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Geschäftsnummer: VB.2017.00272  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.11.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.09.2018 teilweise gutgeheissen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Tierseuchenbekämpfung


[Anfang Februar 2016 wurde bei einer Kuh aus dem Rindviehbestand des Beschwerdeführers Paratuberkulose diagnostiziert, worauf der Beschwerdegegner gestützt auf die Tierseuchengesetzgebung insbesondere eine Sperre über den gesamten Tierbestand verhängte und eine Bestandsuntersuchung sowie die Tötung allfälliger weiterer verseuchter Tiere und ihrer saugenden Nachkommen anordnete.]

Gemäss Art. 4 lit. g TSV gilt Paratuberkulose als zu bekämpfende Seuche; bei Feststellung der Paratuberkulose (sogenannter Seuchenfall) verhängt der Kantonstierarzt nach Art. 238a Abs. 1 TSV die einfache Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er unter anderem an, dass die verseuchten Tiere und gegebenenfalls deren saugende Kälber getötet (lit. a) und die Tiere der empfänglichen Arten des Bestands klinisch untersucht werden (lit. b; E. 2.2). Die Annahme eines Seuchenfalls im Sinn von Art. 238a TSV setzt nach Art. 237 Abs. 1 TSV zweierlei voraus; so muss das betroffene Tier klinische Anzeichen oder pathologisch-anatomische Veränderungen zeigen und zusätzlich labordiagnostisch positiv auf den Paratuberkulose-Erreger getestet werden; bei Vorliegen nur einer dieser Voraussetzungen handelt es sich nicht um einen Seuchenfall, sondern nur um einen Verdachtsfall (E. 4.2). Der Beschwerdegegner ging bei der initial erkrankten Kuh zu Recht vom Vorliegen eines Seuchenfalls im Sinn von Art. 238a TSV aus (E. 3.2). Bei den vom Beschwerdegegner nach Vorliegen der Ergebnisse der Bestandsuntersuchung weiteren bezeichneten - im Urteilszeitpunkt noch nicht verendeten - Tieren fielen Klinik (E. 4.3) und Labordiagnostik (E. 4.4) ebenfalls positiv aus. Damit nahm der Beschwerdegegner bei diesen Tieren zu Recht einen erneuten Seuchenfall gemäss Art. 237 Abs. 1 TSV an und sind diese daher gestützt auf Art. 238a Abs. 1 lit. a TSV zu töten und zu entsorgen. Gleich ist nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung mit ihren saugenden Kälbern wie auch dem saugenden Kalb derinitial verseuchten Kuh zu verfahren. Der Einbezug dieser – selbst nicht positiv beprobten – Jungtiere in die genannte Massnahme ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Infektion mit dem Paratuberkulose-Erreger und eine anschliessende Manifestation der Krankheit bei ihnen signifikant grösser ist als bei anderen Tieren; eine zuverlässige Diagnose aber liesse sich aufgrund der extrem langen Inkubationszeit der Krankheit frühestens nach Erreichen des zweiten bzw. dritten Altersjahrs treffen (zum Ganzen E. 4.5). Die über den Viehbestand des Beschwerdeführers verhängte einfache Sperre 1. Grades kann gemäss Art. 238a Abs. 2 TSV erst aufgehoben werden, wenn die verseuchten Tiere und ihre saugenden Kälber getötet sowie entsorgt sind (lit. b) und keine weiteren klinisch verdächtigen Tiere entdeckt wurden (E. 4.6). Abweisung.
 
Stichworte:
NACHWEIS
PARATUBERKULOSE
SPERRE (TIERBESTAND)
TIERARZT
TIERSEUCHEN
TÖTUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 9 TSG
Art. 57 Abs. 1 TSG
Art. 4 lit. g TSV
Art. 237 Abs. 1 TSV
Art. 238a Abs. 1 TSV
Art. 238a Abs. 2 TSV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2017.00272

 

 

 

Urteil

 

 

 

vom 23. November 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Tierseuchenbekämpfung,

 

 

 

hat sich ergeben:

 

A führt in D in der Gemeinde C einen Landwirtschaftsbetrieb, auf dem er neben Rindern unter anderem auch einige Ziegen hält. Anfang Februar 2016 wurde bei einer Kuh aus seinem Bestand (CH 01) Paratuberkulose diagnostiziert, worauf das Tier euthanasiert werden musste. Die anschliessende Vollsektion bestätigte die Diagnose.

Über diesen Vorfall in Kenntnis gesetzt, stellte das Veterinäramt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 15. Februar 2016 fest, dass auf dem Betrieb von A in D ein Seuchenfall im Sinn von Art. 238a der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) vorliege, und verhängte über seinen gesamten dortigen Rindvieh­ und Ziegenbestand eine – durch ergänzende Anordnungen (lit. a–c) näher konkretisierte – einfache Sperre 1. Grades (Dispositiv-Ziff. I) mit Geltung bis zur schriftlichen Aufhebung durch das Amt (Dispositiv-Ziff. VII); gleichzeitig ordnete es eine Bestandsuntersuchung der Mutterkuhherde und der Ziegen von A durch den Tierspital Zürich an (Dispositiv-Ziff. III). Sollten im Rahmen dieser Untersuchung klinisch verdächtige Tiere festgestellt werden, seien diese sowie ihre saugenden Nachkommen von der Herde abzusondern und ihre Milch zu entsorgen (Dispositiv-Ziff. IV). Weitere verseuchte Tiere und deren saugende Nachkommen – wie auch das Kalb der initial verseuchten Kuh CH 01 (Dispositiv-Ziff. II Sätze 2 f.) – wiederum seien zu töten und zu entsorgen (Dispositiv-Ziff. V). Nach der Ausmerzung sei die Stallung, in welcher sich die verseuchten Tiere aufgehalten hätten, gemäss Anordnung zu reinigen und zu desinfizieren (Dispositiv-Ziff. VI). Handle es sich bei den wegen Paratuberkulose ausgemerzten Tieren um klinisch gesunde Tiere, würden diese "nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Tierseuchengesetzgebung" entschädigt (Dispositiv-Ziff. VIII). Abschliessend drohte das Veterinäramt A für den Fall der Zuwiderhandlung die in Art. 47 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) vorgesehenen Strafen an (Dispositiv-Ziff. IX) und entzog in Dispositiv-Ziff. X Abs. 2 einer allfälligen Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziff. I–V der Verfügung die aufschiebende Wirkung.

Am 2. März 2016 führte die Abteilung Ambulanz und Bestandsmedizin des Tierspitals Zürich in der Tierhaltung von A eine klinische Untersuchung des Rindvieh- und Ziegenbestands durch. Dabei wurden sechs weitere Tiere (eine Ziege und fünf Rinder) ermittelt, welche aufgrund der klinischen Untersuchung als seuchenverdächtig eingestuft wurden. Bei vier der betroffenen Tiere (drei Rindern [CH 02, CH 03 und CH 04] und einer Ziege [05]) fiel auch die nachfolgende molekularbiologische Laboranalyse der Kotproben mittels "real time" Polymerase-Kettenreaktion (PCR) positiv aus, weshalb das Veterinäramt A am 14. März 2016 aufforderte, die genannten verseuchten Tiere samt deren aktuell saugenden Nachkommen (drei Kälber [CH 06, CH 07 und CH 08] sowie zwei Gitzi von 05) gemäss Dispositiv-Ziff. V der Verfügung vom 15. Februar 2016 zu töten und zu entsorgen.

I.  

A. Am 17. März 2016 liess A bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren und unter Entschädigungsfolge die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. I–IX und X Abs. 2 der Verfügung des Veterinäramts vom 15. Februar 2016 beantragen; in prozessualer Hinsicht verlangte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Noch während des laufenden Schriftenwechsels kam das Veterinäramt mit Verfügung vom 4. Mai 2016 teilweise auf die Verfügung vom 15. Februar 2016 zurück und änderte diese insofern ab, als es A in Lockerung der in Dispositiv-Ziff. I verfügten Sperre gestattete, die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses auf der Weide und im linken Stallteil seines Betriebs in D gehaltenen Mutterkühe, Jungtiere und Kälber zum Zweck der Sömmerung zu verstellen (Dispositiv-Ziff. I). In Dispositiv-Ziff. II ordnete es sodann ausdrücklich an, dass die Absonderung und die weiteren Massnahmen gemäss Dispositiv-Ziff. IV sowie die Tötung und Entsorgung nach Dispositiv-Ziff. V der Verfügung vom 15. Februar 2016 für die drei im März 2016 als verseucht gemeldeten Tiere CH 03, CH 04 und 05 – das männliche Rind CH 02 war zwischenzeitlich in der Tierverkehrsdatenbank als verendet abgemeldet worden – und deren Nachkommen sowie für das Kalb der initial verseuchten Kuh CH 01 (CH 10) unverändert gelte. Gänzlich aufgehoben wurde dagegen Dispositiv-Ziff. VI der Verfügung vom 15. Februar 2016 (Dispositiv-Ziff. III), da angesichts der spezifischen Betriebssituation auf eine Reinigung und Desinfektion verzichtet werden könne. Hierzu liess sich der Beschwerdeführer am 24. Mai 2016 im Rahmen seiner Replik vernehmen.

B. Nachdem sie zuvor mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2016 eine erneute klinische und labordiagnostische Untersuchung der Tiere in von A Bestand angeordnet sowie eine Stellungnahme des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) eingeholt hatte, wies die Gesundheitsdirektion den gegen die Verfügung des Veterinäramts vom 15. Februar 2016 erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 9. März 2017 ab, soweit sie darauf eintrat und das Rechtsmittel nicht gegenstandslos geworden war; einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.

II.  

Hiergegen liess A am 27. April 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge "(zuzüglich 8 % MWST)" seien die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 9. März 2017 sowie die Ziff. I, II zweiter und dritter Satz, IV, V, VII und X Abs. 2 des Dispositivs der Verfügung des Veterinäramts vom 15. Februar 2016 aufzuheben; eventualiter sei die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 9. März 2017 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen, subeventualiter seien die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 9. März 2017 sowie die Ziff. I, II zweiter und dritter Satz, IV, V, VII und X Abs. 2 des Dispositivs der Verfügung des Veterinäramts vom 15. Februar 2016 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen, subsubeventualiter die Tiere, welche im Herbst 2016 zur Sömmerung auf die Alp verbracht werden durften, sowie all jene, bei welchen der Erreger nicht nachgewiesen worden sei und die keine klinischen Anzeichen aufwiesen, aus der Sperre zu entlassen . Die Gesundheitsdirektion mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2017 und das Veterinäramt mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2017 schlossen je auf die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A liess hierzu am 12. Juni 2017 Stellung nehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) funktionell und sachlich zuständig.

Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) erlässt der Bund zum Schutz der Gesundheit Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren. Diesem verfassungsrechtlichen Handlungsauftrag ist der Bundesgesetzgeber unter anderem mit Erlass des Tierseuchengesetzes nachgekommen. Ziel dieses Gesetzes ist es, hochan­steckende Seuchen möglichst rasch auszurotten (Art. 1a Abs. 1 lit. a TSG). Andere Seuchen sollen gemäss Art. 1a Abs. 2 TSG ausgerottet werden, sofern ein gesundheitliches oder wirtschaftliches Bedürfnis besteht und das Ziel mit einem vertretbaren Ergebnis erreicht werden kann (lit. a), bekämpft werden, um die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen möglichst gering zu halten (lit. b), oder überwacht werden, sofern im Hinblick auf eine allfällige Bekämpfung oder Ausrottung epidemiologische Daten gesammelt werden sollen oder die Überwachung im Zusammenhang mit dem internationalen Tierverkehr notwendig ist (lit. c). Die Tierseuchenverordnung bezeichnet die einzelnen Seuchen und legt die jeweiligen Bekämpfungsmassnahmen fest (Art. 1 Abs. 2 und Art. 10 TSG in Verbindung mit Art. 1 TSV). Die in Art. 1a TSG gewählte Terminologie bzw. Gliederung aufgreifend, unterscheidet die Verordnung dabei zwischen hochansteckenden (Art. 2 TSV), auszurottenden (Art. 3 TSV), zu bekämpfenden (Art. 4 TSV) und zu überwachenden (Art. 5 TSV) Seuchen.

2.2 Gemäss Art. 4 lit. g TSV, in Kraft seit 1. Dezember 2015 (AS 2015 4255), gilt Paratuberkulose als zu bekämpfende Seuche. Nähere Bestimmungen zur Diagnosestellung sowie zum weiteren Vorgehen im Verdachts- oder Seuchenfall finden sich in den Art. 237 ff. TSV.

Danach liegt Paratuberkulose vor, wenn klinische Anzeichen einer Infektion oder pathologisch-anatomische Veränderungen vorhanden sind und der Erreger nachgewiesen wurde (Art. 237 Abs. 1 TSV). Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anforderungen an die Laboratorien, die Probenahme und die Untersuchungsmethoden (Art. 237 Abs. 2 TSV). Nach Art. 237a TSV ist jeder Tierarzt verpflichtet, einen Verdacht auf Paratuberkulose unverzüglich dem Kantonstierarzt zu melden (Abs. 1), und auch das Untersuchungslabor hat diesem über positive Befunde Meldung zu erstatten (Abs. 2). Hat ein Tierarzt oder ein amtlicher Tierarzt bei der klinischen Untersuchung, der Sektion oder der Fleischuntersuchung den Verdacht, dass ein Tier an Paratuberkulose erkrankt ist, so veranlasst er nach Absprache mit dem Kantonstierarzt eine Untersuchung zum Nachweis des Erregers; besteht umgekehrt aufgrund eines Laborbefundes der Verdacht auf Paratuberkulose, so ordnet der Kantonstierarzt unverzüglich die klinische Untersuchung des verdächtigen Tieres an (sogenannter Verdachtsfall, Art. 238 Abs. 1 f. TSV). Gleichzeitig trifft er die in Art. 238 Abs. 3 TSV genannten weiteren Massnahmen (Aussonderung der verdächtigen Tiere, Verhängung einer Verbringungssperre, Entsorgung der Milch). Die Massnahmen sind bis zur Widerlegung des Verdachts aufrechtzuerhalten; dies ist gemäss Art. 238 Abs. 4 TSV dann der Fall, wenn – so in den Fällen nach Abs. 1 – kein Erreger nachge­wiesen wurde (lit. a) oder – in den Fällen nach Abs. 2 – wenn die klinische Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat. Bei Feststellung der Paratuberkulose (sogenannter Seuchenfall) verhängt der Kantonstierarzt demgegenüber nach Art. 238a Abs. 1 TSV die einfache Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er an, dass die verseuchten Tiere und gegebenenfalls deren saugende Kälber abgesondert, getötet und entsorgt werden (lit. a), die Tiere der empfänglichen Arten des Bestands klinisch untersucht werden (lit. b), die Milch der verdächtigen und verseuchten Tiere entsorgt wird (lit. c) und die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden (lit. d). Gemäss Art. 238a Abs. 2 TSV hebt er die Sperre erst auf, nachdem die klinische Untersuchung abgeschlossen ist und dabei keine verdächtigen Tiere entdeckt wurden (lit. a) und die verseuchten Tiere sowie gegebenenfalls deren saugende Kälber getötet und entsorgt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind (lit. b).

2.3 Gestützt auf Art. 237 Abs. 2 TSV sowie Art. 57 Abs. 1 TSG erliess das BVL am 12. Juli 2016 technische Weisungen, welche die Anforderungen an die Entnahme von Proben und deren Untersuchung auf den Erreger der Paratuberkulose (Mycobacterium avium subspecies paratuberculosis [MAP]) bei Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattungen einschliesslich Büffel und Neuweltkameliden sowie in Gehege gehaltenen Wildwiederkäuern regeln, die klinische Anzeichen oder pathologisch-anatomische Veränderungen zeigen, welche den Verdacht auf Paratuberkulose nahelegen (Verdachtsfall gemäss Art. 238 Abs. 1 TSV); darin ebenfalls vorgegeben werden das Untersuchungsmaterial und die anzuwendenden Untersuchungsmethoden (Ziff. I.1 der technischen Weisungen des BLV über die Entnahme von Proben und deren Untersuchung auf Paratuberkulose [technische Weisungen], abrufbar unter www.blv.admin.ch > Tiere > Tierseuchen > Übersicht Tierseuchen > Rinder > Paratuberkulose/Morbus Crohn). Unter dem Abschnitt Untersuchungen im Verdachtsfall und Beurteilung der Befunde halten die technischen Weisungen diesbezüglich fest, das geeignetes Probenmaterial (hierzu Ziff. IV der technischen Weisungen) von Einzeltieren mit klinischen Anzeichen einer Infektion oder pathologisch-anatomischen Veränderungen mittels Direkt-PCR untersucht wird (Ziff. V.13 der technischen Weisungen). Ist die Untersuchung auf MAP mittels PCR positiv, gilt das Tier gemäss Ziff. V.14 der technischen Weisungen als MAP-positiv (sogenannter Seuchenfall). Ist die Untersuchung auf MAP mittels PCR negativ, wird die Untersuchung mittels PCR und einer neuen Probe wiederholt (Ziff. V.15 der technischen Weisungen, auch zum Folgenden). Ist das Resultat der zweiten Untersuchung positiv, gilt das Tier als MAP-positiv (Seuchenfall). Ist das Resultat der zweiten Untersuchung negativ, gilt das Tier als MAP-negativ (kein Seuchenfall).

Darüber, welche klinischen Anzeichen für einen Paratuberkulosebefall sprechen, schweigen sich Tierschutzverordnung und technische Weisungen aus. In der Fachinformation Paratuberkulose des BLV aber wird die besagte Tierseuche als infektiöse, chronische, unheilbare Darmentzündung bei Wiederkäuern bezeichnet, die zu Abmagerung, Milchrückgang und unstillbarem Durchfall führe, weshalb sich dort chronische Abmagerung und Milchrückgang als Leitsymptome der Paratuberkulose aufgeführt finden; bei Einzeltieren könne ferner ein profuser, therapieresistenter Durchfall mit übelriechendem, blasenhaltigem Kot beobachtet werden (Fachinformationen Paratuberkulose vom Mai 2017 [Fachinformationen], abrufbar unter www.blv.admin.ch > Tiere > Tierseuchen > Übersicht Tierseuchen > Rinder > Paratuberkulose/Morbus Crohn; gleichlautend Fachinformationen Paratuberkulose vom Dezember 2015, beides auch zum Folgenden). Mit der Marginalie "Diagnose" hält die Fachinformation daher im Weiteren konkretisierend fest, dass bei "chronischer Abmagerung mit oder ohne Durchfall" ein (klinischer) Verdacht des Tierseuchenbefalls gegeben sei, welchen es mittels Laboruntersuchungen zu verifizieren gelte.

3.  

3.1 Am 5. Februar 2016 wurde die Kuh CH 01 aus dem beschwerdeführerischen Rindviehbestand wegen Inappetenz zur Untersuchung ins Tierspital eingeliefert, wo anlässlich einer klinischen Untersuchung der Verdacht aufkam, dass das Tier an Paratuberkulose erkrankt sei. Gemäss dem Bericht des behandelnden Tierarztes sei das Allgemeinbefinden des Tieres gestört gewesen, ferner habe es eine reduzierte Pansenmotorik aufgewiesen und sei sein Kot von dünnbreiiger bis flüssiger Konsistenz gewesen, sodass zur weiteren Abklärung insbesondere eine bakteriologische Untersuchung sowie eine PCR-Analyse des Kots angeordnet worden seien. Aufgrund sämtlicher Befunde sei die Diagnose Enteritis (Darmentzündung) infolge Paratuberkulose gestellt und die verseuchte Kuh nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer euthanasiert worden. Bei der im Anschluss durch das Institut für Veterinärpathologie der Universität Zürich durchgeführten Sektion des Tierkörpers zeigten sich für eine Paratuberkuloseerkrankung bei Wiederkäuern typische Veränderungen des Dünndarms und der Lymphknoten in diesem Bereich, was zusammen mit dem ebenfalls positiven Ergebnis der mikroskopischen Analyse der Darmschleimhaut die Diagnose Paratuberkulose bestätigte.

3.2 Das geschilderte Vorgehen zur Untersuchung der betroffenen Kuh entspricht den Vorgaben des BLV (vgl. Fachinformationen und Ziff. II.3, IV.9 und 11 der technischen Weisungen). Die nach Vorliegen sämtlicher positiver Untersuchungsbefunde (Klinik, Labordiagnostik und Pathologie) Anfang 2016 bei diesem Tier gestellte Paratuberkulosediagnose ist denn auch unbestritten. Damit ging der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Ausgangsverfügung vom 15. Februar 2016 zu Recht vom Vorliegen eines Seuchenfalls im Sinn von Art. 238a TSV aus und ist insofern nicht zu beanstanden, traf er die in Satz 1 sowie Satz 2 lit. a–d des ersten Absatzes dieser Bestimmung aufgeführten Anordnungen.

Dem hält auch der Beschwerdeführer nichts (mehr) entgegen. Er macht jedoch sinngemäss geltend, nach der in der Folge am 2. März 2016 durchgeführten klinischen Untersuchung seines Viehbestands gestützt auf Dispositiv-Ziff. IV der Verfügung vom 15. Februar 2016 hätte die in Dispositiv-Ziff. I verfügte Sperre bei korrekter Anwendung der massgeblichen gesetzlichen Grundlagen nicht länger aufrechterhalten werden dürfen. So sei bei den in der beschwerdegegnerischen Verfügung vom 4. Mai 2016 als verseucht bezeichneten Tieren CH 03, CH 04 und 05 fälschlicherweise von einer gegebenen Klinik ausgegangen worden, sobald das jeweilige Tier am Tag der Kontrolle eine leicht magere Erscheinung abgegeben oder Durchfall gehabt habe, obschon sowohl eine vorübergehend leicht magere Erscheinung als auch das vorübergehende Vorliegen von Durchfall auf andere Gründe zurückgeführt werden könnten. Dass die mageren Erscheinungen bzw. das Vorliegen von Durchfall vorliegend jedenfalls nicht chronisch gewesen seien, habe auch die erneute amtliche Bestandsuntersuchung am 15. Juli 2016 gezeigt, anlässlich welcher bei keinem der untersuchten Tiere klinische Anzeichen für Paratuberkulose zu erkennen gewesen seien. Hinzu komme, dass die nach der ersten Bestandsuntersuchung als klinisch verdächtig eingestuften Tiere unterdessen einer Vielzahl von labordiagnostischen Tests unterzogen worden seien mit überwiegend negativen Ergebnissen. Auch äussere sich keines der Testergebnisse zur Menge der im Einzelfall festgestellten Erreger, weshalb von vornherein nicht gesagt werden könne, mit der Tötung besagter Tiere werde dem Willen des Verordnunggebers entsprochen, Tiere, welche den MAP-Erreger in hohen Mengen ausscheiden, aus der Herde zu entfernen. Was schliesslich die betroffenen Jungtiere anbelange, sei bei diesen überhaupt keine Diagnose gestellt worden, sodass sie einer Absonderung, Tötung und Entsorgung ohnehin nicht zugänglich seien. Das Vorgehen des Beschwerdegegners erweise sich mithin als unverhältnismässig. Zudem verletze es das Gleichbehandlungsgebot, indem unberücksichtigt bliebe, dass neben den eigenen Nachkommen auch fremde Kälber bei einer infizierten Kuh saugten bzw. saugen könnten. Im vorliegenden Fall würden demzufolge ausnahmslos Kühe und Kälber getötet, die gesund seien und seuchentechnisch keine Gefahr darstellten. Die Ziege 05 und ihre beiden Gitzi sollen dagegen bereits im März 2017 von Wildtieren "(vermutlich Füchsen)" heimgesucht und getötet worden sein.

4.  

4.1 Gemäss dem vom 11. März 2016 datierenden Bericht der veterinärmedizinischen Untersuchung des Viehbestands des Beschwerdeführers vom 2. März 2016 wurden an diesem Tag total 135 Kühe, Rinder und Kälber adspektorisch untersucht. Davon hätten fünf Tiere klinische Anzeichen von Paratuberkulose gezeigt, sie seien mithin alle leicht abgemagert gewesen, hätten aber keine Zeichen von Durchfall aufgewiesen (CH 02, CH 03, CH 04, CH 11 und CH 12). Eine Ziege (05), welche ebenfalls mager gewesen sei, sei in die Untersuchung einbezogen worden. Im Rahmen der anschliessenden labordiagnostischen Untersuchung der von diesen sechs Tieren entnommenen Kot- und Blutproben sei bei vier der sechs Tiere (CH 02, CH 03, CH 04 und 05) der PCR-MAP-Test positiv ausgefallen. Darüber hinaus hätten bei fünf Tieren lichtmikroskopisch säurefeste Stäbchenbakterien "mit Hinweis auf MAP positiv" nachgewiesen werden können (CH 02, CH 03, CH 04, CH 11 und 05). Bei dem männlichen Rind CH 02, welches kurz darauf verendete, seien zusätzlich MAP-Antikörper im Blut festgestellt worden. Lediglich ein Tier (CH 12) habe sich in allen Tests negativ erwiesen. Gestützt auf diese Ergebnisse der Untersuchung gelangt der Bericht zum Schluss, dass von einer hohen Prävalenz von MAP im beschwerdeführerischen Bestand ausgegangen werden müsse, was nicht weiter verwundere, sei dort doch bereits im Jahr 2008 MAP diagnostiziert worden. Da die Tiere im Bestand des Beschwerdeführers – aufgrund der von diesem betriebenen Form der Tierhaltung – älter als im Schweizer Durchschnittsbetrieb würden, sei die Infektionsgefahr zudem grösser, weil die langsam progredient zunehmende MAP-Ausscheidung zu einer längeren Kontaktzeit unter den Tieren in der Herde führe.

Nachdem eine bei dem Tier CH 11 durchgeführte Nachuntersuchung abermals ein negatives PCR-MAP-Analyseresultat – bei positiver Mikroskopie – ergeben hatte, erliess der Beschwerdegegner die Verfügung vom 4. Mai 2016, worin er die gemäss Bestandsuntersuchung als verseucht im Sinn von Art. 238a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 237 Abs. 1 TSV geltenden und damit von der seuchenpolizeilichen Massnahme nach Dispositiv-Ziff. V der Ausgangsverfügung vom 15. Februar 2016 betroffenen Tiere bezeichnete.

4.2 Wie der Wortlaut von Art. 237 Abs. 1 TSV deutlich macht, setzt die Annahme eines Seuchenfalls im Sinn von Art. 238a TSV zweierlei voraus; so muss das betroffene Tier klinische Anzeichen oder – wie die sezierte Kuh CH 01 – pathologisch-anatomische Veränderungen zeigen und zusätzlich labordiagnostisch positiv auf den MAP-Erreger getestet werden. Bei Vorliegen nur einer dieser Voraussetzungen handelt es sich nicht um einen Seuchenfall, sondern nur um einen Verdachtsfall (so auch die Materialien zu den Art. 237 ff. TSV). Der Grund dafür, dass ein positiver Erregernachweis im Blut bzw. Kot allein nicht als ausreichend angesehen wird, liegt darin, dass gerade den auch klinisch kranken Tieren – sowie jenen, welche eine pathognomisch veränderte Dünndarmschleimhaut bzw. Läsionen der assoziierten Lymphknoten aufweisen – aufgrund der hohen Erregerausscheidung die grösste Bedeutung bei der Verbreitung des MAP-Erregers zukommt (vgl. Ulrike Mohr, Untersuchung diagnostischer Verfahren und Kontrollmassnahmen der Paratuberkulose mittels SWOT-Analyse, Hannover 2016, S. 46 f., 61 ff. [abrufbar unter www.deutsche‑digitale‑bibliothek.de/binary/CRZS5KKJ5EP6O35NRI4GZ3AREEMHN4SG/full/1.pdf]).

So findet bei MAP-infizierten Rindern die grösste Erregerausscheidung und damit Kontamination der Umwelt über den Kot statt. Dabei wird der Erreger zwar bereits nach einer ersten präklinischen ("stillen") Phase der Infektion, aber vor dem Auftreten eigentlicher klinischer Symptome intermittierend ausgeschieden (sogenannte subklinische Phase), mit dem Fortschreiten der Infektion steigt die Anzahl der ausgeschiedenen Bakterien jedoch markant an. Je näher infizierte Tiere mithin an das Stadium der klinischen Erkrankung kommen, desto höhere Erregermengen können sie in der Regel ausscheiden. Solche Tiere werden neben klinisch auffälligen Tieren, die ständig massenhaft MAP-Erreger über den Kot ausscheiden, als "high shedders" bezeichnet. Mit Zunahme der Erregerdosis wiederum nimmt nicht nur die Wahrscheinlichkeit der Infektion weiterer (gesunder) Tiere zu, die aufgenommene Menge bestimmt auch den weiteren Lauf der Neuinfektion; je höher die infektiöse Dosis, desto schneller entwickeln die betroffenen Tiere einen klinischen Verlauf (Mohr, S. 45 f.; ferner Doris Hoffmann, Untersuchungen zur Eignung einer sequentiellen kombinierten Serodiagnostik für den Nachweis von Mycobacterium avium ssp paratuberculosis-Infektionen in bayrischen Milchviehbeständen, München 2007, S. 8 [abrufbar unter https://edoc.ub.uni‑muenchen.de/7783/1/Hoffmann_Doris.pdf]). In Anwendung der Art. 237 ff. TSV aktiv zu entfernen sind folglich nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht sämtliche infizierten Tiere einer Population, sondern ausschliesslich diejenigen, die den äusserst widerstandsfähigen MAP-Erreger in hohen Mengen ausscheiden ("high shedders"); auf diese Weise soll die Prävalenz von Paratuberkulose in der Schweiz auf einem stabilen (niedrigen) Niveau gehalten und gleichzeitig den betroffenen Betrieben geholfen werden.

4.3 Wie oben dargelegt, wurde bei den von der strittigen Massnahme (weiterhin) betroffenen Tieren CH 03 und CH 04 anlässlich der Bestandsuntersuchung am 2. März 2016 jeweils eine Abmagerung festgestellt. Mit Blick auf die Vorgaben des BLV gingen die die Untersuchung leitenden Tierärzte daher grundsätzlich zu Recht vom Vorliegen (erster) klinischer Anzeichen von Paratuberkulose aus. So werden entgegen dem Beschwerdeführer nicht zwingend mehrere Symptome (kumulativ) verlangt, sondern vermag unter Umständen auch ein abgemagertes Erscheinungsbild allein einen klinischen Verdacht zu begründen ("Verdacht bei chronischer Abmagerung mit oder ohne Durchfall"). Problematisch erscheint vorliegend allerdings, dass bei den genannten Tieren – beides Mutterkühe, welche kurz zuvor gekalbt hatten – jeweils bloss eine "leichte" Abmagerung diagnostiziert worden war und sie offenbar anlässlich der zweiten amtlichen Untersuchung des Viehbestands des Beschwerdeführers am 15. Juli 2016 keine klinischen Anzeichen mehr aufwiesen. Im Rahmen der zweiten Bestandsuntersuchung wurden indes nur noch Tiere als paratuberkuloseverdächtig eingestuft, welche starke Abmagerung, starken Durchfall oder aber leichtgradigen Durchfall bei blosser Abmagerung zeigten. Die solcherart vorgenommene Anhebung der Voraussetzungen an die Klinik mag in Anbetracht des oben dargelegten Zwecks der Art. 237 ff. TSV zu begrüssen sein, sie lässt die erste tierärztliche Einschätzung der betroffenen Tiere als klinisch positiv jedoch nicht im Nachhinein hinfällig werden. Nachdem der spätere labordiagnostische Erregernachweis positiv ausgefallen war, war die Infektion der beiden Rinder im Zeitpunkt der ersten Bestandsuntersuchung in jedem Fall bereits über das präklinische Stadium hinaus gediehen (vgl. Mohr, S. 63 ff., auch zum Folgenden). Der positive Erregernachweis im Kot der Tiere sowie das Auftreten erster Anzeichen einer Abmagerung deuten mithin darauf hin, dass sie sich bereits im Übergangsstadium vom subklinischen in das klinische Stadium befanden und den Erreger somit bereits in hohem Masse (intermittierend) ausschieden (vgl. auch Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, Steckbrief Paratuberkulose, Stand 20. Januar 2016 [Steckbrief Paratuberkulose], S. 2: " Bei Tieren, die den Erreger in großen Mengen ausscheiden, ist der Erregernachweis auch mittels Direkt-PCR aus Kotproben möglich." [abrufbar unter www.fli.de > Institute > Institut für molekulare Pathogenese > Referenzlabor > Nationales Referenzlabor für Paratuberkulose > Zum Download]; Adrian Pfeiffer, Nachweis von Mycobacterium avium ssp. Paratuberculosis bei Rindern in unterschiedlichem Alter, Giessen 2017, S. 5 f., 10 [abrufbar unter http://geb.uni‑giessen.de/geb/volltexte/2017/12813/pdf/PfeifferAdrian_2017_03_31.pdf]). Eine klinisch manifeste Paratuberkulose tritt denn auch oft im Anschluss an eine Stresssituation auf, typischerweise im Anschluss an eine Kalbung (Wolfgang Klee, Paratuberkulose, in: Gerrit Dirksen et. al [Hrsg.], Innere Medizin und Chirurgie des Rindes, 5. A., Berlin 2006, S. 586 ff., 587). Hier gilt es zu berücksichtigen, dass Rinder vermehrungsfähige MAP nicht nur im Kot exkretieren, sondern unter anderem auch in Milch und Kolostrum; in der Kolostralmilch wird der MAP-Erreger dabei dreimal so oft gefunden wie in normaler Milch, und selbst bei asymptomatischen Tieren ist er dort nachweisbar (Mohr, S. 44 ff., auch zum Folgenden). In der überwiegenden Zahl (ungefähr 85 %) der Fälle erfolgt die Infektion mit dem MAP-Erreger daher bereits im Kälberalter, dies meistens kurz nach der Geburt. Besonders Kälber, die jünger als 30 Tage sind, scheinen für die MAP-Infektion am anfälligsten zu sein, während eine Übertragung aufgrund der altersabhängigen Resistenz ab einem Alter von zwölf Monaten unwahrscheinlicher wird und grössere Infektionsdosen notwendig sind. Zum Zeitpunkt grössten Infektionsdrucks scheiden im Übrigen selbst Kälber aktiv MAP mit dem Kot aus und stellen damit ein potenzielles Überträgerrisiko dar. Diese massive Erregerausscheidung ab einem Alter von drei Monaten ist besonders tückisch, da die infizierten Kälber zu diesem Zeitpunkt meist mit gleichaltrigen nicht-infizierten Tieren zusammengehalten werden (vgl. zum Ganzen auch Hoffmann, S. 6, 11 f.).

Gerade bei Tierhaltungsformen wie der vom Beschwerdeführer gewählten erscheint demgemäss eine besonders strikte Handhabung der seuchenpolizeilichen Vorgaben geboten. So betreibt der Beschwerdeführer Mutterkuhhaltung und remontiert er seine Herde eigenen Angaben zufolge seit rund 30 Jahren selber. Wird das Kalb bei der Milchviehhaltung kurz nach der Geburt von der Mutter getrennt und primär mit Milchersatzprodukten ernährt, verbleibt es bei der Mutterkuhhaltung während der ersten Monate seines Lebens bei der Mutter und ernährt es sich zu Beginn hauptsächlich von Muttermilch. Bei Vorliegen einer Paratuberkuloseinfektion bei einer der Mutterkühe des Beschwerdeführers sind die Jungtiere dem Erreger demnach im empfänglichsten Stadium ihres Lebens in erhöhtem Masse ausgesetzt. Das Risiko, dass sich eines der – gemeinsam mit den Muttertieren gehaltenen – Kälber ebenfalls mit dem Erreger infiziert, ist mit anderen Worten ungleich höher als bei anderen Tierhaltungsformen. Werden die neu infizierten Tiere in der Folge für die Nachzucht eingesetzt, nimmt die Gefahr der Erregerübertragung und damit letztlich der Durchseuchung der Herde nochmals zu. Zusätzlich akzentuiert wird diese Gefahr auf dem beschwerdeführerischen Betrieb dadurch, dass die Tiere dort überdurchschnittlich lange verbleiben, was die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die infizierten Tiere vor ihrer Schlachtung einen klinischen Verlauf der Krankheit mit letalem Ausgang entwickeln.

Selbst wenn die Tiere CH 03 und CH 04 noch nicht in die klinische Phase übergetreten sein sollten, sondern bislang einzig subklinisch intermittierend Erreger ausschieden, rechtfertigte sich daher vorliegend die Ergreifung seuchenpolizeilicher Massnahmen in Anwendung von Art. 238a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 237 Abs. 1 TSV, ansonsten die Zielsetzung der Tierseuchenverordnung, die Prävalenz von Paratuberkulose auf einem gleichbleibend niedrigen Stand zu halten und den betroffenen Betrieben zu helfen, unterlaufen würde.

4.4 Die weitere Voraussetzung eines Seuchenfalls nach Art. 237 Abs. 1 TSV, der labor­diagnostische Nachweis des MAP-Erregers, ist bei den vorliegend betrachteten Tieren ebenfalls gegeben. Den – dem Beschwerdegegner schon damals bekannten – Weisungen des BLV entsprechend wurde der MAP-Erreger bei den klinisch verdächtigen Tieren CH 03 und CH 04 sowohl mittels mikroskopischer als auch mittels (molekularbiologischer) Real-Time-PCR-Untersuchung direkt nachgewiesen (Ziff. IV der technischen Weisungen sowie BLV, Liste zugelassener Veterinärdiagnostika, Stand 16. Oktober 2017, S. 3 [abrufbar unter www.blv.admin.ch > Tiere > Tierseuchen > Tierseuchendiagnostik). Dieses Vorgehen liefert – abgesehen vom äusserst zeitaufwendigen kulturellen Nachweis – nach dem heutigen Stand der Wissenschaft (vgl. Art. 9 TSG) bei Einzeltieren die bestmögliche Diagnostik, es deckt sich insofern auch mit dem in Deutschland vorgegebenen Testverfahren (vgl. Steckbrief Paratuberkulose, S. 2; ferner § 6 der österreichischen Paratuberkulose-Verordnung vom 7. Februar 2006 [BGBl. II Nr. 48/2006], wo neben einem serologischen Nachweis ebenfalls ein positiver PCR-Test verlangt wird.; Valencia Correa et al., Fecal culture and two fecal-PCR methods for the diagnosis of Mycobacterium avium subs. Paratuberculosis in a seropositive herd, rccp Vol. 30 Nr. 2, April-Juni 2017, S. 101–115, 103+110 [abrufbar unter www.redalyc.org/pdf/2950/295050885003.pdf]). Darüber hinaus wurden sämtliche der entnommenen Proben negativ auf Bovine Virusdiarrhoe (BVD) getestet, sodass diese zumindest in der Vergangenheit bei Rindern im Kanton Zürich häufig vorgekommene Infektionskrankheit als Ursache für die festgestellte Abmagerung ausgeschlossen werden konnte (vgl. www.infosm.blv.admin.ch > Die häufigsten Krankheiten einer Region oder Tierart).

Dass der MAP-Erreger anlässlich der zweiten Bestandsuntersuchung im Juli 2016 im Kot des Tieres CH 03 mittels PCR nicht mehr nachgewiesen werden konnte und eine weitere im April dieses Jahres durchgeführte molekularbiologische Untersuchung sogar bei beiden betroffenen Tieren (CH 03 und CH 04) negativ ausfiel, vermag hieran nichts zu ändern. Wie dem Beschwerdeführer bereits vor den auf seinen Wunsch vorgenommenen Nachuntersuchungen mitgeteilt worden war, ist der direkte Erregernachweis gerade bei Tieren, welche das Endstadium der Paratuberkuloseerkrankung noch nicht erreicht haben, aufgrund der intermittierenden Erregerausscheidung nicht jederzeit möglich; bei wiederholten Untersuchungen von infizierten Tieren wird der Erreger daher nicht zwingend jedes Mal nachgewiesen. Ist der Erregernachweis aber mindestens einmal positiv, so kann man den Angaben des BLV zufolge sicher sein, dass das Tier mit Paratuberkulose infiziert ist, weshalb das BLV auch den einmaligen Erregernachweis mittels PCR als Bestätigung eines Paratuberkuloseverdachts genügen lässt (vgl. auch Ziff. V.14 f. der technischen Weisungen; Klee, S. 589; Pfeiffer, S. 6; Correa, S. 109). Die Spezifität der anerkannten PCR-Testsysteme wird vom BLV somit als sehr hoch eingeschätzt (so auch Mohr, S. 178 f.). Zusätzlich minimieren lässt sich das Risiko falsch-positiver-Ergebnisse durch die Anwendung mindestens eines weiteren Testverfahrens, so etwa wie vorliegend durch die Koppelung des Genomnachweises mit einer mikroskopischen Untersuchung des Kots. Bei einem der mikroskopisch sowie molekularbiologisch positiv getesteten Tiere des Beschwerdeführers wurden zudem Antikörper gegen den MAP-Erreger im Blut nachgewiesen (indirekter Nachweis). Dass die serologische Untersuchung lediglich bei einem – kurz darauf verendeten – Tier positiv ausfiel, ist darauf zurückzuführen, dass Antikörper erst spät im Infektionsverlauf in nachweisbaren Mengen gebildet werden und insofern von einer geringen Sensitivität dieser Nachweismethode gerade für Tiere im subklinischen bzw. frühen klinischen Krankheitsstadium auszugehen ist (vgl. Mohr, S. 184). Im Geltungsbereich der technischen Weisungen findet die Serologie deshalb grundsätzlich keine Anwendung (Ziff. IV.12 der technischen Weisungen).

4.5 Damit nahm der Beschwerdegegner bei den beiden Tieren CH 03 und CH 04 zu Recht einen Seuchenfall gemäss Art. 237 Abs. 1 TSV an und sind diese daher gestützt auf Art. 238a Abs. 1 lit. a TSV zu töten und zu entsorgen. Gleich ist nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung mit ihren saugenden Kälbern wie auch dem saugenden Kalb der initial verseuchten Kuh CH 01 zu verfahren. Der Einbezug der – selbst nicht positiv beprobten – Jungtiere CH 06, CH 07, CH 08 und CH 10 in die genannte Massnahme ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Infektion mit dem MAP-Erreger und eine anschliessende Manifestation der Krankheit bei ihnen signifikant grösser ist als bei anderen Tieren (oben 4.3); eine zuverlässige Diagnose aber liesse sich aufgrund der extrem langen Inkubationszeit der Krankheit frühestens nach Erreichen des zweiten bzw. dritten Altersjahrs treffen (Steckbrief Paratuberkulose, S. 2; so auch BLV, Bericht über die Ergebnisse der Anhörung zur Änderung der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung und der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, Bern 10. Juli 2015, S. 6 [abrufbar unter www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2624/TSV‑VTNP‑TSchV_Ergebnisbericht_de.pdf]). Mit Blick auf das langfristige Ziel der Art. 237 ff. TSV, der Senkung des Infektionsdrucks und der Verhinderung der Verbreitung des MAP-Erregers innerhalb eines Viehbestands muss das Risiko, gesunde Jungtiere auszumerzen, mithin in Kauf genommen werden.

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit sowie Praktikabilität abgesehen wird derweil davon, auch allfällige fremdsaugende Nachkommen anderer Mutterkühe in die Massnahme nach Art. 238a Abs. 1 lit. a TSV miteinzubeziehen. Die Differenzierung zwischen den verschiedenen Jungtieren eines Bestands lässt sich entgegen dem Beschwerdegegner nicht nur damit rechtfertigen, dass das Kalb einer infizierten Mutterkuh bereits intrauterin mit dem MAP-Erreger infiziert werden kann, die Mutterkühe werden zum Abkalben auch in separaten Abkalbeboxen untergebracht; in den empfänglichsten ersten Tagen sind Mutter und Jungtier somit in der Regel vom Rest der Herde getrennt, und allein dieses erhält das besonders infektiöse Kolostrum zu trinken. Nach dieser ersten Zeit geht – gerade in Laufställen wie demjenigen des Beschwerdeführers, wo sich der Kot infizierter Kühe überall verteilt findet, – von mit Kot kontaminierten Eutern und Zitzen sowie einer mit dem in seiner Umwelt bis zu einem Jahr persistierenden MAP-Erreger verseuchten Stallanlage für eigene und fremdsaugende Kälber gleichermassen ein grosses Infektionsrisiko aus. Weshalb fremdsaugende Kälber ihrerseits besonders "prädestiniert" sein sollten, sich der Infektionsgefahr auszusetzen, ist somit nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots liegt nicht vor.

4.6 Nach dem Dargelegten erweisen sich die vom Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer am 15. Februar bzw. 4. Mai 2016 gestützt auf Art. 238a Abs. 1 TSV verfügten Massnahmen bzw. deren Bestätigung durch die Vorinstanz als rechtmässig. Um eine erfolgreiche Durchsetzung dieser Massnahmen zu erreichen bzw. zu fördern, war es überdies zulässig, den Beschwerdeführer auf die Ungehorsamsstrafe in Art. 47 TSG hinzuweisen (vgl. die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu, auf welche verwiesen werden kann [§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG]).

Die über den Viehbestand des Beschwerdeführers verhängte einfache Sperre 1. Grades (Dispositiv-Ziff. I der beschwerdegegnerischen Verf.ung vom 15. Februar 2016) kann gemäss Art. 238a Abs. 2 TSV (in Verbindung mit Dispositiv-Ziff. III der beschwerdegegnerischen Verfügung vom 4. Mai 2016) erst aufgehoben werden, wenn die Tiere CH 03, CH 04, CH 06, CH 07, CH 08 und CH 10 getötet sowie entsorgt sind (lit. b) und keine weiteren klinisch verdächtigen Tiere entdeckt wurden (lit. a). Diesbezüglich ist anzumerken, dass im Frühjahr 2017 im beschwerdeführerischen Tierbestand ein weiterer Seuchenfall gemäss Art. 238a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 237 Abs. 1 TSV diagnostiziert wurde. So hatte der Beschwerdeführer Anfang März 2017 ein anlässlich einer amtstierärztlichen Kontrolle seines Viehbestands am 23. Februar 2017 mit Durchfall und Abmagerung aufgefallenes männliches Rind (CH 14) auf seinem Betrieb getötet und zur Entsorgung abholen lassen, worauf der Beschwerdegegner insbesondere eine pathologisch-anatomische Untersuchung des Tierkörpers veranlasste. Diese wie auch die labordiagnostische Untersuchung bestätigten die klinische Diagnose Paratuberkulose. Hierüber setzte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am 17. bzw. 22. März 2017 in Kenntnis; gleichzeitig wies er ihn darauf hin, dass auf die Anordnung einer erneuten Sperre verzichtet werde, da die am 15. Februar 2016 verfügte Sperre 1. Grades weiterhin Gültigkeit habe.

Dieser neuerliche Seuchenfall innerhalb des Viehbestands des Beschwerdeführers wie auch dessen Aussage gegenüber dem Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang, seit 1996 jährlich ein bis zwei Tiere zu haben, welche "auf diese Weise" erkrankten, verdeutlichen die Brisanz der Seuchenproblematik in der beschwerdeführerischen Tierhaltung in D und den entsprechenden Handlungsbedarf nicht nur seitens der Behörden, sondern auch des Beschwerdeführers. Letzterer sei an dieser Stelle nochmals auf seine Pflicht als Tierhalter hingewiesen, im Rahmen seiner Tätigkeit und seiner Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass seine Tiere keiner Gefährdung durch Tierseuchen ausgesetzt werden (Art. 11 Abs. 1 TSG).

5.  

5.1 Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 3'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …