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Geschäftsnummer: VB.2017.00279  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.07.2017
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.04.2018 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


[Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines 50 Jahre alten und sich seit 21 Jahren in der Schweiz aufhaltenden Ausländers wegen Sozialhilfeabhängigkeit und fortwährender Straffälligkeit]

Eine Anhörung der Kinder des Beschwerdeführers ist nicht notwendig (E. 2).
Massgebend für die Einhaltung der Frist von 15 Jahren, während der die Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit widerrufen werden kann, ist das Datum des erstinstanzlichen Entscheids und nicht dasjenige von dessen Zustellung. Ein Aufenthalt gestützt auf eine vorläufige Aufnahme ist kein ordnungsgemässer Aufenthalt im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AuG. Der seit neun Jahren auf Sozialhilfe angewiesene Beschwerdeführer erfüllt den entsprechenden Widerrufsgrund (E. 3.1).
Der seit seiner Einreise fortwährend straffällig gewordene Beschwerdeführer erfüllt sodann auch den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG; eine erst während des Verfahrens begangene Tat, über die noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, darf angesichts des Geständnisses des Beschwerdeführers berücksichtigt werden (E. 3.2).
Verhältnismässigkeit des Widerrufs (E. 4).
Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung. Bei nicht im Anwaltsregister eingetragenen unentgeltlichen Rechtsvertretungen ist ein tieferer Stundenansatz in Anschlag zu bringen; bei Praktikantinnen und Praktikanten ist ein Honorar von Fr. 110.- pro Stunde angemessen (E. 6).
Abweisung.
 
Stichworte:
GEFÄHRDUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT
SCHWEIZER KIND
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
STRAFFÄLLIGKEIT
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG
Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 63 Abs. 2 AuG
§ 9 Abs. 1 GebV VGr neu
§ 16 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2017.00279

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 19. Juli 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch MLaw B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1967 geborener Ausländer, reiste im Jahr 1996 illegal in die Schweiz ein; nach seiner Verhaftung gab er eine falsche Identität an, weshalb er in der Folge nicht ausgeschafft werden konnte. Das Bundesamt für Flüchtlinge nahm ihn mit Verfügung vom 18. Oktober 1999 vorläufig auf. Am 3. Dezember 1999 heiratete er die 1969 geborene Schweizerin C. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und hernach die Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe mit C gingen 2002 D und 2005 E hervor. Die Ehe wurde am 18. April 2008 geschieden.

Seit Anfang September 2008 wird A mit öffentlicher Fürsorge unterstützt. Während seiner Anwesenheit ergingen gegen ihn sodann folgende Straferkenntnisse:

-         Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 11. Juli 1996: 30 Tage Gefängnis bedingt wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG);

-         Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 22. Oktober 1997: 45 Tage Gefängnis bedingt wegen Widerhandlung gegen das ANAG;

-         Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 28. Oktober 1997: 60 Tage Gefängnis wegen Vergehens gegen das ANAG;

-         Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 1. November 1997: 30 Tage Gefängnis wegen Vergehens gegen das ANAG;

-         Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 10. November 1997: drei Monate Gefängnis wegen Widerhandlung gegen das ANAG;

-         Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Dezember 1997: vier Monate Gefängnis wegen Vergehens gegen das ANAG;

-         Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. August 1998: fünf Monate Gefängnis wegen Widerhandlung gegen das ANAG;

-         Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Februar 1999: fünf Monate Gefängnis wegen Widerhandlung gegen das ANAG;

-         Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. November 2001: 42 Tage Gefängnis wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Übertretung desselben und Hinderung einer Amtshandlung;

-         Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 24. Juli 2002: 30 Tage Gefängnis wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie gegen das Betäubungsmittelgesetz;

-         Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 23. September 2002: 60 Tage Gefängnis wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;

-         Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 28. April 2004: zwei Monate Gefängnis wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung desselben;

-         Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. August 2005: 60 Tage Gefängnis wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung desselben;

-         Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Februar 2010: 20 Tagessätze Geldstrafe bedingt zu je Fr. 20.- sowie Fr. 300.- Busse wegen Diebstahls;

-         Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. November 2012: acht Monate Freiheitsstrafe wegen einfacher Körperverletzung und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz;

-         Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. September 2013: zehn Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 20.- wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung desselben.

Mit Verfügungen vom 21. August 2002, 22. Juni 2004, 28. September 2005 und 23. April 2013 verwarnte das Migrationsamt A und stellte ihm schwerer wiegende Massnahmen bzw. zuletzt ausdrücklich den Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Aussicht für den Fall, dass er erneut bestraft werden oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte.

Mit Verfügung vom 28. November 2014 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 27. Januar 2015. Die Verfügung wurde zunächst versehentlich an eine nicht mehr aktuelle Adresse und am 12. Dezember 2014 erneut an die richtige Adresse versandt; beide Verfügungen holte A nicht ab.

II.  

A. Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 erhob A sinngemäss Rekurs bei der Sicherheitsdirektion, welche mit Entscheid vom 23. März 2015 auf das Rechtsmittel nicht eintrat. Mit Strafbefehl vom 8. April 2015 belegte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl A wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung desselben mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 20.- sowie Fr. 100.- Busse und widerrief den mit Strafbefehl vom 11. Februar 2010 gewährten bedingten Vollzug jener Geldstrafe.

B. Eine gegen den Entscheid vom 23. März 2015 erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Juli 2015 gut und wies die Angelegenheit zur materiellen Behandlung an die Sicherheitsdirektion zurück (VB.2015.00236, nicht unter www.vgrzh.ch).

C. Mit Entscheid vom 16. März 2017 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 15. Juni 2017.

III.  

A liess am 2. Mai 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid und die Verfügung vom 28. November 2014 aufzuheben; zudem liess er um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ersuchen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16./23. Mai 2017 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein, jedoch am 30./31. Mai 2017 Unterlagen der Kantonspolizei zu den Akten. Die Rechtsvertreterin von A reichte dem Verwaltungsgericht am 13. Juli 2017 ihre Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht von einer persönlichen Anhörung seiner Kinder abgesehen und damit das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verletzt. Nach Art. 12 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen es berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife (Abs. 1); zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen es berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Abs. 2). Wo das Verfahren wie namentlich im Ausländerrecht hauptsächlich schriftlich ist, verlangt diese Bestimmung jedoch nicht, dass das Kind persönlich angehört wird, sofern sein Gesichtspunkt angemessen, das heisst durch eine schriftliche Erklärung des Kinds selber oder seines Vertreters, ausgedrückt werden kann (BGE 124 II 361 E. 3c mit Hinweisen; BGr, 16. Juni 2010, 2C_746/2009, E. 4.1, und 7. Februar 2007, 2A.195/2006, E. 3). Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, alles von ihm als relevant Erachtete im Rekurs- sowie im Beschwerdeverfahren vorzubringen. Im Unterschied etwa zu einer Scheidung, wo die Interessen der Beteiligten nicht gleichläufig sind und sich eine persönliche Anhörung der Kinder aus diesem Grund aufdrängt, kann hier davon ausgegangen werden, dass sich die Haltung des Beschwerdeführers mit jener seiner minderjährigen Kinder deckt und sich ihr Standpunkt ohne Weiteres den Akten entnehmen lässt. Die Vorinstanz durfte daher auf eine persönliche Anhörung der Kinder des Beschwerdeführers verzichten, und auch vor Verwaltungsgericht kann eine solche unterbleiben.

3.  

3.1  

3.1.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Nach der auch auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung anwendbaren Rechtsprechung zum Familiennachzug muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist auf längere Sicht abzuwägen (BGr, 9. April 2009, 2C_672/2008, E. 2.2). Dieser Widerrufsgrund greift indes nur, wenn die ausländische Person sich nicht mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG). Massgebend für die Einhaltung dieser Frist ist das Datum des erstinstanzlichen Widerrufs der Bewilligung (BGE 137 II 10 E. 4.2; BGr, 18. Mai 2015, 2C_727/2014, E. 3.1).

3.1.2 Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1996 illegal in die Schweiz ein, wurde am 18. Oktober 1999 vorläufig aufgenommen und heiratete am 3. Dezember 1999 eine Schweizerin. Jedenfalls in der Zeit zwischen illegaler Einreise und vorläufiger Aufnahme hielt er sich nicht ordnungsgemäss in der Schweiz auf. Fraglich ist hingegen, ob die vorläufige Aufnahme als ordnungsgemässer Aufenthalt zu gelten habe. Das Bundesgericht hat diese Frage zwar schon verschiedentlich aufgeworfen, soweit ersichtlich bisher aber nicht ausdrücklich entschieden (vgl. etwa BGr, 7. März 2012, 2C_303/2011, E. 4 Abs. 1). Allerdings kam es im Fall einer zwar als Flüchtling anerkannten, aber asylunwürdigen Person zum Schluss, dass die Dauer der vorläufigen Aufnahme nicht als "rechtmässig" im Sinn von Art. 31 Abs. 3 AuG gelten könne. Es führte hierzu Folgendes aus: "Man mag sich weiter die Frage stellen, ob der Aufenthalt aufgrund der Anerkennung als Flüchtling, ver­bunden mit der vorläufigen Aufnahme am 4. November 2005, bereits als rechtmässiger Aufenthalt im Sinne von Art. 31 Abs. 3 AuG gelten kann. Dagegen spricht jedoch, dass eine vorläufige Aufnahme die Wegweisung voraussetzt und als Ersatzmassnahme bei Undurchführbarkeit ihres Vollzugs konzipiert ist (BGE 137 II 305 E. 3.1 S. 308 f.)" (BGr, 5. September 2016, 2C_21/2016, E. 2.3). Diese überzeugende Argumentation lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Dauer der vorläufigen Aufnahme kann nicht als ordnungsgemässer Aufenthalt gelten, da die fragliche Person sich ja gerade nicht bewilligt hier aufhält und nur geduldet wird, weil sich die rechtskräftige Wegweisung nicht vollziehen lässt. Hier kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nur deshalb vorläufig aufgenommen wurde, weil er seine wahre Identität nicht preisgeben wollte; aus diesem Verhalten darf ihm heute kein Vorteil erwachsen. Demnach hält der Beschwerdeführer sich erst seit der Heirat am 3. Dezember 1999 ordnungsgemäss in der Schweiz auf.

Die Verfügung des Beschwerdegegners datiert vom 28. November 2014 und erging damit (knapp) vor Ablauf der genannten Frist. Dass die Verfügung in der Folge aufgrund einer – vom Beschwerdeführer zumindest mitverursachten – unklaren Adresssituation zunächst an eine alte Adresse zugestellt wurde und den Beschwerdeführer dadurch erst nach Ablauf der Frist erreichte, vermag daran entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und der Vorinstanz nichts zu ändern; entscheidend ist einzig, dass die Migrationsbehörde den Widerruf noch vor Ablauf der Frist angeordnet hat. Im Übrigen erfüllt der Beschwerdeführer – wie sich sogleich zeigt (unten 3.2) – einen weiteren Widerrufsgrund.

3.1.3 Der Beschwerdeführer ist seit Anfang September 2008 ununterbrochen auf Sozialhilfe angewiesen; sein Sozialhilfebezug betrug bis zum 24. Februar 2014 Fr. 127'538.40 und dürfte – angesichts eines monatlichen Bedarfs von derzeit Fr. 2'374.55 – heute erheblich höher liegen, womit sein Sozialhilfebezug dauerhaft und erheblich im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist. Es ist sodann nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer sich je ernsthaft um eine Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt bemüht hätte; das eingereichte Arbeitszeugnis bescheinigt nur eine Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsintegrationsmassnahme. Es ist deshalb in absehbarer Zeit nicht mit einer Loslösung von der Sozialhilfe zu rechnen. Damit erfüllt er auch den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG.

3.2  

3.2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung sodann auch widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 80 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) unter anderem vor bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen. Ein schwerwiegender Verstoss liegt dabei regelmässig vor, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist aber auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Sanktionen nicht beein­drucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob die ausländische Person willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, ist anhand einer Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens zu beurteilen, wobei auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen können (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 297 E. 3.2 f., 139 I 31 E. 2.1; BBl 2002, 3709 ff., 3810).

3.2.2 Der Beschwerdeführer wurde seit seiner Einreise fortwährend straffällig. Bis heute wurde er in 17 Straferkenntnissen mit insgesamt fast 39 Monaten Freiheitsstrafe, 60 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 400.- Busse bestraft. Weder die zahlreichen (vollzogenen) Freiheitsstrafen noch insgesamt vier Verwarnungen des Beschwerdegegners hielten den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten ab. Er ist damit offenkundig weder willens noch fähig, sich an die Rechtsordnung zu halten; schon aus diesem Grund und unabhängig von der Schwere der Rechtsgüterverletzung hat er damit in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz verstossen. Darüber hinaus trifft auch nicht zu, dass die Rechtsgüterverletzungen des Beschwerdeführers von geringer Natur waren. So wurde er wiederholt wegen Handels mit Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain und rezeptpflichtigen Medikamenten) bestraft und hat er damit die Gesundheit von Mitmenschen gefährdet. Weitere Strafen erfolgten wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie wegen Verstosses gegen das Waffengesetz. Ins Gewicht fällt sodann ein Vorfall vom Juni 2011, bei dem der Beschwerdeführer mit einem Schwert – bzw. nach eigener Darstellung mit einem Armierungseisen – seinen Kontrahenten an Hand und Knie derart verletzte, dass dieser während rund eines Monats nicht arbeiten konnte. Gemäss den vom Beschwerdegegner eingereichten Dokumenten der Kantonspolizei Zürich kam es am 28. Mai 2017 zu einem vergleichbaren Vorfall. Der Beschwerdeführer verpasste einem Kontrahenten anlässlich eines Streits zunächst zwei Ohrfeigen und fügte ihm anschliessend eine 2 cm tiefe Schnittverletzung zu, die genäht werden musste; er ist bezüglich dieses Tatvorwurfs grundsätzlich (mit Ausnahme der Art der Tatwaffe) geständig und gab gegenüber der Kantonspolizei an, so gehandelt zu haben, weil er sich provoziert gefühlt habe. Zwar liegt gegen den Beschwerdeführer kein rechtskräftiges Strafurteil vor; der Vorfall darf im Anwendungsbereich von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG dennoch insofern berücksichtigt werden, als der Sachverhalt erstellt ist, insbesondere wenn ein Geständnis vorliegt (BGr, 31. August 2016, 2C_39/2016, E. 2.5); das trifft hier sowohl hinsichtlich der Tatumstände als auch bezüglich der zugefügten Verletzung und der Täterschaft des Beschwerdeführers zu. Insgesamt erfüllt der Beschwerdeführer damit den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG,

4.  

4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein Widerruf kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der betroffenen Person verhältnismässig erscheint. Dabei sind hier insbesondere das Verschulden bei der Tatbegehung, die Dauer der (rechtmässigen) Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2 [je mit weiteren Hinweisen]; Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 51 N. 31).

Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich ferner bei einem Anspruch auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; BGE 122 II 1 E. 2 mit Hinweisen). Hat eine ausländische Person nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Dabei ist gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens nur statthaft, falls er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind hier insbesondere beachtlich: die Art und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, der Zeitraum zwischen der Straftat und der Wegweisung und das Verhalten in der Zwischenzeit, die Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen, die Einzelheiten des Familienlebens, zum Beispiel Dauer der Ehe und Art des Zusammenlebens, das Vorhandensein von Kindern und ihr Alter und auch etwaige Schwierigkeiten des Partners im Herkunftsland. Da bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die persönlichen und familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind, hält eine gestützt auf das Ausländergesetz verhältnismässige Wegweisung bzw. Bewilligungsverweigerung grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK stand (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 16. September 2008, 2C_620/2008, E. 2.2). Es kann deshalb offenbleiben, ob der Beschwerdeführer aus dem Verhältnis zu seinen Kindern gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Aufenthalts-anspruch in der Schweiz hat.

4.2 Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers ist erheblich: Seit seiner Einreise verstiess er immer wieder gegen die Rechtsordnung. Ins Gewicht fällt dabei vor allem, dass er mehrmals wegen Drogenhandels sowie Gewaltdelikten bestraft wurde und sich auch von mehreren ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken liess; selbst während des vorliegenden Verfahrens beging der Beschwerdeführer erneut eine Körperverletzung. Seine Drogensucht vermag das Verschulden des Beschwerdeführers sodann kaum zu relativieren, weil einerseits nicht erkennbar ist, dass seine Betäubungsmitteldelikte nur der Beschaffung von Drogen gedient hätten, und er anderseits bereits seit dem Jahr 2004 in einer Substitutionsbehandlung ist.

Sodann ist er seit bald neun Jahren auf Sozialhilfe angewiesen und war ihm schon zuvor nicht gelungen, sich nachhaltig im ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Es ist wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sich vor Eintritt ins Rentenalter noch von der Sozialhilfe wird lösen können.

Schliesslich kam der Beschwerdeführer auch in erheblichem Umfang seinen privat- und öffentlichrechtlichen Verpflichtungen nicht nach. Gemäss einem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 22. August 2013 wies er zu jenem Zeitpunkt 22 offene Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von Fr. 36'676.- auf. Seither kamen ein weiterer Verlustschein über Fr. 772.80 sowie eine offene Betreibung über Fr. 900.- hinzu.

4.3 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 29 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier seit 17 ½ Jahren bewilligt auf. Wie bereits dargelegt, ist er trotz der langen Anwesenheit nur ungenügend integriert.

Die prägenden Kinder- und Jugendjahre hat der Beschwerdeführer in der Heimat verbracht, wo er die Primar- und Sekundarschule sowie das Gymnasium besuchte. Seine Eltern sind mittlerweile verstorben, im Heimatland leben aber ein Bruder und eine Schwester; wenigstens mit der Schwester hatte er sporadisch Kontakt. Sein Heimatland will er seit der Einreise in die Schweiz nur einmal, anlässlich der Beerdigung seines Vaters, besucht haben.

Der Beschwerdeführer ist Vater zweier Kinder, die 12 bzw. bald 15 Jahre alt und Staatsangehörige der Schweiz sind. Er teilt sich die elterliche Sorge mit der Kindsmutter. Die Kinder leben jedoch bei keinem Elternteil, sondern seit mehr als sechs Jahren im Kinderhaus F. Der Beschwerdeführer soll seine Kinder derzeit zwei- bis dreimal pro Monat sehen, wobei er indes einräumt, dass er zwar mit einem der beiden regelmässig telefoniere, das andere aber wenig Interesse habe, Zeit mit ihrem Vater zu verbringen. Der Kontakt beschränkt sich zudem darauf, dass der Beschwerdeführer die Kinder besucht, wenn sie sich bei der Kindsmutter aufhalten; zu sich nach Hause nimmt er die Kinder hingegen nicht.

Weil der Beschwerdeführer im Heimatland aufgewachsen ist und dort noch zwei Geschwister wohnen, ist ihm eine Wiedereingliederung grundsätzlich zumutbar. Angesichts des Umstands, dass die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers – mit der er immer noch regelmässigen Kontakt pflegt – auf Facebook mit seinem Bruder befreundet ist, ist seine Behauptung, mit dem Bruder seit 22 Jahren keinen Kontakt mehr zu haben, im Übrigen nicht glaubhaft. Selbst wenn dem so wäre, könnte die frühere Ehefrau ihm behilflich sein, wieder einen Kontakt herzustellen.

Die Wegweisung hätte die Trennung von den Kindern zur Folge. Der Beschwerdeführer pflegt mit ihnen indes schon heute nur einen eingeschränkten Kontakt. Sie sind zudem in einem Alter, in dem sie den Kontakt über Telefon und Internet problemlos aufrechterhalten können, sollten sie dies wünschen. Sodann ist seine nordafrikanische Heimat auch nicht derart weit von der Schweiz entfernt, dass gelegentliche Besuche gänzlich ausgeschlossen wären. Die damit einhergehenden zusätzlichen Einschränkungen des Kontakts mit seinen Kindern sind dem Beschwerdeführer angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an seiner Wegweisung zumutbar.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Da die für den Beschwerdeführer durch die Vorinstanz festgelegte Frist zum Verlassen der Schweiz ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2; Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat sich der Beschwerdeführer binnen eines Monats ab dem Datum eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Der Beschwerdeführer ist offenkundig mittellos (vorn 2.3 Abs. 2). Die Beschwerde war sodann nicht gerade offenkundig aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

6.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Dieser Stundenansatz gilt für Personen, die im Sinn von Art. 5 des (eidgenössischen) Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind und damit den Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA sowie der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 14 BGFA) unterstellt sind. Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen – namentlich Praktikanten und Volontäre –, können demgegenüber zu einem geringeren Stundenansatz entschädigt werden (BGE 109 Ia 107 E. 3e; BGr, 22. Juli 2010, 1B_94/2010, E. 6.3). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist nicht im kantonalen Anwaltsregister eingetragen und dürfte als Praktikantin angestellt sein. Es rechtfertigt sich deshalb, ihren Stundenansatz zu reduzieren, wobei die Hälfte des Stundenansatzes für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als angemessen erscheint; sie ist demnach mit Fr. 110.- pro Stunde zu entschädigen.

Die Rechtsvertreterin macht einen Aufwand von insgesamt 26,1 Stunden geltend. Darin enthalten ist indes auch ein Aufwand von insgesamt 15,8 Stunden für das Rekursverfahren (inklusive Studium des Rekursentscheids, was praxisgemäss jenem Verfahren zuzurechnen ist), der bereits von der Vorinstanz entschädigt wurde. Für das Beschwerdeverfahren verbleibt damit ein anrechenbarer Aufwand von 10,3 Stunden; der Rechtsvertreterin ist zudem eine weitere Stunde für das Studium dieses Urteils zu gewähren, weshalb insgesamt von einem Aufwand von 11,3 Stunden auszugehen ist. Der geltend gemachte Aufwand wäre bei einer anwaltlichen Vertretung zwar zu hoch, ist für die als Praktikantin tätige Rechtsvertreterin aber noch angemessen. Von den geltend gemachten Auslagen im Gesamtbetrag von Fr. 254.30 entfallen sodann nur Fr. 51.60 auf das Beschwerdeverfahren. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ist demnach insgesamt mit Fr. 1'398.15 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.4 Es gilt den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.  

Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr, 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 1.1). Ansonsten und soweit sich die Beschwerde gegen die Wegweisung richtet, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 31. August 2017 bzw. im Sinn der Erwägung 4.2 angesetzt.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird gutgeheissen und MLaw B als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    MLaw B wird für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 1'398.15 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

9.    Mitteilung an…