|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2017.00267  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.07.2017
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

fehlendes Rechtsdomizil


[Auflösung einer GmbH wegen fehlenden Rechtsdomizils] Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Die Gesellschaft ist zur Anfechtung ihrer Auflösung und der Gebührenauflage legitimiert; nicht befugt ist sie jedoch zur Anfechtung der Bussen gegen die Geschäfstführer/Gesellschafter; Gleiches gilt für diese, soweit es um die Bussenauflage an die jeweils andere Person geht und soweit sie in eigenem Namen Beschwerde gegen die Auflösung der Gesellschaft führen (E. 1.2). Der Beschwerdegegner hat nach Verdacht auf mangelndes Rechtsdomizil der Gesellschaft bis hin zur Anordnung von deren Auflösung aus ebendiesem Grund entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (Art. 153a HRegV) gehandelt; was die Beschwerdeführenden dagegen einwenden, vermag nicht zu überzeugen (E. 2.1-4). Der Beschwerdegegner verfügte demnach zu Recht in Anwendung von Art. 153b HRegV die Auflösung der Gesellschaft; das Nämliche trifft für die Gebühren- (E. 2.5) und die Bussenauflage (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFLÖSUNG
GMBH
HANDELSREGISTER
HANDELSREGISTERRECHT
LEGITIMATION
ORDNUNGSBUSSE
Rechtsnormen:
Art. 153a HRegV
Art. 153b HRegV
§ 21 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2017.00267

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 18. Juli 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A GmbH,

 

2.    B,

 

3.    C,

vertreten durch B,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

 

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend fehlendes Rechtsdomizil,

hat sich ergeben:

I.  

Die A GmbH ist mit Sitz in D und Domizil an der dortigen E-Strasse 46 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, wo neben B als einzelzeichnungsberechtigtem Vorsitzendem der Geschäftsführung C als Geschäftsführer mit Kollektivzeichnungsrecht aufscheint. Am 22. März 2017 verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, (1) die GmbH A von Amts wegen aufzulösen, (2) dies nach Eintritt der Rechtskraft mit dem Gesellschaftszusatz "in Liquidation" sowie B und C als Liquidatoren ins Handelsregister einzutragen, (3) die Eintragungsgebühren von Fr. 318.30 B und C unter solidarischer Haftung aufzuerlegen und (4) beide "[w]egen Nichtgenügens der Anmeldepflicht" je mit einer Ordnungsbusse von Fr. 400.- zu belegen.

II.  

Hiergegen wurde am 18. Juni 2016/24. April 2017 unterzeichnet von B Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben mit dem Antrag auf "Beseitigung der Verfügung" vom 22. März 2017 bzw. Aufhebung der "Verfügung gegen die A GmbH". Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2017 wurden jener sowie B Frist gesetzt zur Klärung der Frage, wer von beiden inwiefern die angefochtene Verfügung aufgehoben wissen wolle, und zwar verbunden mit dem Hinweis, bei Säumnis würde angenommen, beide täten dies bezüglich aller hier interessierenden Anordnungen; darüber hinaus wurde B angehalten, innert nämlicher Frist eine schriftliche Vollmacht von C nachzureichen, ansonsten davon ausgegangen werde, Letzterer wolle nicht Beschwerde führen. Bezugnehmend auf diese Verfügung wurden am 18. Juni 2016/11. Mai 2017 eine schriftliche Vollmacht von C für B sowie ein von diesen beiden unterzeichnetes Exemplar der Beschwerdeschrift eingereicht. Das kantonale Handelsregisteramt hatte am 5./8. Mai 2017 eine Beschwerdeantwort erstattet.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Sie ist in ständiger Praxis gegeben bei der gesetzeskonformen Direktbeschwerde gegen Verfügungen kantonaler Handelsregisterämter nach Art. 165 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411; § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a, 19a, 19b Abs. 1, 2 lit. b Ziff. 1 und Abs. 3 sowie 42–44 VRG; BGE 137 III 217; VGr, 3. Juli 2015, VB.2015.00330, E. 1 Abs. 1 mit Hinweisen).

1.2 Da die Eingabe vom 11. Mai 2017 keine Klärung im Hinblick auf die mit Präsidialverfügung vom 28. April 2017 gestellte Frage enthält, ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass sich sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch die Beschwerdeführer 2 und 3 gegen die Auflösung Ersterer und gegen die Letzteren auferlegten Gebühren und Bussen wehren wollen.

Zur Anfechtung ihrer Auflösung ist die Beschwerdeführerin 1 ohne Weiteres legitimiert. Ebenso kann sie sich gegen die Gebührenauflage zur Wehr setzen, da sie aufgrund von Art. 21 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung vom 3. Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV HReg, SR 221.411.1) solidarisch für die den zur Eintragung verpflichteten Personen auferlegten Gebühren und Auslagen haftet. Hingegen ist sie zur Anfechtung der Bussen gegen die Beschwerdeführer 2 und 3 nicht legitimiert (vgl. VGr, 29. Mai 2013, VB.2012.00857, E. 1.3). Gleiches gilt für die beiden Letztgenannten, soweit es um die Bussen gegen die jeweils andere Person geht. Zu verneinen ist die Legitimation der Beschwerdeführer 2 und 3 überdies, soweit sie sich in eigenem Namen gegen die Auflösung der Beschwerdeführerin 1 wenden, da sie dawider – wie hier – über die unmittelbar betroffene Gesellschaft selbst ans Verwaltungsgericht gelangen können (vgl. BGE 131 II 306 E. 1.2.2; BGr, 2. Februar 2011, 2C_762/2010, E. 4.3.2; das Verwaltungsgericht hat die diesbezügliche Frage bislang offengelassen: vgl. VGr, 1. Juni 2016, VB. 2016.00227, E. 1.2 [auf www.vgrzh.ch nicht veröffentlicht]).

Mit den erwähnten Einschränkungen ist auf das Rechtsmittel einzutreten, da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

1.3 Das Verwaltungsgericht behandelt intern andere Justizgeschäfte als jene der abstrakten Normenkontrolle in Dreierbesetzung, wenn der Streitwert wie hier Fr. 20'000.- übersteigt (§ 38 Abs. 1 sowie §§ 38a Abs. 1 und 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG). Denn mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nimmt das Bundesgericht einen solchen von gar mindestens Fr. 30'000.- an, wo es sich um die Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dreht (BGr, 13. Mai 2013, 4A_4/2013, E. 1.1 mit Hinweisen).

2.  

2.1 Wird dem Handelsregisteramt von Dritten mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich über kein Rechtsdomizil mehr verfüge, so fordert es deren oberstes Leitungs- oder Verwaltungsorgan auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei (Art. 153a Abs. 1 Satz 1 HRegV). Die Aufforderung ist mit einem Hinweis auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht zu verbinden (Art. 153a Abs. 1 Satz 2 HRegV; vgl. Art. 941 des Obligationenrechts [OR, SR 220]) und mit eingeschriebenem Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil sowie an allfällige weitere im Handelsregister eingetragene Adressen zuzustellen (Art. 153a Abs. 2 lit. a HRegV).

Wird innert der Frist von Art. 153a Abs. 1 HRegV keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, veröffentlicht das Handelsregisteramt die Aufforderung im Schweize­rischen Handelsamtsblatt (SHAB); dabei weist die Aufforderung wiederum auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Art. 153a Abs. 3 HRegV). Wird auch dieser Aufforderung innerhalb der Frist keine Folge geleistet, erlässt das Handelsregisteramt gemäss Art. 153b Abs. 1 HRegV im Fall einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Verfügung über die Auflösung der Rechtseinheit, die Einsetzung der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans als Liquidatoren, den weiteren Inhalt des Eintrags im Handelsregister, die Gebühren sowie gegebenenfalls eine Ordnungsbusse gemäss Art. 943 OR.

2.2 Das Kantonale Steueramt teilte dem Beschwerdegegner am 22. November 2016 mit, die Beschwerdeführerin 1 sei "gemäss der retournierten Post" an dem im Handelsregister verzeichneten Rechtsdomizil nicht "auffindbar", weshalb die "entsprechenden Schritte einzuleiten" seien. Daraufhin forderte der Beschwerdegegner die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin 1 am 1. Dezember 2016 mit eingeschriebener, an das Domizil der Gesellschaft adressierter Sendung auf, innert 30 Tagen eine schriftliche, durch ein Mitglied der Geschäftsführung original unterzeichnete Bestätigung einzureichen, dass das eingetragene Domizil noch gültig sei, oder ein neues Rechtsdomizil anzumelden, und verband dies mit der Androhung der kostenpflichtigen Auflösung der Rechtseinheit im Unterlassungsfall.

Obschon in den Empfangsbereich der Beschwerdeführerin 1 gelangt, blieb das Schreiben in der Folge unbeantwortet, sodass die Aufforderung gemäss Art. 153a Abs. 3 HRegV Anfang 2017 im SHAB publiziert wurde. Mit gleichzeitigem Schreiben sandte der Beschwerdegegner die Publikation im SHAB zusätzlich – auf freiwilliger Basis – den Beschwerdeführern 2 und 3 als im Handelsregister verzeichneten Geschäftsführern der Gesellschaft an die Privatadresse.

2.3 Damit ist aktenkundig, dass der Beschwerdegegner nach Verdacht auf mangelndes Rechtsdomizil der Beschwerdeführerin 1 bis hin zur Anordnung von deren Auflösung aus ebendiesem Grund entsprechend den genannten gesetzlichen Vorgaben gehandelt hat.

Dem treten eigentlich auch die Beschwerdeführenden nicht entgegen. Sie machen allerdings geltend, die Gesellschaft habe sich vorübergehend über die im Handelsregister verzeichnete Adresse postalisch nicht erreichen lassen, weil "das Namenschild am Briefkasten abgefallen" sei. Der Mangel sei inzwischen behoben und das im Handelsregister aufscheinende Rechtsdomizil der Beschwerdeführerin 1 "nach wie vor gültig". Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten sie einen vom 30. September 2014 datierenden unbefristeten Untermietvertrag über eine Dreizimmerwohnung an der E-Strasse 01 in D ein, auf dem die Beschwerdeführerin 1 als Untermieterin aufgeführt ist.

2.4 Die behauptete (zeitweise) mangelhafte Briefkastenbeschriftung vermöchte allenfalls zu erklären, weshalb das Verfahren nach Art. 153a HRegV überhaupt in die Wege geleitet wurde, nicht jedoch, weshalb die Beschwerdeführer 2 und 3 den anschliessenden Aufforderungen des Beschwerdegegners unter diesem Titel nicht nachgekommen sind. Bereits unmittelbar nach der Eröffnung des handelsregisterrechtlichen Verfahrens scheint die postalische Erreichbarkeit der Beschwerdeführerin 1 an ihrem Rechtsdomizil nämlich (wieder) gewährleistet gewesen zu sein. Entsprechend geht aus der in den Akten liegenden Kopie eines Empfangsscheins hervor, dass der Beschwerdeführer 2 die vom Beschwerdegegner an das im Handelsregister eingetragene Domizil der Rechtseinheit adressierte Aufforderung vom 1. Dezember 2016 am 5. gleichen Monats in Empfang genommen hat. Warum sich die Beschwerdeführer 2 und 3 daraufhin nicht wenigstens beim Beschwerdegegner gemeldet, sondern vielmehr untätig das weitere Prozedere bis hin zum Erlass der Verfügung vom 22. März 2017 abgewartet haben, ist nicht nachvollziehbar.

Selbst wenn die postalische Zustellung der Aufforderung des Beschwerdegegners vom 1. Dezember 2016 an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil der Beschwerdeführerin 1 im Übrigen nicht möglich gewesen wäre, könnten die Beschwerdeführenden hier­aus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie hätten es in diesem Fall selbst zu verantworten, nicht für eine korrekte Zustellbarkeit der die Gesellschaft betreffenden Korrespondenz an der als Rechtsdomizil eingetragenen Adresse gesorgt und insbesondere den Briefkasten nicht ordnungsgemäss beziehungsweise sorgfältig beschriftet zu haben (vgl. Art. 73 Abs. 3 der Postverordnung vom 29. August 2012 [SR 783.01]; ferner DIE POST, Allgemeine Geschäftsbedingungen [AGB] "Postdienstleistungen" für Geschäftskunden, Ausgabe Januar 2017, Ziff. 2.5.4; Nicholas Turin in: Rico Siffert/Nicholas Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern 2013, Art. 2 N. 7 f.; Christian Champeaux in: Siffert/Turin, Art. 117 N. 11 ff. und Art. 153a N. 3). Hinzu kommt, dass auch die darauffolgende Veröffentlichung der Aufforderung im SHAB nach Art. 153a Abs. 3 HRegV unbeantwortet blieb, obgleich der Beschwerdegegner die Beschwerdeführer 2 und 3 zusätzlich mit Informationskopien der Publikation von Anfang 2017 bedient hatte, deren Zustellung die Beschwerdeführenden jedenfalls vor Verwaltungsgericht nicht in Frage stellen.

2.5 Der Beschwerdegegner verfügte demnach zu Recht in Anwendung von Art. 153b HRegV die Auflösung der Beschwerdeführerin 1. Gleiches gilt für die den Beschwerdeführern 2 und 3 gleichzeitig auferlegten Eintragungsgebühren in Höhe von Fr. 318.30, welche in Art. 153b Abs. 1 lit. d HRegV in Verbindung mit Art. 8, 12 sowie Art. 21 Abs. 1 GebV HReg eine genügende Rechtsgrundlage finden (vgl. hierzu VGr, 13. Mai 2013, VB.2012.00533, E. 3.2).

3.  

3.1 Kommt eine zur Anmeldung einer Eintragung verpflichtete Person (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. c HRegV) ihrer Anmeldepflicht absichtlich oder fahrlässig nicht nach, so verfügt das Handelsregisteramt von Amts wegen eine Ordnungsbusse im Betrag von Fr. 10.- bis 500.- (Art. 943 Abs. 1 OR; Art. 153b Abs. 1 lit. e HRegV; BGE 104 Ib 261 E. 3). Die Ordnungsbusse gemäss Art. 943 Abs. 1 OR ist als Verwaltungsstrafe zu qualifizieren und dient der Sanktionierung von Verstössen gegen die Bestimmungen des Handelsregisterrechts. Als Beugestrafe zufolge Ungehorsams darf sie nur dann verhängt werden, wenn sie zuvor angedroht worden ist (vgl. Art. 941 OR; Art. 153a Abs. 1 und 3 [jeweils letzter Satz] in Verbindung mit Art. 153b Abs. 1 lit. e HRegV; zum Ganzen Martin Eckert, Basler Kommentar, 2016, Art. 943 OR N. 1 ff.; Manfred Küng, Berner Kommentar, 2001, Art. 943 OR N. 14 ff. mit Hinweisen).

3.2 Der Beschwerdegegner hat die Aufforderung vom 1. Dezember 2016 ausdrücklich mit dem Hinweis auf Art. 943 OR verbunden. Auch in der den Beschwerdeführern 2 und 3 zusätzlich in Kopie an die Privatadresse zugestellten Amtsblattpublikation von Anfang 2017 wurde explizit auf die Sanktion gemäss Art. 943 OR hingewiesen. Hierdurch ist der Beschwerdegegner dem Erfordernis vorgängiger Strafandrohung nachgekommen. Die Bussenauflage erweist sich somit grundsätzlich als zulässig.

3.3 Soweit die Höhe der Busse in Frage steht, kann das Verwaltungsgericht diese nicht auf Angemessenheit, sondern einzig auf das Über- oder Unterschreiten bzw. den Missbrauch des Ermessens überprüfen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; § 50 Abs. 2 VRG).

Die den Beschwerdeführern 2 und 3 auferlegten Bussen von je Fr. 400.- liegen innerhalb des Rahmens gemäss Art. 943 Abs. 1 OR. Mit dem Hinweis auf die ausgebliebene Reaktion der Gebüssten auf die Aufforderungen des Beschwerdegegners, ein neues Rechtsdomizil anzumelden bzw. eine Bestätigung für die (Weiter-)Geltung des bisherigen einzureichen, enthält die Ausgangsverfügung immerhin eine kurze Begründung der Ordnungsbussen bzw. von deren Höhe. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführer 2 und 3 bezieht sich sodann auf Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Rechtsdomizil einer GmbH. Solchen Rechtssubjekten kommt in der Regel zumindest eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung zu, womit von einem entsprechenden öffentlichen Interesse an einer korrekten Registerführung auszugehen ist und die Verfehlung damit auch in objektiver Hinsicht nicht mehr als vernachlässigbar erscheint (zum Ganzen VGr, 6. Februar 2017, VB.2016.00731, E. 3.3 mit Hinweisen [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]). Der Beschwerdegegner hat das ihm zustehende Ermessen somit pflichtgemäss ausgeübt.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 9, 11 und 16).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Öffentlichrechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da der Streitwert Fr. 30'000.-übersteigt (vgl. vorn 1.3), ist insofern auf das ordentliche Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Drittel auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an…