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Geschäftsnummer: VB.2017.00273  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.07.2017
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Der staatsvertragliche Anspruch von Staatsangehörigen Deutschlands auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach fünfjähriger Anwesenheit steht unter dem Vorbehalt von Widerrufsgründen (E. 2).
Für die Arbeitnehmereigenschaft gemäss Freizügigkeitsabkommen kommt es grundsätzlich nicht auf den zeitlichen Umfang der Aktivität oder die Höhe des Lohns an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit; eine solche liegt nicht vor, wenn die Tätigkeit einen so geringen Umfang aufweist, dass sie als völlig untergeordnet und unwesentlich erscheint (E. 3.2).
Die Beschwerdeführerin 1 erzielt seit geraumer Zeit im Durchschnitt nur noch ein Einkommen von weniger als Fr. 1'000.- im Monat, weshalb die Beschwerdeführenden in erheblichem Umfang auf Sozialhilfe angewiesen sind; damit erfüllt die Beschwerdeführerin 1 die Arbeitnehmereigenschaft nicht mehr (E. 3.4).
Dem jüngsten Kind der Beschwerdeführerin 1, das Schweizer Bürger ist, ist die Ausreise nach Deutschland zumutbar (E. 4).
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung (E. 6).
Abweisung.
 
Stichworte:
ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA
DEUTSCHLAND
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA
SCHUTZ DES FAMILIENLEBENS
SCHWEIZER KIND
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Art. 8 Abs. 2 EMRK
Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA
Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2017.00273

 

 

 

Urteil

 

 

der 4. Kammer

 

 

vom 28. Juli 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C

 

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, eine Staatsangehörige Deutschlands, reiste im Mai 2012 mit ihren in den Jahren 2004 bzw. 2008 geborenen Kindern B sowie C in die Schweiz ein und ersuchte für sich und die Kinder um eine Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte in der Folge Kurzaufenthaltsbewilligungen, die später bis zum 30. September 2014 verlängert wurden. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 wies das Migrationsamt die Gesuche von A, B sowie C um Verlängerung der Kurzaufenthalts- bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und setzte eine Ausreisefrist bis 31. Dezember 2015 an.

II.  

A führte dagegen am 17./19. November 2015 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion. Im Jahr 2016 ging aus einer Beziehung von A mit dem Schweizer E das Kind F hervor, das Staatsangehöriges der Schweiz ist. Mit Entscheid vom 29. März 2017 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und setzte A, B sowie C zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 31. Juli 2017.

III.  

A, B sowie C liessen am 28. April 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid sowie die Verfügung vom 27. Oktober 2015 aufzuheben und ihre Kurzaufenthaltsbewilligungen zu verlängern; zudem liessen sie um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ersuchen. Am 11./12. Mai 2017 reichten sie weitere Unterlagen ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11./15. Mai 2017 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Rechtsvertretung von A, B sowie C Beschwerdeführenden legte am 19. Juni 2017 eine Honorarnote vor.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführenden sind Staatsangehörige Deutschlands, welches Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines Mitgliedstaats der EU nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

Vom Freizügigkeitsabkommen unberührt bleiben nach Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen. Gemäss Ziff. I.1 der Niederschrift vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen (Niederschrift, SR 0.142.111.364) in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) haben deutsche Staatsangehörige nach fünfjährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung EG/EFTA, was den weniger weit gehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse (BGE 128 II 145 E. 1.1.4, 120 Ib 360 E. 3a).

Ob die Beschwerdeführenden diese Voraussetzungen mittlerweile erfüllten, weil sie sich mehr als fünf Jahre (teilweise nur prozedural geduldet) hier aufhalten, kann offenbleiben, weil die Erteilung der Niederlassungsbewilligung unter dem Vorbehalt steht, dass kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AuG vorliegt (Art. 34 Abs. 2 lit. b AuG). Diese Bestimmung gilt auch im Anwendungsbereich der Niederschrift (so ausdrücklich deren Ziff. IV Satz 1; vgl. hierzu auch BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4).

2.2 Nach Art. 23 Abs. 1 VEP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AuG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43).

3.  

3.1 Arbeitnehmende, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer indessen beschränkt werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der Bewilligungsverlängerung darf dabei ein Jahr nicht unterschreiten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA). Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ein länger als drei Monate, aber weniger als ein Jahr dauerndes Anstellungsverhältnis eingegangen, wird eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer erteilt, die der Dauer des Arbeitsvertrags entspricht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Anhang I FZA).

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verliert eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten darauf mehr bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert demnach der Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr besteht in diesem Sinn während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten ein Aufenthaltsanspruch, um von Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und "die erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung zu treffen" (BGE 141 II 1 E. 2.2.2); hat die vorangegangene Beschäftigung länger gedauert, kann auch eine längere Frist für die Stellensuche geboten sein. Eine arbeitslosenversicherungsrechtliche Beschäftigungsmassnahme ist indes nicht geeignet, die Arbeitnehmereigenschaft der betroffenen Person zu begründen bzw. fortdauern zu lassen (BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.2).

Den freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff erfüllt, wer während einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und als Gegenleistung dafür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1 E. 2.2.3, 130 II 339 E. 3.2). Dabei kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns und die Produktivität der betroffenen Person an (EuGH, 23. März 1982, Rs. 53/81, Levin, Slg. 1982 I-01035, Rz. 16). Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (zum Ganzen BGE 141 II 1 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Nicht von einer echten und tatsächlichen Tätigkeit kann gesprochen werden, wenn diese einen so geringen Umfang hat, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt. Arbeitet eine Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur wenige Stunden und erzielt sie nur ein geringes Einkommen, kann dies ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind (BGE 131 II 339 E. 3.4; BGr, 14. März 2016, 2C_750/2015, E. 4.1, und 14. Juli 2015, 2C_1061/2013, E. 4.2.2). Der Europäische Gerichtshof wollte sich dabei nicht auf ein bestimmtes quantitatives Minimum festlegen, sondern wies darauf hin, dass dies für den jeweiligen Einzelfall zu bestimmen sei, wobei auch ein geringer Beschäftigungsumfang von nur zehn Stunden pro Woche unter Umständen die Arbeitnehmereigenschaft begründen könne (EuGH, 4. Februar 2010, Rs. C-14/09, Genc, Slg. 2010 I-00931, Rz. 27–33).

3.3 Die Beschwerdeführerin 1 ging nach ihrer Einreise zunächst ein Arbeitsverhältnis auf Stundenlohnbasis und ohne zugesicherte Arbeitszeit ein. Vom 7. August 2012 bis zum 31. März 2013 war sie mit einem vollen Pensum für das Altersheim G tätig. Für die Dauer dieser Anstellung erteilte ihr der Beschwerdegegner eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Nach Ablauf der befristeten Anstellung war die Beschwerdeführerin 1 zunächst arbeitslos, nahm jedoch ab dem 7. Mai 2013 eine Tätigkeit als Pflegehilfe an, welche mit dem Tod der gepflegten Person im Februar 2014 endete. Der Beschwerdegegner hatte die Kurzaufenthaltsbewilligung zuvor bis zum 30. April 2014 verlängert. Seit Mai 2013 sind die Beschwerdeführenden auf Sozialhilfe angewiesen.

Als Pflegehilfe erzielte die Beschwerdeführerin 1 während etwa neun Monaten insgesamt einen Lohn von Fr. 12'362.50. Ab April 2014 war sie für die Putzfrauenvermittlerin H tätig; der Beschwerdegegner verlängerte die Kurzaufenthaltsbewilligungen unter Berücksichtigung dieser Tätigkeit bis zum 30. September 2014. Ab dem 5. Juli 2014 war die Beschwerdeführerin 1 als Promotionsassistentin für I tätig und erzielte ein Bruttoeinkommen von Fr. 717.95 im August, Fr. 0.- im September und Fr. 1'173.13 im Oktober 2014. Als Unterhaltsreinigerin erzielte sie sodann ein Bruttoeinkommen von Fr. 54.95 im April, Fr. 1'011.95 im Mai, Fr. 374.- im Juni, Fr. 110.- im August, Fr. 66.- im September, Fr. 131.95 im Oktober und Fr. 131.95 im November 2014. Am 9. März 2015 nahm sie eine Tätigkeit für die Pflegevermittlung J auf und erzielte einen Bruttolohn von Fr. 464.99 im März, Fr. 530.82 im April, Fr. 1'019.52 im Mai und Fr. 1'019.52 im Juni 2015. Bei einer erneuten Tätigkeit für I erzielte die Beschwerdeführerin 1 ohne Kinderzulagen einen Bruttolohn von Fr. 878.85 im November 2015, Fr. 1'014.76 im Dezember 2015, Fr. 1'783.30 im Januar, Fr. 880.65 im Februar, Fr. 863.50 im März und Fr. 1'062.45 im April 2016; ab Mai 2016 war sie nicht mehr erwerbstätig. Bis zum 14. Februar 2017 wurden die Beschwerdeführenden – ohne Berücksichtigung der Kosten von Kindesschutzmassnahmen – mit Fr. 244'421.90 durch die öffentliche Sozialhilfe unterstützt.

3.4 Die Beschwerdeführerin 1 erreichte damit seit Beendigung der befristeten Anstellung beim Altersheim G Ende März 2013 nie mehr ein Einkommen, das ihr auch nur annähernd ermöglicht hätte, für den eigenen Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Kinder aufzukommen. Sie erzielte im Schnitt ein Einkommen von weniger als Fr. 1'000.- pro Monat, weshalb ihre Tätigkeiten – insbesondere im Verhältnis zur notwendigen Sozialhilfe – nur von untergeordneter Bedeutung sind. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, dass sie sich je ernsthaft um eine Anstellung mit existenzsicherndem oder zumindest bedeutend höherem Pensum und damit verbunden höherem Einkommen bemüht hätte. Insgesamt ist die Beschwerdeführerin 1 damit nicht als Arbeitnehmerin im Sinn des Freizügigkeitsabkommens zu betrachten und hat sie damit keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA.

Ob der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf ihre Tätigkeit als Pflegehilfe eine Aufenthalts- statt eine Kurzaufenthaltsbewilligung hätte erteilt werden müssen, kann dahingestellt bleiben, weil die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten. Angesichts der bereits lange fehlenden Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin 1 hätte eine Aufenthaltsbewilligung jedenfalls widerrufen werden können.

Die Beschwerdeführerin 1 hat ihre Arbeitnehmereigenschaft sodann lange vor der Geburt ihres dritten Kinds verloren und wurde bereits vor Beginn der Schwangerschaft weggewiesen, weshalb sie auch aus dem Umstand, dass sie nach der Niederkunft während acht Wochen nicht arbeitstätig sein durfte (Art. 35a Abs. 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964, SR 822.11), nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

Dass die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA Anspruch auf Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit hätten, machen sie sodann zu Recht nicht geltend.

3.5 Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführenden gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen keinen Anspruch auf Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligungen.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin 1 gebar 2016 ein Kind, das aus einer Beziehung mit einem Schweizer stammt und das Schweizerbürgerrecht ist.

4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Der Anspruch auf Familienleben ist auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner und die eigenen Kinder umfasst (BGE 129 II 11 E. 2; vgl. auch EGMR, 9. Oktober 2003, Slivenko, 48321/99, § 94, www.echr.coe.int).

Liegt eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vor, werden neben den eigentlichen Kernfamilien auch andere familiäre Verhältnisse von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst. Dabei ist von einem weiten, flexiblen und inhaltlich nicht genau umrissenen Familienbegriff auszugehen; geschützt wird nicht in erster Linie rechtlich begründetes, sondern tatsächlich gelebtes Familienleben (BGE 135 I 143 E. 3.1). Insofern können auch ausserhalb einer Ehe gelebte Lebensgemeinschaften in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, wobei dies von verschiedenen Faktoren abhängt, insbesondere ob ein Paar zusammenlebt, wie lange die Beziehung schon dauert und ob es gemeinsame Kinder hat (EGMR, 2. November 2010, Yigit, 3976/05, § 96, www.echr.coe.int). In diesem Sinn anerkennt das Bundesgericht die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 1 EMRK auf eheähnliche Lebensgemeinschaften, wenn diese nach ihrer Natur und Stabilität mit einer ehelichen Gemeinschaft vergleichbar sind (BGr, 4. November 2010, 2C_97/2010, E. 3.1).

Die Beschwerdeführerin 1 hat in diesem Sinn gestützt auf ihre Beziehung zum jüngsten Kind grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch, nicht hingegen aus der Beziehung zum Kindsvater, mit dem sie nicht zusammenlebt.

4.3 Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft unter anderem für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist. In diesem Sinn kann der Aufenthalt beim hier aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen verweigert werden, wenn die Gesuchstellenden von der öffentlichen Sozialhilfe abhängig sind (Art. 62 Abs. 1 lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG; vgl. BGE 137 I 247 E. 5.2.5; BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.2 mit Hinweisen; EGMR, 11. Juni 2013, Hasanbasic, 52166/09, § 59, www.echr.coe.int). Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz in dem Sinn überwiegen müssen, dass der Eingriff sich als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2, 122 II 1 E. 2).

Bei obhutsberechtigten ausländischen Eltern eines Kinds mit Schweizerbürgerrecht, gegen die nichts vorliegt, was sie als "unerwünschten" Ausländer erscheinen lässt oder auf ein missbräuchliches Vorgehen hinweist, ist davon auszugehen, dass dem hier lebenden Schweizer Kind nicht zugemutet werden soll, diesem Elternteil in dessen Heimat zu folgen (BGE 137 I 247 E. 4.2.2, 136 I 285 E. 5, 135 I 158 E. 2.2). Fortgesetzter erheblicher Sozialhilfebezug kann indes die Wegweisung einer ausländischen Person auch dann rechtfertigen, wenn dies die Ausreise des Schweizer Kinds zur Folge hat (BGr, 2. Juni 2009, 2C_697/2008, E. 4.4).

4.4 Die Beschwerdeführenden sind seit Anfang Mai 2013 auf Sozialhilfe angewiesen. Bis zum 14. Februar 2017 betrug der Sozialhilfebezug insgesamt Fr. 244'421.90; er ist damit fortgesetzt und erheblich im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG (vgl. hierzu und zum Folgenden BGr, 4. Juni 2015, 2C_456/2014, E. 3.2, und 21. Juli 2011, 2C_268/2011, E. 6.2.3). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird.

Angesichts der bereits langen Dauer der Sozialhilfeabhängigkeit und der fehlenden ernsthaften Bemühungen der Beschwerdeführerin 1 um eine existenzsichernde Arbeitsstelle ist auch in absehbarer Zukunft nicht mit einer Ablösung von der Sozialhilfe zu rechnen. Aufgrund der fehlenden ernsthaften Bemühungen der Beschwerdeführerin 1 um ein existenzsicherndes Einkommen ist die Sozialhilfeabhängigkeit sodann verschuldet. Weil die Beschwerdeführerin 1 sich schon zuvor während langer Zeit nicht um ein höheres Einkommen bemüht hatte, vermag daran die derzeitige Situation im Zusammenhang mit der Geburt ihres jüngsten Kinds nichts zu ändern. Eine allfällige Unterhaltsverpflichtung des Vaters des jüngsten Kinds vermöchte sodann die finanzielle Situation der Familie kaum massgeblich zu verbessern, weil dieser ebenfalls nur ein geringes und unregelmässiges Einkommen erzielt und deshalb kaum hohe Unterhaltsbeiträge leisten könnte.

Es ist nicht ersichtlich, weshalb den Beschwerdeführenden eine Rückkehr nach Deutschland, wo die gleiche Sprache wie am jetzigen Wohnort gesprochen wird, nicht zumutbar sein sollte. Daran vermögen auch gewisse Schwierigkeiten, welche der Schulwechsel den Beschwerdeführenden 2 und 3 bereiten könnten, nichts zu ändern.

Von der Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 ist indes das Kind F betroffen, welches Staatsangehöriges der Schweiz ist. Als Kind einer Staatsangehörigen Deutschlands dürfte es selber aber eine Doppelbürgerschaft besitzen und müsste demnach einzig in sein anderes Heimatland ausreisen. Angesichts seines Alters ist ihm ein solcher Wechsel grundsätzlich zumutbar. Weil es sodann in ein Land ausreisen muss, in dem eine Amtssprache der Schweiz gesprochen wird, sollte es auch eine spätere Rückkehr in die Schweiz nicht vor grössere Probleme stellen, zumal in Deutschland erworbene Ausbildungsabschlüsse in der Schweiz grundsätzlich anerkannt werden. Mit Blick auf die geografische Nähe kann die Beziehung zu seinem Vater – wenn auch mit gewissen Einschränkungen – sodann weiterhin gepflegt werden. Angesichts der massiven Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden sind die damit verbundenen Einschränkungen des Familienlebens hinzunehmen. Den Kinds­eltern steht es im Übrigen frei, F stattdessen bei seinem Vater in der Schweiz aufwachsen zu lassen.

Der mit der Wegweisung verbundene Eingriff ins Familienleben erweist sich damit als verhältnismässig.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Da die den Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz demnächst abläuft, gilt es eine angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2; Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, haben die Beschwerdeführenden sich binnen zweier Monate ab dem Datum eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Die Beschwerdeführenden sind offenkundig mittellos. Insgesamt war ihre Beschwerde sodann auch nicht offensichtlich aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gutzuheissen und den Beschwerdeführenden in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

6.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Die Rechtsvertreterin macht einen Aufwand von insgesamt 11,05 Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 47.30 geltend. Weil sie erst für das Beschwerdeverfahren beigezogen wurde, wodurch zusätzlicher Aufwand für das Aktenstudium anfiel, sowie mit Blick auf die rechtlichen Besonderheiten des Falls erscheint der geltend gemachte Aufwand insgesamt gerade noch als angemessen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ist demnach insgesamt mit Fr. 2'676.55 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.4 Es gilt die Beschwerdeführenden auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 5. September 2016, 2C_1151/2015, E. 1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Den Beschwerdeführenden wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 15. Oktober 2017 bzw. im Sinn der Erwägung 5.2 angesetzt.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird gutgeheissen und Rechtsanwältin D als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Drittel auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Rechtsanwältin D wird für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 2'676.55 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

9.    Mitteilung an…