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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2017.00282
Urteil
der Einzelrichterin
vom 15. September 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. A wird
von der Stadt B seit Oktober 2013 erneut wirtschaftlich unterstützt,
nachdem er bereits von August bis September 2001 und von April 2008 bis April
2010 Sozialhilfeleistungen erhalten hatte. Am 13. April 2015 beschloss die
Fürsorgebehörde B (nachfolgend: Fürsorgebehörde) die Teileinstellung der
Sozialhilfeunterstützung für A ab Mai 2015 in der Höhe des Nettolohns für einen
Arbeitseinsatz in der Sozialfirma C in der Höhe von Fr. 900.-/Monat
für die Dauer von zwölf Monaten. Mit Beschluss vom 4. Juli 2016 hiess der
Bezirksrat Pfäffikon den Rekurs As teilweise gut und änderte den angefochtenen
Beschluss dahingehend ab, dass die Sozialhilfeunterstützung in der Höhe des
Nettolohns für einen Arbeitseinsatz in der Sozialfirma C in der Höhe von
Fr. 900.-/Monat eingestellt wird, solange sich A weigert, eine ihm konkret
zur Verfügung stehende entlöhnte Arbeit anzunehmen, maximal jedoch für die
Dauer von zwölf Monaten.
B. Mit
Beschluss vom 3. Oktober 2016 bewilligte die Fürsorgebehörde A für die
Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. März 2017 die Sozialhilfe. Zudem
wies die Fürsorgebehörde A an, seine Arbeitssuche (mindestens zehn Bewerbungen,
davon fünf Bewerbungen für Hilfstätigkeiten, welche nicht im kaufmännischen
Bereich anzugliedern sind) jeden Monat schriftlich zu belegen. Sollte er der
erweiterten Stellensuche bis 15. November 2016 nicht nachkommen, wird der
Grundbedarf ab 1. Dezember 2016 um 15 % gekürzt. Sodann hält die
Fürsorgebehörde an der Zuweisung einer Arbeitsstelle bei der Sozialfirma C
sowie an der Teileinstellung der Sozialhilfe gemäss Beschluss vom
13. April 2015 fest. Ab Rechtskraft des Beschlusses des Bezirksrats
Pfäffikon vom 4. Juli 2016 wird die Sozialhilfe unbefristet um
Fr. 900.-/Monat teileingestellt. Die Teileinstellung bleibt solange
gültig, bis A sich nicht mehr weigert, die konkret zur Verfügung stehende
entlöhnte Arbeit anzunehmen. Dagegen erhob A am 30. Oktober 2016 Rekurs
beim Bezirksrat Pfäffikon.
C. Am
21. Februar 2017 hiess das Verwaltungsgericht As Beschwerde gegen den
Beschluss des Bezirksrats Pfäffikon vom 4. Juli 2016 teilweise gut und
wies die Sache im Sinn der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die
Fürsorgebehörde B zurück (VB.2016.00428). Es erwog im Wesentlichen, A habe
die ihm zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit in der
Sozialfirma C nicht aufgenommen, weshalb in diesem Rahmen (Fr. 900.-/Monat)
keine Bedürftigkeit bestehe und eine Teileinstellung der Sozialhilfeleistungen
zulässig sei. A habe jedoch in derselben Zeitperiode mit anderen entlöhnten
Tätigkeiten mehr Einnahmen generiert hat, als er in der Sozialfirma C
erhalten hätte. Der Wortlaut des angefochtenen Beschlusses schliesse es nicht
aus, dass anstelle der Arbeit bei der Sozialfirma C eine andere entlöhnte
Arbeit angenommen werden könnte. Unklar blieb, ob und wie die von A geltend
gemachten Einnahmen von der Fürsorgebehörde bereits berücksichtigt wurden.
Dementsprechend wies das Verwaltungsgericht die Sache an die Fürsorgebehörde
zurück.
D. Am 3. April 2017 bewilligte
die Fürsorgebehörde A für die Zeit vom 1. April 2017 bis
30. September 2017 die Sozialhilfe. Zudem verzichtete sie auf eine
rückwirkende Abrechnung vom Mai 2015 bis August 2016 (möglicher Lohn bei der
Sozialfirma C/tatsächlich erwirtschafteter Lohn via Stellenvermittler D)
und auf entsprechende Rückforderungen an A.
II.
Mit Beschluss vom 20. April 2017 hiess der Bezirksrat
Pfäffikon den Rekurs von A gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde vom
3. Oktober 2016 im Sinn der Erwägungen teilweise gut, wies ihn im Übrigen
jedoch ab. Dispositiv-Ziffer 4 wurde wie folgt abgeändert: "Die
Fürsorgebehörde hält an der Zuweisung einer Arbeitsstelle in der
Sozialfirma C und der Teileinstellung der Sozialhilfe gemäss Beschluss vom
13. April 2015 fest. Die Sozialhilfe wird ab Rechtskraft des Beschlusses
des Bezirksrats vom 4. Juli 2016 unbefristet um Fr. 900.-/Monat
teileingestellt. Die Teileinstellung bleibt solange gültig, bis A sich nicht
mehr weigert, eine ihm konkret zur Verfügung stehende, entlöhnte Arbeit
anzunehmen." Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Einem allfälligen
Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
III.
Dagegen erhob A am 4. Mai 2017 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, die Zuweisung einer Arbeitsstelle bei der
Sozialfirma C für unzumutbar zu erklären, damit sinngemäss die Aufhebung
von Dispositiv-Ziff. II des angefochtenen Beschlusses und Dispositiv-Ziff. 4
des Beschlusses der Fürsorgebehörde sowie der damit verbundenen Teileinstellung
der Sozialhilfe. Weiter stellte A ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Der Bezirksrat Pfäffikon verzichtete am 15. Mai 2017
unter Verweis auf die Begründung seines Beschlusses vom 20. April 2017 auf
eine Vernehmlassung. Die Fürsorgebehörde beantragte mit Eingabe vom
15. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde. Am 31. Mai 2017 nahm A
dazu Stellung. Unter Beilage weiterer Akten hielt die Fürsorgebehörde am
14. Juni 2017 an ihrem Beschluss vom 3. Oktober 2016 fest. Hierzu
liess sich A mit Eingabe vom 20. Juni 2017 vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig.
1.2 Der
Streitwert bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen –
insbesondere in der Sozialhilfe – ist in der Regel der Summe dieser periodischen
Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).
Vorliegend ergibt sich folglich ein Streitwert von unter Fr. 20'000.-
(12 x Fr. 900.- = Fr. 10'800.-), womit die Sache der
einzelrichterlichen Kompetenz unterliegt (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG), zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b
Abs. 2 VRG).
1.3 Die
Vorinstanz hat einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung
entzogen (Dispositiv-Ziff. V des angefochtenen Beschlusses). Soweit in der
Bemerkung des Beschwerdeführers, dass sich die völlige Rücksichtslosigkeit der
Beschwerdegegnerin gegenüber seiner Situation darin zeige, dass sie ihn noch
vor Ablauf der Beschwerdefrist für das Arbeitsprogramm in der
Sozialfirma C angemeldet habe, ein Begehren um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung zu erblicken wäre, würde dieses mit dem vorliegenden
Endentscheid gegenstandslos.
2.
2.1 Die
Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle
anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche
Hilfeleistungen erbracht werden. Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des
Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare
zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben.
Es müssen namentlich das vorhandene Einkommen und Vermögen und die eigene
Arbeitskraft eingesetzt werden. Sozialhilfe wird immer nur bei objektiv
feststellbarer Bedürftigkeit ausgerichtet (Christoph Häfeli, Prinzipien der
Sozialhilfe, in: derselbe [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern
2008, S. 73). Das Subsidiaritätsprinzip ist auch in der kantonalen
Gesetzgebung verankert. So hat nur Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann
(§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16
Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
[SHV]).
2.2 Die
wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die
sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die
Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Insbesondere kann die
wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden werden, eine zumutbare Arbeit
aufzunehmen und entsprechende Bemühungen nachzuweisen (§ 23 lit. d SHV).
Zumutbar ist eine Erwerbsarbeit unter anderem dann, wenn sie den berufs- und
ortsüblichen Bedingungen entspricht, angemessen auf die Fähigkeiten und wenn
möglich auf die bisherige Tätigkeit der unterstützten Person Rücksicht nimmt
und deren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen ist
(BGE 139 I 218 E. 3.5; BGE 130 I 71 E. 5.3).
2.3 Ein
Verstoss gegen Auflagen und Weisungen kann unterschiedliche Folgen haben. Wird
die Bedürftigkeit als solche nicht infrage gestellt, kommen als Folge eines
Verstosses gegen Auflagen und Weisungen Sanktionsmassnahmen in Betracht,
nämlich die Leistungskürzung nach § 24 Abs. 1 lit. a
Ziff. 1 SHG oder die Leistungseinstellung nach § 24a Abs. 1 SHG.
Die Leistungen sind nach § 24a Abs. 1 SHG ausnahmsweise ganz oder teilweise
einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung
eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), ihm die Leistungen deswegen
gekürzt worden sind (lit. b) und ihm schriftlich unter Androhung der
Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise
zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c). Die
Leistungseinstellung wegen Verweigerung einer zumutbaren Arbeit oder
Geltendmachung eines Ersatzeinkommens kann indes nur im Umfang des Einkommens,
das der Hilfesuchende wegen seines Verhaltens nicht erzielt, erfolgen. Die
gänzliche Einstellung von Unterstützungsleistungen soll gerade nicht als
Sanktion dienen, sondern ist nur bei Verletzung der Subsidiarität zulässig
(VGr, 15. Februar 2016, VB.2015.00634, E. 2.4; 22. August 2013,
VB.2013.00150, E. 3.3; SKOS-Richtlinien Kap. A.8.3).
Bestehen Zweifel an der Bedürftigkeit einer Person, kann
bei laufender Unterstützung eine sofortige Leistungseinstellung oder Teileinstellung
gerechtfertigt sein. Diese Folge stützt sich nicht auf § 24a Abs. 1
SHG, sondern auf den Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe (vorn
E. 2.1; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 14.1.01, Ziff. 4, 25. September 2015, zu finden unter
www.sozialhilfe.zh.ch; VGr, 10. September 2015, VB.2015.00232,
E. 2.3; VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00244, E. 2.2). In diesem
Fall rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage gemäss
§ 14 SHG, jedenfalls nicht im Sinn von Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV), vor. Wem es faktisch und rechtlich möglich
ist, die Mittel für ein menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen, ist nicht bedürftig und
damit nicht auf Unterstützung angewiesen (vgl. BGE 142 I 1
E. 7.2; BGE 139 I 218 E. 3.3; VGr, 15. Februar 2016,
VB.2015.00634, E. 2.4; VGr, 22. August 2013, VB.2013.00150,
E. 3.2, jeweils mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erachtete die Anordnung der Fürsorgebehörde, dass der
Beschwerdeführer seine Arbeitssuche jeden Monat schriftlich mit mindestens zehn
Bewerbungen, davon fünf Bewerbungen für Hilfstätigkeiten, welche nicht im
kaufmännischen Bereich anzugliedern seien, belegen müsse (Dispositiv-Ziff. 2
des Beschlusses vom 3. Oktober 2016), für zulässig. Daran änderten auch
die eingereichten Arztzeugnisse nichts, werde vom Beschwerdeführer doch nicht
verlangt, sich auf Tätigkeiten zu bewerben bzw. eine solche anzunehmen, die er
aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung nicht ausführen könne. Laut
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2017 (VB.2016.00428) nehme
die Tätigkeit in der Sozialfirma C auf den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers wie auch auf seine persönliche Situation und Fähigkeiten
Rücksicht, weshalb es sich um eine zumutbare Arbeit handle. Der Beschwerdeführer
müsste sich bei der Sozialfirma C melden und die Annahme der angebotenen
Stelle erklären bzw. mit der Sozialfirma C die Vertragsunterzeichnung
sowie den Arbeitsbeginn organisieren. Auch für die vorliegend massgebende
Zeitperiode vom 1. Oktober 2016 bis 31. März 2017 scheine der
Beschwerdeführer einige Einsätze über den Stellenvermittler D geleistet zu
haben.
3.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Tätigkeit bei der Sozialfirma C sei
unzumutbar und der Situation nicht angemessen, weil sie seine Arthrose im Fuss
weiter verschlimmere. Bereits jetzt habe er nur noch eine schmerzfreie
Gehstrecke von 800 Metern. Sein Fall sei so gravierend, dass sogar die
Invalidenversicherung Leistungen prüfe. Die beigelegten Unterlagen betreffend
seinen Gesundheitszustand habe er auch der Fürsorgebehörde eingereicht, die ihn
dennoch noch vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Arbeitsprogramm der
Sozialfirma C eingeschrieben habe. Er habe das Arbeitsprogramm in der
Sozialfirma C am 29. Mai 2017 angetreten und sich gleich nach dem
ersten Tag infolge Beschwerden vom Arzt krankschreiben lassen.
3.3 Gemäss der
Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführer letztmals
im August 2016 einen Einsatz beim Stellenvermittler D, seither müsse er
wieder vollumfänglich mit Sozialhilfe unterstützt werden. Auf eine rückwirkende
Abrechnung von Mai 2015 bis August 2016 werde im Übrigen verzichtet. Was die
Zumutbarkeit der Tätigkeit von der Sozialfirma C betreffe, so verhalte
sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, bezögen sich doch seine
Arbeitsbemühungen auch auf Stellen ausserhalb Effretikons. Zudem sei aus den
vorliegenden Kontoauszügen ersichtlich, dass er oft mehrmals pro Woche
Bankomatenbezüge in der Stadt Zürich getätigt habe. Der Arbeitsweg in die Sozialfirma C
könne der Beschwerdeführer mit Bus und Zug bestreiten. Der Fussweg betrage 199
Meter. Die Arbeit in der Sozialfirma C sei sitzend, bei der Anmeldung sei
auf seine Fussbeschwerden hingewiesen worden, und es könne im Arbeitsalltag
darauf Rücksicht genommen werden. In den Unterlagen werde ihm keine
Arbeitsunfähigkeit für eine sitzende Tätigkeit attestiert.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde nur noch die Unzumutbarkeit der
Teilnahme am Arbeitsprogramm in der Sozialfirma C geltend. Die vom
Bezirksrat bestätigte Auflage, monatlich mindestens zehn, davon fünf
Bewerbungen für eine Hilfstätigkeit zu verfassen, die nicht im kaufmännischen
Bereich angesiedelt ist, bestreitet er in seiner Beschwerdeschrift nicht mehr
(ausdrücklich). Im Übrigen wäre der Vorinstanz vollumfänglich beizupflichten,
dass die Auflage ohne Weiteres zulässig ist. Denn vom Beschwerdeführer wird
damit nicht verlangt, sich auf Tätigkeiten zu bewerben bzw. eine solche
anzunehmen, die er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung nicht
ausführen kann. Es gibt zahlreiche Hilfstätigkeiten – auch im
nicht-kaufmännischen Bereich –, die sitzend ausgeübt werden können. Andere
Gründe wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch nicht
ersichtlich.
4.2 Aus den
vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten betreffend seine Gesundheit geht
hervor, dass er an einer fortgeschrittenen Arthrose im Fuss leidet. Sein
Hausarzt erachtet eine "berufliche Tätigkeit als Kaufmann mit beruflicher
Gehbelastung ohne Schmerzmitteleinsatz [als] kaum handhabbar". Während der
Bericht des Röntgeninstituts E am 14. April 2016 erstellt wurde,
datieren der Bericht des Hausarztes und jener von Dr. med. F vom
April 2017. Gründe dafür, dass nicht schon im Verfahren VB.2016.00428 zumindest
der Bericht des Röntgeninstituts E eingereicht sowie die Unzumutbarkeit
der Teilnahme an einem Arbeitsprogramm aus gesundheitlicher Sicht geltend
gemacht wurde, sind nicht ersichtlich. Dass sich die gesundheitliche Situation
des Beschwerdeführers seither verschlechtert hat, geht weder aus den Akten
hervor noch behauptet der Beschwerdeführer dies. Im Gegenteil räumt er ein,
dass die Schmerzen bereits im August 2016 "bis aufs Unerträgliche" angewachsen
seien. Infolge seiner Anmeldung bei der IV im Januar 2017 habe die IV-Stelle
Beweismittel verlangt, der benötigte Spezialist sei jedoch über Monate
ausgebucht gewesen. Aus dem eingereichten Mail-Verkehr zwischen dem
Beschwerdeführer und der IV-Stelle ist ersichtlich, dass die IV-Stelle die
Frist, Beweismittel einzureichen, bis Mai 2017 erstreckt hat. Ebenso geht
daraus hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar am 9. Februar 2017 einen
Termin bei einem Spezialisten erhalten hatte. Zu welchen Ergebnissen jener
Spezialist gekommen ist, ist nicht aktenkundig. Am 9. Juni 2017 eröffnete
die IV-Stelle dem Beschwerdeführer den Vorbescheid, dass auf sein neues
Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Seinen (vorläufigen) Entscheid
stützt die IV-Stelle auf die Berichte der Fusschirurgie Praxis vom
6. April 2017, worin aus medizinischer Sicht keine wesentliche Änderung
ausgewiesen werde. Für eine überwiegend sitzende Tätigkeit besteht weiterhin
keine gesundheitliche Einschränkung. Auch das Verwaltungsgericht kommt unter
Würdigung der vorliegenden Akten, insbesondere der (neu eingereichten)
medizinischen Unterlagen, zur selben Schlussfolgerung. Dass der
Beschwerdeführer gegen diesen Vorbescheid schriftlich Einwand erhoben hat,
vermag daran nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren keine Gründe vorbringt und keine weiteren Unterlagen einreicht. Somit
bleibt es dabei, dass für eine überwiegend sitzende Tätigkeit keine
gesundheitliche Einschränkung besteht.
Aus der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 und der
damit eingereichten Wegbeschreibung geht hervor, dass der Fussweg, den der
Beschwerdeführer zurücklegen muss, um in die Sozialfirma C zu gelangen,
199 Meter beträgt. Angesichts der laut eigenen Angaben schmerzfreien Gehstrecke
von 800 Metern erweist sich diese Gehstrecke und somit der gesamte Arbeitsweg
ohne Weiteres als zumutbar. Der Beschwerdeführer bestreitet dies auch nicht, im
Gegenteil gibt er sogar zu, "immer wieder in Zürich" zu sein.
Offensichtlich ist der Beschwerdeführer in der Lage, regelmässig aus eigenem
Antrieb solche und längere Gehstrecken zu bewältigen. Zudem gäbe es in der
Sozialfirma C gar die Möglichkeit, das 50%-Pensum an 2,5 Tagen zu leisten,
womit der Arbeitsweg nur an drei Tagen pro Woche anfiele.
Dass die Arbeit in der Sozialfirma C sitzend ist,
wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er behauptet auch nicht, dass
entgegen der Ankündigung in der Beschwerdeantwort nicht auf seine
Fussbeschwerden Rücksicht genommen worden sei. Vielmehr bestätigt er gerade
selbst, dass er dieselben Beschwerden auch habe, wenn er nicht arbeite. Nur brauche
er dann nicht den Arzt für ein Arztzeugnis aufzusuchen, sondern könne einfach
zuhause bleiben und Schmerzmittel einnehmen. Dass er bereits nach dem ersten
Arbeitstag (am 29. Mai 2017) in der Sozialfirma C Beschwerden hatte
und deswegen seinen Hausarzt aufsuchte, der ihn für acht Tage krankschrieb,
lässt sich daher nicht auf die Arbeit in der Sozialfirma C zurückführen.
Auch der E-Mail des Beschwerdeführers an die Sozialfirma C Winterthur vom
30. Mai 2017 lässt sich kein Grund für seine Fussbeschwerden entnehmen,
der an der Arbeit in der Sozialfirma C gelegen hätte. Somit ist zu
erwarten, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der acht Tage, d.h. nach dem
7. Juni 2017, wieder zur Arbeit in der Sozialfirma C erschienen ist
oder sich gegebenenfalls umgehend weiterhin krankschreiben liess. Andernfalls
wäre der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer
"aus Prinzip gegen die Tätigkeit in der Sozialfirma C wehrt".
Aus den Akten ist diesbezüglich jedoch nichts ersichtlich.
4.3 Nach dem
Gesagten erweist sich die zugewiesene Arbeit in der Sozialfirma C als
zumutbar. Schlägt der Beschwerdeführer diese ihm konkret zur Verfügung stehende
entlöhnte Erwerbstätigkeit aus, besteht in diesem Umfang (Fr. 900.-/Monat)
keine Bedürftigkeit und ist die Teileinstellung der Sozialhilfeleistungen
zulässig, solange der Beschwerdeführer sich weigert, eine ihm konkret zur
Verfügung stehende, entlöhnte Arbeit anzunehmen. Nachdem sowohl die Weisung als
auch die Leistungskürzung zulässig und verhältnismässig sind, ist die
Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind aufgrund
seiner angespannten finanziellen Lage massvoll zu bemessen. Angesichts seines
Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.
5.2 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Der Beschwerdeführer hat gemäss
den Akten als mittellos zu gelten. Das Verfahren war angesichts der
neuen medizinischen Unterlagen nicht geradezu offensichtlich
aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist folglich die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'140.-- Total der Kosten.
3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung
gewährt.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
7. Mitteilung an …