{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.11.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00272_23-11-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217693&W10_KEY=4467070&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8feb604529dbf5429cbfc70f28bce454"}, "Num": [" VB.2017.00272"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.23.1  VB.2017.00272"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.23.1  VB.2017.00272"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.23.1  VB.2017.00272"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierseuchenbek\u00e4mpfung | [Anfang Februar 2016 wurde bei einer Kuh aus dem Rindviehbestand des Beschwerdef\u00fchrers Paratuberkulose diagnostiziert, worauf der Beschwerdegegner gest\u00fctzt auf die Tierseuchengesetzgebung insbesondere eine Sperre \u00fcber den gesamten Tierbestand verh\u00e4ngte und eine Bestandsuntersuchung sowie die T\u00f6tung allf\u00e4lliger weiterer verseuchter Tiere und ihrer saugenden Nachkommen anordnete.] Gem\u00e4ss Art. 4 lit. g TSV gilt Paratuberkulose als zu bek\u00e4mpfende Seuche; bei Feststellung der Paratuberkulose (sogenannter Seuchenfall) verh\u00e4ngt der Kantonstierarzt nach Art. 238a Abs. 1 TSV die einfache Sperre 1. Grades \u00fcber alle Best\u00e4nde der verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er unter anderem an, dass die verseuchten Tiere und gegebenenfalls deren saugende K\u00e4lber get\u00f6tet (lit. a) und die Tiere der empf\u00e4nglichen Arten des Bestands klinisch untersucht werden (lit. b; E. 2.2). Die Annahme eines Seuchenfalls im Sinn von Art. 238a TSV setzt nach Art. 237 Abs. 1 TSV zweierlei voraus; so muss das betroffene Tier klinische Anzeichen oder pathologisch-anatomische Ver\u00e4nderungen zeigen und zus\u00e4tzlich labordiagnostisch positiv auf den Paratuberkulose-Erreger getestet werden; bei Vorliegen nur einer dieser Voraussetzungen handelt es sich nicht um einen Seuchenfall, sondern nur um einen Verdachtsfall (E. 4.2). Der Beschwerdegegner ging bei der initial erkrankten Kuh zu Recht vom Vorliegen eines Seuchenfalls im Sinn von Art. 238a TSV aus (E. 3.2). Bei den vom Beschwerdegegner nach Vorliegen der Ergebnisse der Bestandsuntersuchung weiteren bezeichneten - im Urteilszeitpunkt noch nicht verendeten - Tieren fielen Klinik (E. 4.3) und Labordiagnostik (E. 4.4) ebenfalls positiv aus. Damit nahm der Beschwerdegegner bei diesen Tieren zu Recht einen erneuten Seuchenfall gem\u00e4ss Art. 237 Abs. 1 TSV an und sind diese daher gest\u00fctzt auf Art. 238a Abs. 1 lit. a TSV zu t\u00f6ten und zu entsorgen. Gleich ist nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung mit ihren saugenden K\u00e4lbern wie auch dem saugenden Kalb derinitial verseuchten Kuh zu verfahren. Der Einbezug dieser \u2013 selbst nicht positiv beprobten \u2013 Jungtiere in die genannte Massnahme ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Infektion mit dem Paratuberkulose-Erreger und eine anschliessende Manifestation der Krankheit bei ihnen signifikant gr\u00f6sser ist als bei anderen Tieren; eine zuverl\u00e4ssige Diagnose aber liesse sich aufgrund der extrem langen Inkubationszeit der Krankheit fr\u00fchestens nach Erreichen des zweiten bzw. dritten Altersjahrs treffen (zum Ganzen E. 4.5). Die \u00fcber den Viehbestand des Beschwerdef\u00fchrers verh\u00e4ngte einfache Sperre 1. Grades kann gem\u00e4ss Art. 238a Abs. 2 TSV erst aufgehoben werden, wenn die verseuchten Tiere und ihre saugenden K\u00e4lber get\u00f6tet sowie entsorgt sind (lit. b) und keine weiteren klinisch verd\u00e4chtigen Tiere entdeckt wurden (E. 4.6).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 20:58:13", "Checksum": "bc498b116c65c29b626d9901e6e74537"}