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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2017.00280
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. September 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch die
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
diese vertreten durch ihre Verwaltungsdirektor,
Beschwerdegegner,
betreffend Kündigung des
Anstellungsverhältnisses,
hat sich ergeben:
I.
A war ab April 2006 als Leiter der "Abteilung
Informatik" beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Zürich
(KJPD) tätig. Im Rahmen des per 1. Januar 2016 vollzogenen Zusammenschlusses
des KJPD mit der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) wurde die
Informatikabteilung des Ersteren in die "Abteilung Informatik" der
PUK integriert (vgl. Medienmitteilung der Gesundheitsdirektion des Kantons
Zürich vom 22. Dezember 2015 "Die Psychiatrische Universitätsklinik
Zürich und der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst des Kantons Zürich
schliessen sich zusammen", www.gd.zh.ch > Suche/Archiv). Von
dieser Umstrukturierung war auch die Anstellung von A betroffen. Am
1. April 2015 wurde diesem daher die Stelle als "ICT System Engineer/Citrix
Engineer" in der Informatikabteilung der PUK, Bereich "ICT System
Operations", angeboten.
Mit Stellungnahme vom 15. April 2015 lehnte A das
ihm unterbreitete Stellenangebot als unzumutbar ab, worauf der KJPD das
bestehende Arbeitsverhältnis mit Verfügung vom 24. September 2015 per Ende
März 2016 aus strukturellen Gründen ("Strukturanpassung") auflöste
unter gleichzeitiger Freistellung von A ab 1. Januar 2016.
II.
Die
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich wies den dagegen erhobenen Rekurs von A
mit Verfügung vom 17. März 2017 ab, soweit sie darauf eintrat
(Dispositiv-Ziff. I), erhob keine Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II)
und sprach in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung zu.
III.
Am 4. Mai 2017 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge
"zuzüglich Mehrwertsteuer" sei ihm "wegen einer Kündigung ohne
sachlich zureichenden Grund eine Entschädigung in der Höhe von 3 Monatslöhnen
zuzusprechen". Die Gesundheitsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom
12. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde; die PUK reichte keine Beschwerdeantwort
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen einer
Verwaltungseinheit dieser Direktion etwa auf dem vorliegenden Gebiet des
Personalrechts nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b
Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Da auch die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer
verlangt eine Entschädigung von drei Monatslöhnen, was bei einem Jahreslohn von
zuletzt Fr. 147'127.- einen Streitwert von Fr. 36'781.75 ergibt. Die Beschwerde ist demnach durch die Kammer zu behandeln
(§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c
e contrario VRG).
3.
3.1 Gemäss
§ 18 Abs. 2 des Personalgesetzes vom
27. September 1998 (PG, LS 177.10) darf die Kündigung durch
den Staat nicht missbräuchlich sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund
voraus. Ist dies nicht der Fall und erfolgt durch die Anstellungsinstanz keine
Wiedereinstellung, so kommt der entlassenen Person ein Anspruch auf eine
Entschädigung zu, die sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR,
SR 220) über die missbräuchliche Kündigung bemisst (vgl. § 18
Abs. 3 Satz 1 PG).
3.2 Ein
sachlich zureichender Kündigungsgrund besteht nach § 16 Abs. 1 lit. b
der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO,
LS 177.111) namentlich, wenn die von der arbeitnehmenden Person
bekleidete Stelle aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen
aufgehoben wird und eine andere zumutbare Stelle nicht angeboten werden kann
oder abgelehnt wird.
Letztere Voraussetzung ist Ausfluss des allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatzes
der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns. Die
arbeitgeberseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses stellt für die meisten
betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen schwerwiegenden Eingriff
dar. Während reine Sparmassnahmen häufig nur durch Kündigung oder
anderweitige Auflösung von Arbeitsverhältnissen umgesetzt werden können, liegt
dieser Zusammenhang bei Reorganisationen bzw. Umstrukturierungen insbesondere nicht
ohne Weiteres auf der Hand, wenn mit der Umstrukturierung keine Abbauabsichten
verbunden sind. Gerade bei betrieblichen Massnahmen dieser Art, welche keinen
quantitativen Beschäftigungsabbau zur Folge haben, ist daher unter dem
Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit besonders sorgfältig zu prüfen, ob sie
die Auflösung von Arbeitsverhältnissen erfordern oder bisherigen Angestellten
nicht etwa eine Aufgabe im veränderten Rahmen übertragen werden kann, für die
sie sich eignen (vgl. auch § 16b Abs. 2 VVO).
Die reorganisierende Verwaltungseinheit darf bei
ihrem Entscheid die Erfordernisse des Betriebs und das Interesse an einer
raschen und reibungslosen Umstrukturierung in den Vordergrund stellen. Arbeitnehmenden
muss mithin keine Stelle angeboten werden, deren Anforderungen sie allenfalls
knapp oder erst nach erheblichen Weiterbildungsanstrengungen erfüllen.
Muss eine Auswahl darüber getroffen werden, welche Arbeitnehmenden weiter
beschäftigt und welche entlassen werden, hat die Anstellungsbehörde diese
Selektion nach sachlichen und diskriminierungsfreien Kriterien vorzunehmen (zum
Ganzen Urs Steimen, Kündigungen aus wirtschaftlichen
oder betrieblichen Gründen bzw. wegen Stellenaufhebung durch öffentliche Arbeitgeber,
ZBl 105/2004, S. 644 ff., 652–658).
Dass im Einzelfall keine zumutbare alternative Beschäftigung
angeboten werden konnte bzw. eine solche abgelehnt wurde, hat das kündigende
Gemeinwesen darzutun, wobei die Anforderungen an den Nachweis der Erforderlichkeit
einer Kündigung aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen generell
hoch sind (vgl. VGr, 12. Januar 2011,
PB.2010.00040, E. 2.3, und 18. März 2009, PB.2008.00041,
E. 3.2).
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer nahm im April 2006 seine Tätigkeit beim KJPD auf. Als Leiter
der Abteilung Informatik war er direkt dem Verwaltungsdirektor des KJPD
unterstellt, während ihm die Führung dreier Angestellter sowie einer lernenden
Person oblag. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der vom Regierungsrat im Juni
2014 beschlossenen Fusion des KJPD mit der PUK kam dem Beschwerdeführer zudem
gemeinsam mit seinem Vorgesetzten, dem stellvertretenden Spitaldirektor der PUK
und dem Leiter der Informatikabteilung der PUK die Leitung des Teilprojekts
Informatik innerhalb des "Fusionsprojekt[s] KJPD & PUK" zu (vgl. Regierungsratsbeschluss Nr. 705/2014 vom 18. Juni
2014 betreffend Verselbständigung der kantonalen psychiatrischen Kliniken,
S. 18 ff.+22 [www.rrb.zh.ch]; PUK, Jahresbericht 2014,
Modellangebote, S. 7 f. [Jahresbericht 2014,
www.zh.ch/internet/de/aktuell/news/medienmitteilungen/2015/puk_jahresbericht_2014/_jcr_content/contentPar/downloadlist/downloaditems/1203_1432104019924.spooler.download.1432101331041.pdf/PUK-Jahresbericht_2014.pdf,
zuletzt abgerufen am 21. August 2017]).
Mit dem Zusammenschluss der beiden psychiatrischen Kliniken
sollten sämtliche Supportfunktionen des KJPD in die entsprechenden
Dienstleistungseinheiten der PUK integriert werden, so auch
die gesamte Abteilung Informatik des KJPD; Entlassungen waren nicht vorgesehen.
Im Gegenteil sollten gerade bei der Dienstleistungseinheit Informatik der PUK
die personellen Ressourcen gegenüber dem bisherigen Personalbestand der
Informatikabteilungen des KJPD und der PUK um insgesamt 200 Stellenprozente
erhöht werden, um auch nach der Fusion eine gleichbleibende
Dienstleistungsqualität gewährleisten zu können (vgl. zum Ganzen Jahresbericht
2014, S. 7; PUK, Jahresbericht 2015, Fusion, S. 28 f. [Jahresbericht
2015, www.pukzh.ch/default/assets/File/Aktuelles/m160524_puk_jahresbericht15_internet.pdf,
zuletzt abgerufen am 21. August 2017]).
Die Organisationseinheit Informatik der PUK gliedert sich
operativ in die drei Kernbereiche "ICT System Operations", "ICT
Applications Management" und "ICT Customer Care Center", welche unter
der Oberleitung des "Leiters Informatik PUK" die ICT-Dienstleistungen
(Informations- und Kommunikationstechnik) für die Klinik erbringen. Mit der
Fusion zwingend eine personelle Verstärkung erfahren sollte dabei dem
massgeblichen – vom Beschwerdeführer mit ausgearbeiteten – Integrationskonzept
vom 3. März 2015 zufolge primär der Bereich der ICT System Operations.
Entsprechend sah das Integrationskonzept vor, die Mehrheit der
Informatikerinnen und Informatiker des KJPD diesem Bereich zuzuteilen (drei von
fünf Mitarbeitenden). Bei besagtem Bereich handle es sich um den technisch
ausgeprägtesten der drei Kernbereiche. Sämtliche Dienstleistungen, welche die
beiden anderen Kernbereiche anböten, basierten auf den "Services, welche
die ICT System Operations anbietet". Dieser Bereich habe in den letzten
Jahren aber auch die grössten Veränderungen in den Anforderungen erfahren,
sodass diese in der bisherigen personellen Zusammensetzung nicht mehr adäquat
erfüllt werden könnten. Aufgrund dessen liege die Aufstockung des personellen
Bestands innerhalb der ICT System Operations mit dem grössten Teil der
Informatikmitarbeitenden des KJPD nahe. Ein weiterer Faktor, der für diese
Verteilung spreche, sei, dass die Mitarbeitenden der Abteilung Informatik des
KJPD hauptsächlich mit systemtechnischen Aufgaben betraut gewesen seien; die
"applikatorische Betreuung im eigentlichen Sinn" habe nicht zu ihrer
täglichen Arbeit gehört.
4.2 Nach
Vorliegen des Integrationskonzepts traf der KJPD mit dem Beschwerdeführer am
4. März 2015 eine Vereinbarung betreffend "Aufrechterhaltung des
Arbeitsverhältnisses beim KJPD", um die weitere "motivierte Mitarbeit
und Einsatzbereitschaft" des Beschwerdeführers während des Fusionsvorgangs
sicherzustellen. Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung verpflichtete sich der
Beschwerdeführer gegen Ausrichtung einer Lohnzulage in Höhe von
Fr. 7'000.-, sein Arbeitsverhältnis mit dem KJPD bis am 31. Dezember
2015 aufrechtzuerhalten. Bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den
Beschwerdeführer vor dem 31. Dezember 2015 wäre die Zulage gemäss der
Vereinbarung gänzlich entfallen.
Vier Wochen später wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines
Gesprächs mit dem stellvertretenden Spitaldirektor und Leiter "Betrieb und
Infrastruktur" der PUK, dem Leiter der Abteilung Informatik der PUK sowie
der "Leiterin Personal und Dienste" des KJPD mitgeteilt, dass im
Hinblick auf die per 1. Januar 2016 zu vollziehende Fusion des KJPD mit
der PUK die Stellenbeschreibungen für die zukünftigen Funktionen im Bereich
Informatik erstellt worden seien und man ihm die Stelle als "ICT Systems
Engineer / Citrix Engineer" mit einem Jahreslohn von
Fr. 122'809.- anbiete.
Da der Beschwerdeführer diese Stelle als unzumutbar ablehnte
und der Versuch scheiterte, eine gütliche Einigung zu erzielen, löste der KJPD
das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
24. September 2015 per 31. März 2016 auf, und zwar mit dem Hinweis,
dass eine andere adäquate Stelle nicht zur Verfügung stehe; gleichzeitig wurde
die Freistellung des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2016 verfügt. Trotz
dem nahenden Ende seiner Beschäftigung beim Beschwerdegegner trieb der
Beschwerdeführer die Fusion der von ihm geleiteten Abteilung beim KJPD mit der
Informatikabteilung der PUK in der Folge bis zu seiner Freistellung weiter
engagiert voran, was anlässlich seiner letzten Mitarbeiterbeurteilung im
Oktober 2015 besonders positiv hervorgehoben und darüber hinaus mit einer
Einmalzulage belohnt wurde.
5.
5.1 Es steht
ausser Frage, dass die Stelle "Leitung Informatik" beim KJPD mit
dessen Integration in die PUK – und damit aus organisatorischen Gründen – per
1. Januar 2016 aufgehoben wurde. Einig gehen die Parteien sodann darin,
dass der Beschwerdeführer die ihm am 1. April 2015 seitens des
Beschwerdegegners angebotene Stelle als unzumutbar ablehnen durfte (vgl.
allgemein VGr, 9. Februar 2011, PB.2010.00042, E. 2.2 Abs. 2 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, der
Beschwerdegegner hätte ihm als zumutbare Nachfolgebeschäftigung die im Frühjahr
2015 frei gewordene Stelle des Leiters des Bereichs ICT System Operations bei
der PUK anbieten müssen, statt diese per 1. April 2015 intern durch einen
Mitarbeiter der PUK neu zu besetzen, zumal ihm während seiner Arbeit am
Integrationskonzept – so zuletzt im Oktober 2014 – seitens des Leiters der Abteilung
Informatik der PUK immer wieder versichert worden sei, für die fragliche Stelle
vorgesehen zu sein.
5.2 Dem hielt
der Beschwerdegegner im Rekursverfahren entgegen, dass es zwar wohl zutreffe,
dass die PUK im Herbst 2014 vorgesehen habe, die Stelle des Leiters ICT System
Operations eventuell mit dem Beschwerdeführer zu besetzen. Wie diesem jedoch
bereits anlässlich des Gesprächs vom 1. April 2015 mitgeteilt worden sei,
habe die Stelle infolge einer personellen Änderung aufgrund gesundheitlicher
Probleme eines Kadermitarbeiters in der Informatik bereits vor dem Vollzug der
Fusion des KJPD mit der PUK dringlich neu besetzt werden müssen, wobei zum
damaligen Zeitpunkt von herausragender Bedeutung gewesen sei, eine Person für
diese Stelle zu finden, die nicht nur das fachliche Wissen mitbringe, sondern
gleichzeitig auch die Komplexität des ganzen PUK-Umfelds im Hinblick auf die
Fusion kenne und verstehe. Die geeignete Person, der bisherige Leiter der
Abteilung ICT Applications Management, habe bei Vertragsschluss noch ein
eigenes Team innerhalb der "Informatik PUK" geführt und nicht ohne
entsprechende Nachfolgeplanung zwei Abteilungen gleichzeitig leiten können,
schon gar nicht während der laufenden Fusion. Aus diesem Grund sei der
Stellvertreter der Abteilung ICT System Operations vorübergehend vom
1. April 2015 bis zum 30. September 2015 als Ad-interim-Leiter
eingesetzt und die Stelle des Leiters ICT Applications Management im Mai 2015
ausgeschrieben worden. Per 1. Oktober 2015 habe ein geeigneter Nachfolger
für diese Stelle gefunden werden und der designierte Leiter ICT System
Operations die Abteilung übernehmen können.
Diese äusserst vagen
Ausführungen des Beschwerdegegners zum zentralen Einwand des Beschwerdeführers
erfuhren vor Verwaltungsgericht keine weitere Konkretisierung; hinzu kommt,
dass sich weder der behauptete Zeitdruck in Folge eines unerwarteten
gesundheitsbedingten Ausfalls des früheren Bereichsleiters ICT System
Operations noch die Neubesetzung dessen Stelle per 1. April 2015 in den
Akten belegt finden. Allein mit dem Hinweis aber, dass die fragliche Stelle
dringlich neu habe besetzt werden müssen, lässt sich nicht erklären, weshalb
die offenbar von beiden Parteien als dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar
erachtete Stelle des Leiters des Bereichs ICT System Operations bei der PUK
diesem im Vorfeld nicht angeboten wurde bzw. nicht (mehr) angeboten werden
konnte. Wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu Recht bemerkt, ist
nämlich keineswegs erstellt, dass dieser die frei gewordene Stelle nicht
ebenfalls bereits per Anfang Oktober 2015 hätte antreten bzw. der
stellvertretende Leiter des betreffenden Kernbereichs die Interimsleitung nicht
noch bis zum Abschluss der Fusion drei Monate später hätte wahrnehmen können.
Auch ein stufenweiser Stellenwechsel erscheint nicht von vornherein
ausgeschlossen, zumal sich während des fraglichen Zeitraums sowohl die
Informatikabteilung des KJPD wie auch diejenige der PUK hauptsächlich mit
Fragen zur Fusion beschäftigten und somit zwischen den beiden
Organisationseinheiten ohnehin ein reger Austausch stattgefunden haben dürfte
(Jahresbericht 2015, S. 28). Anzumerken ist ferner, dass auch dem
Zeitpunkt der Neubesetzung der erst im Mai 2015 ausgeschriebenen Stelle des
Leiters des Bereichs ICT Applications Management ein unsicheres Moment
anhaftete und der Beschwerdegegner im April 2015 nicht sagen konnte, wie lange
die Interimsleitung effektiv dauern werde.
Der Beschwerdegegner mag
sodann ein nachvollziehbares Interesse daran gehabt haben, die zentrale Stelle
des Leiters ICT System Operations mit einem PUK-Angestellten zu besetzen.
Selbst dieses Interesse begründet indes die Entlassung des Beschwerdeführers
unter den vorliegenden Umständen noch nicht ausreichend. Statt nur einer musste
der Beschwerdegegner so nämlich in der heikelsten Phase der Fusion des KJPD mit
der PUK gleich zwei leitende Positionen innerhalb der Informatikabteilung
Letzterer neu vergeben. Dabei ging er nicht nur bei der extern besetzten Stelle
des Leiters des Bereichs ICT Applications Management ein gewisses personelles
Risiko ein. Auch die Eignung des neuen Bereichsleiters ICT System Operations
für diese Stelle ergab sich angesichts der unterschiedlichen Anforderungen,
welche an die Arbeitnehmenden in den einzelnen Kernbereichen gestellt werden,
nicht einfach aus dessen bisheriger Tätigkeit bei der PUK im Bereich ICT
Application Management. Dem Genannten mögen die an der früheren Stelle
erworbenen Kenntnisse des "ganzen PUK Umfelds" bei der Einarbeitung
bzw. Eingewöhnung im Übrigen zweifelsohne dienlich gewesen sein; aufgrund
seiner engen Einbindung in den Fusionsprozess dürften aber auch dem
Beschwerdeführer zumindest die künftige Organisation der Abteilung Informatik
der PUK und die Aufgabenverteilung innerhalb der einzelnen Kernbereiche im
Zeitpunkt der Besetzung der strittigen Stelle bereits vertraut gewesen sein.
Auf dieses sowie sein weiteres fusionsspezifisches Wissen hätte er bei Antritt
der Stelle als Bereichsleiter bei der PUK zurückgreifen können. Hätten dem
Integrationskonzept vom 3. März 2015 entsprechend per 1. Januar 2016
tatsächlich drei der insgesamt fünf Angestellten der Abteilung Informatik des
KJPD zum ebenfalls fünf Personen umfassenden Team ICT System Operations der PUK
gewechselt, wäre dem Beschwerdeführer zudem ein Grossteil seiner Untergebenen
bereits von seiner früheren Beschäftigung her persönlich bekannt gewesen.
5.3 Insgesamt
wirft der Beschwerdegegner mit der Begründung seines Vorgehens im Zusammenhang
mit der Neubesetzung des Postens des Bereichsleiters ICT System Operations bei
der PUK Anfang April 2015 mehr Fragen auf, als er beantwortet. Nicht
nachvollziehbar erscheint insbesondere, weshalb der Beschwerdeführer nicht
zumindest im Vorfeld über die Vakanz informiert und ihm Gelegenheit gegeben
wurde, sich auf die frei gewordene Stelle zu bewerben. Soweit der
Beschwerdegegner diesbezüglich einwendet, der Beschwerdeführer habe sich
bekanntlich Anfang März 2015 – vier Wochen vor der Stellenvergabe – vertraglich
zu einem weiteren Verbleib beim KJPD bis Ende Dezember 2015 verpflichtet und
sei deshalb für die Stelle des Bereichsleiters bei der PUK von vornherein nicht
in Betracht gekommen, kann ihm jedenfalls nicht gefolgt werden. So hätte der
Beschwerdeführer bei einer – ohne Weiteres möglichen – vorzeitigen Beendigung
seines Arbeitsverhältnisses mit dem KJPD zwar sein Anrecht auf die versprochene
Zulage in Höhe von Fr. 7'000.- verloren; dafür wäre seine weitere
Beschäftigung beim Beschwerdegegner gesichert gewesen. Es ist zudem nicht
gesagt, dass die beiden an der Fusion beteiligten Kliniken nicht gemeinsam eine
Lösung hätten finden können, welche den Interessen aller Beteiligten gerecht
geworden wäre.
Der Umstand, dass der Beschwerdegegner keine überzeugenden
sachlichen Gründe dafür vorzubringen vermag, weshalb er die Stelle des Leiters
des Bereichs ICT System Operations Anfang April 2015 neu besetzte, ohne sie
vorab dem hierfür unstreitig fachlich geeigneten Beschwerdeführer anzubieten,
erweckt jedenfalls den Eindruck, die geltend gemachte personelle und zeitliche
Notlage sei nur vorgeschoben worden, um dem Beschwerdeführer keine
Leitungsfunktion innerhalb der PUK übertragen zu müssen und das
Arbeitsverhältnis mit ihm stattdessen – aus sachfremden Gründen – auflösen zu
können. Es hätte am Beschwerdegegner gelegen, diesen Eindruck zu zerstreuen.
5.4 Der
Beschwerdegegner hat somit nicht in ausreichendem Mass dargetan, dass dem
Beschwerdeführer keine andere zumutbare Stelle angeboten werden konnte. Daher
ist das Vorliegen eines sachlich zureichenden Kündigungsgrunds im Sinn von
§ 16 Abs. 1 lit. b VVO zu verneinen und hierfür gestützt auf
§ 18 Abs. 3 Satz 1 PG nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung eine Entschädigung
festzusetzen.
6.
6.1 Nach
Art. 336a Abs. 2 OR wird die Entschädigung unter Würdigung aller
Umstände des Einzelfalls festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen,
welcher dem Lohn der arbeitnehmenden Person für sechs Monate entspricht (vgl.
zur Höhe der Entschädigung und dem diesbezüglichen Ermessen Ullin
Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc.
2012, Art. 336a N. 3 f.). Diese Bestimmung dient sowohl der
Bestrafung als auch der Wiedergutmachung und ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ein mit der Konventionalstrafe vergleichbares Rechtsinstitut
eigener Art (BGE 123 III 391 E. 3c).
Im Rahmen der
Festsetzung der Entschädigungshöhe sind sowohl die pönale Komponente als auch
die Wiedergutmachungsfunktion der Entschädigung zu berücksichtigen. Im Hinblick
auf das Strafmoment sind die Schwere der Verfehlung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers
sowie ihre bzw. seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Schwere des
Eingriffs in die Persönlichkeit der angestellten Person zu berücksichtigen. Das
Verschulden bemisst sich dabei insbesondere nach dem Anlass der Kündigung,
allfälligem Mitverschulden der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, dem
Vorgehen bei der Kündigung und der Art des Arbeitsverhältnisses. Im Hinblick
auf die Wiedergutmachungsfunktion sind sodann die wirtschaftlichen Auswirkungen
der Kündigung für die arbeitnehmende Person zu berücksichtigen, namentlich
deren Alter, berufliche Stellung, soziale Situation, die Schwierigkeiten einer
Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, die konjunkturelle Lage auf dem
Arbeitsmarkt und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. VGr, 17. Mai
2004, PB.2004.00002, E. 2.2).
6.2 Das
Verschulden des Beschwerdegegners wiegt schwer. Ihm gelingt der Nachweis nicht,
dass er das Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aus
organisatorischen Gründen auflösen musste, weil diesem die zumutbare Stelle als
Leiter des Bereichs ICT System Operations bei der PUK nicht habe angeboten
werden können. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass dem Beschwerdeführer die
fragliche Stelle – wie dieser glaubhaft darlegt – noch im Herbst 2014
wiederholt in Aussicht gestellt worden war, er dann aber von ihrem Freiwerden
im Frühjahr 2015 erst nach bzw. mit der Neubesetzung Kenntnis erhielt. Der
zeitliche Ablauf des Geschehens legt überdies nahe, dass dem Beschwerdegegner
die Vakanz bereits bekannt war, als sich der Beschwerdeführer Anfang März 2015
– wohl im Vertrauen darauf, dass ihm die Stelle als
Leiter des Bereichs ICT System Operations bei der PUK angeboten werde – vertraglich
zu einem weiteren Verbleib beim KJPD bis Ende Dezember 2015 verpflichtete.
Zum Kündigungszeitpunkt war der Beschwerdeführer sodann
48 Jahre alt und bereits seit bald 9 ½ Jahren
für den Beschwerdegegner tätig. Er hat den Angaben des Beschwerdegegners
zufolge zwei Kinder im schulpflichtigen Alter. Unter diesen Umständen
erscheint eine Entschädigung von drei Monatslöhnen angemessen. Massgebend ist
der zuletzt bezogene Bruttomonatslohn, zu dem anteilsmässig auch die
regelmässig ausgerichteten Zulagen hinzuzurechnen sind. Auf dieser
Entschädigung sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (zum Ganzen
VGr, 18. März 2009, PB. 2008.00041, E. 5, und 5. Juli 2002,
PB.2002.00008, E. 3b/bb).
7.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in teilweiser
Aufhebung von Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 17. März
2017 eine Entschädigung von drei Monatslöhnen zuzusprechen.
Was die
Korrektur der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. März 2017 anbelangt, ist
zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren keine
Parteientschädigung beantragt hat.
8.
Da der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt (vorn
2), ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 Satz 1
e contrario VRG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dieser zu verpflichten, dem
obsiegenden Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu
bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositiv-Ziff. I. des Rekursentscheids vom 17. März 2017 wird
teilweise aufgehoben und der Beschwerdegegner verpflichtet, dem
Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen eine Entschädigung von drei
Monatslöhnen auszurichten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 3'600.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden.
Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6. Mitteilung an…