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Geschäftsnummer: VB.2017.00275  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.10.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.07.2018 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung


Erlöschen der Niederlassungsbewilligung. Die Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers haben nicht sechs aufeinanderfolgende Monate überschritten (vgl. Art. 61 Abs. 2 AuG). Nachdem der Beschwerdeführer 2012 für 213 Tage und 2013 für 197 Tage landesabwesend war, ist zu prüfen, wo sich im fraglichen Zeitraum der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befunden hat: In seinem Heimatland Ägypten leben die zwei Ehefrauen mit drei Kindern bzw. einem Kind. Zu den in der Schweiz lebenden fünf Kindern wird der Kontakt kaum gelebt. Indem der Beschwerdeführer lediglich zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in die Schweiz zurückgekehrt ist, liegt der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen offensichtlich nicht mehr in der Schweiz. Die Niederlassungsbewilligung ist somit erloschen. Ferner erfüllt der Beschwerdeführer, der verschwiegen hat, dass er im Heimatland drei Kinder bzw. eine weitere Ehefrau und ein Kind hat, den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG. Zudem liegen gegen ihn offene Verlustscheine in der Höhe von über Fr. 161'000.- vor, womit er auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt. Die Widerrufsgründe stehen einer Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 3 AuG entgegen. Abweisung. Abweisung uP/URB.
 
Stichworte:
ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
LANDESABWESENHEIT
LEBENSMITTELPUNKT
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
VERLUSTSCHEINE
VERSCHWEIGEN WESENTLICHER TATSACHEN
WIDERRUFSGRUND
WIEDERERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 34 Abs. II lit. b AuG
Art. 34 Abs. III AuG
Art. 61 Abs. II AuG
Art. 62 Abs. I lit. a AuG
Art. 62 Abs. I lit. c AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2017.00275

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 25. Oktober 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1960, ägyptischer Staatsangehöriger, reiste am 3. Oktober 1988 in die Schweiz ein und lebte mit seiner ebenfalls aus Ägypten stammenden Ehefrau C und den fünf in der Schweiz zwischen 1989 und 2002 geborenen Kindern im Kanton Aargau. Er arbeitete vorerst im kulturellen Bereich, hernach als Taxifahrer. Am 14. Dezember 1998 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt.

B. Am 13. Juli 2005 zog A in den Kanton Zürich, am 27. Feb­ruar 2007 heiratete er in Ägypten die Landsfrau D. Am 16. Dezember 2008 wurde die Ehe zwischen A und seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau durch das Bezirksgericht Baden geschieden.

C. Anfangs Oktober 2013 bat das Migrationsamt A um Stellungnahme zu seinen Auslandaufenthalten, da der Verdacht bestand, dass seine Niederlassungsbewilligung allenfalls erloschen sein könnte. Nach weiteren Untersuchungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte das Migrationsamt am 12. Oktober 2015 das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung von A fest und setzte ihm eine Frist bis 31. Dezember 2015, um die Schweiz zu verlassen.

II.  

Den hiergegen am 9. November 2015 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 30. März 2017 ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis zum 15. Juni 2017.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 2. Mai 2017 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass die Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei, eventualiter sei ihm diese erneut zu erteilen, subeventualiter sei ihm eine Jahresaufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, alles "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz".

Da A als zahlungsfähig erschien, verpflichtete ihn der Abteilungspräsident mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2017 zur Leistung einer Kaution von Fr. 2'060.-, es sei denn, er weise seine Mittellosigkeit detailliert nach. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 liess der Beschwerdeführer Akten einreichen, welche seine Mittellosigkeit hinreichend nachwiesen, worauf ihm der Abteilungspräsident die Frist zur Leistung der Kaution abnahm.

Die Rekursabteilung verzichtete am 8. Mai 2017 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

B. Nachdem im bisherigen Verfahren nicht erkannt wurde, dass neben den in der Schweiz lebenden Kindern von A in Ägypten nochmals weitere drei Kinder leben, forderte der Abteilungspräsident A am 7. September 2017 auf, zu seiner familiären Situation in Ägypten Stellung zu nehmen. Weiter wies der Abteilungspräsident darauf hin, dass A allenfalls im Zusammenhang mit dem Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau seiner Pflicht, zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen, nicht nachgekommen sei und gewährte ihm auch hierzu das rechtliche Gehör.

Am 28. September 2017 bestätigte A, in Ägypten mit zwei Frauen verheiratet zu sein:

-         Zunächst seit 27. Februar 2007 mit D, mit welcher er drei Kinder habe, geboren 2007, 2009 und 2012. Dies sei eine arrangierte Ehe gewesen, heute lebe er von dieser Ehefrau getrennt und bezahle einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 1'500 ägyptischen Pfund.

-         Sodann sei er ebenfalls seit 2007 mit E verheiratet, mit welcher er den Sohn F, geboren 2013, habe. Diese Ehefrau und der Sohn F seien zurzeit mit einem Touristenvisum in der Schweiz und lebten mit ihm zusammen hier in stabilen Verhältnissen.

Das Migrationsamt nahm hierzu nicht weiter Stellung.

Am 4. Oktober 2017 reichte A einen Auszug aus dem ägyptischen Eheregister zu den Akten, wonach die Ehe mit E am 23. Sep­tember 2010 geschlossen worden sei.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird gemäss Art. 34 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) unbefristet und ohne Bedingungen erteilt, kann aber durch einen Beendigungsgrund infrage gestellt werden (vgl. BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.1 [zur analogen altrechtlichen Regelung]). Sie erlischt entweder mit der Abmeldung ins Ausland sofort oder nach sechs Monaten Auslandaufenthalt, wenn der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden (Art. 61 Abs. 1 lit. a und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AuG; BGr, 12. September 2011, 2C_176/2011, E. 2.1). Für ein Erlöschen infolge eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts genügt das formale Kriterium eines solchen Aufenthalts (BGE 120 Ib 369 E. 2c und d; BGE 112 Ib 1 E. 2a; BGr, 22. März 2011, 2C_853/2010, E. 5.1 [je auch zum Folgenden]). Es kommt dabei weder auf die Motive der Landesabwesenheit noch auf die Absichten des Betroffenen an (BGr, 21. Juni 2011, 2C_980/2010, E. 2.1; BGr, 4. Februar 2011, 2C_43/2011, E. 2).

Nach der Rechtsprechung zu Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) ist dieser Tatbestand auch erfüllt, wenn der Ausländer während eines grösseren Zeitraums landesabwesend ist, jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit in die Schweiz zurückkehrt, dies aber bloss zu Geschäfts- oder Besuchszwecken tut. Dies gilt selbst dann, wenn der Ausländer in der Schweiz noch eine Wohnung zur Verfügung hat. Bei solchen Verhältnissen (wiederholte längere Aufenthalte im Heimatland über mehrere Jahre hinweg, unterbrochen durch mehr oder weniger lange Anwesenheiten in der Schweiz) wird – anders als üblicherweise – die Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium (BGE 120 Ib 369 E. 2c und d; BGr, 31. Mai 2016, 2C_400/2015, E. 2.3 mit Hinweisen).

2.2 Gemäss der Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitz befindet sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bei verheirateten Personen üblicherweise am Wohnort der Familie, nicht am Arbeitsort. Dies gilt auch für diejenigen Personen, welche am Arbeitsort übernachten und lediglich am Wochenende nach Hause fahren sowie für den Geschäftsmann, welche die grössere Zeit des Jahres im Ausland verbringt. Der Wochenaufenthalts- und Arbeitsort wird zum Wohnsitz, wenn die Familie bloss noch in grossen und unregelmässigen Abständen besucht wird. Lässt die Arbeitszeit häufigere Besuche nicht zu, so genügt eine Rückkehr pro Monat zur Beibehaltung des Wohnsitzes am Wohnort der Familie (Daniel Staehelin in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014, Art. 23 ZGB N. 11 mit Hinweisen).

2.3 Die Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers haben unbestrittenermassen nicht sechs aufeinanderfolgende Monate überschritten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers folgt daraus jedoch nicht, dass dies einem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AuG grundsätzlich entgegensteht. Nachdem der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2012 für 213 Tage und im Kalenderjahr 2013 für 197 Tage landesabwesend war, ist er in diesen Jahren jedenfalls einen grösseren Zeitraum in der Schweiz nicht anwesend gewesen. Damit ist im Sinn der dargestellten Rechtsprechung zu prüfen, wo sich im fraglichen Zeitraum der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befunden hat.

2.4 In Ägypten leben die zwei heutigen Ehefrauen des Beschwerdeführers, wobei er mit der einen Ehefrau drei Kinder (geboren 2007, 2009 und 2012) hat, mit der zweiten Ehefrau einen 2013 geborenen Sohn. Auch wenn der Beschwerdeführer behaupten lässt, jetzt gerade mit seiner (dritten) Ehefrau, welche sich mit einem Besuchervisum mit dem gemeinsamen Sohn in der Schweiz aufhält, hier in "stabilen Verhältnissen" zu leben, befindet sich der Wohnsitz der beiden Ehefrauen des Beschwerdeführers und der insgesamt vier Kinder, welche er mit diesen beiden aktuellen Ehefrauen hat, klarerweise in Ägypten. Insbesondere verfügen die dritte Ehefrau und der 2013 geborene Sohn des Beschwerdeführers über keine Bewilligung zum dauernden Aufenthalt in der Schweiz. Inwieweit der Beschwerdeführer damit "in stabilen Verhältnissen" mit diesen Familienangehörigen in der Schweiz wohnen soll, ist nicht ersichtlich. Zu den Wohn- und Familienverhältnissen in Ägypten hat der Beschwerdeführer keine Ausführungen gemacht und insbesondere die vorinstanzliche Feststellung nicht bestritten, dass er in Ägypten wohl mit seiner dritten Ehefrau (und auch dem gemeinsamen Sohn) zusammenleben dürfte. Auch wenn er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behaupten lässt, von seiner zweiten Ehefrau getrennt zu leben, und für diese und die drei gemeinsamen Kinder Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, hat er mindestens bis 2012 oder der Geburt des dritten Kindes aus jener Ehe eine enge Beziehung zu seiner zweiten Frau geführt. Beinahe nahtlos muss sich dann die Beziehung zur dritten Ehefrau in dem Sinn intensiviert haben, dass diese im November 2013 den gemeinsamen Sohn F zur Welt gebracht hat.

Umgekehrt ist nicht ersichtlich, welche Beziehungen der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Ausübung seiner Tätigkeit als Taxifahrer zur Schweiz noch gepflegt hat. Unklar bleibt für das Gericht zunächst, wo der Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte vom Januar 2011 bis Oktober 2013 in der Schweiz gewohnt hat: So bestreitet letztlich nicht nur sein Freund G, ihm Unterkunft gewährt zu haben; auch dessen Ehefrau H hat gegenüber der Stadt I dieselbe Darstellung abgegeben, unter Hinweis auf den Umstand, dass ihre Religion die Anwesenheit eines fremden Mannes in der Wohnung nicht erlaube. Dies erscheint glaubhaft, ist H doch mit Niqab und Handschuhen zur Besprechung mit der Stadt I erschienen. Der Kontakt zur in der Schweiz lebenden ersten Ehefrau und den fünf Kindern aus dieser Beziehung wird kaum gelebt, wird als nicht eng und sporadisch geschildert. Seinen Unterhaltspflichten als Vater ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen und der Alimentenausstand ist mit knapp Fr. 300'000.- (Stand 7. April 2017) massiv.

Damit liegt der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht mehr in der Schweiz, sondern in Ägypten. In die Schweiz ist der Beschwerdeführer nur zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Taxiunternehmer zurückgekehrt, wobei über weite Strecken unklar gebelieben ist, wo der Beschwerdeführer anlässlich seiner Aufenthalte hier gewohnt hat. Diese Aufenthalte hat er vereinzelt auch zu Besuchen bei seinen Kindern aus erster Ehe benutzt.

2.5 Ist der Beschwerdeführer aber wie vorliegend über mehrere Jahre während eines grösseren Zeitraums landesabwesend, liegt sein Lebensmittelpunkt zudem wie dargelegt in seinem Heimatland Ägypten und kommt er bloss zu Geschäfts- oder allenfalls zu Besuchszwecken in die Schweiz, erlischt die Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AuG (vgl. E. 2.1 vorstehend). Ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 61 Abs. 2 letzter Satz AuG wurde nicht gestellt.

2.6  

2.6.1 Das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. in Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 140 I 145 E. 3.2; 139 I 315 E. 2.2; 137 I 247 E. 4.1.2). Bei nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einem/-er schweizerischen Staatsangehörigen bereits eine Aufenthaltsbewilligung besassen, besteht nach der Rechtsprechung ein Anspruch nach Art. 8 EMRK, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird, eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge Beziehung zum aufenthaltsberechtigten Kind besteht und die um Aufenthalt suchende Person zu keinerlei wesentlichen Klagen Anlass gegeben hat (BGE 139 I 315 E. 2.5; BGr, 5. Januar 2015, 2C_547/2014, E. 3.2). Gemäss dem durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Privatleben steht einer Person – auch ausserhalb einer Familiengemeinschaft – ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich aufweist (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 120 Ib 16 E. 3b).

2.6.2 Unter den Schutzbereich des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens könnte vorliegend einzig die Beziehung zur noch minderjährigen Tochter J aus erster Ehe fallen. Die übrigen Kinder aus erster Ehe des Beschwerdeführers sind volljährig und leben selbständig. Indessen fehlt es bezüglich der Tochter J nur schon an einer engen wirtschaftlichen Beziehung, hat der Beschwerdeführer doch unwidersprochen, abgesehen von den drei Raten à Fr. 100.- anfangs 2017, keine Unterhaltszahlung an seine Tochter geleistet.

Sodann sind trotz des langdauernden Aufenthalts besonders intensive Beziehungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur in die Schweiz nicht ersichtlich, weshalb auch kein Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf Privatleben besteht.

2.7 Ebenso wenig ist dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 61 VZAE eine Niederlassungsbewilligung wieder zu erteilen:

2.7.1 Diese gesetzliche Bestimmung setzt eine Rückkehr des Ausländers in die Schweiz und wichtige Gründe für die Wiedererteilung der Bewilligung voraus. Zudem dürfen der Erteilung der Niederlassungsbewilligung keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG entgegenstehen (vgl. Art. 34 Abs. 2 lit. b AuG). Denn einer erneuten Bewilligungserteilung stehen generell die Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG entgegen, welche auch bei ausländischen Personen zur Anwendung gelangen, die früher im Besitz einer Niederlassungsbewilligung waren (BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.4; VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 4.4; 16. März 2016, VB.2016.00038, E. 4.2). Gemäss Art. 62 AuG kann eine Bewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG) bzw. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein "Verschweigen" im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG jedenfalls dann vor, wenn der Ausländer aufgrund seiner Gesuchsbegründung bzw. anderer von ihm zu vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über eine wesentliche Tatsache erweckt bzw. aufrechterhält und insofern eine Täuschungshandlung begeht (BGr, 2. November 2012, 2C_287/2012, E. 3.1). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein können (BGr, 3. September 2012, 2C_375/2012, E. 3.1). Dazu gehört etwa die Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe oder die Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder hat.

2.7.2 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren über längste Zeit bewilligungsrelevante Umstände bzw. Tatsachen verschwiegen: Es musste ihm zunächst bewusst sein, dass weder dem Migrationsamt noch der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion bekannt sein konnte, dass er mit seiner zweiten Frau drei Kinder in Ägypten hat. Ebenso musste ihm bewusst sein, dass die dritte Ehefrau und deren Sohn F den Behörden gänzlich unbekannt waren. Beides – die Familie mit der zweiten Frau und diejenige mit der dritten Ehefrau – hätte er unter Ziff. 10 bzw. allenfalls Ziff. 11 des am 6. Oktober 2015 gestellten Gesuchs um Einreisebewilligung vermerken müssen und im vorliegenden Verfahren offenlegen müssen. Dass Ehefrau(en) und Kinder im Ausland für die Frage des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen entscheidwesentlich und damit im vorliegenden Fall auch bewilligungsrelevant sind, steht ohne Weiteres fest. Damit erfüllt der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG.

2.7.3 Weiter erfüllt der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE. Gegen den Beschwerdeführer liegen offene Verlustscheine über Fr. 263'167.50 vor. Der gesamte bevorschusste Betrag beläuft sich gemäss Bestätigung des Alimenteninkassos K (Stand 7. April 2017) auf Fr. 298'001.- (Stand 7. April 2017). An diesen Betrag hat der Beschwerdeführer Fr. 300.- bezahlt (drei Zahlungen à Fr. 100.- seit 1. Januar 2017).  Trotz behauptetem Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der Schweiz ist der Beschwerdeführer gemäss unwidersprochener Darstellung seiner ersten Ehefrau seinen Unterhaltsverpflichtungen seit 2004 nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer macht geltend, das zuständige Bezirksgericht habe sein (hypothetisches) Einkommen mit monatlich Fr. 5'000.- zu hoch angenommen. Die finanziellen Mittel für ein Abänderungsverfahren hätten gefehlt.

Dem Beschwerdeführer ist seine hohe Verschuldung vorwerfbar: Eine Abänderung des Scheidungsurteils wäre ohne Weiteres auch bei bescheidenen finanziellen Mitteln unter Inanspruchnahme der unentgeltlichen Rechtspflege möglich und angezeigt gewesen, so die übrigen Voraussetzungen hierfür gegeben gewesen wären. Indessen hat der Beschwerdeführer offensichtlich seit dem Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Baden (13. Mai 2005) bzw. dem Scheidungsurteil des nämlichen Gerichts (16. Dezember 2008) bis 31. Dezember 2016 oder während mehr als elf Jahren nicht einen Franken an den Unterhalt seiner fünf hier in der Schweiz lebenden Kinder geleistet. Aktenmässig erstellt sind lediglich drei Zahlungen à Fr. 100.-. Umgekehrt leistet der Beschwerdeführer offensichtlich an eine seiner Familien in Ägypten gemäss seiner eigenen Darstellung Unterhaltszahlungen und kommt, nachdem seine dritte Ehefrau in der Schweiz nicht erwerbstätig sein darf und sich mit dem gemeinsamen Sohn offensichtlich hier aufhält, für den Unterhalt dieser Familie ebenfalls auf. An dieser Sachlage ändern auch vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten nichts.

2.7.4 Der Beschwerdeführer kam erst im Alter von 28 Jahren in die Schweiz, hat damit die prägenden Jugendjahre und die ersten Jahre des Erwachsenenalters in seiner Heimat Ägypten gelebt. Mit seinem Heimatland ist er durch die häufigen Besuche nach wie vor eng verbunden. In Ägypten leben vier seiner Kinder und seine beiden Ehefrauen. Zur Schweiz besteht trotz der langjährigen Erwerbstätigkeit als Taxifahrer kein enger Bezug. So werden weder weitere enge Freunde noch Bekannte ausserhalb des Familienverbunds behauptet. Zu den in der Schweiz lebenden Kindern besteht ein marginaler Kontakt. Die soziale Integration des Beschwerdeführers ist daher weit hinter der Erwartung zurückgeblieben, welche sich mit einem derart langjährigen Aufenthalt in der Schweiz verbindet. Gleiches gilt für die wirtschaftliche Integration: Wohl ist der Beschwerdeführer selbst nicht sozialhilfeabhängig. Indessen hat er an den Unterhalt seiner in der Schweiz lebenden Kinder die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge nicht im Ansatz erbracht mit dem Hinweis, kein genügendes Einkommen zu erzielen.  Immerhin war es ihm aber umgekehrt in den Jahren 2012 und 2013 offensichtlich möglich, mit einem auf rund einen Drittel eines Jahres beschränkten Aufenthalt in der Schweiz den Unterhalt für zwei Familien in seinem Heimatland sicherzustellen. Eine (definitive) Rückkehr in sein Heimatland ist dem Beschwerdeführer trotz des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz unter diesen besonderen Umständen ohne Weiteres zumutbar.

Die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit als gesetz- und verhältnismässig und ist zu bestätigen.

2.8 Ebenso wenig ist dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG zu erteilen, da wie dargelegt Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Nach dem Gesagten erweist sich auch die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens und die Verneinung eines Härtefalls als gesetzmässig.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

3.2 Der Beschwerdeführer hat mehrere Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AuG gesetzt und zudem um seine beiden in vorliegenden Verfahren gegenüber den Vorinstanzen verschwiegenen Familien gewusst. Ebenso hat ihm bewusst sein müssen, dass der Aufenthalt der dritten Ehefrau und des Sohnes F in der Schweiz aus ausländerrechtlicher Sicht keineswegs als hier gelebte stabile Beziehung zu würdigen ist. Aufgrund dieser Umstände, der fehlenden wirtschaftlichen Bindung zum in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind und dem durch ganz erhebliche Schulden getrübten Verhalten konnte der Beschwerdeführer nicht mit einer Gutheissung seines Rechtsmittels rechnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist daher wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen.

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.     60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: