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VB.2017.00277
Urteil
der Einzelrichterin
vom 1. November 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, verbeiständigt durch B, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt C, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A, geboren 2007, wird von der Sozialbehörde der Stadt C wirtschaftlich unterstützt. Mit Schreiben vom 24. November 2016 beantragte der Beistand von A, B, dem Sozialamt C die Übernahme von Fr. 1'600.- für eine psychotherapeutische Abklärung bei Dr. phil. D, als Vorbereitung auf eine allfällige Psychotherapie. Die ersten zehn Beratungsstunden konnten nicht über die Krankenkasse abgerechnet werden. Am 20. Dezember 2016 lehnte die Sozialbehörde C die Kostengutsprache ab. Der Beistand sei angehalten, eine über die Krankenkasse versicherte Lösung zu finden. II. Den von A, vertreten durch seinen Beistand, dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat C am 19. April 2017 ab. III. Am 2. Mai 2017 beantragte A, vertreten durch seinen Beistand, mit Beschwerde dem Verwaltungsgericht, die Kosten von total Fr. 1'600.- für die ersten zehn Stunden der psychotherapeutischen Behandlung bei [neu] lic. phil. E in C, seien durch die Sozialbehörde C zu übernehmen. Am 8. Juni 2017 beantragte die Stadt C, vertreten durch die Sozialbehörde C, die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat C reichte am 8. Juni 2017 die Akten ein und verzichtete auf eine Stellungnahme. Am 26. Juni 2017 reichte der Beistand von A eine Stellungnahme von lic. phil. E zu den Akten. Am 30. August 2017 verlangte die Einzelrichterin von der Sozialbehörde C alle sozialbehördlichen Akten A betreffend ein. Die Akten trafen am 6. September 2017 beim Gericht ein. Dem Beschwerdeführer wurde mit Präsidialverfügung vom 6. September 2017 Gelegenheit zur Akteneinsicht am Gericht eingeräumt, welche der Beistand am 20. September 2017 wahrnahm. Mit E-Mail vom 21. September 2017 teilte der Beistand des Beschwerdeführers mit, dass er an seinem Antrag festhalte. Die Stadt C liess sich nicht mehr vernehmen. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Strittig ist die Nichtübernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung von Fr. 1'600.-. Da der Streitwert damit Fr. 20'000.- nicht übersteigt, fällt die vorliegende Angelegenheit in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind. 2.2 Die medizinische Grundversorgung ist durch die obligatorische Krankenversicherung abgedeckt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV) übernimmt die Krankenkasse die Kosten für 40 Abklärungs- und Therapiesitzungen der ärztlichen Psychotherapie nach Methoden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich belegt ist. Danach ist eine Fortsetzung der Psychotherapie gestützt auf Art. 3b KLV zu Lasten der Versicherung möglich. Zu den Pflichtleistungen der Krankenkasse gehört nur die von Ärzten selber durchgeführte und die delegierte Psychotherapie, d. h. die von einem bei einem Arzt angestellten Psychologen durchgeführte Psychotherapie. Selbständige Psychotherapeuten sind keine anerkannten Leistungserbringer der Krankenkassen. Psychotherapien von selbständigen Psychologen und Psychologinnen sind selbst dann nicht kassenpflichtig, wenn eine Überweisung durch einen Arzt erfolgte (vgl. BGE 125 V 284; Georg Andreas Wilhelm, § 14 KV-Leistungen: OKP, in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 14.40). 2.3 Die vorliegend beabsichtigte Psychotherapie soll bei einem selbständigen Psychologen durchgeführt werden, der unbestritten nicht anerkannter Leistungserbringer der Krankenkasse ist. Behandlungen, welche im Rahmen des Leistungskataloges der Grundversicherung keine Deckung finden, werden durch Sozialhilfebehörden nur in besonderen Ausnahmefällen übernommen, wenn diese Leistungen im konkreten Einzelfall sinnvoll und nutzbringend sind (VGr, 22. September 2016, VB.2013.181–184, E. 3.3; Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli (Hrsg.), Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 125 ff.; Peter Mösch Payot, § 39 Sozialhilfe in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 39.66 f., 39.72). Zum medizinischen Existenzminimum kann somit grundsätzlich auch die von der Grundversicherung der Krankenkasse nicht gedeckte Psychotherapie durch einen Psychologen oder eine Psychologin gerechnet werden (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 338; Gabriela Riemer-Kafka, Soziale Sicherheit von Kindern und Jugendlichen, Bern 2011, S. 357). 2.4 Der Behörde kommt bei der Beurteilung, ob medizinische Leistungen im konkreten Einzelfall sinnvoll und nutzbringend sind, Ermessen zu. Ermessen bedeutet, dass die Behörde über einen Spielraum für ihren Entscheid im Einzelfall verfügt. Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben. Die Behörde ist dabei an die Verfassung gebunden und muss namentlich das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, N. 409). Das Verwaltungsgericht darf einen Ermessensentscheid nur auf eine Über- oder Unterschreitung, einen Missbrauch des Ermessensspielraums sowie auf eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes überprüfen. Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG). 2.5 Gemäss § 7 Abs. 1 VRG ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Die Begehren stellende Person ist jedoch zur Mitwirkung verpflichtet. Sodann unterliegen die Verfahrensbeteiligten im streitigen Verwaltungsverfahren einer zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht, sodass die rechtsmittelführende Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen hat (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 33). 3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer einer Psychotherapie bedarf. Die Sozialbehörde C lehnte die Übernahme der Kosten einer Psychotherapie bei einem nicht kassenanerkannten Psychologen jedoch ab. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ein Therapieplatz bei einem Kinderpsychiater oder einem delegierten Psychotherapeuten schwierig zu finden sei. Der Beschwerdeführer legt aber nicht dar, welche (erfolglosen) Bemühungen er unternommen hat, um einen Leistungserbringer der Grundversorgung zu finden. Insbesondere fehlt eine Erklärung, weshalb die Therapie nicht bei dem in C praktizierenden Kinderpsychiater Dr. med. F oder der ebenfalls in C tätigen Kinderpsychiaterin Dr. med. G stattfinden kann. Ebenso wenig erläutert der Beschwerdeführer, weshalb die Behandlung gerade bei lic. phil. E (bzw. vor dem Wohnortwechsel bei Dr. phil. D) durchgeführt werden soll. Unter diesen Umständen ist es nicht rechtsverletzend, wenn die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Behandlungskosten beim selbständigen Psychologen verweigerte. Sodann ist zu beachten, dass die dargelegte Ungleichbehandlung von Therapien bei selbständigen Psychologen im Vergleich zu ärztlichen Psychotherapien die gesamte grundversicherte Bevölkerung – nicht nur Sozialhilfeempfänger – betrifft und vom Gesetzgeber gewollt ist. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, die Therapie bei einem delegierten Psychotherapeuten oder Kinderpsychiater zu absolvieren. Die Verweigerung der Kostenübernahme erweist sich damit auch als verhältnismässig und verfassungskonform. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der in Sozialhilfestreitigkeiten geübten Praxis entsprechend wird die Gerichtsgebühr bescheiden angesetzt. Parteientschädigungen wurden keine beantragt. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an … |