{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "12.07.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00269_12-07-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217350&W10_KEY=4467072&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ee2daacfb59f04eb8b4f32c7eccb068c"}, "Num": [" VB.2017.00269"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.12.0  VB.2017.00269"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.12.0  VB.2017.00269"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.12.0  VB.2017.00269"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Straff\u00e4lligkeit; Wegweisung aufgrund der Fl\u00fcchtlingseigenschaft unzul\u00e4ssig. Der Widerrufsgrund ist mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren gesetzt (E. 2.2). Das Strafmass indiziert ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden (E. 4.1). Der Beschwerdef\u00fchrer wurde wegen mehrfachen und bandenm\u00e4ssigen Raubes verurteilt. Er hat sich aktiv an den Raub\u00fcberf\u00e4llen beteiligt und in die Bande eingef\u00fcgt (E. 4.2). Es besteht ein gewichtiges \u00f6ffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdef\u00fchrers (E. 4.3).  Der heute 27 Jahre alte Beschwerdef\u00fchrer lebt seit \u00fcber 16 Jahren in der Schweiz. Trotz seinen Bem\u00fchungen, im hiesigen Arbeitsmarkt Fuss fassen zu k\u00f6nnen, gilt er wirtschaftlich nicht als integriert (Schulden, teilweise auf Sozialhilfe angewiesen; E. 5.2.1). In sozialer wie sprachlicher Hinsicht ist seine Integration als gut zu bezeichnen (E. 5.2.2).  Auch wenn der Beschwerdef\u00fchrer und die Kindsmutter sich das elterliche Sorgerecht teilen, ist bei einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umst\u00e4nde von einer besuchsrechts\u00e4hnlichen Kontaktregelung auszugehen (E. 5.6.1). Aufgrund der Straff\u00e4lligkeit des Beschwerdef\u00fchrers ist das Kriterium des tadellosen Verhaltens offensichtlich nicht erf\u00fcllt und aus seiner Beziehung zu seinem Sohn kann er keinen Aufenthaltsanspruch geltend machen (E. 5.6.3). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich grunds\u00e4tzlich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5.7). Der Beschwerdef\u00fchrer ist anerkannter Fl\u00fcchtling, weshalb seine Wegweisung unter dem Vorbehalt des in Art. 5 AsylG verankerten Non-Refoulement-Prinzip steht. Nur ein besonders schweres Verbrechen vermag den R\u00fcckschiebeschutz aufzuheben und es wird vorausgesetzt, dass ein relevantes gegenw\u00e4rtiges und nicht bloss abstraktes R\u00fcckfallrisiko besteht (E. 6.1). Zum jetzigen Zeitpunkt scheint, als habe der Beschwerdef\u00fchrer die f\u00fcr ihn r\u00fcckfallgef\u00e4hrdende Faktoren erkannt und insgesamt ist eine positive Entwicklungfestzustellen. Eine ernsthafte Gefahr, dass er eine Gef\u00e4hrdung f\u00fcr die Allgemeinheit darstellen k\u00f6nnte, ist angesichts der vorliegenden Umst\u00e4nde nicht begr\u00fcndet (E. 6.2). Die Wegweisung erweist sich als unzul\u00e4ssig und es ist die vorl\u00e4ufige Aufnahme des Beschwerdef\u00fchrers zu beantragen (E. 6.3).\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 20:59:07", "Checksum": "bf41efaa2144844faa624e54a9fc5a7e"}