{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00271_2017-06-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217274&W10_KEY=13823234&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b6e99b382fe4adc20952264aede89cba"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00271"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.06.2017  VB.2017.00271"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.06.2017  VB.2017.00271"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.06.2017  VB.2017.00271"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\rGS170043 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die Schl\u00e4ge der Beschwerdef\u00fchrerin sind als Gewalt im Sinn von \u00a7 2 Abs. 1 lit. a GSG zu qualifizieren und d\u00fcrften dem Beschwerdegegner jedenfalls in psychischer Hinsicht zugesetzt haben. F\u00fcr den Einwand der Beschwerdef\u00fchrerin, sie sei selber Opfer psychischer Gewalt seitens des Beschwerdegegners, indem er ihr kein Geld zur Verf\u00fcgung stelle, und dadurch von ihm zu ihrem Verhalten provoziert worden, bieten die Akten zu wenig Hinweise. Die Wegweisung der Beschwerdef\u00fchrerin aus der ehelichen Wohnung, das damit verbundene Rayonverbot und das Kontaktverbot zum Beschwerdegegner erweisen sich als gerechtfertigt (E. 4.2.1). Die Verl\u00e4ngerung dieser Schutzmassnahmen um die H\u00f6chstdauer von drei Monaten war verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4.2.2). Der Haftrichter durfte von einer Gef\u00e4hrdung der psychischen Integrit\u00e4t der Kinder ausgehen und diese als gef\u00e4hrdete Personen im Sinn von \u00a7 2 Abs. 3 GSG einstufen, da sie schon wiederholt bei Streitigkeiten ihrer Eltern anwesend waren und der Sohn auch schon in das Geschehen eingriff bzw. eingreifen musste (E. 4.3.2). Die Verl\u00e4ngerung des Kontaktverbots zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin und den Kinder um drei Monate war verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4.3.3). Aufgrund der nach dem Entscheid des Haftrichters ergangenen Verf\u00fcgung der Eheschutzrichterin bzw. der dieser zugrunde liegenden Vereinbarung und den diesbez\u00fcglichen Eingaben der Parteien ist indes davon auszugehen, dass sich die Situation zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin und den Kindern in der Zwischenzeit soweit beruhigen konnte, dass keine Gef\u00e4hrdung mehr anzunehmen ist. Die Verf\u00fcgung des Haftrichters ist im Sinn des Eheschutzentscheids abzu\u00e4ndern bzw. aufzuheben (E. 5.2). Der Haftrichter h\u00e4tte der Beschwerdef\u00fchrerin die unentgeltliche Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung gew\u00e4hren m\u00fcssen (E. 6.4). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr das Beschwerdeverfahren (E. 7.2). Teiweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:51:50", "Checksum": "37dc65b989c71a319411cff73594d753"}