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Geschäftsnummer: VB.2017.00269  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.07.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung


Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Straffälligkeit; Wegweisung aufgrund der Flüchtlingseigenschaft unzulässig. Der Widerrufsgrund ist mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren gesetzt (E. 2.2). Das Strafmass indiziert ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden (E. 4.1). Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfachen und bandenmässigen Raubes verurteilt. Er hat sich aktiv an den Raubüberfällen beteiligt und in die Bande eingefügt (E. 4.2). Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers (E. 4.3). Der heute 27 Jahre alte Beschwerdeführer lebt seit über 16 Jahren in der Schweiz. Trotz seinen Bemühungen, im hiesigen Arbeitsmarkt Fuss fassen zu können, gilt er wirtschaftlich nicht als integriert (Schulden, teilweise auf Sozialhilfe angewiesen; E. 5.2.1). In sozialer wie sprachlicher Hinsicht ist seine Integration als gut zu bezeichnen (E. 5.2.2). Auch wenn der Beschwerdeführer und die Kindsmutter sich das elterliche Sorgerecht teilen, ist bei einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände von einer besuchsrechtsähnlichen Kontaktregelung auszugehen (E. 5.6.1). Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist das Kriterium des tadellosen Verhaltens offensichtlich nicht erfüllt und aus seiner Beziehung zu seinem Sohn kann er keinen Aufenthaltsanspruch geltend machen (E. 5.6.3). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich grundsätzlich als verhältnismässig (E. 5.7). Der Beschwerdeführer ist anerkannter Flüchtling, weshalb seine Wegweisung unter dem Vorbehalt des in Art. 5 AsylG verankerten Non-Refoulement-Prinzip steht. Nur ein besonders schweres Verbrechen vermag den Rückschiebeschutz aufzuheben und es wird vorausgesetzt, dass ein relevantes gegenwärtiges und nicht bloss abstraktes Rückfallrisiko besteht (E. 6.1). Zum jetzigen Zeitpunkt scheint, als habe der Beschwerdeführer die für ihn rückfallgefährdende Faktoren erkannt und insgesamt ist eine positive Entwicklung festzustellen. Eine ernsthafte Gefahr, dass er eine Gefährdung für die Allgemeinheit darstellen könnte, ist angesichts der vorliegenden Umstände nicht begründet (E. 6.2). Die Wegweisung erweist sich als unzulässig und es ist die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen (E. 6.3). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ASYLUNWÜRDIGKEIT
FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT
GEMEINSAME ELTERLICHE SORGE
NON-REFOULEMENT
OBHUT
ÖFFENTLICHES INTERESSE
RÜCKFALLGEFAHR
STRAFFÄLLIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERSCHULDEN
VORLÄUFIGE AUFNAHME
WEGWEISUNGSVOLLZUG
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. II AsylG
Art. 44 AsylG
Art. 62 lit. b AuG
Art. 63 AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 83 AuG
Art. 96 AuG
Art. 5 Abs. II BV
Art. 13 Abs. I BV
Art. 25 Abs. III BV
Art. 36 Abs. II BV
Art. 121 Abs. III lit. a BV
Art. 3 EMRK
Art. 8 EMRK
Art. 8 Ziff. II EMRK
Art. 33 Ziff. II FK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2017.00269

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 12. Juli 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren am 25. März 1990 und Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste am 2. Juli 2001 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) anerkannte ihn mit Entscheid vom 17. Oktober 2001 als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. In der Folge erhielt er zunächst eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich und danach wurde ihm am 6. November 2003 eine Niederlassungsbewilligung erteilt, zuletzt kontrollbefristet bis am 7. Oktober 2014.

A ist in der Schweiz straffällig geworden:

-         Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirkes Pfäffikon vom 28. April 2011 wurde er wegen Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln (Marihuana) mit einer Busse von Fr. 140.- bestraft.

-         Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2012 wurde er wegen bandenmässigen und mehrfachen Raubes mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten bestraft.

-         Mit Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich vom 3. Dezember 2012 wurde er wegen wiederholten Tätlichkeiten mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft.

-         Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirkes Bülach vom 3. April 2014 wurde er wegen Ausführen von Fahrten ohne gültigen Fahrausweis oder anderer Berechtigung mit einer Busse von Fr. 150.- bestraft.

-         Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Oktober 2014 wurde er wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft.

Am 16. Oktober 2012 kam der Sohn von A, B, zur Welt. Der Sohn besitzt das Schweizer Bürgerrecht. Seit dem 16. August 2016 teilen sich A und die Kindsmutter das gemeinsame Sorgerecht.

Mit Entscheid des SEM vom 16. Juli 2015 wurde das Asyl von A wiederrufen. Seine Flüchtlingseigenschaft wurde ihm belassen.

Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 20. September 2016. Einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 29. März 2017 ab, setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Mai 2017 und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.  

Am 28. April 2017 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des Entscheids der Rekursabteilung sei aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen bzw. zu verlängern. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und beantragte zudem, dass ihm im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der weitere Aufenthalt und das Nachgehen einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu gestatten sei, bis über die Beschwerde rechtskräftig entschieden werde. Weiter stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und in der Person seiner Rechtsvertreterin sei ihm eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.

Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2017 merkte der Abteilungspräsident an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und legte weitere Beweismittel ins Recht.

Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Mit dem vorliegenden Endurteil und mit der in der Präsidialverfügung erfolgten Anordnung, dass bis zum Entscheid alle Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben haben, sind die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Erlass von vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos geworden.

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde (Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).

2.2 Der Beschwerdeführer ist mit Urteil vom 15. März 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt somit unbestrittenermassen vor.

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3; 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3). Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person eingereist ist (BGE 125 II 521 E. 2b). Neben der Dauer des Aufenthalts und dem Alter bei der Einreise ist bei der Interessenabwägung auch der bisherige, nach dem nationalen Recht mehr oder weniger gefestigte Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen (BGr, 4. Dezember 2014, 2C_573/2014, E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR  Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [12738/10] § 108; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 5.3).

3.2 Treten Jugendliche oder junge Erwachsene, die im Aufnahmestaat sozialisiert worden sind, strafrechtlich in Erscheinung, so besteht im Fall überwiegend nicht gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für eine Aufenthaltsbeendigung. Handelt es sich bei den begangenen Straftaten jedoch um Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente, dessen privates Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Selbst eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (vgl. BGr, 9. Januar 2017, 2C_431/2016, E. 3.3; BGr, 7. Juni 2016, 2C_34/2016, E. 2.4; BGr, 25. April 2015, 2C_896/2014, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00531).

3.3 Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2; 139 I 16 E. 5.3; BGr, 2. Dezember 2016, 2C_860/2016, E. 2.2 ).

3.4 Art. 8 EMRK verschafft gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat oder auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 138 I 246 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2b/cc). Es kann jedoch das Recht auf Familienleben verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird; vorausgesetzt wird nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der hier weilende Familienangehörige selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat (BGE 130 II 281 E. 3.1; 126 II 377 E. 2b/aa). Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung des EGMR bilden die sozialen Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinn von Art. 8 EMRK (EGMR-Urteil  Vasquez gegen Schweiz vom 26. November 2013 [Nr. 1785/08] § 37), insbesondere bei jungen Erwachsenen, die im Aufnahmestaat aufgewachsen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des Privatlebens besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration für sich nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c; BGr, 14. Oktober 2014, 2C_1229/2013, E. 2.2). Ein Eingriff in das Recht auf Privatleben kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt werden, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung.

4.  

4.1 Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1). In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil zu würdigen

Der Beschwerdeführer wurde zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt. Das Strafmass indiziert ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs bzw. Nichtverlängerung massgeblich ist.

4.2 Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interessens an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).

4.2.1 Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfachen und bandenmässigen Raubes verurteilt. Gemäss dem Urteil vom 5. Oktober 2011 des Bezirksgerichts Zürich und dem Urteil vom 15. März 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich gilt folgender Sachverhalt als erstellt: Im Dezember 2009 beging der Beschwerdeführer als Teil einer Bande insgesamt sechs Raubüberfälle (Deliktserie), wobei jeweils Bargeld gestohlen wurde. Hinzu kommen zwei weitere Raubüberfälle im November und Dezember 2009, an welchen der Beschwerdeführer mit Mittätern zweimal im selben Kleidergeschäft Bargeld sowie diverse Kleidungsstücke gestohlen hat. Die eingeklagten Sachverhalte hat der Beschwerdeführer zumindest im Grundsatz anerkannt. Zur Tatschwere lässt sich dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich entnehmen, dass die Bande eine grosse Gewaltbereitschaft manifestierte, indem sie eine Softairgun, einen Baseballschläger, ein Aluminiumrohr sowie ein Sturmgewehr mitführte und in einem Fall das Aluminiumrohr gegen einen Geschädigten eingesetzt und diesen erheblich verletzt hat. Die Qualifizierung der objektiven Tatschwere durch das Bezirksgericht Zürich als erheblich, bezeichnete das Obergericht des Kantons Zürich als wohlwollend. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschwerdeführer erschwerend anzulasten, dass er seinen Beuteanteil für Partys und Drogen verwendete. Er agierte als tatkräftiges und teilweise auch treibendes Bandenmitglied und strebte nach einer möglichst hohen Beute. Das Obergericht des Kantons Zürich stufte die den Beschwerdeführer antreibende kriminelle Energie als beträchtlich ein. Bezüglich des schwersten Delikts verweist das Obergericht des Kantons Zürich auch auf die Ausführungen des Bezirksgerichts Zürich. Dieses hielt hinsichtlich der objektiven Tatschwere fest, dass die einzelnen Überfälle professionell vonstattengingen und die Bande die Örtlichkeiten zuerst prüften bzw. von einem Mittäter auskundschaften liessen. Der Beschwerdeführer verhielt sich routiniert und zielbewusst. Bei drei Raubüberfällen ist er Schmiere gestanden. Ansonsten hatte er die Aufgabe jeweils Bargeld aus der Kasse zu nehmen. Beim Raubüberfall auf ein Restaurant nahm der Beschwerdeführer die Softairgun an sich und verlangte von der Servicefachkraft die Herausgabe ihres Serviceportemonnaies. Der Beschwerdeführer hat sich aktiv an den Raubüberfällen beteiligt und in die Bande eingefügt. Weiter zeugt sein Auftreten insgesamt von beträchtlicher Skrupellosigkeit und Kaltblütigkeit. Es kümmerte ihn nicht, dass er die anlässlich der Raubüberfälle betroffenen Personen mit seinem Verhalten in grosse Angst versetzte. Dem Beschwerdeführer ist aber zugute zu halten, dass er im Rahmen der Deliktserie keinem körperlichen Schaden zufügte und anlässlich des Raubüberfalles im November 2009 bei der Verletzung des Betroffenen nicht federführend war. Zu seinen Ungunsten fällt aus, dass er die Deliktserie nicht aus eigenem Antrieb beendete und es naheliegt, dass er weiterhin delinquiert hätte, wäre er am 30. Dezember 2009 nicht verhaftet worden. Auch das Bezirksgericht Zürich stufte die kriminelle Energie des Beschwerdeführers als beträchtlich ein und verneinte das Vorliegen von Strafmilderungsgründen im Sinn von Art. 48 StGB. Der Beschwerdeführer handelte mit direktem Vorsatz und beging die Raubüberfälle aus reiner Geldgier und Eigennutz, befand er sich doch nicht in einer schweren finanziellen Notlage. Es lag keine Verminderung der Einsichtsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer konsumierte Alkohol, Marihuana und Kokain gerade im Hinblick auf die Tatbegehungen, um sich für diese Mut zu machen (sog. actio libera in causa). Das Bezirksgericht Zürich berücksichtigte die schwierige Jugend des Beschuldigten sowie sein jugendliches Alter bei der Tatbegehung als strafmindernd, was das Obergericht des Kantons Zürich als entgegenkommend und wohlwollend bezeichnete. So ergeben sich aus dem psychiatrischen Gutachten keine Hinweise, dass dem Beschwerdeführer, weder aufgrund einer angeblich schweren Jugend, noch aufgrund seines Alters eine entsprechende Einsicht gefehlt hätte. Im Gegenteil, es liege eine ungestörte Persönlichkeit vor, mit genügender Sozialkompetenz bei respektvollem Auftreten. Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu werten, dass er sich im Verlauf der Untersuchungen vollumfänglich geständig zeigte, Reue bekundete und sich anlässlich der Hauptverhandlung für sein deliktisches Verhalten entschuldigte. Diese Einsicht ins Unrecht seiner Tat berücksichtigte das Obergericht des Kantons Zürich strafmindernd.

4.2.2 Der Beschwerdeführer befand sich vom 4. Januar 2010 bis am 23. April 2010 in Untersuchungshaft. Wegen Besitz und Konsum von Marihuana wurde der Beschwerdeführer im April 2011 mit einer Busse bestraft. Im Juli 2012 ging er tätlich gegen seine damalige Lebenspartnerin vor und wurde deswegen im Dezember 2012 vom Stadtrichteramt der Stadt Zürich bestraft. Vom 5. November 2012 bis 4. Mai 2015 befand sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug, wobei er am 23. Oktober 2014 disziplinarisch in die Strafanstalt D versetzt werden musste. Während des Gefängnisaufenthalts wurde der Beschwerdeführer im April 2014 wegen Ausführens von Fahrten ohne gültigen Fahrausweis oder anderer Berechtigung mit einer Busse bestraft und im Oktober 2014 musste er erneut wegen mehrfachen Übertretung des BetmG mit einer Busse bestraft werden. Die frühestmögliche bedingte Entlassung aus der Haft wurde im November 2014 abgelehnt. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte im Betäubungsmittelbereich und das "Schwarzfahren" wiegen grundsätzlich nicht schwer. Der jeweilige Zeitpunkt der Tatbegehung deutet jedoch darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer trotz Untersuchungshaft und Gefängnisaufenthalt schwerfällt, sich gänzlich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Die Tätlichkeit sowie der Raubüberfall im November 2009 zeigen auch, dass beim Beschwerdeführer eine gewisse Bereitschaft zum Einsatz von körperlicher Gewalt vorhanden ist. Seit er am 4. Mai 2015 aus dem Strafvollzug entlassen wurde, ist kein weiteres Strafurteil gegen ihn ergangen. Diese straffreie Zeit ist angesichts der bis im November 2016 andauernden Probezeit und Bewährungshilfe jedoch zu relativieren.

4.2.3 Rechtsprechungsgemäss besteht bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person schon sehr lange in der Schweiz lebt oder hier geboren ist (BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Zudem begründen Gewaltdelikte angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung. Der Beschwerdeführer hat sich eines Raubdelikts schuldig gemacht, welches nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll (vgl. Art. 121 Abs. 3 BV und die Ausführungsbestimmungen dazu in Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Durch sein deliktisches Verhalten demonstrierte der Beschwerdeführer seine Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte lassen nach dem Gesagten auf ein erhebliches Verschulden schliessen.

4.2.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass keine Rückfallgefahr bestehe und ihm eine gute Legalprognose zu attestieren sei. Auch wenn positive Entwicklungen während seines Gefängnisaufenthalts insbesondere betreffend seine Arbeitseinstellung und seinen Marihuanakonsum zu erkennen sind, kann daraus noch nicht geschlossen werden, es bestehe keine Rückfallgefahr. Dem Wohlverhalten im Vollzug kommt nur wenig Bedeutung zu, wird doch eine gute Führung generell erwartet und lässt eine solche – angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung – keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu (vgl. BGr, 16. September 2010, 2C_331/2010, E. 3.3). Und auch wenn sich eine positive Entwicklung des Beschwerdeführers nach seiner bedingten Entlassung feststellen lässt und beispielsweise gemäss dem Bericht vom 15. August 2016 bzw. dem Schlussbericht vom 30. November 2016 der Bewährungshelferin ihm eine günstige Legalprognose zu bestätigen ist, kann letztlich offengelassen werden, ob eine Rückfallgefahr zu bejahen ist. Bei ausländischen Personen, welche sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2).

4.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Schwere der Tat und deren mehrfachen Begehung bekräftigt wird. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers.

5.  

5.1 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

5.2  

5.2.1 Der Beschwerdeführer ist im Juli 2001 im Alter von 11 Jahren in die Schweiz eingereist und wurde in die 5. Primarstufe eingeschult. Nach der Primarstufe absolvierte er die Sekundarschule B sowie das zehnte Schuljahr und begann anschliessend mit einer Lehre als Elektromonteur. Nach einem Lehrjahr liess er sich zum Montageelektriker umschulen. Der Lehrbetrieb hob den Vertrag nach zwei Jahren, aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers, vorzeitig auf. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft arbeitete der Beschwerdeführer als Call-Agent in E und soll gleichzeitig eine neue Lehrstelle gesucht haben. Ab 15. September 2011 bis zum Strafantritt im November 2012 arbeitete er als Elektromonteur. Bereits während des Strafvollzugs zeigte sich der Beschwerdeführer motiviert. Der Verfügung vom 15. April 2015 des Amts für Justizvollzugs ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des Strafvollzugs ein wichtiger Mitarbeiter in der Gärtnerei war und in der Gruppe der Eingewiesenen eine wichtige Rolle als Vorbild für eine gewissenhafte und ausdauernde Arbeitshaltung übernahm. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug war der Beschwerdeführer beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) und bei mehreren Temporärbüros gemeldet. Er musste mit Sozialhilfe im Umfang von monatlich Fr. 900.- unterstützt werden. Seit dem 15. April 2017 steht er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und arbeitet als Umzugsmitarbeiter zu einem Stundenlohn von Fr. 25.-. Allerdings konnte er, aufgrund der schlechten Auftragslage, keine Arbeitseinsätze ausführen. Seit dem 19. Juni 2017 soll er befristet für drei Monate Vollzeit als Elektromonteur arbeiten können. Der Beschwerdeführer zeigt sich sehr engagiert im hiesigen Arbeitsmarkt Fuss fassen zu können. Unter diesen Umständen kann ihm noch eine gute berufliche Integration beschieden werden. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers liegen Betreibungen und Verlustscheine in unbestimmter Höhe vor. Dem Kanton Zürich schuldet er aus dem Strafverfahren noch mehr als Fr. 45'000.-. Den Akten kann nicht entnommen werden, in welcher Höhe der Beschwerdeführer bislang Leistungen der öffentlichen Fürsorge bezogen hat und ab wann er sich effektiv davon loslösen konnte. Bei einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände ist eine wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers (noch) nicht erfolgt. Demgegenüber ist in sprachlicher Hinsicht unbestritten von einer guten Integration auszugehen.

5.2.2 Hinsichtlich der sozialen Integration des Beschwerdeführers ist Folgendes zu beachten: Am 16. Oktober 2012 wurde sein Sohn geboren, welcher Schweizer Bürger ist und bei seiner Mutter lebt. Die Beziehung des Beschwerdeführers zur Mutter ging während des Strafvollzugs in die Brüche. Er pflegt aber nach wie vor ein gutes Verhältnis zu ihr und zu seinem Sohn besteht eine enge Beziehung. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie sein Bruder und eine seiner Schwestern leben hier in der Schweiz. Die zweite Schwester ist in Frankreich wohnhaft. Der Beschwerdeführer soll sich von seinem früheren (kriminellen) Freundeskreis distanziert haben. Mit einem neuen Freund gehe er zusammen seinem Hobby … nach. Auch helfe er seit Sommer 2016 wieder regelmässig seinem Vater in der Sakristei der katholischen Kirche F. Beim Herbstlager 2016 der Kirchgemeinde F half er als Lagerleiter mit. Weiter spiele er auch öfters Fussball mit Freunden, sei aber nicht Mitglied in einem Fussballverein. Gemäss den weiteren Angaben des Beschwerdeführers lebt er in einer festen Beziehung mit einer Schweizerin und pflege zu ihrer Tochter eine enge Beziehung. Die soziale Integration kann somit als gut bezeichnet werden.

Angesichts seiner langen Anwesenheit in der Schweiz, seiner sprachlich und sozialen Integration, hat der Beschwerdeführer zweifelsohne ein grosses Interesse in der Schweiz bleiben zu können.

5.3 Insgesamt weist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten aber keine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz auf. Er vermag daher aus dem konventions- und verfassungsmässig garantieren Recht auf Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) nichts zu seinen Gunsten ableiten (BGE 126 II 377 E. 2c.aa). Daran vermag auch der Hinweis auf das Urteil Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Nr. 46410/99) nichts zu ändern. Allein aus der langen Anwesenheit des Beschwerdeführers, auch wenn diese mehr als sieben Jahre andauert, vermag er nicht einen Anspruch aus dem Recht auf Privatleben abzuleiten (vgl. E. 3.4).

5.4 In seinem Heimatland leben den Angaben des Beschwerdeführers zufolge nur noch entfernte Verwandte. Seine Grosseltern sind verstorben. Seit seiner Ausreise habe er sein Heimatland nie besucht und habe auch keinen Kontakt zu dort lebenden Verwandten oder Bekannten. Der Beschwerdeführer verbrachte einen Teil seiner prägenden Kinderjahre in seinem Heimatland und beherrscht die Amtssprache seines Heimatlandes. Es wird nicht verkannt, dass die Wiedereingliederungschancen im Heimatland in Anbetracht, dass sich praktisch das gesamte familiäre und soziale Umfeld des Beschwerdeführers in der Schweiz befindet, bei einer Ausreise als gefährdet erscheinen und ihn eine Wegweisung aus der Schweiz hart treffen würde. Allerdings kann dem jungen und gesunden Beschwerdeführer grundsätzlich zugemutet werden, sich in seinem Heimatland eine den Lebensunterhalt sichernde Arbeit zu suchen. Die hier erlernten Kenntnisse als Elektromonteur kann er grundsätzlich auch in seiner Heimat anwenden. Weiter steht es dem Beschwerdeführer offen bzw. kann erwartet werden, dass er im Hinblick auf die Rückkehr den Kontakt zu seinen entfernten Verwandten wieder aufnimmt.

5.5 Die Hinweise auf die Urteile des EGMR Udeh gegen die Schweiz vom 16. April 2013 (Nr. 12020/09) und Khan gegen Vereinigtes Königreich vom 12. Januar 2010
(Nr. 47486/06) vermögen vorliegend nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, allein auf die Strafhöhe abgestellt zu haben, verkennt er, dass diese sehr wohl auf die wesentlichen Umstände des Einzelfalls eingegangen ist und auch eine umfassende Interessensabwägung vorgenommen hat. Im Übrigen unterlässt es der Beschwerdeführer substanziiert darzulegen, inwiefern er aus den genannten Urteilen etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

5.6 Es bleibt zu prüfen, ob sich die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz aufgrund seiner familiären Beziehungen als bundes- oder konventionsrechtswidrig erweist.

5.6.1 Seit dem 16. August 2016 teilt sich der Beschwerdeführer das gemeinsame Sorgerecht mit der Kindsmutter. Auch wenn beide Eltern formell über das Sorgerecht verfügen, ist im Rahmen von Art. 8 EMRK die Qualität und Intensität der gelebten Eltern-Kind-Beziehung entscheidend (vgl. BGr, 30. September 2015, 2C_123/2015, E. 2.8; BGr, 20. November 2013, 2C_326/2013, E. 5.1). Im Zusammenhang mit der gemeinsamen elterlichen Sorge sind insbesondere auch die tatsächliche Organisation der Kinderbetreuung sowie die Regelung der Obhut von Bedeutung. Auch wenn beide Elternteile sorgeberechtigt sind, so kann das Kind entweder unter der alleinigen Obhut eines Elternteils (Residenzmodell) oder unter alternierender Obhut beider Elternteile stehen (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014, Art. 298 ZGB N. 4 ff.).

Vorliegend wird der Sohn des Beschwerdeführers vorwiegend durch die Mutter betreut. Dies lässt sich auch aus der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge vom 16. August 2016 entnehmen, in welchem der Beschwerdeführer und die Mutter angekreuzt haben, dass die Betreuung des Kindes zum überwiegenden Teil durch die Mutter erfolgt. Der Beschwerdeführer betreut seinen Sohn jedes zweite Wochenende von Freitag- bis Sonntagabend, was gemäss dem Schreiben der Mutter vom 15. August 2016 gut funktioniere. Die Ferien würden jeweils separat besprochen werden und der Sohn verbringe dann eine bis zwei Wochen beim Beschwerdeführer. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben der Kindsmutter ins Recht. Danach soll der Sohn etwa drei Wochenende pro Monat und alle Ferien beim Beschwerdeführer verbringen. Letzterer betreue den Sohn oft auch unter der Woche. Dass der Sohn unter der Woche auch beim Beschwerdeführer übernachte, geht aus dem Schreiben nicht hervor. Weiter führt die Kindsmutter aus, dass sie nun eine Ausbildung mache und darauf angewiesen sei, dass der Beschwerdeführer den gemeinsamen Sohn betreue, damit sie arbeiten oder lernen kann. Die Kindsmutter unterlässt es jedoch, konkrete Angaben zu machen, wie oft und für wie lange der Beschwerdeführer jeweils den Sohn betreue. Zudem ist die Aussagekraft dieses Schreibens, angesichts der vorliegenden Verfahrens und der drohenden Wegweisung des Beschwerdeführers, zu relativieren. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer einen regelmässigen, engen und intensiven Kontakt zu seinem Sohn pflegt. Bei einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände ist vorliegend aber dennoch (noch) von einer besuchsrechtsähnlichen Kontaktregelung und nicht von einer alternierenden Obhut auszugehen.

5.6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil den Kontakt zu seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist in der Regel keine dauernde Anwesenheit im Gastland erforderlich. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland aus ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Ein weitergehender Anspruch kann nur in Betracht fallen, wenn in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; zum Ganzen vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2; 120 Ib 1 E. 3c; BGr, 10. März 2016, 2C_947/2015, E. 3.2.2). Das Bundesgericht hat das Kriterium des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt und diesbezüglich seine Praxis nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5). Es hat diese jüngst einzig bei einer ausländischen Person etwas abgeschwächt, die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem schweizerischen Ehegatten lebte, jedoch über das Kind mit schweizerischer Nationalität – ohne es in der Obhut zu haben – wegen der fortbestehenden (formellen) Ehebeziehung noch die elterliche Sorge ausübte und zudem die Beziehung zum Kind tatsächlich sehr eng war (Treffen mehrere Male pro Woche; BGE 140 I 145 E. 4.3 und 4.4). Die Praxis, in Bezug auf das Kriterium des tadellosen Verhaltens gewisse "untergeordnete" Vorkommnisse abweichend von BGE 139 I 315 in einer Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, kommt nur in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage; diese müssen es ausnahmsweise rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche Ordnung (bspw. untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz; kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so stark zu gewichten, dass sie zum vornherein die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.) aufzuwiegen vermögen (vgl. BGr, 3. Juni 2015, 2C_728/2014, E. 4.1). Gemäss der strengen Praxis des Bundesgerichts in Bezug auf das Kriterium "tadelloses Verhalten" wiegt der nicht untergeordnete Verstoss gegen die öffentliche Ordnung die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.) von vornherein auf (vgl. BGE 139 I 315, E. 2.5; BGr, 3. Juni 2015, 2C_728/2014, E. 4.1).

5.6.3 Unbestritten verfügt der Beschwerdeführer zu seinem Sohn in affektiver Hinsicht über eine enge Beziehung. Die Frage, ob auch eine wirtschaftlich enge Beziehung vorliegend zu bejahen ist, kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer erwirkte eine Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren, womit das Kriterium des tadellosen Verhaltens offensichtlich nicht erfüllt ist. Der Beschwerdeführer kann aufgrund seiner Beziehung zu seinem Sohn aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV kein Anwesenheitsrecht ableiten.

5.6.4 Das Verhältnis volljähriger Kinder zu ihren Eltern und Geschwistern fällt nur in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wenn eine besondere Abhängigkeit besteht, welche über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 139 II 393 E. 5.1). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend gemacht, er kann daher aus seiner Beziehung zu seinen Eltern und zu seinen Geschwistern keinen Anspruch auf Achtung des Familienlebens ableiten. Bei einer Konkubinatsbeziehung ergibt sich nach der Rechtsprechung aus Art. 8 EMRK nur dann ein Bewilligungsanspruch, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht (vgl. BGr, 22. November 2010, 2C_846/2010, E. 2.1.2; BGr, 4. November 2010, 2C_97/2010, E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall: Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit rund 1,5 Jahren mit seiner Partnerin eine Beziehung führt und zu ihrer Tochter ein gutes Verhältnis pflegen soll, vermag noch nicht eine im Sinn der erwähnten Rechtsprechung verlangte gefestigte Partnerschaft zu begründen. Der Beschwerdeführer kann somit auch in diesem Zusammenhang kein Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK ableiten.

5.6.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Wegweisung des Beschwerdeführers auch trotz seiner familiären Beziehungen als bundesrechts- und konventionskonform erweist.

5.7 Unter der Berücksichtigung der im Migrationsrecht geltenden Strenge bei Anlassdelikten gemäss Art. 121 BV, insbesondere Gewaltdelikte, und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht nicht als gut integriert gelten kann, sind die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung höher zu gewichten als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit grundsätzlich als verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Ebenso wenig kommt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung infrage, was der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht auch nicht mehr beantragt hat. Hierbei kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

6.  

6.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen anerkannten Flüchtling; diese Eigenschaft wurde ihm trotz des Asylwiderrufs mit Entscheid vom 16. Juli 2015 durch das SEM belassen. Die Wegweisung des Beschwerdeführers steht demnach unter dem Vorbehalt des in Art. 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) verankerten Non-Refoulement-Prinzips. Dieses entfällt, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn er als "gemeingefährlich" zu gelten hat, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Art. 5 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK]). Dabei vermag nur ein besonders schweres Verbrechen den Rückschiebeschutz von Art. 5 Abs. 1 AsylG aufzuheben (BGE 135 II 110 E. 2.2.1), und wird vorausgesetzt, dass ein relevantes gegenwärtiges und nicht bloss abstraktes Rückfallrisiko besteht (BGE 139 II 65 E. 5.4). Auch in solchen Konstellationen greift jedoch das keiner Einschränkung zugängliche konventionsrechtlich garantierte Verbot der Folter und jeder anderer Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II). Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 II 110 E. 2.2.2; BGr, 25. August 2005, 2A.313/2005, E. 2.2). Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis des betroffenen Ausländers oder Flüchtlings nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Eine kantonale Behörde, welche über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung eines anerkannten Flüchtlings zu befinden hat, muss somit nicht nur die ausländerrechtlichen (Art. 63 AuG), sondern auch die asylrechtlichen Voraussetzungen prüfen (BGE 139 II 65 E. 5.1; zum Ganzen BGr, 30. Januar 2017, 2C_203/2016, E. 2.3).

6.2 Der Beschwerdeführer hat sich eines schweren Verbrechens schuldig gemacht und ist in nicht zu verharmlosender Weise straffällig geworden. Allerdings ist fraglich, ob der Beschwerdeführer auch zukünftig eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Dabei wird eine ernsthafte Gefahr verlangt, dass er wieder kriminell wird und zwar in einer Art und Weise, die eine Gefährdung für die Allgemeinheit darstellt.

6.2.1 Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 31. Oktober 2010 ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer folgende tatbegünstigende Umstände gegeben seien: die ungünstige Einbettung in eine dissoziale Peer-Group, die chronisch dysthyme Stimmungslage und der wiederkehrende, zum Teil exzessive Alkohol- bzw. Marihuanakonsum sowie der im Vortatzeitraum eingesetzte Kokainkonsum. Die Bereitschaft für die begangenen Tathandlungen resultiere mehrheitlich aus einer lebensphasisch ungünstigen Konstellation verschiedener Faktoren, so die fehlende Tagestruktur durch Arbeitslosigkeit, der zunehmende Alkohol- und Drogenkonsum und die dysfunktionale Freizeitgestaltung sowie der Verlust an konstruktiven Tätigkeiten wie Sport. In der Persönlichkeit seien die Verschlossenheit des Beschwerdeführers gegenüber der Freundin und Familie sowie die Fähigkeit zu strategischem Aussageverhalten und zur kontrollierten Tatdurchführung als legalprognostisch ungünstig aufzeigbar. Diese Faktoren seien aber günstig veränderbar. Weiter bestehe keine beständige kriminelle Grundtendenz oder nennenswerte Aggressionsbereitschaft. Insgesamt stufte der Gutachter die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers für weitere Raubdelikte wie auch Gewalthandlungen als moderat ein. Eine Rückfallgefahr bestehe insbesondere, wenn sich erneut eine ähnliche, lebensphasisch ungünstige Konstellation einstelle.

6.2.2 Der Verfügung vom 15. April 2015 des Amts für Justizvollzug ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während seines Gefängnisaufenthalts eine deutliche Verbesserung des Vollzugsverhalten zu Gute gehalten werden kann. So schien der Beschwerdeführer den Marihuanakonsum eingestellt zu haben und auch keinen Kontakt mehr zu prokriminellen Peers zu suchen. Seine Urlaube habe er mit seinem Sohn verbracht. Im Gesuch um bedingte Entlassung betonte der Beschwerdeführer, dass er sich mit seiner Vergangenheit auseinandergesetzt und erkannt habe, dass ihn eine Schuldexternalisierung nicht weiterbringe und er vielmehr weiter an sich arbeiten müsse. Die bedingte Entlassung werde er nutzen, um sich intensiver um seinen Sohn zu kümmern. Er wolle für sein Kind Verantwortung übernehmen und ein Vorbild sein, daher wolle er seinen Lebensstil ändern und weder erneut Delikte begehen noch Drogen konsumieren. Weiter plane er seinen Abschluss als Elektromonteur nachzuholen, um leichter Arbeit zu finden. Ausserdem sei er um zusätzliche Hilfestellung in den Bereichen Kinderbetreuung sowie Ausbildung froh und erklärte sich gerne bereit zur Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe. Es entsteht der Eindruck, als ob der Beschwerdeführer sich eines Besseren belehren lassen hat. Bei der Beurteilung einer Rückfallgefahr kommt dem Wohlverhalten im Vollzug allerdings nur wenig Bedeutung zu (vgl. E. 4.2.4), weshalb insbesondere sein Verhalten nach dem Strafvollzug näher zu betrachten ist.

6.2.3 Aus dem Bericht der Bewährungshelferin vom 15. August 2016 und dem Schlussbericht vom 30. November 2016 ergibt sich, dass sich keine Hinweise auf erhöhten Drogenkonsum, Kontakte zu delinquenten Peers und Straftaten ergeben und dem Beschwerdeführer eine günstige Legalprognose bestätigt werden kann. Er pflege einen regelmässigen und intensiven Kontakt zu seinem Sohn und bemühe sich um Klärung der Betreuungsmodalitäten mit der Kindsmutter. Seine Freizeit verbringe er vor allem mit seinem Sohn und treffe sich ansonsten mit Familienmitgliedern, unternehme Ausflüge oder betreibe Sport mit Freunden und Bekannten. Zudem engagiere er sich seit 2016 wieder vermehrt in der Kirchengemeinde F und half beim Herbstlager im Oktober 2017 als Lagerleiter mit. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer viel Wert daraufgelegt, möglichst rasch eine Arbeitstätigkeit zu finden. Dies sei ihm knapp zwei Monate nach seiner bedingten Entlassung denn auch gelungen und musste diese aufgrund nachlassender Auftragslage jedoch wieder aufgeben. Weiter attestierte die Fallverantwortliche dem Beschwerdeführer, dass er über eine deutlich verbesserte Selbstwahrnehmung verfüge. Er habe sich glaubhaft von seinem früheren Umfeld gelöst und Kontakte zu alten Freunden aus der Schulzeit und der Kirchgemeinschaft aufgenommen. Sein Alkohol- und Marihuanakonsum scheine sich auf einem altersadäquaten und bewussten Niveau zu bewegen. Es habe zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf missbräuchlichen oder kritischen Alkohol- oder Drogenkonsum gegeben. Er erkenne Risikosituationen, eigene Muster und Strategien schneller und könne Krisen auf konstruktive Art und Weise begegnen.

6.2.4 Nach dem Gesagten ist beim Beschwerdeführer insgesamt eine positive Entwicklung festzustellen. Zum jetzigen Zeitpunkt scheint es, als habe er die für ihn rückfallgefährdende Faktoren erkannt und zeigt sich gewillt diese unter Kontrolle zu bewahren. Dafür hat er eigene Strategien entwickelt (bspw. sein Hobby …). Auch ist zu erkennen, dass er die anlässlich seines Gesuchs um bedingte Entlassung vorgebrachten Wünsche und Zukunftspläne in die Tat umsetzt. So hat er Verantwortung für seinen Sohn übernommen und kommt seinen diesbezüglichen Aufgaben zuverlässig nach. Angesichts dieser Umstände ist eine ernsthafte Gefahr, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung für die Allgemeinheit darstellen könnte, nicht begründet.

6.3 Zusammenfassend erweist sich eine Wegweisung des Beschwerdeführers vorliegend als unzulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. BGE 135 II 110 E. 2.3) und der Beschwerdegegner wird angewiesen beim SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen.

Die Beschwerde ist damit hinsichtlich des Eventualantrags auf vorläufige Aufnahme gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Der Beschwerdeführer dringt im vorliegenden Verfahren nur mit dem Eventualantrag betreffend vorläufiger Aufnahme durch und ist daher nur teilweise obsiegend. Es rechtfertigt sich deshalb ihm ausgangsgemäss weder für das vorinstanzliche Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Verfahrenskosten sind zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zur Hälfte dem Migrationsamt aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG).

8.  

8.1 Der Beschwerdeführer stellt indessen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

8.2 Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers kann aufgrund der teilweisen Gutheissung nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2017 arbeitstätig, steht allerdings in einem befristeten Arbeitsverhältnis für drei Monate. Angesichts dessen und aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt und als mittellos gelten kann. Dies führt zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer ist nicht rechtskundig und die sich stellenden Rechtsfragen weisen eine nicht unerhebliche Komplexität auf, weshalb sich auch die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands rechtfertigt. Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

8.3 C weist in ihrer Kostennote vom 30. Juni 2017 einen zeitlichen Aufwand von rund 10 Stunden aus. Dieser Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen und ihr ist eine Entschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Barlauslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). 

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, beim Staatsekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen.

Dispositiv-Ziffer II des Rekursentscheids vom 29. März 2017 wird aufgehoben.

       In teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziffer IV des Rekursentscheids vom 29. März 2017 werden die Rekurskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    C wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- (inkl MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …