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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2017.00276
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. Dezember 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierschutz,
hat sich ergeben:
I.
A. A führt
in C einen landwirtschaftlichen Betrieb, den er im Jahr 2009 von seinem Vater
übernahm. Er hält insbesondere Milchkühe der Rasse Braunvieh. Ein Teil der Kühe
wird in Anbindehaltung (im Kurzstand) in einem Stall (Baujahr 1985) mit zwei
Kuhlägern à je 17 Standplätze gehalten.
Am 24. Februar 2010 führte das Veterinäramt des
Kantons Zürich (VETA) unangemeldet eine Tierschutzkontrolle des
Rindviehbestands im Betrieb As durch. Am 18. August 2010 fand eine
ÖLN-Kontrolle (ÖLN: Ökologischer Leistungsnachweis) durch den Zürcher
Bauernverband Agrocontrol statt und am 4. Februar 2014 eine weitere
unangemeldete Tierschutzkontrolle durch das VETA.
B. Das
VETA ordnete mit Verfügung vom 28. April 2014 an, unter Kostenauflage
seien die beiden Läger bis 1. November 2014 an die Mindestvorschriften der
Tierschutzgesetzgebung anzupassen bzw. entsprechend zu belegen
(Dispositiv-Ziff. I). Erfolge keine bauliche Anpassung der Läger, müsse –
bei Belegung mit derselben Grössenklasse wie bis anhin – mindestens immer links
und rechts einer Kuh ein Standplatz unbelegt bleiben, wobei bei diesen
unbelegten Standplätzen die Anbindevorrichtung zu entfernen sei
(Dispositiv-Ziff. II).
II.
Hiergegen liess A am 28. Mai 2014 bei der
Gesundheitsdirektion rekurrieren.
Am 29. Mai 2015 führte die Gesundheitsdirektion einen
Augenschein durch. Mit Verfügung vom 10. März 2017 wies sie das
Rechtsmittel ab.
III.
A liess am 28. April 2017 beim Verwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung
der Gesundheitsdirektion vom 10. März 2017 aufzuheben. Ausserdem seien die
"Akten … bis … aus dem am 30. Juni 2014 vom Veterinäramt
eingereichten Aktenverzeichnis aus dem Dossier zu entfernen".
Die Gesundheitsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom
9. Mai 2017 – unter Verweis im Wesentlichen auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids – auf Abweisung der Beschwerde. Das Veterinäramt
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1./2. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge zu Lasten von A.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2 Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 In
prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die Durchführung eines
Augenscheins (nicht durch die Kammer, sondern) durch die kantonale Tierschutzkommission.
Augenscheine sind Besichtigungen an Ort und Stelle von
Gegenständen, Örtlichkeiten und Vorgängen, die für die Beurteilung eines
Sachverhalts bedeutsam sind. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein
angeordnet wird, steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann
eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November
2010, 1C_192, E. 3.3; BGr, 10. August 2010, 5C_512/2009, E. 2.3;
VGr, 19. April 2012, VB.2011.00612, E. 1.3). Es ist zulässig, dass
sich eine Rechtsmittelinstanz, insbesondere das Verwaltungsgericht, auf das
Ergebnis des vorinstanzlichen Augenscheins abstützt bzw. auf die Durchführung
eines eigenen verzichtet, vorausgesetzt, dass sich der massgebliche Sachverhalt
aus dem vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit
ausreichender Deutlichkeit ergibt (zum Ganzen Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 78 ff.). Da der Augenschein
der Beurteilung des Sachverhalts durch die zum Entscheid berufene Behörde
dienen soll, ist er naturgemäss von dieser (bzw. dem grundsätzlich vollzähligen
Spruchkörper) – und nicht etwa von einer Drittbehörde, wie dies der Beschwerdeführer
verlangt – vorzunehmen (vgl. auch Plüss, § 7 N. 83).
Im vorliegenden Fall liegen betreffend die
streitgegenständlichen Läger verschiedene (Kontroll-)Berichte, handgefertigte
Skizzen und zahlreiche vom Beschwerdeführer wie auch anlässlich des vorinstanzlichen
Augenscheins aufgenommene Fotografien bei den Akten. Der massgebliche
Sachverhalt ergibt sich damit in hinreichender Deutlichkeit aus diesen. Auf die
Durchführung eines (weiteren) Augenscheins kann folglich ohne Weiteres
verzichtet werden.
2.2 Betreffend
den weiteren beschwerdeführerischen Antrag, es seien die Akten … bis … aus dem
Dossier zu entfernen, ist Folgendes festzuhalten:
Als Ausfluss des Gehörsanspruchs nach
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(SR 101) haben die Parteien Anspruch auf Einsicht in die Akten. Gegenstück
hierzu bildet die Aktenführungspflicht der Behörden. Diese sind gehalten, ein vollständiges
Aktendossier über das Verfahren zu führen, wobei sämtliche entscheidrelevanten
Tatsachen und Beweismittel in den Akten schriftlich festzuhalten sind (BGE 138
V 218 E. 8.1.2, 124 V 389 E. 3 f.; Michele Albertini, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 254 ff. mit Hinweisen; vgl. auch Alain Griffel
in: Kommentar VRG, § 26a N. 7).
Im Rahmen der Aktenführungspflicht des Beschwerdegegners,
welchem der Vollzug der Tierschutzgesetzgebung obliegt (vgl. § 1 der
Kantonalen Tierschutzverordnung vom 11. März 1992 [LS 554.11]) und
der unter verschiedenen Gesichtspunkten Kontrollen von Tierhaltungen durchführt
(vgl. in diesem Zusammenhang auch die Verordnung vom 23. Oktober 2013 über
die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben [SR 910.15]),
sind im den Betrieb des Beschwerdeführers betreffenden Dossier abgelegte
Unterlagen nicht etwa daraus zu entfernen, auch nicht, wenn sie sich im
vorliegenden Beschwerdeverfahren als nicht relevant erweisen; diesfalls werden
sie nicht berücksichtigt. Dass der Beschwerdeführer den Betrieb erst im Mai
2009 von seinem Vater übernommen habe und folglich allfällige aus den Akten
ersichtliche "Verfehlungen" diesen beträfen, wie in diesem
Zusammenhang vorgebracht wird, ist vorliegend im Übrigen nicht relevant.
3.
3.1
3.1.1
Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes
vom 16. April 2005 (TSchG, SR 455) ihren Bedürfnissen in
bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck
zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Wer Tiere hält oder betreut, muss sie
angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige
Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren
(Art. 6 Abs. 1 TSchG).
Gemäss Art. 3 der Tierschutzverordnung vom
23. April 2008 (TSchV, SR 455.1; in Kraft getreten – mit hier nicht
einschlägigen Ausnahmen [vgl. Art. 226 Abs. 2 TSchV] – am
1. September 2008 [vgl. Art. 226 Abs. 1 TSchV]) sind Tiere so zu
halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr
Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert
wird (Abs. 1); Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-,
Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten,
Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Abs. 2);
Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und
den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen
der Tiere entsprechen (Abs. 3); Tiere dürfen nicht andauernd angebunden
gehalten werden (Abs. 4). Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und
eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, ihre
Gesundheit nicht beeinträchtigt wird und sie nicht entweichen können
(Art. 7 Abs. 1 lit. a–c TSchV), und so gebaut, eingerichtet und
geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können
(Art. 7 Abs. 2 TSchV). Nach Art. 8 TSchV müssen Standplätze,
Boxen und Anbindevorrichtungen so gestaltet sein, dass sie nicht zu
Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und
aufstehen können (Abs. 1); Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche
Anbindevorrichtungen sind regelmässig zu überprüfen und den Körpermassen der
Tiere anzupassen (Abs. 2). Gemäss Art. 10 Abs. 1 TSchV müssen
Unterkünfte und Gehege den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1–3
entsprechen; nach Abs. 2 ist, wenn an Haltungssystemen
Instandhaltungsmassnahmen vorgenommen werden, die über den Ersatz einzelner
Elemente der Stalleinrichtung hinausgehen, zu prüfen, ob sich der Raum so
aufteilen lässt, dass für Standplätze, Liegeboxen, Liegebereiche, Laufgänge,
Fressplätze und Fressplatzbereiche die in Anhang 1 genannten
Mindestanforderungen für neu eingerichtete Ställe eingehalten werden; die
kantonale Fachstelle kann gemäss Abs. 3 in den in Abs. 2 genannten
Fällen Abweichungen von den Mindestanforderungen bewilligen, wobei sie den der
Tierhalterin bzw. dem Tierhalter entstehenden Aufwand und das Wohlergehen der
Tiere berücksichtigt.
Gemäss Anhang 1 Tabelle 1 zur Tierschutzverordnung
(Mindestanforderungen für das Halten von Haustieren respektive Rindern) gelten
für Kühe mit einer Widerristhöhe von 145 plus/minus 5 cm – wie hier (dazu unten
4.1) – bei Anbindehaltung eine (Mindest-) Standplatzbreite von 120 cm und
eine (Mindest-)Standplatzlänge von 195 cm (bei Kurzstand – ebenfalls wie
hier). Diese Masse gelten (so Anmerkung Ziff. 3 zur Tabelle 1) für
neu eingerichtete Ställe sowie für solche, die eine Übergangsfrist von fünf
Jahren zur Anpassung von Anbindeplätzen und Liegeboxen nach Anhang 5 Ziff. 48
beanspruchen können. Kurzstand bedeutet dabei gemäss Anhang 1
Ziff. 4, dass der Raum über der Krippe dem Tier jederzeit zum
Abliegen und Aufstehen, Ruhen und Fressen zur Verfügung steht (Hervorhebung
nicht im Original); die Gestaltung der Krippe muss arttypische Bewegungsabläufe
und eine ungehinderte Futteraufnahme ermöglichen (im Gegensatz hierzu steht dem
Tier beim Mittellangstand der Raum über der Krippe lediglich zur Fressenszeit
zur Verfügung).
Gemäss erwähnter Ziff. 48 des (weitere [vgl. bereits
Art. 221 ff. sowie insbesondere Art. 225 TSchV])
Übergangsfristen vorsehenden Anhangs 5 gilt betreffend Masse (Länge wie
Breite) für Kühe in Anbindehaltung eine Übergangsfrist von fünf Jahren für am
1. September 2008 bestehende Tierhaltungen, deren Standplätze für Kühe
mit einer Widerristhöhe von über 130 cm im Kurzstand eine Breite von
110 cm und eine Länge von 165 cm unterschreiten
(Hervorhebungen nicht im Original). Solche Standplätze mussten folglich bis zum
1. September 2013 den Abmessungen gemäss Anhang 1 Tabelle 1 angepasst
werden.
3.1.2
Gemäss Art. 5 Abs. 5 der am 1. Juli 1981 in Kraft getretenen
und bis 31. August 2008 geltenden (alten) Tierschutzverordnung vom
27. Mai 1981 (aTSchV, AS 1981 572) mussten Gehege für Tiere gemäss
den Anhängen 1–3 den dort vorgeschriebenen Mindestanforderungen entsprechen.
Nach Anhang 1 galten für Standplätze von Milchvieh im Kurzstand –
allerdings (nur) für Tiere mit einer Widerristhöhe von 135 plus/minus 5 cm
–Mindestmasse von 110 cm (Breite) und 165 cm (Länge); für grössere
Tiere waren die Abmessungen entsprechend zu vergrössern
(Anmerkung b zu Anhang 1; Hervorhebungen nicht im Original). Diese
Mindestanforderungen galten für neu errichtete Ställe bzw. neu eingerichtete
Standplätze (vgl. auch Vorbemerkungen [Satz 3] zu Anhang 1 sowie die
Übergangsbestimmungen Art. 73 und 76 aTSchV).
Bei Standplätzen, die – wie hier (vgl. sogleich 4.1) –
nach dem 1. Juli 1981 eingerichtet wurden, musste folglich von Anfang an diesen
Bestimmungen entsprochen bzw. mussten diese Mindestabmessungen eingehalten werden
(so auch die Vorinstanz).
3.2 Gemäss
Art. 7 Abs. 2 TSchG unterliegt das Inverkehrbringen serienmässig
hergestellter Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für die vom Bundesrat
bestimmten Nutztiere einer Bewilligung des Bundes (Satz 1). Die
Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Systeme und Einrichtungen den
Anforderungen einer tiergerechten Haltung entsprechen (Satz 2). Zu den
bewilligungspflichtigen Stalleinrichtungen gehören unter anderem
Anbindevorrichtungen für Rinder (Art. 81 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d
TSchV). Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist nach Art. 82
Abs. 4 Satz 1 das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen (BLV), welches sie befristen und mit Bedingungen und Auflagen
verbinden kann (Satz 2). Art. 82 Abs. 5 TSchV sieht vor, dass
eine Bewilligung Abweichungen von den in Anhang 1 aufgeführten
Mindestanforderungen vorsehen kann, sofern die Aufstallungssysteme und
Stalleinrichtungen den Anforderungen an eine tiergerechte Haltung entsprechen.
4.
4.1 Unbestritten
ist vorliegend in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes:
Der Beschwerdeführer hält Kühe der Rasse Braunvieh. Der
weit überwiegende Teil des Bestands weist eine Widerristhöhe von über
140 cm auf und fällt damit in die Kategorie der Tiere mit Widerristhöhe
von 145 cm plus/minus 5 cm.
Der Stall, in welchem sich die beiden infrage stehenden
Kuhläger befinden, wurde im Jahr 1985 erbaut. Die Tiere werden im Kurzstand
gehalten. Es wurde ein Anbindesystem eingebaut, welches vom BLV am
4. Januar 1984 zunächst bis 31. Dezember 1985 bewilligt wurde; die
Bewilligung wurde am 20. Dezember 1985 verlängert und sodann am
21. Mai 1987 unter der Auflage definitiv erteilt, dass für "Tiere von
135 cm ± 5 cm Widerristhöhe [...] die Lägerlänge mindestens 190 cm betragen"
müsse (die Standplatzlänge von 185 cm, von der die Vorinstanz in diesem
Zusammenhang spricht, galt bzw. genügte an sich lediglich für die Dauer der
befristeten Bewilligung vom 4. Januar 1984 bzw. 20. Dezember 1985
[dazu sogleich]).
Die Länge der Standplätze wurde anlässlich der Kontrolle
vom 4. Februar 2014 ausgemessen. Sie betrug damals 187 respektive
189 cm (betreffend das eine respektive das andere Läger). Anlässlich des
vorinstanzlichen Augenscheins vom 29. Mai 2015 wurde eine Standplatzlänge
von 188 cm gemessen. Gemäss den Ausführungen im von der Vorinstanz in
Auftrag gegebenen Gutachten des Zentrums für tiergerechte Haltung(Wiederkäuer
und Schweine) des BLV vom 8. Juli 2016 müssten jedoch praxisgemäss
Betriebe, die zum Zeitpunkt des Einbaus des infrage stehenden Anbindesystems
die damals geltenden Auflagen an die Standplatzlänge erfüllten, diese nicht
nachträglich anpassen.
4.2 Die
Vorinstanz befasste sich eingehend mit der bis dahin vornehmlich umstrittenen
Frage des Zeitpunkts der Vornahme baulicher Veränderungen, die sich auf die im
vorliegenden Zusammenhang relevante gesamte Lägerlänge auswirkte, und kam
aufgrund insbesondere der eingereichten Unterlagen zum Schluss, dass sie vor
Inkrafttreten der neuen Tierschutzverordnung am 1. September 2008
vorgenommen worden waren, nämlich 1996 und 2007. Sie kam nach eingehenden und
nachvollziehbaren Ausführungen zum Schluss, dass die Läger – mit einer
Länge von gesamthaft 18.55 m bei einer Messung im Jahr 1989 – aufgrund der
erwähnten baulichen Veränderungen bei derjenigen im Jahr 2014 18.87 m
massen.
Sodann ist in der Tat davon auszugehen, dass die Läger
bereits seit der letzten baulichen Veränderung im Jahr 2007 die erwähnte Länge
von 18.87 m aufweisen.
4.3 Umstritten
und nachfolgend zu beantworten bleibt damit die Frage, ob die betreffenden
34 Standplätze bei Inkrafttreten der neuen Tierschutzverordnung am
1. September 2008 eine Breite von je (mindestens) 110 cm aufwiesen,
wie der Beschwerdeführer geltend macht; dies erlaubte ihm, sich auf
Ziff. 48 (e contrario) Anhang 5 TSchV zu berufen (vorn 3.1.1
Abs. 3), sodass ihn keine Pflicht zur Anpassung der Standplätze an die
geltenden Mindestmasse träfe. Wäre dies nicht der Fall bzw. wären diese Masse
damals nicht erreicht gewesen, müsste die Stalleinrichtung demgegenüber an die
heutigen Vorschriften angepasst werden, die für Kühe mit Widerristhöhe von –
wie hier – 145 cm plus/minus 5 cm wie erwähnt eine Mindestbreite von
120 cm und eine Mindestlänge von 195 cm pro Standplatz und Tier
verlangen.
5.
5.1 Diesbezüglich
stellt sich der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf den
Standpunkt, die Standplatzbreiten würden sich nicht aus den Abständen zwischen
den Anbindehaken, an die jedes der Tiere angebunden ist, ergeben. Die
Vorinstanz lasse "die konkreten Verhältnisse des installierten
Anbindesystems [...] gänzlich ausser Acht". Die Tiere könnten sich im
Kopfbereich bis ungefähr 60 cm zu beiden Seiten bewegen, im hinteren
Bereich des Körpers gar weitaus mehr. Eine seitliche Verschiebung bis zur Mitte
der Läger sei somit ohne Weiteres möglich. Die Anbindehaken hätten auch
aufgrund der "flexiblen Halsbänder keinen Einfluss auf die
Standplatzbreite". Somit könnten alle Kühe auch bis zur Lägermitte von der
Gesamtbreite profitieren. Es könne daher "ohne weiteres davon ausgegangen
werden", dass jedem Tier ein Standplatz von 111 cm Breite zur
Verfügung stände. "In der Praxis" zeige sich, dass "in der Regel
jeder Kuh, unabhängig vom Abstand der Anbindehaken, eine Standplatzbreite von
111 cm zur Verfügung" stehe. Ein Augenschein würde zeigen, dass die
"konkreten Verhältnisse vor Ort" bzw. die Läger den gesetzlichen
Mindestanforderungen genügten.
5.2 Die
Vorinstanz erwog demgegenüber gestützt insbesondere auf die Feststellungen
anlässlich des von ihr am 29. Mai 2015 durchgeführten Augenscheins sowie auf
das erwähnte Gutachten vom 8. Juli 2016, dass bei der – anlässlich der
Kontrolle im Jahr 2014 ausgemessenen – Lägerlänge von insgesamt 18.87 m
und 17 Standplätzen zwar rechnerisch eine Breite pro Standplatz von durchschnittlich
111 cm resultiere, dies jedoch vorliegend nicht dazu führe, dass jedem
Tier jeweils auch tatsächlich eine Standplatzbreite von 111 cm zur
Verfügung gestanden hätte bzw. stehe: Da die im Abstand von 109 cm
zueinander angebrachten Anbindehaken (unbestritten) nicht verschoben worden seien,
seien lediglich die beiden respektive vier Aussenplätze um je 15 cm
breiter geworden bzw. hätten lediglich jene Kühe von der zusätzlichen Länge der
Läger profitiert, nicht jedoch die übrigen 15 bzw. 30 Kühe. Jeder
Standplatz habe jedoch die Anforderungen an die Mindestmasse zu erfüllen.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Standplätze weder
zum Zeitpunkt ihrer Einrichtung im Jahr 1985 noch zu demjenigen des
Inkrafttretens der neuen Tierschutzverordnung die damals geltenden bzw. für
eine Berufung auf die Übergangsbestimmung von Anhang 5 Ziff. 48 TSchV
erforderlichen Masse bzw. insbesondere erforderliche Breite von 110 cm aufgewiesen
hätten.
5.3
5.3.1
Die Länge der beiden Läger, auf denen die je 17 Kühe gehalten werden,
beläuft sich wie dargelegt seit 2007 auf 18.87 m. Die Kühe sind am Hals
mit einem Nylonband fixiert, das durch einen bei der Krippe, in der Mitte
zwischen den beiden vertikalen "Krippenstangen" fest verankerten
Anbindehaken geführt wird.
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ist dieses Halsband
"flexibel" (ebenso die Vorinstanz). Der Abstand zwischen den
Anbindehaken wurde auch anlässlich des Augenscheins vom 29. Mai 2015 ausgemessen:
Sie stehen, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet, sondern vielmehr
zumindest implizit einräumt, in einem Abstand von genau 109 cm zueinander.
Die gemäss Systembeschrieb der Anbindevorrichtung nach
jedem zweiten Tier vorgesehenen Trennbügel im vorderen Bereich der Standplätze,
die bei den streitgegenständlichen Lägern offenkundig zu Beginn (im Jahr 1985)
bzw. zumindest während einer gewissen Dauer angebracht waren (Fotografie vom
Dezember 1985), wurden zu einem späteren Zeitpunkt wieder entfernt (gemäss
Angaben des Beschwerdeführers geschah dies bereits vor Inkrafttreten der
geltenden Tierschutzverordnung, mithin vor September 2008, um den Kühen
"die nötige Bewegungsfreiheit zu gewähren"; auf der Rückseite der
erwähnten Fotografie ist diesbezüglich von "ca 2005" die Rede). Diese
Trennbügel hätten die Funktion, die Tiere in gewissem Mass dazu zu zwingen,
sich gerade hinzulegen, was zu einer gleichmässigeren Verteilung führen würde.
5.3.2
Der Beschwerdeführer belegt mittels von ihm angefertigter Fotoaufnahmen
(einzig), dass alle Tiere einigermassen gleichmässig (bzw. gerade) auf den
Lägern verteilt stehen bzw. liegen können bzw. dass dies vorkommt.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung
an die Standplätze erfüllt und die massgeblichen Bestimmungen eingehalten
wären. Anlässlich des Augenscheins vom 29. Mai 2015 zeigte sich denn auch
anschaulich, dass die Tiere offensichtlich zum Teil auch derart (quer) liegen
(können), dass es anderen – tendenziell den rangniedrigeren (dazu sogleich
Abs. 2) – aufgrund der Platzverhältnisse schlicht unmöglich sein kann bzw.
ist, sich hinzulegen.
Im erwähnten Gutachten vom 8. Juli 2016 verneinte die
Sachverständige des Zentrums für tiergerechte Haltung (Wiederkäuer und
Schweine) des BLV, der die anlässlich des Augenscheins aufgenommenen
Fotografien vorlagen, dass angesichts insbesondere der Anbindung der Kühe mit
flexiblen Bändern an die Anbindehaken eine regelmässige Verteilung der Tiere
gewährleistet sei und jeder der 17 Kühe ein Standplatz mit einer
Mindestbreite von 111 cm zur Verfügung stehe. Sie führte aus, die
Standplatzbreite betrage lediglich im Durchschnitt 111 cm, doch
müsse von Gesetzes wegen jeder einzelne Standplatz die vorgegebenen Abmessungen
erfüllen (Hervorhebung nicht im Original). Es könne grundsätzlich nicht davon
ausgegangen werden, dass die Tiere sich gleichmässig verteilten. Rinder hätten
von Natur aus kein Bedürfnis, gerade auf einem Läger zu stehen oder zu liegen.
Sie nutzten das vorhandene Platzangebot, das unter den Platzverhältnissen im
Anbindestall auch immer durch die Nachbarin mitbestimmt sei. Das
Sozialverhalten der Rinder verschärfe die Situation zudem: Aufgrund der
Rangbeziehungen der Tiere könnten ranghöhere mehr Platz beanspruchen und sich
beispielsweise schräg hinstellen oder -legen, sodass rangniedrigere den
restlichen zur Verfügung stehenden Platz nutzen müssten. Nur durch bauliche
Massnahmen (beispielsweise die Konstruktion der Anbindung, Trennbügel nach
jedem zweiten Tier, grosse Standplatzbreiten) könne diese Situation entschärft
und eine annähernd regelmässige Verteilung der Rinder erreicht werden.
Der Beschwerdeführer bestreitet zwar pauschal, dass die
Rangordnung unter den Tieren angesichts der gegebenen Platzverhältnisse zu
einer Verschärfung der Situation führen könne bzw. führe. Er vertritt die
Auffassung, dass die Anbindehaltung "im Gegenteil [...] das soziale
Verhalten der Tiere untereinander" fördere. Gleichzeitig räumt er jedoch
seinerseits ein, dass die Rangordnung sich auf den dem einzelnen Tier zur
Verfügung stehenden Platz auswirke: So erklärt er, ein Vorteil der vorliegend
eingebauten Anbindevorrichtung liege genau darin, dass im Gegensatz zu
Freilaufsystemen "nur zwischen drei Kühen ausgeglichen werden" müsse.
Der Landwirt könne "durch eine entsprechende Zuordnung auf das
Sozialverhalten und die soziale Zuordnung optimal Rücksicht nehmen". Durch
eine beständige und gute Beobachtung ordne er, der Beschwerdeführer, "die
Tiere so ein, dass sie genügend Platz" hätten und "entsprechend ihrem
Sozialverhalten richtig eingereiht" seien.
Zu bemerken ist gerade vor diesem Hintergrund, dass nicht
nachvollziehbar ist, warum, wie erwähnt, die ursprünglich nach jedem zweiten
Platz bestehenden Trennbügel entfernt wurden. Das vom Beschwerdeführer hierfür
vorgebrachte Argument, die angeblich grössere Bewegungsfreiheit für die Tiere
(vgl. oben 5.3.1 Abs. 3), gilt nach dem Gesagten offensichtlich höchstens
für einzelne bzw. die ranghöheren; hinsichtlich der rangniedrigeren
demgegenüber wurde die Platzproblematik dadurch vielmehr noch verschärft.
Die anlässlich des Augenscheins aufgenommenen Fotografien
zeigen wie erwähnt eindeutig, dass es aufgrund der Liegeposition (bzw. des
Schrägliegens) der jeweiligen unmittelbaren Nachbarin(nen) für einzelne Kühe
unmöglich sein kann, sich ebenfalls bzw. gleichzeitig hinzulegen; dies gilt
sogar für die auf den Randplätzen gehaltenen Kühe, obwohl diesen aufgrund der
Verbreiterung jener Plätze durch die Verschiebung der äusseren Wand im Jahr
2007 – rechnerisch – bei Weitem am meisten Platz zur Verfügung steht (so
auch die Vorinstanz). Genau diese Absicht hatte der Beschwerdeführer im Übrigen
mit jener baulichen Veränderung verfolgt: Gemäss Augenscheinprotokoll erklärte
er auf entsprechende Frage hin, "die Kühe am äussersten Platz zur Wand
hätten zu wenig Platz gehabt und mehr Platz haben müssen". Solche breiteren
Standplätze bei einer Wand seien erlaubt bzw. sogar wünschenswert, doch dürften
sie – so das Gutachten klar – nicht auf Kosten der restlichen Plätze gehen.
Nach dem Dargelegten zeigt sich klar, dass eine
Veränderung der Platzverhältnisse im erfolgten unwesentlichen Rahmen (die Läger
sind nach zwei baulichen Veränderungen in den Jahren 1996 und 2007 nur gerade
32 cm länger – gerechnet auf die ganze Lägerlänge – als vordem) keine
hinreichende Verbesserung der Platzsituation bewirkte, und ebenso, dass bei der
infrage stehenden Lägerlänge und der gegenwärtigen Belegung (bei noch dazu
entfernten Trennbügeln) die rein rechnerische Breite eines Standplatzes im
Hinblick auf den dem einzelnen Tier tatsächlich zur Verfügung stehenden Platz
wenig aussagekräftig ist.
5.3.3
Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass den Kühen einzig
rechnerisch bzw. im Durchschnitt ein Standplatz von je 111 cm
zur Verfügung steht, wenn nämlich – unter Verkennung der tatsächlichen
Verhältnisse – die Lägerlänge von gesamthaft 18.87 m durch die Anzahl
Standplätze geteilt wird; tatsächlich aber führten die vorgenommenen baulichen
Veränderungen ohne Verschiebung der Anbindehaken lediglich zu zwei
verbreiterten Randplätzen je Läger, während sämtlichen übrigen Tieren
Standplätze mit einer Breite von nach wie vor lediglich 109 cm oder
weniger (je nach Querlage einzelner Tiere) zur Verfügung standen bzw. stehen.
Die Vorinstanz kam folglich zu Recht zum Schluss, dass die
seit 1981 geltenden Anforderungen an die Mindestabmessungen bzw. -breite der
Standplätze gemäss der alten Tierschutzverordnung im 1985 neu errichteten Stall
zu keinem Zeitpunkt erfüllt waren. Zu beachten gilt es in diesem
Zusammenhang, dass dies umso mehr gilt, als betreffend die Standplätze der
Tiere des Beschwerdeführers, die unbestritten eine Widerristhöhe (nicht von
135 cm plus/minus 5 cm, sondern) von, wie erwähnt, 145 cm
plus/minus 5 cm aufweisen, nach dem Gesagten (oben 3.1.2 Abs. 1)
strenggenommen bereits nach alter Tierschutzverordnung nicht die Mindestmasse
von 110 cm und 165 cm, sondern vielmehr – nach Anmerkung b zu
Anhang 1 zur alten Tierschutzverordnung – entsprechend grössere
Abmessungen einzuhalten gewesen wären.
Der Beschwerdeführer kann sich dementsprechend nicht
auf Ziff. 48 (e contrario) von Anhang 5 zur Tierschutzverordnung
berufen.
5.4 Bezüglich
der vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Unverhältnismässigkeit der angeordneten Anpassung an die gegenwärtig geltenden
Mindestmasse vorgebrachten Argumente ist Folgendes festzuhalten: Der
Tierbestand müsste für die Einhaltung der infrage stehenden Bestimmungen nicht
um die Hälfte reduziert werden, wie der Beschwerdeführer einwendet. Die
gesetzlich vorgesehene Mindestbreite von 120 cm pro Tier bzw. Standplatz
liesse sich an sich wohl durch eine um zwei reduzierte Anzahl Tiere pro Läger
(insgesamt also vier Tiere) erreichen (1'887 cm durch 120 cm; so auch
der Vertreter des Beschwerdegegners anlässlich des Augenscheins vom
29. Mai 2015), unter entsprechender Verschiebung von Anbindehaken und (der
hier tier- statt krippenseitig angebrachten) Tränkebecken.
Zu ergänzen ist, dass es nicht etwa darum geht,
lediglich den Abstand zwischen den Anbindehaken von 109 cm auf 111 cm
zu vergrössern, wie der Beschwerdeführer zu meinen scheint; vielmehr sind
sämtliche Standplätze auf die gesetzlichen Mindestmasse von 120 cm Breite
und 195 cm Länge zu vergrössern.
Gemäss Angaben eines vom Beschwerdegegner in diesem
Zusammenhang um Auskunft gebetenen "renommierten Stallbauer[s]"
beliefen sich die Kosten für die im vorliegenden Fall erforderlichen
Anpassungen auf ungefähr Fr. 700.- pro Kuh bzw. Standplatz, wobei er von
einer Umbaulösung mit einer neuen Anbindevorrichtung (mit Trennbügeln) samt
Anpassung von Tränkebecken und Wasserleitung ausging. Es kann daher jedenfalls
davon ausgegangen werden, dass sich die finanzielle Belastung des
Beschwerdeführers durch die Massnahme im Rahmen halten wird.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sowie in
Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer seit Errichtung des Stalls im Jahr
1985, also seit über dreissig Jahren, die jeweils geltenden bzw.
vorgeschriebenen Mindestmasse der Standplätze seiner Tiere nicht einhält
(wobei inzwischen längst auch die fünfjährige Übergangsfrist für Anpassungen
nach Ziff. 48 Anhang 5 zur Tierschutzverordnung seit September 2013
abgelaufen ist), kann von einer Unverhältnismässigkeit der angeordneten
Massnahme ohnehin nicht die Rede sein.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Von der beantragten Zusprechung einer Parteientschädigung
an den Beschwerdegegner ist vorliegend ebenfalls abzusehen: In der Regel haben
grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung, gehört die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln
doch zu den angestammten amtlichen Aufgaben. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn
die Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand
verbunden ist, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist (zum Ganzen vgl. Plüss, § 17 N. 50 ff.).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 4'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an
…