten als korrekt erweist. Sie ist lediglich insoweit dazu verpflichtet, als sich aus den Parteivorbringen oder den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben (Griffel, § 23 N. 19).

2.3 Die Beschwerdeführerin holte die Präsidialverfügung vom 17. Februar 2017 nicht auf der Post ab. Zu prüfen ist daher, ob diese dennoch als zugestellt gilt.

2.3.1 Gemäss § 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) Anwendung (statt vieler VGr, 7. Mai 2015, VB.2015.0096, E. 2.2, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch (Julia Gschwend/Remo Bornatico, Basler Kommentar ZPO, 2. A., 2013, Art. 138 N. 18).

2.3.2 Aufgrund des von ihr eingereichten Rekurses musste die Beschwerdeführerin zweifellos mit einer Zustellung seitens Vorinstanz in nächster Zeit rechnen. Sodann wurde die Abholungseinladung gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 20. Februar 2017 in ihrem Briefkasten hinterlegt. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht. Aufgrund der Zustellfiktion gilt die Präsidialverfügung vom 17. Februar 2017 damit als am 27. Februar 2017 zugestellt.

2.4 Die der Beschwerdeführerin angesetzte Nachfrist von zehn Tagen lief demgemäss am 9. März 2017 ab. Da diese Frist unbenutzt verstrich, ist insofern nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der Folge androhungsgemäss auf den Rekurs nicht eintrat.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift jedoch geltend, die Vorinstanz hätte die ihr angesetzte Nachfrist wiederherstellen müssen. Sie habe am 21. Februar 2017 notfallmässig ins Ausland reisen müssen, um für ihren Grossvater Blut zu spenden. Im Ausland habe sie sich eine Infektion "eingefangen" und sei deshalb von einem Notarzt fünf Tage krankgeschrieben worden. Bei ihrer Rückkehr in die Schweiz am 28. Februar 2017 sei die Frist zur Abholung der Präsidialverfügung vom 17. Februar 2017 auf der Post bereits verstrichen gewesen und die Verfügung bereits zurückgesandt worden. Nachdem sich ihr Gesundheitszustand verschlimmert habe, sei sie von ihrem Hausarzt in der Schweiz vom 3. März bis 17. März 2017 krankgeschrieben worden. Am 20. März 2017 habe sie sich telefonisch bei der Vorinstanz gemeldet und um eine erneute Zustellung der Präsidialverfügung vom 17. Februar 2017 und um eine Fristverlängerung ersucht. Die Vorinstanz habe dies jedoch abgelehnt.

3.2 Gemäss § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Person keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Wird die Wiederherstellung gewährt, so beträgt die Frist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung zehn Tage. Das Gesuch muss von jener Behörde behandelt werden, die bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hätte.

3.3 In den Akten findet sich kein Beleg für das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Telefonat. Da die Vorinstanz diesbezüglich nichts Gegenteiliges geltend macht, ist indes davon auszugehen, dass dieses tatsächlich stattfand. Eine Fristwiederherstellung wird nur auf schriftliches Gesuch hin gewährt (VGr, 17. April 2008, VB.2007.00572, E. 3). Grundsätzlich ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht sogleich anhand nahm. Da es sich bei dieser jedoch um eine rechtsunkundige Person handelt, wäre es angezeigt gewesen, sie auf das entsprechende Formerfordernis hinzuweisen und ihr eine Nachfrist zur Einreichung eines schriftlichen Gesuchs einzuräumen. Danach hätte die Vorinstanz darüber im Rahmen eines Zwischenentscheids oder des Endentscheids befinden müssen. Ohne die Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs der Beschwerdeführerin erweist sich das Nichteintreten aufgrund der verpassten Frist zur Nachreichung einer Rekursbegründung aber als unrechtmässig, zumal das Ergebnis dieser Beurteilung selbstredend von massgeblicher Bedeutung für den Rekursentscheid ist. Der Beschluss vom 22. März 2017 ist daher aufzuheben.

3.4 Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es selbst (§ 63 Abs. 1 VRG). Es kann die Angelegenheit jedoch auch zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde (§ 64 Abs. 1 VRG).

Da ein Fristwiederherstellungsgesuch von jener Behörde zu behandeln ist, die bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hätte (vorn E. 3.2; Plüss, § 12 N. 89) und das Gesuch vorliegend nicht als von vornherein verspätet oder aussichtslos erscheint, nachdem die Beschwerdeführerin drei Tage nach Ablauf ihrer Arbeitsunfähigkeit an die Vorinstanz gelangte und im Beschwerdeverfahren verschiedene Arztzeugnisse und weitere Belege einreichte, ist es angezeigt, die Sache unter Beilage dieser Belege an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird über das Fristwiederherstellungsgesuch zu befinden und hernach neu über den Rekurs zu entscheiden haben.

4.  

4.1 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Die Gerichtskosten sind demgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

4.2 Da die Beschwerdeführerin keine Kosten zu tragen hat, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache im Sinn der Erwägungen zur Behandlung des Fristwiederherstellungsgesuchs der Beschwerdeführerin und zur anschliessenden neuen Entscheidung wird die Sache an den Bezirksrat D zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …