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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2017.00272
Urteil
vom 23. November 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Tierseuchenbekämpfung,
hat sich ergeben:
A führt in D in der Gemeinde C einen
Landwirtschaftsbetrieb, auf dem er neben Rindern unter anderem auch einige
Ziegen hält. Anfang Februar 2016 wurde bei einer Kuh aus seinem Bestand
(CH 01) Paratuberkulose diagnostiziert, worauf das Tier euthanasiert
werden musste. Die anschliessende Vollsektion bestätigte die Diagnose.
Über diesen Vorfall in Kenntnis gesetzt,
stellte das Veterinäramt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 15. Februar
2016 fest, dass auf dem Betrieb von A in D ein Seuchenfall im Sinn von
Art. 238a der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995
(TSV; SR 916.401) vorliege, und verhängte über seinen gesamten dortigen
Rindvieh und Ziegenbestand eine – durch ergänzende Anordnungen (lit. a–c)
näher konkretisierte – einfache Sperre 1. Grades (Dispositiv-Ziff. I)
mit Geltung bis zur schriftlichen Aufhebung durch das Amt
(Dispositiv-Ziff. VII); gleichzeitig ordnete es eine Bestandsuntersuchung
der Mutterkuhherde und der Ziegen von A durch den Tierspital Zürich an
(Dispositiv-Ziff. III). Sollten im Rahmen dieser Untersuchung klinisch
verdächtige Tiere festgestellt werden, seien diese sowie ihre saugenden
Nachkommen von der Herde abzusondern und ihre Milch zu entsorgen
(Dispositiv-Ziff. IV). Weitere verseuchte Tiere und deren saugende
Nachkommen – wie auch das Kalb der initial verseuchten Kuh CH 01
(Dispositiv-Ziff. II Sätze 2 f.) – wiederum seien zu töten und zu
entsorgen (Dispositiv-Ziff. V). Nach der Ausmerzung sei die Stallung, in
welcher sich die verseuchten Tiere aufgehalten hätten, gemäss Anordnung zu
reinigen und zu desinfizieren (Dispositiv-Ziff. VI). Handle es sich bei
den wegen Paratuberkulose ausgemerzten Tieren um klinisch gesunde Tiere, würden
diese "nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Tierseuchengesetzgebung"
entschädigt (Dispositiv-Ziff. VIII). Abschliessend drohte das Veterinäramt
A für den Fall der Zuwiderhandlung die in Art. 47 des Tierseuchengesetzes
vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) vorgesehenen Strafen an
(Dispositiv-Ziff. IX) und entzog in Dispositiv-Ziff. X Abs. 2
einer allfälligen Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziff. I–V der Verfügung
die aufschiebende Wirkung.
Am 2. März 2016 führte die Abteilung
Ambulanz und Bestandsmedizin des Tierspitals Zürich in der Tierhaltung von A
eine klinische Untersuchung des Rindvieh- und Ziegenbestands durch. Dabei
wurden sechs weitere Tiere (eine Ziege und fünf Rinder) ermittelt, welche
aufgrund der klinischen Untersuchung als seuchenverdächtig eingestuft wurden.
Bei vier der betroffenen Tiere (drei Rindern [CH 02, CH 03 und
CH 04] und einer Ziege [05]) fiel auch die nachfolgende
molekularbiologische Laboranalyse der Kotproben mittels "real time"
Polymerase-Kettenreaktion (PCR) positiv aus, weshalb das Veterinäramt A am
14. März 2016 aufforderte, die genannten verseuchten Tiere samt deren
aktuell saugenden Nachkommen (drei Kälber [CH 06, CH 07 und
CH 08] sowie zwei Gitzi von 05) gemäss Dispositiv-Ziff. V der
Verfügung vom 15. Februar 2016 zu töten und zu entsorgen.
I.
A. Am
17. März 2016 liess A bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
rekurrieren und unter Entschädigungsfolge die Aufhebung der
Dispositiv-Ziff. I–IX und X Abs. 2 der Verfügung des Veterinäramts
vom 15. Februar 2016 beantragen; in prozessualer Hinsicht verlangte er die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Noch während des laufenden
Schriftenwechsels kam das Veterinäramt mit Verfügung vom 4. Mai 2016
teilweise auf die Verfügung vom 15. Februar 2016 zurück und änderte diese
insofern ab, als es A in Lockerung der in Dispositiv-Ziff. I verfügten
Sperre gestattete, die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses auf der Weide und im
linken Stallteil seines Betriebs in D gehaltenen Mutterkühe, Jungtiere und
Kälber zum Zweck der Sömmerung zu verstellen (Dispositiv-Ziff. I). In
Dispositiv-Ziff. II ordnete es sodann ausdrücklich an, dass die
Absonderung und die weiteren Massnahmen gemäss Dispositiv-Ziff. IV sowie
die Tötung und Entsorgung nach Dispositiv-Ziff. V der Verfügung vom
15. Februar 2016 für die drei im März 2016 als verseucht gemeldeten Tiere
CH 03, CH 04 und 05 – das männliche Rind CH 02 war
zwischenzeitlich in der Tierverkehrsdatenbank als verendet abgemeldet worden –
und deren Nachkommen sowie für das Kalb der initial verseuchten Kuh CH 01
(CH 10) unverändert gelte. Gänzlich aufgehoben wurde dagegen Dispositiv-Ziff. VI
der Verfügung vom 15. Februar 2016 (Dispositiv-Ziff. III), da
angesichts der spezifischen Betriebssituation auf eine Reinigung und
Desinfektion verzichtet werden könne. Hierzu liess sich der Beschwerdeführer am
24. Mai 2016 im Rahmen seiner Replik vernehmen.
B. Nachdem
sie zuvor mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2016 eine erneute klinische
und labordiagnostische Untersuchung der Tiere in von A Bestand angeordnet sowie
eine Stellungnahme des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
(BLV) eingeholt hatte, wies die Gesundheitsdirektion den gegen die Verfügung
des Veterinäramts vom 15. Februar 2016 erhobenen Rekurs mit Verfügung vom
9. März 2017 ab, soweit sie darauf eintrat und das Rechtsmittel nicht
gegenstandslos geworden war; einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende
Wirkung.
II.
Hiergegen liess A am 27. April 2017
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge "(zuzüglich 8 % MWST)" seien die Verfügung
der Gesundheitsdirektion vom 9. März 2017 sowie die Ziff. I, II
zweiter und dritter Satz, IV, V, VII und X Abs. 2 des Dispositivs der
Verfügung des Veterinäramts vom 15. Februar 2016 aufzuheben; eventualiter
sei die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 9. März 2017 aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen, subeventualiter seien die
Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 9. März 2017 sowie die
Ziff. I, II zweiter und dritter Satz, IV, V, VII und X Abs. 2 des
Dispositivs der Verfügung des Veterinäramts vom 15. Februar 2016
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen,
subsubeventualiter die Tiere, welche im Herbst 2016 zur Sömmerung auf die Alp
verbracht werden durften, sowie all jene, bei welchen der Erreger nicht
nachgewiesen worden sei und die keine klinischen Anzeichen aufwiesen, aus der
Sperre zu entlassen . Die Gesundheitsdirektion mit
Vernehmlassung vom 8. Mai 2017 und das Veterinäramt mit Beschwerdeantwort
vom 31. Mai 2017 schlossen je auf die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. A liess hierzu am 12. Juni 2017 Stellung nehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde nach § 41 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG, LS 175.2) funktionell und
sachlich zuständig.
Weil auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss
Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (SR 101) erlässt der Bund zum Schutz der Gesundheit Vorschriften
über die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger
Krankheiten von Menschen und Tieren. Diesem verfassungsrechtlichen
Handlungsauftrag ist der Bundesgesetzgeber unter anderem mit Erlass des
Tierseuchengesetzes nachgekommen. Ziel dieses Gesetzes ist es, hochansteckende
Seuchen möglichst rasch auszurotten (Art. 1a Abs. 1 lit. a TSG).
Andere Seuchen sollen gemäss Art. 1a Abs. 2 TSG ausgerottet werden,
sofern ein gesundheitliches oder wirtschaftliches Bedürfnis besteht und das Ziel
mit einem vertretbaren Ergebnis erreicht werden kann (lit. a), bekämpft
werden, um die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen möglichst gering zu
halten (lit. b), oder überwacht werden, sofern im Hinblick auf eine
allfällige Bekämpfung oder Ausrottung epidemiologische Daten gesammelt werden
sollen oder die Überwachung im Zusammenhang mit dem internationalen Tierverkehr
notwendig ist (lit. c). Die Tierseuchenverordnung bezeichnet die einzelnen
Seuchen und legt die jeweiligen Bekämpfungsmassnahmen fest (Art. 1
Abs. 2 und Art. 10 TSG in Verbindung mit Art. 1 TSV). Die in
Art. 1a TSG gewählte Terminologie bzw. Gliederung aufgreifend,
unterscheidet die Verordnung dabei zwischen hochansteckenden (Art. 2 TSV),
auszurottenden (Art. 3 TSV), zu bekämpfenden (Art. 4 TSV) und zu
überwachenden (Art. 5 TSV) Seuchen.
2.2 Gemäss
Art. 4 lit. g TSV, in Kraft seit 1. Dezember 2015 (AS 2015
4255), gilt Paratuberkulose als zu bekämpfende Seuche. Nähere Bestimmungen zur
Diagnosestellung sowie zum weiteren Vorgehen im Verdachts- oder Seuchenfall
finden sich in den Art. 237 ff. TSV.
Danach liegt Paratuberkulose vor, wenn
klinische Anzeichen einer Infektion oder pathologisch-anatomische Veränderungen
vorhanden sind und der Erreger nachgewiesen wurde (Art. 237 Abs. 1
TSV). Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anforderungen an
die Laboratorien, die Probenahme und die Untersuchungsmethoden (Art. 237
Abs. 2 TSV). Nach Art. 237a TSV ist jeder Tierarzt verpflichtet,
einen Verdacht auf Paratuberkulose unverzüglich dem Kantonstierarzt zu melden
(Abs. 1), und auch das Untersuchungslabor hat diesem über positive Befunde
Meldung zu erstatten (Abs. 2). Hat ein Tierarzt oder ein amtlicher Tierarzt bei
der klinischen Untersuchung, der Sektion oder der Fleischuntersuchung den Verdacht,
dass ein Tier an Paratuberkulose erkrankt ist, so veranlasst er nach Absprache
mit dem Kantonstierarzt eine Untersuchung zum Nachweis des Erregers; besteht
umgekehrt aufgrund eines Laborbefundes der Verdacht auf Paratuberkulose, so
ordnet der Kantonstierarzt unverzüglich die klinische Untersuchung des
verdächtigen Tieres an (sogenannter Verdachtsfall, Art. 238
Abs. 1 f. TSV). Gleichzeitig trifft er die in Art. 238
Abs. 3 TSV genannten weiteren Massnahmen (Aussonderung der verdächtigen
Tiere, Verhängung einer Verbringungssperre, Entsorgung der Milch). Die
Massnahmen sind bis zur Widerlegung des Verdachts aufrechtzuerhalten; dies ist
gemäss Art. 238 Abs. 4 TSV dann der Fall, wenn – so in den Fällen
nach Abs. 1 – kein Erreger nachgewiesen wurde (lit. a) oder – in den
Fällen nach Abs. 2 – wenn die klinische Untersuchung einen negativen
Befund ergeben hat. Bei Feststellung der Paratuberkulose (sogenannter
Seuchenfall) verhängt der Kantonstierarzt demgegenüber nach Art. 238a
Abs. 1 TSV die einfache Sperre 1. Grades über alle Bestände der
verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er an, dass die verseuchten Tiere und
gegebenenfalls deren saugende Kälber abgesondert, getötet und entsorgt werden
(lit. a), die Tiere der empfänglichen Arten des Bestands klinisch
untersucht werden (lit. b), die Milch der verdächtigen und verseuchten
Tiere entsorgt wird (lit. c) und die Stallungen gereinigt und desinfiziert
werden (lit. d). Gemäss Art. 238a Abs. 2 TSV hebt er die Sperre
erst auf, nachdem die klinische Untersuchung abgeschlossen ist und dabei keine
verdächtigen Tiere entdeckt wurden (lit. a) und die verseuchten Tiere
sowie gegebenenfalls deren saugende Kälber getötet und entsorgt und die
Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind (lit. b).
2.3 Gestützt
auf Art. 237 Abs. 2 TSV sowie Art. 57 Abs. 1 TSG erliess
das BVL am 12. Juli 2016 technische Weisungen, welche die Anforderungen an
die Entnahme von Proben und deren Untersuchung auf den Erreger der
Paratuberkulose (Mycobacterium avium subspecies paratuberculosis [MAP]) bei
Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattungen einschliesslich Büffel und
Neuweltkameliden sowie in Gehege gehaltenen Wildwiederkäuern regeln, die
klinische Anzeichen oder pathologisch-anatomische Veränderungen zeigen, welche
den Verdacht auf Paratuberkulose nahelegen (Verdachtsfall gemäss Art. 238
Abs. 1 TSV); darin ebenfalls vorgegeben werden das Untersuchungsmaterial
und die anzuwendenden Untersuchungsmethoden (Ziff. I.1 der technischen
Weisungen des BLV über die Entnahme von Proben und deren Untersuchung auf
Paratuberkulose [technische Weisungen], abrufbar unter www.blv.admin.ch >
Tiere > Tierseuchen > Übersicht Tierseuchen > Rinder >
Paratuberkulose/Morbus Crohn). Unter dem Abschnitt Untersuchungen im
Verdachtsfall und Beurteilung der Befunde halten die technischen Weisungen
diesbezüglich fest, das geeignetes Probenmaterial (hierzu Ziff. IV der
technischen Weisungen) von Einzeltieren mit klinischen Anzeichen einer
Infektion oder pathologisch-anatomischen Veränderungen mittels Direkt-PCR untersucht
wird (Ziff. V.13 der technischen Weisungen). Ist die Untersuchung auf MAP
mittels PCR positiv, gilt das Tier gemäss Ziff. V.14 der technischen
Weisungen als MAP-positiv (sogenannter Seuchenfall). Ist die Untersuchung auf
MAP mittels PCR negativ, wird die Untersuchung mittels PCR und einer neuen
Probe wiederholt (Ziff. V.15 der technischen Weisungen, auch zum
Folgenden). Ist das Resultat der zweiten Untersuchung positiv, gilt das Tier
als MAP-positiv (Seuchenfall). Ist das Resultat der zweiten Untersuchung
negativ, gilt das Tier als MAP-negativ (kein Seuchenfall).
Darüber, welche klinischen Anzeichen für
einen Paratuberkulosebefall sprechen, schweigen sich Tierschutzverordnung und
technische Weisungen aus. In der Fachinformation Paratuberkulose des BLV aber
wird die besagte Tierseuche als infektiöse, chronische, unheilbare
Darmentzündung bei Wiederkäuern bezeichnet, die zu Abmagerung, Milchrückgang
und unstillbarem Durchfall führe, weshalb sich dort chronische Abmagerung und
Milchrückgang als Leitsymptome der Paratuberkulose aufgeführt finden; bei
Einzeltieren könne ferner ein profuser, therapieresistenter Durchfall mit
übelriechendem, blasenhaltigem Kot beobachtet werden (Fachinformationen
Paratuberkulose vom Mai 2017 [Fachinformationen], abrufbar unter www.blv.admin.ch
> Tiere > Tierseuchen > Übersicht Tierseuchen > Rinder >
Paratuberkulose/Morbus Crohn; gleichlautend Fachinformationen Paratuberkulose
vom Dezember 2015, beides auch zum Folgenden). Mit der Marginalie
"Diagnose" hält die Fachinformation daher im Weiteren konkretisierend
fest, dass bei "chronischer Abmagerung mit oder ohne Durchfall" ein
(klinischer) Verdacht des Tierseuchenbefalls gegeben sei, welchen es mittels
Laboruntersuchungen zu verifizieren gelte.
3.
3.1 Am
5. Februar 2016 wurde die Kuh CH 01 aus dem beschwerdeführerischen
Rindviehbestand wegen Inappetenz zur Untersuchung ins Tierspital eingeliefert,
wo anlässlich einer klinischen Untersuchung der Verdacht aufkam, dass das Tier
an Paratuberkulose erkrankt sei. Gemäss dem Bericht des behandelnden Tierarztes
sei das Allgemeinbefinden des Tieres gestört gewesen, ferner habe es eine
reduzierte Pansenmotorik aufgewiesen und sei sein Kot von dünnbreiiger bis
flüssiger Konsistenz gewesen, sodass zur weiteren Abklärung insbesondere eine
bakteriologische Untersuchung sowie eine PCR-Analyse des Kots angeordnet worden
seien. Aufgrund sämtlicher Befunde sei die Diagnose Enteritis (Darmentzündung)
infolge Paratuberkulose gestellt und die verseuchte Kuh nach Rücksprache mit
dem Beschwerdeführer euthanasiert worden. Bei der im Anschluss durch das
Institut für Veterinärpathologie der Universität Zürich durchgeführten Sektion
des Tierkörpers zeigten sich für eine Paratuberkuloseerkrankung bei
Wiederkäuern typische Veränderungen des Dünndarms und der Lymphknoten in diesem
Bereich, was zusammen mit dem ebenfalls positiven Ergebnis der mikroskopischen
Analyse der Darmschleimhaut die Diagnose Paratuberkulose bestätigte.
3.2 Das
geschilderte Vorgehen zur Untersuchung der betroffenen Kuh entspricht den
Vorgaben des BLV (vgl. Fachinformationen und Ziff. II.3, IV.9 und 11 der
technischen Weisungen). Die nach Vorliegen sämtlicher positiver
Untersuchungsbefunde (Klinik, Labordiagnostik und Pathologie) Anfang 2016 bei
diesem Tier gestellte Paratuberkulosediagnose ist denn auch unbestritten. Damit
ging der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Ausgangsverfügung vom
15. Februar 2016 zu Recht vom Vorliegen eines Seuchenfalls im Sinn von
Art. 238a TSV aus und ist insofern nicht zu beanstanden, traf er die in
Satz 1 sowie Satz 2 lit. a–d des ersten Absatzes dieser
Bestimmung aufgeführten Anordnungen.
Dem hält auch der Beschwerdeführer nichts
(mehr) entgegen. Er macht jedoch sinngemäss geltend, nach der in der Folge am
2. März 2016 durchgeführten klinischen Untersuchung seines Viehbestands gestützt
auf Dispositiv-Ziff. IV der Verfügung vom 15. Februar 2016 hätte die
in Dispositiv-Ziff. I verfügte Sperre bei korrekter Anwendung der
massgeblichen gesetzlichen Grundlagen nicht länger aufrechterhalten werden
dürfen. So sei bei den in der beschwerdegegnerischen Verfügung vom 4. Mai
2016 als verseucht bezeichneten Tieren CH 03, CH 04 und 05
fälschlicherweise von einer gegebenen Klinik ausgegangen worden, sobald das
jeweilige Tier am Tag der Kontrolle eine leicht magere Erscheinung abgegeben
oder Durchfall gehabt habe, obschon sowohl eine vorübergehend leicht magere
Erscheinung als auch das vorübergehende Vorliegen von Durchfall auf andere
Gründe zurückgeführt werden könnten. Dass die mageren Erscheinungen bzw. das
Vorliegen von Durchfall vorliegend jedenfalls nicht chronisch gewesen seien,
habe auch die erneute amtliche Bestandsuntersuchung am 15. Juli 2016
gezeigt, anlässlich welcher bei keinem der untersuchten Tiere klinische
Anzeichen für Paratuberkulose zu erkennen gewesen seien. Hinzu komme, dass die
nach der ersten Bestandsuntersuchung als klinisch verdächtig eingestuften Tiere
unterdessen einer Vielzahl von labordiagnostischen Tests unterzogen worden
seien mit überwiegend negativen Ergebnissen. Auch äussere sich keines der
Testergebnisse zur Menge der im Einzelfall festgestellten Erreger, weshalb von
vornherein nicht gesagt werden könne, mit der Tötung besagter Tiere werde dem
Willen des Verordnunggebers entsprochen, Tiere, welche den MAP-Erreger in hohen
Mengen ausscheiden, aus der Herde zu entfernen. Was schliesslich die
betroffenen Jungtiere anbelange, sei bei diesen überhaupt keine Diagnose
gestellt worden, sodass sie einer Absonderung, Tötung und Entsorgung ohnehin
nicht zugänglich seien. Das Vorgehen des Beschwerdegegners erweise sich mithin
als unverhältnismässig. Zudem verletze es das Gleichbehandlungsgebot, indem
unberücksichtigt bliebe, dass neben den eigenen Nachkommen auch fremde Kälber
bei einer infizierten Kuh saugten bzw. saugen könnten. Im vorliegenden Fall
würden demzufolge ausnahmslos Kühe und Kälber getötet, die gesund seien und
seuchentechnisch keine Gefahr darstellten. Die Ziege 05 und ihre beiden Gitzi
sollen dagegen bereits im März 2017 von Wildtieren "(vermutlich
Füchsen)" heimgesucht und getötet worden sein.
4.
4.1 Gemäss
dem vom 11. März 2016 datierenden Bericht der veterinärmedizinischen
Untersuchung des Viehbestands des Beschwerdeführers vom 2. März 2016
wurden an diesem Tag total 135 Kühe, Rinder und Kälber adspektorisch
untersucht. Davon hätten fünf Tiere klinische Anzeichen von Paratuberkulose
gezeigt, sie seien mithin alle leicht abgemagert gewesen, hätten aber keine
Zeichen von Durchfall aufgewiesen (CH 02, CH 03, CH 04,
CH 11 und CH 12). Eine Ziege (05), welche ebenfalls mager gewesen
sei, sei in die Untersuchung einbezogen worden. Im Rahmen der anschliessenden
labordiagnostischen Untersuchung der von diesen sechs Tieren entnommenen Kot-
und Blutproben sei bei vier der sechs Tiere (CH 02, CH 03, CH 04
und 05) der PCR-MAP-Test positiv ausgefallen. Darüber hinaus hätten bei fünf
Tieren lichtmikroskopisch säurefeste Stäbchenbakterien "mit Hinweis auf
MAP positiv" nachgewiesen werden können (CH 02, CH 03,
CH 04, CH 11 und 05). Bei dem männlichen Rind CH 02, welches
kurz darauf verendete, seien zusätzlich MAP-Antikörper im Blut festgestellt
worden. Lediglich ein Tier (CH 12) habe sich in allen Tests negativ
erwiesen. Gestützt auf diese Ergebnisse der Untersuchung gelangt der Bericht
zum Schluss, dass von einer hohen Prävalenz von MAP im beschwerdeführerischen
Bestand ausgegangen werden müsse, was nicht weiter verwundere, sei dort doch
bereits im Jahr 2008 MAP diagnostiziert worden. Da die Tiere im Bestand des
Beschwerdeführers – aufgrund der von diesem betriebenen Form der Tierhaltung –
älter als im Schweizer Durchschnittsbetrieb würden, sei die Infektionsgefahr
zudem grösser, weil die langsam progredient zunehmende MAP-Ausscheidung zu
einer längeren Kontaktzeit unter den Tieren in der Herde führe.
Nachdem eine bei dem Tier CH 11
durchgeführte Nachuntersuchung abermals ein negatives PCR-MAP-Analyseresultat –
bei positiver Mikroskopie – ergeben hatte, erliess der Beschwerdegegner die
Verfügung vom 4. Mai 2016, worin er die gemäss Bestandsuntersuchung als
verseucht im Sinn von Art. 238a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 237
Abs. 1 TSV geltenden und damit von der seuchenpolizeilichen Massnahme nach
Dispositiv-Ziff. V der Ausgangsverfügung vom 15. Februar 2016
betroffenen Tiere bezeichnete.
4.2 Wie der
Wortlaut von Art. 237 Abs. 1 TSV deutlich macht, setzt die Annahme
eines Seuchenfalls im Sinn von Art. 238a TSV zweierlei voraus; so muss das
betroffene Tier klinische Anzeichen oder – wie die sezierte Kuh CH 01 –
pathologisch-anatomische Veränderungen zeigen und zusätzlich
labordiagnostisch positiv auf den MAP-Erreger getestet werden. Bei Vorliegen
nur einer dieser Voraussetzungen handelt es sich nicht um einen Seuchenfall,
sondern nur um einen Verdachtsfall (so auch die Materialien zu den
Art. 237 ff. TSV). Der Grund dafür, dass ein positiver
Erregernachweis im Blut bzw. Kot allein nicht als ausreichend angesehen wird,
liegt darin, dass gerade den auch klinisch kranken Tieren – sowie jenen, welche
eine pathognomisch veränderte Dünndarmschleimhaut bzw. Läsionen der
assoziierten Lymphknoten aufweisen – aufgrund der hohen Erregerausscheidung die
grösste Bedeutung bei der Verbreitung des MAP-Erregers zukommt (vgl. Ulrike
Mohr, Untersuchung diagnostischer Verfahren und Kontrollmassnahmen der
Paratuberkulose mittels SWOT-Analyse, Hannover 2016, S. 46 f.,
61 ff. [abrufbar unter www.deutsche‑digitale‑bibliothek.de/binary/CRZS5KKJ5EP6O35NRI4GZ3AREEMHN4SG/full/1.pdf]).
So findet bei MAP-infizierten Rindern die
grösste Erregerausscheidung und damit Kontamination der Umwelt über den Kot
statt. Dabei wird der Erreger zwar bereits nach einer ersten präklinischen ("stillen")
Phase der Infektion, aber vor dem Auftreten eigentlicher klinischer Symptome
intermittierend ausgeschieden (sogenannte subklinische Phase), mit dem
Fortschreiten der Infektion steigt die Anzahl der ausgeschiedenen Bakterien
jedoch markant an. Je näher infizierte
Tiere mithin an das Stadium der klinischen Erkrankung kommen, desto höhere
Erregermengen können sie in der Regel ausscheiden. Solche Tiere werden neben
klinisch auffälligen Tieren, die ständig massenhaft MAP-Erreger über den Kot
ausscheiden, als "high shedders" bezeichnet. Mit Zunahme der Erregerdosis wiederum nimmt nicht nur
die Wahrscheinlichkeit der Infektion weiterer (gesunder) Tiere zu, die
aufgenommene Menge bestimmt auch den weiteren Lauf der Neuinfektion; je höher
die infektiöse Dosis, desto schneller entwickeln die betroffenen Tiere einen
klinischen Verlauf (Mohr, S. 45 f.; ferner Doris Hoffmann,
Untersuchungen zur Eignung einer sequentiellen kombinierten Serodiagnostik für
den Nachweis von Mycobacterium avium ssp paratuberculosis-Infektionen in
bayrischen Milchviehbeständen, München 2007, S. 8 [abrufbar unter
https://edoc.ub.uni‑muenchen.de/7783/1/Hoffmann_Doris.pdf]). In Anwendung
der Art. 237 ff. TSV aktiv zu entfernen sind folglich nach dem Willen
des Verordnungsgebers nicht sämtliche infizierten Tiere einer Population,
sondern ausschliesslich diejenigen, die den äusserst widerstandsfähigen
MAP-Erreger in hohen Mengen ausscheiden ("high shedders"); auf diese
Weise soll die Prävalenz von Paratuberkulose in der Schweiz auf einem stabilen
(niedrigen) Niveau gehalten und gleichzeitig den betroffenen Betrieben geholfen
werden.
4.3 Wie oben
dargelegt, wurde bei den von der strittigen Massnahme (weiterhin) betroffenen
Tieren CH 03 und CH 04 anlässlich der Bestandsuntersuchung am
2. März 2016 jeweils eine Abmagerung festgestellt. Mit Blick auf die
Vorgaben des BLV gingen die die Untersuchung leitenden Tierärzte daher
grundsätzlich zu Recht vom Vorliegen (erster) klinischer Anzeichen von
Paratuberkulose aus. So werden entgegen dem Beschwerdeführer nicht zwingend
mehrere Symptome (kumulativ) verlangt, sondern vermag unter Umständen auch ein
abgemagertes Erscheinungsbild allein einen klinischen Verdacht zu begründen
("Verdacht bei chronischer Abmagerung mit oder ohne
Durchfall"). Problematisch erscheint vorliegend allerdings, dass bei den
genannten Tieren – beides Mutterkühe, welche kurz zuvor gekalbt hatten –
jeweils bloss eine "leichte" Abmagerung diagnostiziert worden war und
sie offenbar anlässlich der zweiten amtlichen Untersuchung des Viehbestands des
Beschwerdeführers am 15. Juli 2016 keine klinischen Anzeichen mehr
aufwiesen. Im Rahmen der zweiten Bestandsuntersuchung wurden indes nur noch
Tiere als paratuberkuloseverdächtig eingestuft, welche starke Abmagerung,
starken Durchfall oder aber leichtgradigen Durchfall bei blosser Abmagerung
zeigten. Die solcherart vorgenommene Anhebung der Voraussetzungen an die Klinik
mag in Anbetracht des oben dargelegten Zwecks der Art. 237 ff. TSV zu
begrüssen sein, sie lässt die erste tierärztliche Einschätzung der betroffenen
Tiere als klinisch positiv jedoch nicht im Nachhinein hinfällig werden. Nachdem
der spätere labordiagnostische Erregernachweis positiv ausgefallen war, war die
Infektion der beiden Rinder im Zeitpunkt der ersten Bestandsuntersuchung in
jedem Fall bereits über das präklinische Stadium hinaus gediehen
(vgl. Mohr, S. 63 ff., auch zum Folgenden). Der positive
Erregernachweis im Kot der Tiere sowie das Auftreten erster Anzeichen einer
Abmagerung deuten mithin darauf hin, dass sie sich bereits im Übergangsstadium
vom subklinischen in das klinische Stadium befanden und den Erreger somit
bereits in hohem Masse (intermittierend) ausschieden (vgl. auch
Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit,
Steckbrief Paratuberkulose, Stand 20. Januar 2016 [Steckbrief
Paratuberkulose], S. 2: " Bei Tieren, die den Erreger in großen
Mengen ausscheiden, ist der Erregernachweis auch mittels Direkt-PCR aus
Kotproben möglich." [abrufbar unter www.fli.de > Institute >
Institut für molekulare Pathogenese > Referenzlabor > Nationales
Referenzlabor für Paratuberkulose > Zum Download]; Adrian Pfeiffer, Nachweis
von Mycobacterium avium ssp. Paratuberculosis bei Rindern in unterschiedlichem
Alter, Giessen 2017, S. 5 f., 10 [abrufbar unter http://geb.uni‑giessen.de/geb/volltexte/2017/12813/pdf/PfeifferAdrian_2017_03_31.pdf]).
Eine klinisch manifeste Paratuberkulose
tritt denn auch oft im Anschluss an eine Stresssituation auf, typischerweise im
Anschluss an eine Kalbung (Wolfgang Klee,
Paratuberkulose, in: Gerrit Dirksen et. al [Hrsg.], Innere Medizin und
Chirurgie des Rindes, 5. A., Berlin 2006, S. 586 ff., 587). Hier gilt es zu berücksichtigen, dass Rinder
vermehrungsfähige MAP nicht nur im Kot exkretieren, sondern unter anderem auch
in Milch und Kolostrum; in der Kolostralmilch wird der MAP-Erreger dabei
dreimal so oft gefunden wie in normaler Milch, und selbst bei asymptomatischen
Tieren ist er dort nachweisbar (Mohr, S. 44 ff., auch zum Folgenden).
In der überwiegenden Zahl (ungefähr 85 %) der Fälle erfolgt die Infektion
mit dem MAP-Erreger daher bereits im Kälberalter, dies meistens kurz nach der
Geburt. Besonders Kälber, die jünger als 30 Tage sind, scheinen für die
MAP-Infektion am anfälligsten zu sein, während eine Übertragung aufgrund der altersabhängigen
Resistenz ab einem Alter von zwölf Monaten unwahrscheinlicher wird und grössere
Infektionsdosen notwendig sind. Zum
Zeitpunkt grössten Infektionsdrucks scheiden im Übrigen selbst Kälber aktiv MAP
mit dem Kot aus und stellen damit ein potenzielles Überträgerrisiko dar. Diese
massive Erregerausscheidung ab einem Alter von drei Monaten ist besonders
tückisch, da die infizierten Kälber zu diesem Zeitpunkt meist mit
gleichaltrigen nicht-infizierten Tieren zusammengehalten werden (vgl. zum Ganzen
auch Hoffmann, S. 6, 11 f.).
Gerade bei Tierhaltungsformen wie der vom
Beschwerdeführer gewählten erscheint demgemäss eine besonders strikte
Handhabung der seuchenpolizeilichen Vorgaben geboten. So betreibt der
Beschwerdeführer Mutterkuhhaltung und remontiert er seine Herde eigenen Angaben
zufolge seit rund 30 Jahren selber. Wird das Kalb bei der Milchviehhaltung
kurz nach der Geburt von der Mutter getrennt und primär mit
Milchersatzprodukten ernährt, verbleibt es bei der Mutterkuhhaltung während der
ersten Monate seines Lebens bei der Mutter und ernährt es sich zu Beginn
hauptsächlich von Muttermilch. Bei Vorliegen einer Paratuberkuloseinfektion bei
einer der Mutterkühe des Beschwerdeführers sind die Jungtiere dem Erreger
demnach im empfänglichsten Stadium ihres Lebens in erhöhtem Masse ausgesetzt.
Das Risiko, dass sich eines der – gemeinsam mit den Muttertieren gehaltenen –
Kälber ebenfalls mit dem Erreger infiziert, ist mit anderen Worten ungleich
höher als bei anderen Tierhaltungsformen. Werden die neu infizierten Tiere in
der Folge für die Nachzucht eingesetzt, nimmt die Gefahr der Erregerübertragung
und damit letztlich der Durchseuchung der Herde nochmals zu. Zusätzlich
akzentuiert wird diese Gefahr auf dem beschwerdeführerischen Betrieb dadurch,
dass die Tiere dort überdurchschnittlich lange verbleiben, was die
Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die infizierten Tiere vor ihrer Schlachtung
einen klinischen Verlauf der Krankheit mit letalem Ausgang entwickeln.
Selbst wenn die Tiere CH 03 und
CH 04 noch nicht in die klinische Phase übergetreten sein sollten, sondern
bislang einzig subklinisch intermittierend Erreger ausschieden, rechtfertigte
sich daher vorliegend die Ergreifung seuchenpolizeilicher Massnahmen in
Anwendung von Art. 238a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 237
Abs. 1 TSV, ansonsten die
Zielsetzung der Tierseuchenverordnung, die Prävalenz von Paratuberkulose auf
einem gleichbleibend niedrigen Stand zu halten und den betroffenen Betrieben zu
helfen, unterlaufen würde.
4.4 Die
weitere Voraussetzung eines Seuchenfalls nach Art. 237 Abs. 1 TSV,
der labordiagnostische Nachweis des MAP-Erregers, ist bei den vorliegend
betrachteten Tieren ebenfalls gegeben. Den – dem Beschwerdegegner schon damals
bekannten – Weisungen des BLV entsprechend wurde der MAP-Erreger bei den klinisch
verdächtigen Tieren CH 03 und
CH 04 sowohl mittels mikroskopischer
als auch mittels (molekularbiologischer) Real-Time-PCR-Untersuchung direkt
nachgewiesen (Ziff. IV der
technischen Weisungen sowie BLV, Liste zugelassener Veterinärdiagnostika, Stand
16. Oktober 2017, S. 3 [abrufbar unter www.blv.admin.ch >
Tiere > Tierseuchen > Tierseuchendiagnostik). Dieses Vorgehen liefert – abgesehen vom äusserst zeitaufwendigen
kulturellen Nachweis – nach dem heutigen
Stand der Wissenschaft (vgl. Art. 9 TSG) bei Einzeltieren die bestmögliche
Diagnostik, es deckt sich insofern auch mit dem in Deutschland vorgegebenen Testverfahren (vgl. Steckbrief Paratuberkulose, S. 2; ferner § 6
der österreichischen Paratuberkulose-Verordnung vom 7. Februar 2006
[BGBl. II Nr. 48/2006], wo neben einem serologischen Nachweis
ebenfalls ein positiver PCR-Test verlangt wird.; Valencia Correa et al., Fecal
culture and two fecal-PCR methods for the diagnosis of Mycobacterium avium
subs. Paratuberculosis in a seropositive herd, rccp Vol. 30 Nr. 2,
April-Juni 2017, S. 101–115, 103+110 [abrufbar unter
www.redalyc.org/pdf/2950/295050885003.pdf]). Darüber hinaus wurden sämtliche
der entnommenen Proben negativ auf Bovine Virusdiarrhoe (BVD) getestet, sodass
diese zumindest in der Vergangenheit bei Rindern im Kanton Zürich häufig
vorgekommene Infektionskrankheit als Ursache für die festgestellte Abmagerung
ausgeschlossen werden konnte (vgl. www.infosm.blv.admin.ch > Die häufigsten
Krankheiten einer Region oder Tierart).
Dass der MAP-Erreger anlässlich der
zweiten Bestandsuntersuchung im Juli 2016 im Kot des Tieres CH 03 mittels
PCR nicht mehr nachgewiesen werden konnte und eine weitere im April dieses
Jahres durchgeführte molekularbiologische Untersuchung sogar bei beiden
betroffenen Tieren (CH 03 und CH 04) negativ ausfiel, vermag hieran
nichts zu ändern. Wie dem Beschwerdeführer bereits vor den auf seinen Wunsch
vorgenommenen Nachuntersuchungen mitgeteilt worden war, ist der direkte
Erregernachweis gerade bei Tieren, welche das Endstadium der
Paratuberkuloseerkrankung noch nicht erreicht haben, aufgrund der
intermittierenden Erregerausscheidung nicht jederzeit möglich; bei wiederholten
Untersuchungen von infizierten Tieren wird der Erreger daher nicht zwingend
jedes Mal nachgewiesen. Ist der Erregernachweis aber mindestens einmal positiv,
so kann man den Angaben des BLV zufolge sicher sein, dass das Tier mit
Paratuberkulose infiziert ist, weshalb das BLV auch den einmaligen
Erregernachweis mittels PCR als Bestätigung eines Paratuberkuloseverdachts
genügen lässt (vgl. auch Ziff. V.14 f. der technischen
Weisungen; Klee, S. 589; Pfeiffer, S. 6; Correa, S. 109). Die
Spezifität der anerkannten PCR-Testsysteme wird vom BLV somit als sehr hoch
eingeschätzt (so auch Mohr, S. 178 f.). Zusätzlich minimieren lässt
sich das Risiko falsch-positiver-Ergebnisse durch die Anwendung mindestens
eines weiteren Testverfahrens, so etwa wie vorliegend durch die Koppelung des
Genomnachweises mit einer mikroskopischen Untersuchung des Kots. Bei einem der
mikroskopisch sowie molekularbiologisch positiv getesteten Tiere des
Beschwerdeführers wurden zudem Antikörper gegen den MAP-Erreger im Blut
nachgewiesen (indirekter Nachweis). Dass die serologische Untersuchung
lediglich bei einem – kurz darauf verendeten – Tier positiv ausfiel, ist darauf
zurückzuführen, dass Antikörper erst spät im Infektionsverlauf in nachweisbaren
Mengen gebildet werden und insofern von einer geringen Sensitivität dieser
Nachweismethode gerade für Tiere im subklinischen bzw. frühen klinischen Krankheitsstadium
auszugehen ist (vgl. Mohr, S. 184). Im Geltungsbereich der technischen
Weisungen findet die Serologie deshalb grundsätzlich keine Anwendung
(Ziff. IV.12 der technischen Weisungen).
4.5 Damit
nahm der Beschwerdegegner bei den beiden Tieren CH 03 und CH 04 zu
Recht einen Seuchenfall gemäss Art. 237 Abs. 1 TSV an und sind diese
daher gestützt auf Art. 238a Abs. 1 lit. a TSV zu töten und zu
entsorgen. Gleich ist nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung mit ihren saugenden
Kälbern wie auch dem saugenden Kalb der initial verseuchten Kuh CH 01 zu
verfahren. Der Einbezug der – selbst nicht positiv beprobten – Jungtiere
CH 06, CH 07, CH 08 und CH 10 in die genannte Massnahme ist
vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Infektion mit
dem MAP-Erreger und eine anschliessende Manifestation der Krankheit bei ihnen
signifikant grösser ist als bei anderen Tieren (oben 4.3); eine zuverlässige
Diagnose aber liesse sich aufgrund der extrem langen Inkubationszeit der
Krankheit frühestens nach Erreichen des zweiten bzw. dritten Altersjahrs
treffen (Steckbrief Paratuberkulose, S. 2; so auch BLV, Bericht über die
Ergebnisse der Anhörung zur Änderung der Tierseuchenverordnung, der
Tierschutzverordnung und der Verordnung über die Entsorgung von tierischen
Nebenprodukten, Bern 10. Juli 2015, S. 6 [abrufbar unter
www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2624/TSV‑VTNP‑TSchV_Ergebnisbericht_de.pdf]).
Mit Blick auf das langfristige Ziel der Art. 237 ff. TSV, der Senkung
des Infektionsdrucks und der Verhinderung der Verbreitung des MAP-Erregers
innerhalb eines Viehbestands muss das Risiko, gesunde Jungtiere auszumerzen,
mithin in Kauf genommen werden.
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit sowie
Praktikabilität abgesehen wird derweil davon, auch allfällige fremdsaugende
Nachkommen anderer Mutterkühe in die Massnahme nach Art. 238a Abs. 1
lit. a TSV miteinzubeziehen. Die Differenzierung zwischen den
verschiedenen Jungtieren eines Bestands lässt sich entgegen dem
Beschwerdegegner nicht nur damit rechtfertigen, dass das Kalb einer infizierten
Mutterkuh bereits intrauterin mit dem MAP-Erreger infiziert werden kann, die
Mutterkühe werden zum Abkalben auch in separaten Abkalbeboxen untergebracht; in
den empfänglichsten ersten Tagen sind Mutter und Jungtier somit in der Regel
vom Rest der Herde getrennt, und allein dieses erhält das besonders infektiöse
Kolostrum zu trinken. Nach dieser ersten Zeit geht – gerade in Laufställen wie
demjenigen des Beschwerdeführers, wo sich der Kot infizierter Kühe überall
verteilt findet, – von mit Kot kontaminierten Eutern und Zitzen sowie einer mit
dem in seiner Umwelt bis zu einem Jahr persistierenden MAP-Erreger verseuchten
Stallanlage für eigene und fremdsaugende Kälber gleichermassen ein grosses
Infektionsrisiko aus. Weshalb fremdsaugende Kälber ihrerseits besonders
"prädestiniert" sein sollten, sich der Infektionsgefahr auszusetzen,
ist somit nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots liegt
nicht vor.
4.6 Nach dem
Dargelegten erweisen sich die vom Beschwerdegegner gegenüber dem
Beschwerdeführer am 15. Februar bzw. 4. Mai 2016 gestützt auf
Art. 238a Abs. 1 TSV verfügten Massnahmen bzw. deren Bestätigung
durch die Vorinstanz als rechtmässig. Um eine erfolgreiche Durchsetzung dieser
Massnahmen zu erreichen bzw. zu fördern, war es überdies zulässig, den
Beschwerdeführer auf die Ungehorsamsstrafe in Art. 47 TSG hinzuweisen
(vgl. die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu, auf welche verwiesen
werden kann [§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG]).
Die über den Viehbestand des
Beschwerdeführers verhängte einfache Sperre 1. Grades
(Dispositiv-Ziff. I der beschwerdegegnerischen Verf .ung vom
15. Februar 2016) kann gemäss Art. 238a Abs. 2 TSV (in
Verbindung mit Dispositiv-Ziff. III der beschwerdegegnerischen Verfügung
vom 4. Mai 2016) erst aufgehoben werden, wenn die Tiere CH 03,
CH 04, CH 06, CH 07, CH 08 und CH 10 getötet sowie
entsorgt sind (lit. b) und keine weiteren klinisch verdächtigen Tiere
entdeckt wurden (lit. a). Diesbezüglich ist anzumerken, dass im Frühjahr 2017
im beschwerdeführerischen Tierbestand ein weiterer Seuchenfall gemäss
Art. 238a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 237 Abs. 1 TSV
diagnostiziert wurde. So hatte der Beschwerdeführer Anfang März 2017 ein
anlässlich einer amtstierärztlichen Kontrolle seines Viehbestands am
23. Februar 2017 mit Durchfall und Abmagerung aufgefallenes männliches
Rind (CH 14) auf seinem Betrieb getötet und zur Entsorgung abholen lassen,
worauf der Beschwerdegegner insbesondere eine pathologisch-anatomische
Untersuchung des Tierkörpers veranlasste. Diese wie auch die labordiagnostische
Untersuchung bestätigten die klinische Diagnose Paratuberkulose. Hierüber
setzte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am 17. bzw. 22. März
2017 in Kenntnis; gleichzeitig wies er ihn darauf hin, dass auf die Anordnung
einer erneuten Sperre verzichtet werde, da die am 15. Februar 2016
verfügte Sperre 1. Grades weiterhin Gültigkeit habe.
Dieser neuerliche Seuchenfall innerhalb
des Viehbestands des Beschwerdeführers wie auch dessen Aussage gegenüber dem
Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang, seit 1996 jährlich ein bis zwei Tiere
zu haben, welche "auf diese Weise" erkrankten, verdeutlichen die
Brisanz der Seuchenproblematik in der beschwerdeführerischen Tierhaltung in D
und den entsprechenden Handlungsbedarf nicht nur seitens der Behörden, sondern
auch des Beschwerdeführers. Letzterer sei an dieser Stelle nochmals auf seine
Pflicht als Tierhalter hingewiesen, im Rahmen seiner Tätigkeit und seiner
Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass seine Tiere keiner Gefährdung durch
Tierseuchen ausgesetzt werden (Art. 11 Abs. 1 TSG).
5.
5.1 Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 3'100.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …