|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2017.00278  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.07.2017
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Modulprüfung Privatrecht I


[Modulprüfung, Krankheit, Abmeldefrist] Der Beschwerdeführer will während der streitgegenständlichen Prüfung an einer Grippe gelitten haben. Er hat die Frist, um einen solchen Verhinderungsgrund geltend zu machen, klar verpasst. Weil seine Säumnis auf eine grobe Nachlässigkeit zurückzuführen ist und das sinngemässe Wiederherstellungsgesuch zu spät gestellt wurde, ist die Frist nicht wiederherzustellen (E. 2). Abweisung.
 
Stichworte:
ANNULLIERUNGSGESUCH
FRISTVERSÄUMNIS
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
KRANKHEIT
PRÜFUNG
Rechtsnormen:
§ 12 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2017.00278

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 12. Juli 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Rechtswissenschaftliche Fakultät
der Universität Zürich, 

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Modulprüfung Privatrecht I,

hat sich ergeben:

I.  

A studiert seit dem Herbstsemester 2014 Rechtswissenschaft im Bachelorstudiengang an der Universität Zürich. Am 5. Januar 2016 absolvierte er die Wiederholungsprüfung im Modul Privatrecht I. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät teilte ihm mit Schreiben vom 2. März 2016 mit, dass er die Modulprüfung nicht bestanden habe, und stellte ihm die endgültige Abweisung vom Studium in Aussicht. Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Fakultätsvorstand mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2016 ab.

II.  

A liess am 21. Juli 2016 rekurrieren und in der Hauptsache beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Prüfung im Modul Privatrecht I zu annullieren. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen wies den Rekurs mit Beschluss vom 9. März 2017 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

A liess am 1. Mai 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Modulprüfung Privatrecht I zu annullieren; es sei sodann vorzumerken, dass er bereit sei, die am 4. Januar 2016 bestandene Modulprüfung Öffentliches Recht I annullieren zu lassen und zu wiederholen. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen schloss mit Vernehmlassung vom 19./22. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät beantragte am 11./24. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A liess hierzu am 12. Juni 2017 Stellung nehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen etwa über die Annullierung einer Prüfung nach § 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (LS 415.11) und § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, § 19a sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Strittig ist vorliegend einzig, ob die Prüfung wegen einer Krankheit des Beschwerdeführers zu annullieren sei. Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer vor, den behaupteten Verhinderungsgrund zu spät geltend gemacht zu haben.

2.2 Der Beschwerdeführer absolvierte die streitgegenständliche Prüfung am 5. Januar 2016. Gemäss seinen Angaben verstärkte sich ein Unwohlsein während der Prüfung und wurde "fast unerträglich"; er habe stark geschwitzt, sein Kopf habe geschmerzt, und es sei ihm "übel und schwindlig" gewesen. Gemäss einem Arztzeugnis vom 15. März 2016 begab er sich am Prüfungstag in ärztliche Behandlung; der Hausarzt bescheinigt eine vom 3. bis zum 8. Januar 2016 dauernde Arbeitsunfähigkeit.

2.3 Tritt vor Beginn oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist dem Dekanat nach § 28 Abs. 1 der Rahmenverordnung über den Bachelor- und Masterstudiengang sowie die Nebenfachstudienprogramme an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 20. August 2012 (RVO, LS 415.415.1) unverzüglich, spätestens fünf Arbeitstage nach Eintreten des Verhinderungsgrunds, ein schriftliches, begründetes und mit entsprechendem Nachweis versehenes Abmeldegesuch einzureichen. Auf bereits bekannte oder erkennbare Probleme, die eine leistungsbeeinträchtigende Wirkung hatten oder haben konnten, kann man sich gemäss § 28 Abs. 3 RVO indes nach Durchführung des Leistungsausweises nicht mehr berufen.

Diese Regelung entspricht dem auch in anderen Prüfungsordnungen statuierten und ständiger Praxis entsprechenden Grundsatz, dass Kandidatinnen und Kandidaten einen bekannten oder erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt, unverzüglich vorzubringen haben und dessen Geltendmachung nach Absolvierung der Prüfung grundsätzlich nicht mehr beachtlich ist (VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 2.2, sowie 6. Juli 2005, VB.2005.00146, E. 3.3; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 452 ff. [jeweils auch zum Folgenden]). Mit dieser Regelung soll ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrunds die Prüfung ablegt und nachträglich unter Anrufung dieses Grunds die Annullierung der Prüfung verlangt und sich so eine zusätzliche Prüfungschance verschafft. Dies würde die Chancengleichheit unter den Kandidaten verletzen und widerspräche demnach dem Gebot rechtsgleicher Behandlung.

2.4 Der Beschwerdeführer machte den Verhinderungsgrund erstmals in seiner Einsprache vom 4. März 2016 und damit lange nach Ablauf der fünftägigen Frist geltend. Er bringt jedoch vor, dass bei ihm Gründe für eine Fristwiederherstellung vorlägen.

Der Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) verbietet den Behörden, prozessuale Vorschriften mit ungerechtfertigter Formstrenge anzuwenden (Verbot des überspitzten Formalismus; vgl. hierzu BGE 135 I 6 E. 2.1; Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 29 N. 18 ff.). In diesem Sinn kann in einem Verwaltungsverfahren vor Behörden des Kantons Zürich eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG); diese Möglichkeit muss grundsätzlich auch im Zusammenhang mit einer Frist zur Abmeldung von universitären Prüfungen offenstehen. Eine Fristwiederherstellung setzt indes voraus, dass der Säumige die Frist nicht schuldhaft verpasste; praxisgemäss ist eine versäumte Frist bei leichter Nachlässigkeit wiederherzustellen, während die Fristwiederherstellung dem Säumigen bei grober Fahrlässigkeit versagt bleibt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 12 N. 41 ff.; vgl. zur Verfassungsmässigkeit einer Bestimmung, welche eine Fristwiederherstellung nur bei unverschuldeter Säumnis gewährt, BGr, 24. Juni 2012, 2D_30/2010, E. 2).

2.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zu krank gewesen, um sich rechtzeitig von der Prüfung abzumelden. Weil dem Internetauftritt des Beschwerdegegners entnommen werden könne, dass verspätete Gesuche nicht behandelt würden, habe er darauf verzichtet, umgehend um eine Fristwiederherstellung zu ersuchen, sondern sei davon ausgegangen, er müsse den Prüfungsentscheid anfechten.

Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer angesichts der beschriebenen Symptome seine Krankheit hätte erkennen können und diese im Sinn von § 28 Abs. 3 RVO noch vor Prüfungsende hätte geltend machen müssen. Dem eingereichten Arztzeugnis lässt sich nicht entnehmen, inwiefern ihm nicht möglich gewesen sein sollte, den Beschwerdegegner wenigstens innert der Frist gemäss § 28 Abs. 1 RVO über den Verhinderungsgrund zu informieren und allfällige Dokumente nachzureichen. In der Regel ist man mit einer normalen Grippe dazu noch in der Lage oder könnte zumindest jemanden beauftragen. Sofern sich eine solche Unmöglichkeit aus der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ergeben sollte, muss der Beschwerdeführer sich entgegenhalten lassen, dass der Hausarzt ihm am 15. März 2016 nur eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 8. Januar 2016 bescheinigte. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr eine längere Arbeitsunfähigkeit geltend macht und den Hausarzt als Auskunftsperson anbietet, kann auf eine Befragung verzichtet werden, weil nicht ersichtlich ist, weshalb der Hausarzt die damaligen gesundheitlichen Einschränkungen zum heutigen Zeitpunkt besser beurteilen können sollte als rund zwei Monate nach der Krankheit. Demnach dauerte eine allfällige Unmöglichkeit, die Krankheit dem Beschwerdegegner zu melden, höchstens bis zum 8. Januar 2016. Die Frist zur Geltendmachung des Verhinderungsgrunds lief indes erst fünf Arbeitstage nach der streitgegenständlichen Prüfung ab, weil die Krankheit gemäss Angaben des Beschwerdeführers erst am 5. Januar 2016 derart ausgeprägt war, dass sie seines Erachtens einen Verhinderungsgrund darstellte. Damit hätte er den Verhinderungsgrund bis am Dienstag, 12. Januar 2016, geltend machen können. Dem Beschwerdeführer verblieben demnach noch vier Tage, um seine Krankheit der Beschwerdegegnerin zu melden.

Sodann überzeugt nicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Merkblatts im Internet davon ausgegangen sein will, es bestehe überhaupt keine Möglichkeit zur Fristwiederherstellung. Dass er dafür je weitergehende Abklärungen getätigt hätte, behauptet er nicht und ist auch nicht ersichtlich. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht zumindest den Versuch unternahm, mit einem verspäteten Gesuch zu seinem Ziel zu kommen. Damit hat er das (sinngemässe) Fristwiederherstellungsgesuch zu spät gestellt. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich erst am 15. März 2016 – nach Erhalt des negativen Prüfungsentscheids – ein Arztzeugnis ausstellen liess und dieses eine Arbeitsunfähigkeit zudem bereits ab dem 3. Januar 2016 bescheinigt. Es mutet deshalb wahrscheinlich an, dass er das Ergebnis der Prüfung abwarten und den Verhinderungsgrund nur im Fall des Nichtbestehens anrufen wollte. Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb das Arztzeugnis eine Arbeitsunfähigkeit bereits ab Sonntag, dem 3. Januar 2016, bescheinigt, obwohl die Prüfung vom 4. Januar 2016 nach Angaben des Beschwerdeführers "noch einigermassen problemlos" verlaufen ist und er erst in der Nacht auf den 5. Januar 2016 erste Krankheitssymptome gespürt haben will. Ob es sich um ein Gefälligkeitszeugnis handelt, kann jedoch offenbleiben, weil der Beschwerdeführer – wie dargelegt – nicht daran gehindert war, rechtzeitig um Annullierung der Prüfung zu ersuchen.

Demnach ist das Verpassen der Frist auf eine grobe Nachlässigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen und hat er zudem zu spät (sinngemäss) um Fristwiederherstellung ersucht. 

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel erhoben, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden.
Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6.    Mitteilung an…