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VB.2017.00271
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. Juni 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
C, vertreten durch RA H, Beschwerdegegner,
und
Stadtpolizei Zürich Gewaltdelikte, Fachstelle Häusliche Gewalt, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
hat sich ergeben: I. A. A und C sind seit dem Jahr 2001 verheiratet. Zusammen mit ihren Kindern D (geb. 2001) und E (geb. 2010) wohnen sie in F. B. Am 13. April 2017 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, ein diese betreffendes Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zu C und den beiden Kindern D und E an. II. Am 19. April 2017 ersuchte C den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der ihn betreffenden Gewaltschutzmassnahmen (Wegweisung, Kontakt- und Rayonverbot) um drei Monate. Die Gewaltschutzmassnahme betreffend die Kinder (Kontaktverbot) sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Eheschutzentscheides, längstens aber für die Dauer von drei Monaten zu verlängern. Nach Anhörung beider Parteien verlängerte der Haftrichter mit Verfügung vom 25. April 2017 die von der Stadtpolizei am 13. April 2017 angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich bis 27. Juli 2017, längstens aber bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Eheschutzentscheides. Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies der Haftrichter ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten. Zudem verpflichtete er sie, C eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. III. A. In der Folge gelangte A am 28. April 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 25. April 2017; von einer Verlängerung der Schutzmassnahmen sei abzusehen. Sodann ersuchte sie sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, eventualiter mindestens um Befreiung von den Verfahrenskosten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. B. Am 4. Mai 2017 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2017 beantragte C die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten seiner Ehefrau. Am 12. Mai 2017 reichte A einen Verlaufsbericht ihrer Ärztin vom 9. Mai 2017 ein, bei welcher sie sich in psychiatrisch-psychotherapeu-tischer Behandlung befindet. Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 liess das Bezirksgericht Zürich dem Verwaltungsgericht die Verfügung der Eheschutzrichterin vom 17. Mai 2017 zukommen, womit diese die Vereinbarung der Parteien vom 17. Mai 2017 betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens in Bezug auf die Kinderbelange genehmigte und im Übrigen davon Vormerk nahm; die mit Verfügung des Haftrichters vom 25. April 2017 verlängerten Schutzmassnahmen betreffend die Kinder aufhob; das damit verlängerte Rayonverbot insoweit aufhob, als dies für die Ausübung des Besuchsrechts von A bezüglich E gemäss Ziffer 3 der Vereinbarung vom 17. Mai 2017 (Übernahme im Schulhaus/Hort) notwendig sei; sowie das Rayonverbot betreffend die eheliche Wohnung einmalig aufhob, damit A in Begleitung einer Sozialarbeiterin an einem Nachmittag ihre persönlichen Effekten abholen könne. Im Übrigen blieben die Schutzmassnahmen für den Gesuchsteller bis 27. Juli 2017, längstens aber bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Eheschutzentscheids bestehen. Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 reichte auch A die Vereinbarung vom 17. Mai 2017 ein und hielt an den mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gestellten Begehren fest. C liess dem Verwaltungsgericht in der Folge ebenfalls die erwähnte Vereinbarung zur Kenntnis zukommen und nahm am 22. Mai 2017 zur Eingabe vom 18. Mai 2017 Stellung. A äusserte sich dazu mit Schreiben vom 30. Mai 2017. Die Stadtpolizei verzichtete jeweils auf Vernehmlassungen, zuletzt am 29. Mai 2017. Am 8. Juni 2017 reichte der Vertreter von A – vorab per Fax – seine Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt: 1. Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. 2. 2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 15. Februar 2017, VB.2017.00070/71, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 15. Februar 2017, VB.2017.00070/71, E. 2.3). 3. 3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass die Beschwerdeführerin wiederholt – namentlich am 12. April 2017 in Anwesenheit der Kinder – gegen den Beschwerdegegner tätlich geworden sei, indem sie ihn mit den Fäusten auf den Oberkörper geschlagen habe. 3.2 Der Haftrichter erwog in der Verfügung vom 25. April 2017 zusammengefasst, eine fortdauernde Gefährdungssituation des Beschwerdegegners sei zu bejahen. Dieser habe hinreichend glaubhaft gemacht, dass eine Gefährdung seiner physischen und psychischen Integrität durch die Handlungen der Beschwerdeführerin vorliege. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Aufhebung der Schutzmassnahmen und bei gleichzeitigem Zusammenleben im ehelichen Haus erneut gegenüber dem Beschwerdegegner tätlich werde. Der Fortbestand der Gefährdung sei insbesondere infolge der bereits in der Vergangenheit wiederholt zutage getretenen Konflikte zwischen den Parteien klar gegeben. Eine Beruhigung der Situation zwischen den Parteien liege in deren und im Interesse ihrer Kinder. Hinsichtlich des Kontaktverbots betreffend D und E erwog der Haftrichter, aus den glaubhaften Ausführungen des Beschwerdegegners gehe hervor, dass die Kinder durch das aggressive und belästigende Verhalten der Beschwerdeführerin in ihrer psychischen Integrität ebenfalls stark beeinträchtigt würden. Die Schutzmassnahmen seien daher auch insofern zu verlängern. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihren Schlägen vom 13. April 2017 seien erhebliche Provokationen seitens des Beschwerdegegners vorausgegangen. Dabei sei angesichts der körperlichen Überlegenheit des Beschwerdegegners nicht glaubhaft, dass seine psychische und physische Integrität tatsächlich gefährdet gewesen sei. Vielmehr sei sie Opfer häuslicher Gewalt, indem sie vom Beschwerdegegner durch die Verweigerung bzw. den Entzug von Geldmitteln "ökonomisch misshandelt" und provoziert werde. Darüber hinaus sei sie vom Beschwerdegegner auch als "Nutte" oder "Nichts" beschimpft worden. Die Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern sei nicht erforderlich und damit ermessensfehlerhaft. 14 Tage seien ausreichend gewesen, um beiden Parteien die Konsequenzen einer tätlichen Auseinandersetzung im häuslichen Umfeld aufzuzeigen. Weiter sei ihr die Verlängerung der Wegweisung auch nicht zumutbar, müsse sie so – ohne Geld – eine Bleibe finden. Verwandte, bei denen sie vorübergehend unterkommen könne, habe sie in der Schweiz keine. Hinsichtlich der Verlängerung des Kontaktverbots zu den Kindern hätte sich der Haftrichter nicht nur auf die Aussagen des Beschwerdegegners stützen dürfen, vielmehr hätte er auch die Kinder selbst anhören können und müssen. Die Verlängerung des Kontaktverbots sei ebenso unverhältnismässig, nachdem es sie – die Beschwerdeführerin – gewesen sei, die sich Tag und Nacht um die knapp siebenjährige Tochter E gekümmert habe, und zumal nicht begründ- und nachvollziehbar sei, weshalb wegen eines Streits mit dem Beschwerdegegner ein Kontaktverbot zwischen ihr und den Kindern verhängt werden müsse. 3.4 Der Beschwerdegegner stellt in der Beschwerdeantwort in Abrede, gegenüber der Beschwerdeführerin psychische Gewalt auszuüben, indem er ihr kein Geld (mehr) zur Verfügung stelle. Er habe bei seinen Eltern Bargeld für die Beschwerdeführerin deponiert und komme weiterhin für sämtliche ihrer fixen Lebenskosten auf. Strittig seien Luxusbedürfnisse der Beschwerdeführerin wie Ausgang oder Ferien, welchen er angesichts ihrer finanziell angespannten Situation nicht nachkommen könne. Aufgrund der tätlichen Übergriffe liege klar eine aktuelle Gefährdungssituation für seine psychische und physische Integrität und diejenige der Kinder vor. Provokationen seinerseits seien am 12. April 2017 nicht vorausgegangen, die Uneinigkeit in Geldbelangen rechtfertige die Schläge der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht. Beide Kinder hätten die gewalttätigen Übergriffe der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit wiederholt miterlebt und seien dadurch verängstigt. D sei sogar schon selbst eingeschritten und habe seine Mutter arretiert. Unter den gegebenen Umständen und nachdem sie längstens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Eheschutzentscheides verlängert worden seien, seien die Schutzmassnahmen als verhältnismässig einzustufen. 4. 4.1 Die Schilderungen des Beschwerdegegners anlässlich der Befragungen durch die Polizei und den Haftrichter sowie im Verlängerungsgesuch lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie der Haftrichter als glaubhaft erachtete. Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin vermögen dessen Erwägungen zur Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht infrage zu stellen. 4.2 4.2.1 Zunächst ist der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, wenn sie eine Gefährdung des Beschwerdegegners bestreitet. Unumstritten ist ihr dieser zwar körperlich überlegen, weswegen eine schwerere Beeinträchtigung seiner körperlichen Gesundheit aufgrund der – zumindest teilweise ausdrücklich eingestandenen – Schläge möglicherweise nicht zu befürchten war. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dieselben ohne Weiteres als Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG zu qualifizieren sind. Darüber hinaus dürften die Schläge dem Beschwerdegegner jedenfalls in psychischer Hinsicht zugesetzt haben. Für den Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei selber Opfer psychischer Gewalt seitens des Beschwerdegegners und dadurch von ihm zu ihrem Verhalten provoziert worden, bieten die Akten, namentlich der dokumentierte WhatsApp-Verkehr, demgegenüber zu wenig Hinweise; ihr Verhalten lässt sich damit nicht rechtfertigen. Wenigstens bis zum 28. März 2017 verfügte die Beschwerdeführerin über eine Kreditkarte, mit der es ihr möglich war, vierstellige Geldbeträge abzuheben und für persönliche Zwecke zu verwenden. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 19. April 2017 machte die Beschwerdeführerin denn auch geltend, der Beschwerdegegner gebe ihr kein Geld mehr. Mindestens der polizeilich rapportierte Vorfall vom 25. März 2017 lässt sich daher nicht mit der angeblichen ökonomischen Abhängigkeit der Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner erklären, zumal die Beschwerdeführerin zudem aussagte, Ursache dafür sei auch gewesen, dass der Beschwerdegegner sie am Vortag als "Nutte" bezeichnet habe. Gleichzeitig räumte sie dabei aber ein, dessen neue Freundin zuvor ebenso als solche beschimpft zu haben, weshalb hier eher von einer vorgängigen Provokation von ihrer Seite auszugehen ist. Die Schläge vom 12. April 2017 begründete die Beschwerdeführerin sodann allein damit, dass der Beschwerdegegner sie "fest weggeschoben" habe. Anlässlich der Befragung durch den Haftrichter führte die Beschwerdeführerin die Schläge ebenso wenig auf die behauptete finanzielle Unterdrückung durch den Beschwerdegegner zurück, sondern auf dessen verbale Provokationen bzw. Beschimpfungen. Den Tritt in die Geschlechtsteile soll er erhalten haben, weil er ihr von seiner neuen Freundin erzählt habe. Im Übrigen schien die Beschwerdeführerin gemäss den – unbestrittenen – Aussagen des Beschwerdegegners auch noch vor der Eheschutzvereinbarung Geld für die fixen Lebenskosten erhalten zu haben (vorn E. 3.4). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die wiederholten Schläge allein eine Abwehrreaktion seitens der Beschwerdeführerin auf die ihr vermeintlich durch den Beschwerdegegner angetane häusliche Gewalt darstellten. Vielmehr dürften sie auf die Uneinigkeit in Geldbelangen und den Ärger über die neue Beziehung des Beschwerdegegners zurückzuführen sein, was die Schläge indessen nicht zu entschuldigen vermag. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung, das damit verbundene Rayonverbot und das Kontaktverbot zu ihrem Ehemann erweisen sich somit als gerechtfertigt. 4.2.2 Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin wiederholt gegen den Beschwerdegegner tätlich wurde, was am 25. März 2017 und am 12. April 2017 zu einem Aufgebot der Polizei führte, erscheint auch die Verlängerung dieser Schutzmassnahmen um die Höchstdauer von drei Monaten durchaus als angezeigt und keineswegs als er-messensfehlerhaft. Zudem stehen sich die Parteien zurzeit auch in einem Eheschutzverfahren gegenüber, dass insbesondere für die Beschwerdeführerin eine grosse emotionale Belastung darstellen dürfte, sagte sie doch gegenüber der Polizei aus, sie sehe immer noch eine gemeinsame Zukunft mit ihrem Ehemann. Weitere Tätlichkeiten scheinen unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen. Die Verhältnismässigkeit der Verlängerung wird dabei auch nicht durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin infrage gestellt, die Fortdauer der Wegweisung sei ihr nicht zumutbar, da sie nun ohne Geld eine Bleibe finden müsse. Die Anordnung (und Verlängerung) einer Wegweisung aus der Wohnung oder dem Haus und eines entsprechenden Rayonverbots ist für die gefährdende Person stets mit dem Aufwand verbunden, vorübergehend eine andere Wohnstätte suchen zu müssen. Dies kann sich zweifellos schwierig gestalten; insofern ist vorliegend aber kein Sonderfall auszumachen. Geradezu unmöglich scheint bzw. schien es für die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht gewesen zu sein, eine geeignete Unterkunft zu finden. Immerhin gab sie gegenüber der Polizei an, sie könne bei einer Kollegin wohnen und habe von einer solchen Fr. 2'000.- erhalten, um die ersten vier Nächte in einem Hotel zu verbringen. Ebenso wenig lassen die im ärztlichen Verlaufsbericht vom 9. Mai 2017 erwähnten psychischen Probleme bzw. Risiken einer fortwährenden Trennung von Kindern und Haus an der Verhältnismässigkeit der Verlängerung zweifeln. Das Interesse der Beschwerdeführerin an einer möglichst raschen Rückkehr in ihre gewohnten Lebensverhältnisse ist nicht höher zu gewichten als dasjenige des Beschwerdegegners an seiner psychischen und physischen Integrität bzw. der Entspannung der häuslichen Gewaltsituation. Zu beachten ist dabei auch, dass die Schutzmassnahmen des Gewaltschutzgesetzes es gerade der gefährdeten Person ermöglichen sollen, in der vertrauten Umgebung zu verbleiben (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., 774; vgl. VGr, 19. August 2015, VB.2015.00433, E. 5.3.2). Aus denselben Gründen ist es ebenso verhältnismässig, wenn der Beschwerdeführerin der Kontakt zu den Kindern ausschliesslich unter Einhaltung der den Beschwerdegegner betreffenden Gewaltschutzmassnahmen möglich ist. 4.3 4.3.1 Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Parteien waren die Kinder niemals direkt, das heisst als Adressaten, von häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG seitens der Beschwerdeführerin betroffen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann jedenfalls nicht allein deshalb von einer unmittelbaren Verletzung oder Gefährdung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität eines Kindes ausgegangen werden, wenn vom Vater gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. So ist ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person zu erachten, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, es aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen desselben führen; solche Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (statt vieler VGr, 23. November 2016, VB.2016.00667, E. 4.2.1; Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra 2011 S. 525 ff., 540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der betroffenen Kinder zeitigt (Büchler/Michel, S. 551). 4.3.2 Vorliegend durfte der Haftrichter von einer solchen Gefährdung der psychischen Integrität von D und E ausgehen und diese als gefährdete Personen im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG einstufen. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Kinder schon wiederholt bei Streitigkeiten und ebenso beim Vorfall vom 12. April 2017 anwesend waren und D auch schon in das Geschehen eingriff bzw. eingreifen musste. Angesichts der klaren Aktenlage, der glaubhaften Aussagen des Beschwerdegegners, der zu beachtenden kurzen Entscheidfrist (§ 9 Abs. 1 GSG) und den relativ geringen Anforderungen an das Beweismass der fortbestehenden Gefährdung (vorn E. 2.2) bestand seitens des Haftrichters kein Anlass, die Kinder anzuhören. 4.3.3 Weiter stellt sich die Frage, ob die Verlängerung des Kontaktverbots zwischen der Beschwerdeführerin und D und E bis zum 27. Juli 2017 verhältnismässig war. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein mehrmonatiges gänzliches Kontaktverbot der gefährdenden Person zu ihrem unmündigen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht – sowohl der gefährdenden Person als auch des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (statt vieler VGr, 23. November 2016, VB.2016.00667, E. 4.4). Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, insbesondere E sei auf ihre persönliche Betreuung angewiesen. Unter der Woche habe ausschliesslich sie sich um die Kinder gekümmert, während der Beschwerdegegner arbeiten gegangen sei. Die dreimonatige Verlängerung des Kontaktverbots zu den Kindern erweist sich deshalb aber nicht als unverhältnismässig. So ist nicht ersichtlich bzw. wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert geltend gemacht, weshalb bzw. dass nicht auch der Beschwerdegegner für die Kinder sorgen könnte. Vor dem Haftrichter führte dieser immerhin glaubhaft aus, wie er die Betreuung der Kinder bis anhin sicherstellte. Da eine gewisse Traumatisierung infolge der erlebten Vorfälle nicht ausgeschlossen ist, ist davon auszugehen, dass die Kinder angesichts der emotional stark aufgeladenen Situation zwischen ihren Eltern längere Zeit benötigen, um zur Ruhe zu kommen. Ferner ist nicht erkennbar, welche mildere Massnahme der Haftrichter gestützt auf das Gewaltschutzgesetz hätte anordnen können, um den Anliegen der Beschwerdeführerin bzw. den Bedürfnissen der Kinder vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks – Schutz, Sicherheit und Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG) – gerechter zu werden. 4.3.4 In Bezug auf die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber D und E um drei Monate kann dem Haftrichter bei den vorliegenden Gegebenheiten demzufolge ebenfalls keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden (vgl. vorn E. 2.3). 4.4 Die vollumfängliche Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen ist nach dem Gesagten grundsätzlich nicht zu beanstanden und damit ebenso wenig, dass der Haftrichter die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegte und sie verpflichtete dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 12 Abs. 1 und 2 GSG). Daran ändert nichts, dass die Schutzmassnahmen dennoch teilweise aufzuheben sind bzw. die Beschwerde diesbezüglich teilweise gutzuheissen ist, ist dies doch nach dem Entscheid des Haftrichters eingetretenen Umständen geschuldet (vgl. sogleich E. 5). Ohne Einfluss auf die Kostenauflage und die Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung ist im Übrigen auch, dass der Haftrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung hätte gewähren müssen (unten E. 6.4 f. und E. 7.1). 5. 5.1 Zu beachten ist freilich die mittlerweile ergangene Verfügung der Eheschutzrichterin vom 17. Mai 2017. Diese genehmigte damit die Vereinbarung der Parteien vom 17. Mai 2017 betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens in Bezug auf die Kinderbelange und nahm im Übrigen davon Vormerk, hob die mit Verfügung des Haftrichters vom 25. April 2017 verlängerten Schutzmassnahmen betreffend die Kinder auf, hob das verlängerte Rayonverbot insoweit auf, als dies für die Ausübung des Besuchsrechts der Beschwerdeführerin bezüglich E gemäss Ziffer 3 der Vereinbarung vom 17. Mai 2017 (Übernahme im Schulhaus/Hort) notwendig sei, und hob das Rayonverbot betreffend die eheliche Wohnung einmalig auf, um es der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, in Begleitung einer Sozialarbeiterin an einem Nachmittag ihre persönlichen Effekten abzuholen. Schliesslich hielt die Eheschutzrichterin fest, im Übrigen blieben die Schutzmassnahmen für den Gesuchsteller bis 27. Juli 2017, längstens aber bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Eheschutzentscheids bestehen. In den Erwägungen hielt die Eheschutzrichterin fest, dass die anlässlich der Verhandlung vom 17. Mai 2017 von den Parteien getroffene Vereinbarung im Interesse der Kinder liege, und berief sich auf § 7 GSG, wonach die Schutzmassnahmen dieses Gesetzes dahinfallen, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind. 5.2 Ob die Eheschutzrichterin befugt war, im Rahmen des Eheschutzverfahrens die Verfügung des Haftrichters betreffend Gewaltschutzmassnahmen abzuändern und teilweise aufzuheben ist angesichts der in § 11a Abs. 1 GSG und § 6 Abs. 2 GSG normierten Zuständigkeiten äusserst fraglich. Letztlich muss darauf jedoch nicht näher eingegangen werden. Für das vorliegende Verfahren ist aufgrund der Verfügung vom 17. Mai 2017 bzw. der dieser zugrunde liegenden Vereinbarung und den diesbezüglichen Eingaben der Parteien jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Situation zwischen der Beschwerdeführerin und D und E in der Zwischenzeit soweit beruhigen konnte, dass keine Gefährdung mehr anzunehmen ist. Eine Weiterführung der die Kinder betreffenden Schutzmassnahmen ist somit nicht mehr gerechtfertigt. Dispositivziffer 2 der Verfügung des Haftrichters vom 25. April 2017 ist somit insoweit abzuändern, als das gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnete Kontaktverbot zu D und E aufgehoben wird, das Rayonverbot insoweit aufgehoben wird, als dies für die Ausübung des Besuchsrechts der Beschwerdeführerin bezüglich E gemäss Ziffer 3 der Vereinbarung vom 17. Mai 2017 (Übernahme im Schulhaus/Hort) notwendig ist, und betreffend die eheliche Wohnung einmalig aufgehoben wird, um es der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, in Begleitung einer Sozialarbeiterin an einem Nachmittag ihre persönlichen Effekten abzuholen. Ob die Beschwerdeführerin die eheliche Wohnung hierfür mittlerweile bereits aufsuchte, entzieht sich der Kenntnis des Verwaltungsgerichts. 5.3 Kein Anlass besteht, die den Beschwerdegegner betreffenden Schutzmassnahmen aufzuheben (vorn E. 4.2.2). 6. Zu prüfen bleibt, ob der Haftrichter zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies. 6.1 Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc., § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (Plüss, § 16 N. 77 ff.). 6.2 Der Haftrichter erwog, dass die Beschwerdeführerin ihre Mittellosigkeit nicht ausreichend belegt habe, ihr Antrag auf Aufhebung der Schutzmassnahmen angesichts der zumindest teilweise eingeräumten tätlichen Angriffe gegenüber dem Beschwerdegegner aussichtslos gewesen sei und in einem Gewaltschutzverfahren, welches weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereite, grundsätzlich keine Rechtsvertretung angezeigt oder notwendig sei. 6.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, habe demzufolge keine Einkommen und verfügte auch über keine Ersparnisse. Einen Unterhaltsbeitrag erhalte sie noch nicht vom Beschwerdeführer. Belege habe sie keine einreichen können, da sie aufgrund der Wegweisung keinen Zugang mehr zu ihren Unterlagen habe. Ihr Begehren auf Abweisung des Gesuchs um Verlängerung der Schutzmassnahmen sei angesichts des Umstands, dass sie häusliche Gewalt seitens des Beschwerdegegners erfahre, indem er ihr kein Geld zur Verfügung stelle, nicht offensichtlich aussichtslos gewesen. Schliesslich sei auch der Beizug einer Rechtsvertretung gerechtfertigt gewesen. Sie sei eine juristische Laiin und der deutschen Sprache nur bedingt mächtig, und die Schutzmassnahmen griffen in ihre Rechtsstellung ein. Zudem sei auch der Beschwerdegegner anwaltlich vertreten gewesen. 6.4 In Bezug auf das abgewiesene Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im haftrichterlichen Verfahren erweist sich die Beschwerde als begründet. 6.4.1 Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist vorliegend aufgrund der gegebenen Umstände und auch ohne schriftliche Nachweise auszugehen, zumal dieselbe nur glaubhaft gemacht werden muss (Plüss, § 16 N. 38 und 41). Unbestrittenermassen erzielt die Beschwerdeführerin selber kein Einkommen. Nach Anordnung der Schutzmassnahmen kam der Beschwerdegegner (weiterhin) für sämtliche notwendigen Lebenskosten auf. In der Vereinbarung vom 17. Mai 2017 einigten sich die Parteien vorläufig auf Unterhaltsbeiträge von Fr. 300.- pro Woche. Die Kreditkarte der Beschwerdeführerin wurde vom Beschwerdegegner gesperrt. Gefragt danach, ob sie über Vermögen verfüge, gab die Beschwerdeführerin zwar gegenüber der Polizei an, eine Erbschaft von ihren Eltern zu "haben". Es handle sich dabei um eine Art Plantage im Wert von ca. Fr. 300'000.-. Genaueres ist über diesen Vermögenswert nicht bekannt, in den Eingaben an den Haftrichter und an den Eheschutzrichter erwähnte die Beschwerdeführerin diesen nicht. Zu ihren Gunsten ist jedoch davon auszugehen, dass ihr daraus wenigstens momentan keine Mittel zufliessen und sie diesen kurzfristig auch nicht realisieren kann. 6.4.2 Als aussichtslos können die Anträge der Beschwerdeführerin im Verlängerungsverfahren entgegen dem Haftrichter bereits aufgrund ihrer Parteistellung als Gesuchsgegnerin nicht bezeichnet werden (Plüss, § 16 N. 44). 6.4.3 Sodann griffen bzw. greifen die Gewaltschutzmassnahmen zweifellos stark in die persönliche Situation der Beschwerdeführerin ein. Von einer besonders schweren Betroffenheit kann jedoch noch nicht gesprochen werden, weil die Schutzmassnahmen nur temporär angeordnet wurden. Weiter ist es zwar so, dass die Mündlichkeit des vorinstanzlichen Verfahrens und der dort geltende Untersuchungsgrundsatz es nicht anwaltlich vertretenen Parteien bis zu einem gewissen Grad erleichtern, ihre Standpunkte darzulegen (vgl. § 9 Abs. 2 GSG). Gilt in einem Verfahren die Untersuchungsmaxime, so lässt dies jedoch die anwaltliche Vertretung nicht ohne Weiteres als unnötig erscheinen. Abgesehen davon, dass die Untersuchungsmaxime allfällige Fehlleistungen der Behörde nicht zu verhindern vermag, ist zu bedenken, dass sie nicht unbegrenzt ist. Sie verpflichtet die Behörde zwar, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht entbindet die Beteiligten indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken. Somit kann auch in Verfahren wie dem vorliegenden, die vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, eine anwaltliche Vertretung erforderlich sein (BGr, 24. September 2008, 1C_339/2008, E. 2.2, betreffend ein Gewaltschutzverfahren im Kanton Zürich; VGr, 6. März 2015, VB.2014.00685, E. 2.2). Die Beschwerdeführerin war im haftrichterlichen Verfahren vor die Aufgabe gestellt, die Sachdarstellung des Beschwerdegegners zu bestreiten und hatte darzulegen, weshalb eine Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht gerechtfertigt wäre. Zudem bildeten die Stellung ihrer Kinder als gefährdete Personen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes sowie die Verhältnismässigkeit Verfahrensgegenstand. Wie erwähnt, bedeutet ein Kontaktverbot zum eigenen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf Familienleben (vorn E. 4.3.3). Im Ergebnis rechtfertigt sich deshalb die Annahme, dass die rechts- und sprachunkundige Beschwerdeführerin – sie benötigte für die polizeiliche Einvernahme und die Anhörung im Verlängerungsverfahren eine Übersetzung – das haftrichterliche Verfahren nicht allein hätte bewältigen können und für sie somit eine sachliche Notwendigkeit bestand, ihre Rechte über einen anwaltlichen Vertreter zu wahren. Nicht zuletzt war auch der Beschwerdegegner im haftrichterlichen Verfahren anwaltlich vertreten. 6.5 Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 25. April 2017 ist demgemäss aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das haftrichterliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt B zu gewähren. Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 25. April 2017 ist dementsprechend insofern abzuändern, als die Kosten der Gesuchsgegnerin (bzw. der Beschwerdeführerin) aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu nehmen sind. Bezüglich der Höhe der Entschädigung des Vertreters ist auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 7.3) zu verweisen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten (unten E. 7.4). 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen (vorn E. 5.2 und E. 6.5). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel nach ihrem Unterliegen. Insgesamt erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (sogleich E. 7.2) entbindet die gesuchstellende Person im Unterliegensfall nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei, soweit – wie hier – Letztere nicht unentgeltlich verbeiständet ist und soweit kein spezialgesetzlicher Anspruch auf Übernahme der Parteientschädigung durch den Staat besteht (Plüss, § 16 N. 57). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 500.- (zusätzlich 8 % Mehrwertsteuer). Falls sich die Parteientschädigung nachgewiesenermassen als uneinbringlich erweisen würde, käme für den entsprechenden Betrag ebenso das Verwaltungsgericht auf (Plüss, § 16 N. 101). 7.2 Die Beschwerdeführerin ersuchte auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Diese Gesuche sind gutzuheissen; für die rechtlichen Grundlagen und die Begründung kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (E. 6.1 und E. 6.4). Der Anteil der Beschwerdeführerin an den Gerichtskosten ist damit einstweilen auf die Kasse des Verwaltungsgerichts zu nehmen. 7.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Gestützt auf die Honorarnote des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2017 ist es angezeigt, unter hälftiger Teilung des Postens vom 27. April 2017 von einem Zeitaufwand von 2,9 Stunden für das haftrichterliche Verfahren und 6,8 Stunden für das Beschwerdeverfahren auszugehen. Dies scheint – ebenso wie der für die Barauslagen pauschal ausgewiesene Betrag von insgesamt Fr. 72.75 – als angemessen. Rechtsanwalt B stellte jedoch einen Stundenansatz von Fr. 250.- in Rechnung. Gründe, die es rechtfertigen würden, vom Regelstundenansatz abzuweichen, sind indes nicht ersichtlich und werden auch nicht dargelegt. Der Umfang der Entschädigung und damit auch der Pauschalbetrag für die Barauslagen sind dementsprechend zu reduzieren. Folglich ist Rechtsanwalt B für das haftrichterliche Verfahren aus der Kasse des Bezirksgerichts Zürich mit Fr. 657.15, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 709.70, zu entschädigen. Für das Beschwerdeverfahren beträgt die Entschädigung Fr. 1'540.90, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 1'664.20. 7.4 Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der Anspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 2 der Verfügung des Haftrichters vom 25. April 2017 wird insoweit abgeändert, als das Kontaktverbot der Beschwerdeführerin zu D und E aufgehoben wird, das Rayonverbot insoweit aufgehoben wird, als dies für die Ausübung des Besuchsrechts der Beschwerdeführerin bezüglich E gemäss Ziffer 3 der Vereinbarung vom 17. Mai 2017 (Übernahme im Schulhaus/Hort) notwendig ist, und betreffend die eheliche Wohnung einmalig aufgehoben wird, um es der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, in Begleitung einer Sozialarbeiterin an einem Nachmittag ihre persönlichen Effekten abzuholen. Dispositivziffer 1 der Verfügung des Haftrichters vom 25. April 2017 wird aufgehoben und der Beschwerdeführerin für das haftrichterliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dispositivziffer 5 derselben Verfügung wird insofern abgeändert, als die Kosten der Gesuchsgegnerin (bzw. der Beschwerdeführerin) auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Kasse des Bezirksgerichts Zürich genommen werden. Rechtsanwalt B wird für das haftrichterliche Verfahren aus der Kasse des Bezirksgerichts Zürich mit Fr. 657.15, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 709.70 entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 4. Die Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel dem Beschwerdegegner auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.- (zusätzlich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. 6. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'540.90, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 1'664.20, aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |