{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.09.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00280_20-09-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217518&W10_KEY=4467071&nTrefferzeile=89&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a47109ce885b74b996142d96f0346057"}, "Num": [" VB.2017.00280"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.20.0  VB.2017.00280"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.20.0  VB.2017.00280"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.20.0  VB.2017.00280"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses | Eine K\u00fcndigung durch den Staat darf nicht missbr\u00e4uchlich sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus (E. 3.1). Ein sachlicher K\u00fcndigungsgrund liegt etwa vor, wenn die von der arbeitnehmenden Person bekleidete Stelle aus organisatorischen Gr\u00fcnden aufgehoben wird und eine andere zumutbare Stelle nicht angeboten werden kann oder abgelehnt wird (E. 3.2 Abs. 1). Die reorganisierende Verwaltungseinheit darf bei ihrem Entscheid die Erfordernisse des Betriebs und das Interesse an einer raschen und reibungslosen Umstrukturierung in den Vordergrund stellen; Arbeitnehmenden muss mithin keine Stelle angeboten werden, deren Anforderungen sie allenfalls knapp oder erst nach erheblichen Weiterbildungsanstrengungen erf\u00fcllen (E. 3.2 Abs. 2). Vorliegend steht ausser Frage, dass die Stelle des Beschwerdef\u00fchrers beim KJPD mit dessen Integration in die PUK \u2013 und damit aus organisatorischen Gr\u00fcnden \u2013 per 1. Januar 2016 aufgehoben wurde (E. 5.1). Der Beschwerdegegner hat allerdings nicht in ausreichendem Mass dargetan, dass dem Beschwerdef\u00fchrer keine andere zumutbare Stelle angeboten werden konnte (E. 5.2 ff.). Festsetzung der Entsch\u00e4digung (E. 6). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 20:58:40", "Checksum": "e94a650d936d83743357f39bdbcbdf12"}