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Geschäftsnummer: VB.2017.00282  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.09.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Teileinstellung mangels Annahme einer zumutbaren Arbeit (vgl. VB.2016.00428).

Bestehen Zweifel an der Bedürftigkeit einer Person, kann bei laufender Unterstützung eine sofortige Leistungseinstellung oder Teileinstellung gerechtfertigt sein. Diese Folge stützt sich nicht auf § 24a Abs. 1 SHG, sondern auf den Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe. In diesem Fall rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage gemäss § 14 SHG, jedenfalls nicht im Sinn von Art. 12 BV vor. Wem es faktisch und rechtlich möglich ist, die Mittel für ein menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen, ist nicht bedürftig und damit nicht auf Unterstützung angewiesen (E. 2.3). Die ihm zugewiesene Arbeit ist nicht ursächlich für die Fussbeschwerden des Beschwerdeführers (E. 4.2). Die zugewiesene Arbeit erweist sich als zumutbar. Schlägt der Beschwerdeführer diese ihm konkret zur Verfügung stehende entlöhnte Erwerbstätigkeit aus, besteht in diesem Umfang keine Bedürftigkeit und ist die Teileinstellung der Sozialhilfeleistungen zulässig (E. 4.3).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUFLAGE
BEDÜRFTIGKEIT
EINSTELLUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN HILFE
KÜRZUNG
SUBSIDIARITÄTSPRINZIP
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUMUTBARE ARBEIT
Rechtsnormen:
Art. 12 BV
§ 14 SHG
§ 21 SHG
§ 24 Abs. I lit. a SHG
§ 24a Abs. I SHG
§ 16 Abs. I SHV
§ 23 lit. d SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2017.00282

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 15. September 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird von der Stadt B seit Oktober 2013 erneut wirtschaftlich unterstützt, nachdem er bereits von August bis September 2001 und von April 2008 bis April 2010 Sozialhilfeleistungen erhalten hatte. Am 13. April 2015 beschloss die Fürsorgebehörde B (nachfolgend: Fürsorgebehörde) die Teileinstellung der Sozialhilfeunterstützung für A ab Mai 2015 in der Höhe des Nettolohns für einen Arbeitseinsatz in der Sozialfirma C in der Höhe von Fr. 900.-/Monat für die Dauer von zwölf Monaten. Mit Beschluss vom 4. Juli 2016 hiess der Bezirksrat Pfäffikon den Rekurs As teilweise gut und änderte den angefochtenen Beschluss dahingehend ab, dass die Sozialhilfeunterstützung in der Höhe des Nettolohns für einen Arbeitseinsatz in der Sozialfirma C in der Höhe von Fr. 900.-/Monat eingestellt wird, solange sich A weigert, eine ihm konkret zur Verfügung stehende entlöhnte Arbeit anzunehmen, maximal jedoch für die Dauer von zwölf Monaten.

B. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2016 bewilligte die Fürsorgebehörde A für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. März 2017 die Sozialhilfe. Zudem wies die Fürsorgebehörde A an, seine Arbeitssuche (mindestens zehn Bewerbungen, davon fünf Bewerbungen für Hilfstätigkeiten, welche nicht im kaufmännischen Bereich anzugliedern sind) jeden Monat schriftlich zu belegen. Sollte er der erweiterten Stellensuche bis 15. November 2016 nicht nachkommen, wird der Grundbedarf ab 1. Dezember 2016 um 15 % gekürzt. Sodann hält die Fürsorgebehörde an der Zuweisung einer Arbeitsstelle bei der Sozialfirma C sowie an der Teileinstellung der Sozialhilfe gemäss Beschluss vom 13. April 2015 fest. Ab Rechtskraft des Beschlusses des Bezirksrats Pfäffikon vom 4. Juli 2016 wird die Sozialhilfe unbefristet um Fr. 900.-/Monat teileingestellt. Die Teileinstellung bleibt solange gültig, bis A sich nicht mehr weigert, die konkret zur Verfügung stehende entlöhnte Arbeit anzunehmen. Dagegen erhob A am 30. Oktober 2016 Rekurs beim Bezirksrat Pfäffikon.

C. Am 21. Februar 2017 hiess das Verwaltungsgericht As Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats Pfäffikon vom 4. Juli 2016 teilweise gut und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Fürsorgebehörde B zurück (VB.2016.00428). Es erwog im Wesentlichen, A habe die ihm zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit in der Sozialfirma C nicht aufgenommen, weshalb in diesem Rahmen (Fr. 900.-/Monat) keine Bedürftigkeit bestehe und eine Teileinstellung der Sozialhilfeleistungen zulässig sei. A habe jedoch in derselben Zeitperiode mit anderen entlöhnten Tätigkeiten mehr Einnahmen generiert hat, als er in der Sozialfirma C erhalten hätte. Der Wortlaut des angefochtenen Beschlusses schliesse es nicht aus, dass anstelle der Arbeit bei der Sozialfirma C eine andere entlöhnte Arbeit angenommen werden könnte. Unklar blieb, ob und wie die von A geltend gemachten Einnahmen von der Fürsorgebehörde bereits berücksichtigt wurden. Dementsprechend wies das Verwaltungsgericht die Sache an die Fürsorgebehörde zurück.

D. Am 3. April 2017 bewilligte die Fürsorgebehörde A für die Zeit vom 1. April 2017 bis 30. September 2017 die Sozialhilfe. Zudem verzichtete sie auf eine rückwirkende Abrechnung vom Mai 2015 bis August 2016 (möglicher Lohn bei der Sozialfirma C/tatsächlich erwirtschafteter Lohn via Stellenvermittler D) und auf entsprechende Rückforderungen an A.

II.  

Mit Beschluss vom 20. April 2017 hiess der Bezirksrat Pfäffikon den Rekurs von A gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde vom 3. Oktober 2016 im Sinn der Erwägungen teilweise gut, wies ihn im Übrigen jedoch ab. Dispositiv-Ziffer 4 wurde wie folgt abgeändert: "Die Fürsorgebehörde hält an der Zuweisung einer Arbeitsstelle in der Sozialfirma C und der Teileinstellung der Sozialhilfe gemäss Beschluss vom 13. April 2015 fest. Die Sozialhilfe wird ab Rechtskraft des Beschlusses des Bezirksrats vom 4. Juli 2016 unbefristet um Fr. 900.-/Monat teileingestellt. Die Teileinstellung bleibt solange gültig, bis A sich nicht mehr weigert, eine ihm konkret zur Verfügung stehende, entlöhnte Arbeit anzunehmen." Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Einem allfälligen Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.  

Dagegen erhob A am 4. Mai 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Zuweisung einer Arbeitsstelle bei der Sozialfirma C für unzumutbar zu erklären, damit sinngemäss die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. II des angefochtenen Beschlusses und Dispositiv-Ziff. 4 des Beschlusses der Fürsorgebehörde sowie der damit verbundenen Teileinstellung der Sozialhilfe. Weiter stellte A ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Der Bezirksrat Pfäffikon verzichtete am 15. Mai 2017 unter Verweis auf die Begründung seines Beschlusses vom 20. April 2017 auf eine Vernehmlassung. Die Fürsorgebehörde beantragte mit Eingabe vom 15. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde. Am 31. Mai 2017 nahm A dazu Stellung. Unter Beilage weiterer Akten hielt die Fürsorgebehörde am 14. Juni 2017 an ihrem Beschluss vom 3. Oktober 2016 fest. Hierzu liess sich A mit Eingabe vom 20. Juni 2017 vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.

1.2 Der Streitwert bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen – insbesondere in der Sozialhilfe – ist in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Vorliegend ergibt sich folglich ein Streitwert von unter Fr. 20'000.- (12 x Fr. 900.- = Fr. 10'800.-), womit die Sache der einzelrichterlichen Kompetenz unterliegt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG), zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 2 VRG).

1.3 Die Vorinstanz hat einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. V des angefochtenen Beschlusses). Soweit in der Bemerkung des Beschwerdeführers, dass sich die völlige Rücksichtslosigkeit der Beschwerdegegnerin gegenüber seiner Situation darin zeige, dass sie ihn noch vor Ablauf der Beschwerdefrist für das Arbeitsprogramm in der Sozialfirma C angemeldet habe, ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu erblicken wäre, würde dieses mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos.

2.  

2.1 Die Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Es müssen namentlich das vorhandene Einkommen und Vermögen und die eigene Arbeitskraft eingesetzt werden. Sozialhilfe wird immer nur bei objektiv feststellbarer Bedürftigkeit ausgerichtet (Christoph Häfeli, Prinzipien der Sozialhilfe, in: derselbe [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 73). Das Subsidiaritätsprinzip ist auch in der kantonalen Gesetzgebung verankert. So hat nur Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

2.2 Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen und entsprechende Bemühungen nachzuweisen (§ 23 lit. d SHV). Zumutbar ist eine Erwerbsarbeit unter anderem dann, wenn sie den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entspricht, angemessen auf die Fähigkeiten und wenn möglich auf die bisherige Tätigkeit der unterstützten Person Rücksicht nimmt und deren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen ist (BGE 139 I 218 E. 3.5; BGE 130 I 71 E. 5.3).

2.3 Ein Verstoss gegen Auflagen und Weisungen kann unterschiedliche Folgen haben. Wird die Bedürftigkeit als solche nicht infrage gestellt, kommen als Folge eines Verstosses gegen Auflagen und Weisungen Sanktionsmassnahmen in Betracht, nämlich die Leistungskürzung nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG oder die Leistungseinstellung nach § 24a Abs. 1 SHG. Die Leistungen sind nach § 24a Abs. 1 SHG ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und ihm schriftlich unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c). Die Leistungseinstellung wegen Verweigerung einer zumutbaren Arbeit oder Geltendmachung eines Ersatzeinkommens kann indes nur im Umfang des Einkommens, das der Hilfesuchende wegen seines Verhaltens nicht erzielt, erfolgen. Die gänzliche Einstellung von Unterstützungsleistungen soll gerade nicht als Sanktion dienen, sondern ist nur bei Verletzung der Subsidiarität zulässig (VGr, 15. Februar 2016, VB.2015.00634, E. 2.4; 22. August 2013, VB.2013.00150, E. 3.3; SKOS-Richtlinien Kap. A.8.3).

Bestehen Zweifel an der Bedürftigkeit einer Person, kann bei laufender Unterstützung eine sofortige Leistungseinstellung oder Teileinstellung gerechtfertigt sein. Diese Folge stützt sich nicht auf § 24a Abs. 1 SHG, sondern auf den Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe (vorn E. 2.1; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.01, Ziff. 4, 25. September 2015, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch; VGr, 10. September 2015, VB.2015.00232, E. 2.3; VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00244, E. 2.2). In diesem Fall rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage gemäss § 14 SHG, jedenfalls nicht im Sinn von Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), vor. Wem es faktisch und rechtlich möglich ist, die Mittel für ein menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen, ist nicht bedürftig und damit nicht auf Unterstützung angewiesen (vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2; BGE 139 I 218 E. 3.3; VGr, 15. Februar 2016, VB.2015.00634, E. 2.4; VGr, 22. August 2013, VB.2013.00150, E. 3.2, jeweils mit weiteren Hinweisen).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erachtete die Anordnung der Fürsorgebehörde, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitssuche jeden Monat schriftlich mit mindestens zehn Bewerbungen, davon fünf Bewerbungen für Hilfstätigkeiten, welche nicht im kaufmännischen Bereich anzugliedern seien, belegen müsse (Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses vom 3. Oktober 2016), für zulässig. Daran änderten auch die eingereichten Arztzeugnisse nichts, werde vom Beschwerdeführer doch nicht verlangt, sich auf Tätigkeiten zu bewerben bzw. eine solche anzunehmen, die er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung nicht ausführen könne. Laut Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2017 (VB.2016.00428) nehme die Tätigkeit in der Sozialfirma C auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie auch auf seine persönliche Situation und Fähigkeiten Rücksicht, weshalb es sich um eine zumutbare Arbeit handle. Der Beschwerdeführer müsste sich bei der Sozialfirma C melden und die Annahme der angebotenen Stelle erklären bzw. mit der Sozialfirma C die Vertragsunterzeichnung sowie den Arbeitsbeginn organisieren. Auch für die vorliegend massgebende Zeitperiode vom 1. Oktober 2016 bis 31. März 2017 scheine der Beschwerdeführer einige Einsätze über den Stellenvermittler D geleistet zu haben.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Tätigkeit bei der Sozialfirma C sei unzumutbar und der Situation nicht angemessen, weil sie seine Arthrose im Fuss weiter verschlimmere. Bereits jetzt habe er nur noch eine schmerzfreie Gehstrecke von 800 Metern. Sein Fall sei so gravierend, dass sogar die Invalidenversicherung Leistungen prüfe. Die beigelegten Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand habe er auch der Fürsorgebehörde eingereicht, die ihn dennoch noch vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Arbeitsprogramm der Sozialfirma C eingeschrieben habe. Er habe das Arbeitsprogramm in der Sozialfirma C am 29. Mai 2017 angetreten und sich gleich nach dem ersten Tag infolge Beschwerden vom Arzt krankschreiben lassen.

3.3 Gemäss der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführer letztmals im August 2016 einen Einsatz beim Stellenvermittler D, seither müsse er wieder vollumfänglich mit Sozialhilfe unterstützt werden. Auf eine rückwirkende Abrechnung von Mai 2015 bis August 2016 werde im Übrigen verzichtet. Was die Zumutbarkeit der Tätigkeit von der Sozialfirma C betreffe, so verhalte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, bezögen sich doch seine Arbeitsbemühungen auch auf Stellen ausserhalb Effretikons. Zudem sei aus den vorliegenden Kontoauszügen ersichtlich, dass er oft mehrmals pro Woche Bankomatenbezüge in der Stadt Zürich getätigt habe. Der Arbeitsweg in die Sozialfirma C könne der Beschwerdeführer mit Bus und Zug bestreiten. Der Fussweg betrage 199 Meter. Die Arbeit in der Sozialfirma C sei sitzend, bei der Anmeldung sei auf seine Fussbeschwerden hingewiesen worden, und es könne im Arbeitsalltag darauf Rücksicht genommen werden. In den Unterlagen werde ihm keine Arbeitsunfähigkeit für eine sitzende Tätigkeit attestiert.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde nur noch die Unzumutbarkeit der Teilnahme am Arbeitsprogramm in der Sozialfirma C geltend. Die vom Bezirksrat bestätigte Auflage, monatlich mindestens zehn, davon fünf Bewerbungen für eine Hilfstätigkeit zu verfassen, die nicht im kaufmännischen Bereich angesiedelt ist, bestreitet er in seiner Beschwerdeschrift nicht mehr (ausdrücklich). Im Übrigen wäre der Vorinstanz vollumfänglich beizupflichten, dass die Auflage ohne Weiteres zulässig ist. Denn vom Beschwerdeführer wird damit nicht verlangt, sich auf Tätigkeiten zu bewerben bzw. eine solche anzunehmen, die er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung nicht ausführen kann. Es gibt zahlreiche Hilfstätigkeiten – auch im nicht-kaufmännischen Bereich –, die sitzend ausgeübt werden können. Andere Gründe wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

4.2 Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten betreffend seine Gesundheit geht hervor, dass er an einer fortgeschrittenen Arthrose im Fuss leidet. Sein Hausarzt erachtet eine "berufliche Tätigkeit als Kaufmann mit beruflicher Gehbelastung ohne Schmerzmitteleinsatz [als] kaum handhabbar". Während der Bericht des Röntgeninstituts E am 14. April 2016 erstellt wurde, datieren der Bericht des Hausarztes und jener von Dr. med. F vom April 2017. Gründe dafür, dass nicht schon im Verfahren VB.2016.00428 zumindest der Bericht des Röntgeninstituts E eingereicht sowie die Unzumutbarkeit der Teilnahme an einem Arbeitsprogramm aus gesundheitlicher Sicht geltend gemacht wurde, sind nicht ersichtlich. Dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seither verschlechtert hat, geht weder aus den Akten hervor noch behauptet der Beschwerdeführer dies. Im Gegenteil räumt er ein, dass die Schmerzen bereits im August 2016 "bis aufs Unerträgliche" angewachsen seien. Infolge seiner Anmeldung bei der IV im Januar 2017 habe die IV-Stelle Beweismittel verlangt, der benötigte Spezialist sei jedoch über Monate ausgebucht gewesen. Aus dem eingereichten Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der IV-Stelle ist ersichtlich, dass die IV-Stelle die Frist, Beweismittel einzureichen, bis Mai 2017 erstreckt hat. Ebenso geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar am 9. Februar 2017 einen Termin bei einem Spezialisten erhalten hatte. Zu welchen Ergebnissen jener Spezialist gekommen ist, ist nicht aktenkundig. Am 9. Juni 2017 eröffnete die IV-Stelle dem Beschwerdeführer den Vorbescheid, dass auf sein neues Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Seinen (vorläufigen) Entscheid stützt die IV-Stelle auf die Berichte der Fusschirurgie Praxis vom 6. April 2017, worin aus medizinischer Sicht keine wesentliche Änderung ausgewiesen werde. Für eine überwiegend sitzende Tätigkeit besteht weiterhin keine gesundheitliche Einschränkung. Auch das Verwaltungsgericht kommt unter Würdigung der vorliegenden Akten, insbesondere der (neu eingereichten) medizinischen Unterlagen, zur selben Schlussfolgerung. Dass der Beschwerdeführer gegen diesen Vorbescheid schriftlich Einwand erhoben hat, vermag daran nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Gründe vorbringt und keine weiteren Unterlagen einreicht. Somit bleibt es dabei, dass für eine überwiegend sitzende Tätigkeit keine gesundheitliche Einschränkung besteht.

Aus der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 und der damit eingereichten Wegbeschreibung geht hervor, dass der Fussweg, den der Beschwerdeführer zurücklegen muss, um in die Sozialfirma C zu gelangen, 199 Meter beträgt. Angesichts der laut eigenen Angaben schmerzfreien Gehstrecke von 800 Metern erweist sich diese Gehstrecke und somit der gesamte Arbeitsweg ohne Weiteres als zumutbar. Der Beschwerdeführer bestreitet dies auch nicht, im Gegenteil gibt er sogar zu, "immer wieder in Zürich" zu sein. Offensichtlich ist der Beschwerdeführer in der Lage, regelmässig aus eigenem Antrieb solche und längere Gehstrecken zu bewältigen. Zudem gäbe es in der Sozialfirma C gar die Möglichkeit, das 50%-Pensum an 2,5 Tagen zu leisten, womit der Arbeitsweg nur an drei Tagen pro Woche anfiele.

Dass die Arbeit in der Sozialfirma C sitzend ist, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er behauptet auch nicht, dass entgegen der Ankündigung in der Beschwerde­antwort nicht auf seine Fussbeschwerden Rücksicht genommen worden sei. Vielmehr bestätigt er gerade selbst, dass er dieselben Beschwerden auch habe, wenn er nicht arbeite. Nur brauche er dann nicht den Arzt für ein Arztzeugnis aufzusuchen, sondern könne einfach zuhause bleiben und Schmerzmittel einnehmen. Dass er bereits nach dem ersten Arbeitstag (am 29. Mai 2017) in der Sozialfirma C Beschwerden hatte und deswegen seinen Hausarzt aufsuchte, der ihn für acht Tage krankschrieb, lässt sich daher nicht auf die Arbeit in der Sozialfirma C zurückführen. Auch der E-Mail des Beschwerdeführers an die Sozialfirma C Winterthur vom 30. Mai 2017 lässt sich kein Grund für seine Fussbeschwerden entnehmen, der an der Arbeit in der Sozialfirma C gelegen hätte. Somit ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der acht Tage, d.h. nach dem 7. Juni 2017, wieder zur Arbeit in der Sozialfirma C erschienen ist oder sich gegebenenfalls umgehend weiterhin krankschreiben liess. Andernfalls wäre der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer "aus Prinzip gegen die Tätigkeit in der Sozialfirma C wehrt". Aus den Akten ist diesbezüglich jedoch nichts ersichtlich.

4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die zugewiesene Arbeit in der Sozialfirma C als zumutbar. Schlägt der Beschwerdeführer diese ihm konkret zur Verfügung stehende entlöhnte Erwerbstätigkeit aus, besteht in diesem Umfang (Fr. 900.-/Monat) keine Bedürftigkeit und ist die Teileinstellung der Sozialhilfeleistungen zulässig, solange der Beschwerdeführer sich weigert, eine ihm konkret zur Verfügung stehende, entlöhnte Arbeit anzunehmen. Nachdem sowohl die Weisung als auch die Leistungskürzung zulässig und verhältnismässig sind, ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind aufgrund seiner angespannten finanziellen Lage massvoll zu bemessen. Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.

5.2 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

Der Beschwerdeführer hat gemäss den Akten als mittellos zu gelten. Das Verfahren war angesichts der neuen medizinischen Unterlagen nicht geradezu offensichtlich aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist folglich die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 1'140.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an …