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Geschäftsnummer: VB.2017.00288  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.06.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Rayon- und Kontaktverbot gegenüber der Freundin und den Kindern [Die Haftrichterin verlängerte die angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate.] Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2). Die Drohung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin in den Bauch zu schlagen, erscheint insofern gravierend, als diese zum Tatzeitpunkt schwanger war. Die Situation zwischen den Parteien scheint zwar aus verschiedenen Gründen angespannt. Allerdings weisen die von der Beschwerdegegnerin geschilderten Ereignisse in ihrer Gesamtheit nicht eine derartige Intensität auf, dass von einer Ausübung physischer oder psychischer Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin im Sinn des GSG ausgegangen werden müsste. Selbst wenn aber eine Gefährdungssituation vorgelegen hätte, würde eine bestehende Konfliktsituation alleine noch keine weiterhin bestehende Gefährdung im Sinn des GSG darstellen. Der Zweck der Gewaltschutzmassnahmen dürfte bzgl. der Beschwerdegegnerin mit den polizeilichen Schutzmassnahmen von 14 Tagen erreicht gewesen sein (E. 6.1). Die gemeinsame Tochter war in den Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall involviert und infolgedessen sehr verängstigt. Eine gewisse Traumatisierung ist nicht ausgeschlossen, weshalb sich die Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots ihr gegenüber als verhältnismässig erweist (E. 6.2.2). Der gemeinsame Sohn und die Tochter der Beschwerdegegnerin aus einer früheren Beziehung waren dagegen in den betreffenden Vorfall nicht involviert und sind nicht als gefährdete Personen zu betrachten (E. 6.2.3 f.). Dementsprechend ist das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin, dem gemeinsamen Sohn und der Tochter der Beschwerdegegnerin aus einer früheren Beziehung aufzuheben. Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANDROHUNG
DROHUNG
GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND
GEHÖRSVERLETZUNG
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTMACHUNG
HÄUSLICHE GEWALT
KONTAKTVERBOT
RAYONVERBOT
RECHTLICHES GEHÖR
Rechtsnormen:
Art. 2 GSG
Art. 3 GSG
Art. 6 GSG
Art. 10 GSG
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2017.00288

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 20. Juni 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1975) und C (geboren 1973) führten über ca. zehn Jahre eine Beziehung. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, E (geboren 2008) und F (geboren 2013). C hat ausserdem eine Tochter aus einer früheren Ehe, G (geboren 2000). Am 1. Juli 2016 zog C mit den drei Kindern aus dem Haus von A in H aus.

B. Nach einer Auseinandersetzung anlässlich der Übergabe der gemeinsamen Tochter an A im Rahmen des Besuchsrechts ordnete die Kantonspolizei Zürich am 8. April 2017 gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Betretverbot (Rayonverbot) des Wohnorts und des Orts der Schule von E sowie ein Kontaktverbot gegenüber C, E, F und G an.

II.  

Am 13. April 2017 ersuchte C das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht I darum, die Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Die Zwangsmassnahmenrichterin hörte A am 25. April 2017 persönlich an. Am selben Tag verlängerte sie die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 8. April 2017 angeordneten Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) vollumfänglich bis zum 25. Juli 2017. Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt und dieser verpflichtet, C eine Parteientschädigung von Fr. 80.- zu bezahlen.

III.  

Dagegen gelangte A am 8. Mai 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts I vom 25. April 2017 sei aufzuheben, und es sei das Gesuch um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen abzuweisen, unter sofortiger Aufhebung der Massnahmen. Eventualiter seien die Kontaktverbote bezüglich E, F und G nicht zu verlängern und aufzuheben sowie jenes bezüglich C insofern aufzuheben, als ein Kontakt über Drittpersonen zur Organisation von Besuchen der Kinder nötig sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.

Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts I teilte am 10. Mai 2017 den Verzicht auf Stellungnahme mit. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 11. Mai 2017 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde.

Nach Gewährung der Akteneinsicht reichte C am 22. Mai 2017 (Eingang am 30. Mai 2017) die Beschwerdeantwort ein und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 verzichtete A auf eine freigestellte Vernehmlassung dazu, hielt aber an den Begehren und Ausführungen gemäss Beschwerdeschrift vollumfänglich fest.

Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts I (Geschäftsnummer 01 einschliesslich der polizeilichen Akten) wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.

2.  

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz verletze mit ihren pauschalen Ausführungen das Begründungsgebot und setze sich mit seinem Vorbringen der Verhältnismässigkeit nicht auseinander. Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Begründung auf jene Aspekte beschränken darf, die die Behörde aus sachlich haltbaren Gründen als wesentlich betrachtet. Die Behörde muss sich deshalb nicht mit jedem einzelnen Parteistandpunkt einlässlich auseinandersetzen. Vielmehr genügt es, wenn der Betroffene die Ausführungen der Behörde nachvollziehen und in einem allfälligen Rechtmittelverfahren substanziiert bestreiten kann (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 25). Die Begründung der Vorinstanz ist zwar eher knapp gehalten. Es ist allerdings durchaus ersichtlich, aufgrund welcher Aussagen des Beschwerdeführers die Vorinstanz einen Gefährdungsfortbestand angenommen hat. Die Begründung erscheint zumindest nicht derart mangelhaft, dass dem Beschwerdeführer die Verteidigung geradezu verunmöglicht wurde. Es liegt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

3.  

3.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

3.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).

3.4 Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der
vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

3.5 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

4.  

4.1 Auslöser der vorliegend strittigen Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung der Parteien anlässlich der Übergabe der gemeinsamen Tochter E am 7. April 2017. Gemäss Verfügung der Mitbeteiligten vom 8. April 2017 sei der Beschwerdeführer dabei gegenüber der Beschwerdegegnerin und E tätlich geworden. Er habe die Beschwerdegegnerin gestossen und E am Arm gezogen resp. an den Haaren gerissen. Zudem habe er der schwangeren Beschwerdegegnerin gedroht, sie in den Bauch zu schlagen.

4.2 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2017, der Beschwerdeführer habe das Geschehene zwar nicht abgestritten, dieses jedoch verharmlost und zu entschuldigen versucht. Er habe sich auch sonst keines Fehlverhaltens bewusst gezeigt, sondern vielmehr in Aussicht gestellt, ein strafrechtliches Vorgehen gegen die Beschwerdegegnerin zu prüfen. Es sei deshalb zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im andauernden Streit um das Ende der Beziehung und die Besuchsrechte der gemeinsamen Kinder sein Verhalten nicht ändern, sondern fortsetzen werde. Mithin sei ein Fortbestand der Gefährdung glaubhaft gemacht, wobei die Gefährdung eben auch allein in einer Androhung von Gewalt bestehen könne. Die Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin seien deshalb zu verlängern. Da die Gewalt gegenüber der Beschwerdegegnerin in Gegenwart der gemeinsamen Tochter stattgefunden habe, sei auch die Schutzmassnahme gegenüber dieser Tochter zu verlängern. Gemäss Eingabe der Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer sie in Gegenwart der Kinder beschimpft und sie geschubst, als sie den gemeinsamen Sohn auf dem Arm gehalten habe. Im Rahmen der summarischen Prüfung bestehe kein Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln. Damit sei die Gewalt in Gegenwart des gemeinsamen Sohnes und mittelbar – da die Beschwerdegegnerin ihn auf dem Arm gehalten habe – auch gegen ihn erfolgt, weshalb die Schutzmassnahmen ihm gegenüber zu verlängern seien. Die Schutzmassnahmen betreffend G seien bereits deshalb zu verlängern, weil sie als Tochter der Beschwerdegegnerin ebenfalls als gefährdet erscheine.

4.3 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt, sondern habe ausschliesslich und einseitig sein Zugeständnis zitiert. Seine Aussagen anlässlich der gerichtlichen Anhörung erschienen ohne innere Widersprüche oder Lügensignale und seien in sich schlüssig. Trotzdem habe sich die Vorinstanz nicht damit auseinandergesetzt. Eine kritische Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin sei vollumfänglich unterblieben. Die Beschwerdegegnerin neige zu Übertreibungen und dramatischen Darstellungen. Dies sehe man auch anhand des Verlängerungsgesuchs, welches voller Stimmungsmache und irrelevanter Vorwürfe sei. Es sei fraglich, ob überhaupt eheliche Gewalt im Sinn des Gewaltschutzgesetzes vorliege, denn dazu müsse eine gewisse Schwere erreicht sein. Selbst wenn aber von einem Fall häuslicher Gewalt ausgegangen würde, würde die Gefährdung nicht fortbestehen. Den angeblichen Fortbestand der Gefährdung wolle die Vor­instanz daraus konstruieren, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt verharmlost und zu entschuldigen versucht habe. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft und widerspruchsfrei dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin ihm angedroht habe, er werde seine Kinder nie mehr sehen, wenn er sie schlage. Es sei sein gutes Recht, abklären zu lassen, ob dies eine Drohung im Sinn von Art. 180 StGB darstelle. Aus dieser Absicht etwas auf das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen des Besuchsrechts abzuleiten, sei verfehlt. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass eine Gefährdung weiterhin bestehe. Sodann sei die Massnahmenverlängerung unverhältnismässig. Es handle sich vorliegend um eine Bagatelle. Dass die Beschwerdegegnerin den Arm der Tochter nicht losgelassen habe, zeige, dass sie keineswegs in Angst versetzt worden sei. Vielmehr habe sie ihn provokativ aufgefordert, sie doch zu schlagen, dann sehe er seine Kinder nie mehr. Dagegen habe der Beschwerdeführer durch das Loslassen des Arms von E manifestiert, dass seine Äusserung lediglich unbedacht und im Ärger über das Verhalten der Beschwerdegegnerin ausgestossen wurden. Hinsichtlich der Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den drei Kindern macht der Beschwerdeführer geltend, es gebe keine objektiven Anhaltspunkte, dass diese von seinem Verhalten traumatisiert sein sollen. Die reine generell-abstrakte Möglichkeit einer Traumatisierung könne für die Begründung einer Gewaltschutzmassnahme nicht ausreichen.

4.4 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, dass er ihr gedroht habe, er würde sie in den Bauch schlagen, wenn sie den Arm der Tochter nicht loslasse. Bereits dieses unbestrittene Verhalten sei nicht nur als Drohung, sondern auch als Beschimpfung in Anwesenheit der Kinder zu qualifizieren. Auch gemäss den glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin liege häusliche Gewalt vor. Die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verharmlosung, seines mangelnden Bewusstseins eines Fehlverhaltens sowie der Bezeichnung des Vorfalls als Lappalie sein Verhalten nicht ändern, sondern fortsetzen werde. Damit sei ein Fortbestand der Gefährdung (die auch allein in einer Androhung von Gewalt bestehen könne) glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme widersprüchliche und unwahre Aussagen gemacht. Dagegen sei das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin nicht zu bemängeln. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sei eine Verlängerung des Kontaktverbotes kein schwerer Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf Familienleben. Er bagatellisiere die Situation und verkenne, dass seine Tochter tiefgreifende Angst vor ihm habe und durch den Vorfall zusätzlich traumatisiert worden sei.

5.  

Die Beschwerdegegnerin sagte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme aus, der Beschwerdeführer sei bereits anlässlich der ersten Trennung gegen sie tätlich geworden, habe sie in der Wohnung herumgeschubst, massiv bedroht und vor den Kindern beschimpft. Der Beschwerdeführer bestritt dagegen, dass es zwischen den Parteien in der Vergangenheit zu Tätlichkeiten und Drohungen gekommen sei. Im Verlängerungsgesuch machte die Beschwerdegegnerin geltend, der Beschwerdeführer habe sie "herum geschupft, sogar wenn [sie] den Kleinen auf dem Arm" gehabt habe. Die Kinderübergaben seien ab Juli/August 2016 immer schwieriger geworden und der Beschwerdeführer sei jeweils sehr respektlos gewesen. Auch das bestritt der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht.

Hinsichtlich des neusten Vorfalls führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe die gemeinsame Tochter anlässlich der Übergabe an den Haaren und Armen gerissen. Zur Beschwerdegegnerin habe er gesagt, er würde ihr "in die Fresse schlagen und [ihr] in [ihren] Ranzen treten". Sie habe ihre Tochter schützen und zu sich nehmen wollen. Der Beschwerdeführer habe sie an den Armen gepackt und ihr weh getan. Er habe sie wegschubsen wollen und ihr wiederholt gedroht, er werde sie in den Bauch treten. Sie sagte zudem aus, der Beschwerdeführer drohe damit, die Kinder zu entführen. Im Rahmen des Verlängerungsgesuchs vom 13. April 2017 bestätigte sie diese Aussagen teilweise.

Die Aussagen der Beschwerdegegnerin werden teilweise von der Tochter E bestätigt, die anlässlich der Tatbestandsaufnahme auf dem Polizeiposten Küsnacht sinngemäss aussagte, der Beschwerdeführer habe sie am Arm gezogen. Er habe zur Beschwerdegegnerin gesagt, sie solle ruhig sein oder er gebe ihr "eis a Tschnurre". Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin auf die Seite gestossen.

Der Beschwerdeführer bestritt in der polizeilichen Einvernahme nicht, dass er zur Beschwerdegegnerin gesagt habe, er würde sie "in den Ranzen schlagen". Er bestritt allerdings, dass er die Beschwerdegegnerin an den Armen gepackt und sie geschubst habe. Er habe nur seine Tochter "angefasst, also an den Armen genommen". Diese Aussagen bestätigte er bei der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht.

6.  

6.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin eine gefährdete Person im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG ist. Gewaltschutzmassnahmen sollen zwar der Deeskalation und der Beruhigung der Situation dienen, und es ist ein wichtiges Anliegen des Gewaltschutzgesetzes, dass die gefährdete Person wieder Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen kann, doch kann lediglich ein Streit oder Konflikt für sich allein noch nicht genügen, um in jedem Fall Gewaltschutzmassnahmen zu rechtfertigen (VGr, 2. September 2016, VB.2016.00416, E. 4.1).

Hinsichtlich des Vorfalls vom 7. April 2017 erscheinen die Aussagen der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar, plausibel und detailreich. Sodann wurden diese Aussagen im Grundsatz von der Tochter E bestätigt. Demgegenüber konnte sie Tätlichkeiten und Auseinandersetzungen in der Vergangenheit nicht detailreich wiedergeben und verlor sich häufig in weitschweifigen, allgemeinen Aussagen über die Beziehung zum Beschwerdeführer. So blieben insbesondere die Aussagen, der Beschwerdeführer habe sie "herum geschupft" sowie "massiv bedroht" und drohe mit Kindesentführung, ungenau und unsubstanziiert. Dies ist nachfolgend zu berücksichtigen.

Die Drohung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin in den Bauch zu schlagen, erscheint insofern gravierend, als die Beschwerdegegnerin zum Tatzeitpunkt im vierten Monat schwanger war. Aus einer E-Mail des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 8. März 2017 ergibt sich, dass er über die Schwangerschaft informiert war. Sodann scheint die Situation zwischen den Parteien aufgrund der Trennung, der Schwierigkeiten bei der Durchführung des Besuchsrechts, der neuen Beziehung der Beschwerdegegnerin sowie ihrer erneuten Schwangerschaft angespannt. Vor diesem Hintergrund ist eine gewisse Angst, Verunsicherung und Belastung der Beschwerdegegnerin zwar verständlich. Allerdings weisen die von der Beschwerdegegnerin geschilderten Ereignisse in ihrer Gesamtheit nicht eine derartige Intensität auf, dass von einer Ausübung physischer oder psychischer Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin im Sinn des Gewaltschutzgesetzes ausgegangen werden müsste. Auseinandersetzungen und Wortgefechte, wie sie bei den Parteien offenbar vorkamen, dürften auch in anderen, nicht von Gewalt geprägten Beziehungen vorkommen, insbesondere wenn es um die Regelung und Durchführung des Besuchsrechts geht. Sie sind zwar als einzelne heftige Auseinandersetzungen zu bezeichnen, die jedoch nicht auf das systematische Demütigen und Abwerten des Beziehungspartners gerichtet sind und damit nicht in den Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes fallen (vgl. zur Abgrenzung eines Streits bzw. tätlichen Konflikts zu einer Gewaltbeziehung gemäss Gewaltschutzgesetz Franziska Greber/Cornelia Kranich, Häusliche Gewalt – Manual für Fachleute, hrsg. von der Interventionsstelle des Kantons Zürich gegen Häusliche Gewalt, 3. A., Zürich 2013, S. 103/2 f.). Das gilt auch insofern, als der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin im Rahmen von Streitigkeiten als "blöde Kuh", "blöde Sau" oder "Schlampe" bezeichnet haben sollte. Auf eine eigentliche Gefährdungssituation im Sinn des Gewaltschutzgesetzes kann aus diesen Auseinandersetzungen allein nicht geschlossen werden. Dementsprechend hätte das Zwangsmassnahmengericht auch nicht von einem Fortbestand der Gefährdung gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgehen dürfen.

Selbst wenn aber im Vorfall vom 7. April 2017 eine Gefährdungssituation vorgelegen hätte, was aufgrund des angedrohten Schlages in den "Ranzen" einer schwangeren Frau durchaus nachvollziehbar wäre, würde eine bestehende Konfliktsituation allein noch keine weiterhin bestehende Gefährdung im Sinn des Gewaltschutzgesetzes darstellen. Anscheinend ist das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Tochter E nicht unbelastet und soll diese nicht gern zu ihm auf Besuch gehen, was der Beschwerdeführer auf verschiedene Ängste zurückführt, denen die Tochter unterliegt. Entsprechend führte die Ausübung des Besuchsrechts gegenüber der Tochter E immer wieder zu Schwierigkeiten zwischen den Parteien. Angesichts des teilweise recht respektlosen Umgangs des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin hätte sich die Frage einer Fortdauer der Gefährdungssituation bei dieser dann stellen können, wenn es zu weiteren Übergabesituationen mit der Tochter E gekommen wäre, derweil die Übergaben mit dem Sohn F problemlos verlaufen. Dem steht wiederum entgegen, dass einerseits der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen in der Deeskalation der Situation liegt, welche bezüglich der Parteien im vorliegenden Fall mit den polizeilichen Schutzmassnahmen von 14 Tagen erreicht gewesen sein dürfte, und anderseits die Tochter E als gefährdete Person zu betrachten ist (dazu sogleich E. 6.2). Auch vor diesem Hintergrund wäre das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin demnach aufzuheben.

6.2 Weiter sind das Kontakt- und Rayonverbot sowie deren Verlängerung gegenüber den drei Kindern zu prüfen.

6.2.1 Zunächst ist fraglich, ob die Kinder selber von häuslicher Gewalt betroffen, d.h. in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet sind (§ 2 Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies regelmässig oder gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff., S. 540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551).

Ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind stellt einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person wie des Kindes – auf Familienleben dar. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 2. September 2016, VB.2016.00416, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

6.2.2 Die gemeinsame Tochter E war in den Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall am 7. Juni 2017 involviert. Sie hat die Auseinandersetzung zwischen ihren Eltern direkt miterlebt und ist dadurch, dass der Beschwerdeführer am einen Arm und die Beschwerdegegnerin am anderen Arm gezogen hat, unmittelbar vom Vorfall betroffen. Sodann machte die Beschwerdegegnerin geltend, E habe ihr nach dem Vorfall gesagt, der Beschwerdeführer habe sie schon mehrmals geschlagen. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es sei vorgekommen, dass er ihr "einen Klapps auf den Po gegeben [habe], so wie es halt mal [vorkomme]. Aber von geschlagen [sei] dies weit entfernt". Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sowie aus dem Rapport der Mitbeteiligten geht hervor, dass E nach dem Vorfall sehr verängstigt gewesen war. Die Mitbeteiligte hielt fest, E habe Panik davor gehabt, ihrem Vater auf dem Polizeiposten zu begegnen und habe sich bei jedem Geräusch an K oder ihre Mutter geklammert. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz E als gefährdete Person im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG eingestuft hat.

Sodann ist eine gewisse Traumatisierung von E nach dem Vorfall vom 7. April 2017 nicht ausgeschlossen. Es ist davon auszugehen, dass E angesichts der angespannten Situation zwischen den Parteien Zeit benötigt, um zur Ruhe zu kommen. Immerhin ist sowohl aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin und der Beratungsstelle J als auch aus dem Rapport der Mitbeteiligten ersichtlich, dass E durch den Vorfall stark eingeschüchtert ist. Die Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots gegenüber E bis am 25. Juli 2017 erweist sich darum als verhältnismässig und liegt im Ermessen der Vor­instanz.

6.2.3 Dagegen war der gemeinsame Sohn F in den Vorfall am 7. April 2017 nicht involviert. Gemäss der Beratungsstelle J sei er aber durch seine emotionale Nähe zur Schwester und Mutter ebenfalls sehr beeinträchtigt. Sodann sagte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe sie geschubst, als sie F auf dem Arm gehalten habe, was allerdings einen früheren Zeitpunkt betreffen muss.

Alleine die Tatsache, dass die Parteien F nicht aus sämtlichen Konflikten herausgehalten haben, rechtfertigt allerdings noch nicht, F als gefährdete Person zu qualifizieren. F ist selber offenbar nicht von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdeführers betroffen. Ebenso wenig bestehen Anzeichen dafür, dass er durch die Auseinandersetzungen zwischen seinen Eltern hätte traumatisiert werden können. Immerhin führte auch die Beschwerdegegnerin bei der polizeilichen Einvernahme aus, F sei ein "Sonnenschein" und vom Wesen her "leicht zu handeln". Im Rahmen einer Gefährdungsmeldung an die KESB machte die Beschwerdegegnerin zudem geltend, F sei Herr A "um einiges näher". Soweit F tatsächlich aufgrund seiner emotionalen Nähe zur Schwester und Mutter beeinträchtigt sein und Zeit gebraucht haben sollte, um zur Ruhe zu kommen, ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass dies mit den polizeilichen Schutzmassnahmen von 14 Tagen erreicht wurde. Ein Fortbestand der entsprechenden Schutzmassnahme erscheint deshalb nicht verhältnismässig, weshalb diese aufzuheben ist.

6.2.4 Auch G war in die Auseinandersetzung der Parteien am 7. April 2017 nicht involviert. Die Beschwerdegegnerin sagte bei der polizeilichen Einvernahme zwar aus, der Beschwerdeführer sei gegenüber G gemein und respektlos gewesen. Daraus kann aber noch nicht auf ein gewaltschutzrelevantes Verhalten geschlossen werden. Sodann sagte der Beschwerdeführer aus, er habe keine Beziehung mehr zu G. Insbesondere besteht kein Besuchsrecht. Wie bereits erwähnt, liegt gegenüber der Beschwerdegegnerin keine Gefährdungssituation vor (vorn E. 6.1). Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass G lediglich aufgrund ihrer Eigenschaft als Tochter der Beschwerdegegnerin gefährdet erscheint. Sodann ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass G selber von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdeführers betroffen sein könnte. Ebenso wenig bestehen Anzeichen dafür, dass sie durch die Auseinandersetzungen zwischen den Parteien hätte traumatisiert werden können. Die Gewaltschutzmassnahmen gegenüber G sind dementsprechend aufzuheben.

7.  

7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils vom 25. April 2017 ist insoweit aufzuheben, als damit das mit Verfügung der Mitbeteiligten vom 8. April 2017 angeordnete Kontaktverbot des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin, F und G verlängert wurde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2 Dieser Verfahrensausgang führt dazu, dass die vorinstanzliche Kostenauflage in Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils vom 25. April 2017 entsprechend abzuändern ist. Nach Massgabe des Obsiegens sind die vorinstanzlichen Gerichtskosten zu ¾ der Beschwerdegegnerin und zu ¼ dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sodann ist Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils insoweit abzuändern, als die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 60.- zu bezahlen hat.

7.3 Das Obsiegen des Beschwerdeführers ist auch im Beschwerdeverfahren auf ¾ zu bemessen, weshalb ihm die Verfahrenskosten zu ¼ und der Beschwerdegegnerin zu ¾ aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts I vom 25. April 2017 wird im Sinn der Erwägungen insoweit aufgehoben, als damit das mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 8. April 2017 angeordnete Kontaktverbot des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin, F und G verlängert wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

       Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils werden insofern aufgehoben, als die Gerichtskosten zu ¼ dem Beschwerdeführer und zu ¾ der Beschwerdegegnerin auferlegt werden und die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 60.- zu bezahlen hat.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 1'170.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu ¼ dem Beschwerdeführer und zu ¾ der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-, zuzüglich Fr. 40.- (8 % Mehrwertsteuer), total Fr. 540.-, zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …