{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00288_2017-06-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217301&W10_KEY=13823234&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a398c0cce0c0163419ce60e585c2f61f"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00288"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.06.2017  VB.2017.00288"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.06.2017  VB.2017.00288"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.06.2017  VB.2017.00288"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Rayon- und Kontaktverbot gegen\u00fcber der Freundin und den Kindern [Die Haftrichterin verl\u00e4ngerte die angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate.] Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (E. 2). Die Drohung des Beschwerdef\u00fchrers, die Beschwerdegegnerin in den Bauch zu schlagen, erscheint insofern gravierend, als diese zum Tatzeitpunkt schwanger war. Die Situation zwischen den Parteien scheint zwar aus verschiedenen Gr\u00fcnden angespannt. Allerdings weisen die von der Beschwerdegegnerin geschilderten Ereignisse in ihrer Gesamtheit nicht eine derartige Intensit\u00e4t auf, dass von einer Aus\u00fcbung physischer oder psychischer Gewalt des Beschwerdef\u00fchrers gegen\u00fcber der Beschwerdegegnerin im Sinn des GSG ausgegangen werden m\u00fcsste. Selbst wenn aber eine Gef\u00e4hrdungssituation vorgelegen h\u00e4tte, w\u00fcrde eine bestehende Konfliktsituation alleine noch keine weiterhin bestehende Gef\u00e4hrdung im Sinn des GSG darstellen. Der Zweck der Gewaltschutzmassnahmen d\u00fcrfte bzgl. der Beschwerdegegnerin mit den polizeilichen Schutzmassnahmen von 14 Tagen erreicht gewesen sein (E. 6.1). Die gemeinsame Tochter war in den Gewaltschutzmassnahmen ausl\u00f6senden Vorfall involviert und infolgedessen sehr ver\u00e4ngstigt. Eine gewisse Traumatisierung ist nicht ausgeschlossen, weshalb sich die Verl\u00e4ngerung des Kontakt- und Rayonverbots ihr gegen\u00fcber als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig erweist (E. 6.2.2). Der gemeinsame Sohn und die Tochter der Beschwerdegegnerin aus einer fr\u00fcheren Beziehung waren dagegen in den betreffenden Vorfall nicht involviert und sind nicht als gef\u00e4hrdete Personen zu betrachten (E. 6.2.3 f.). Dementsprechend ist das Kontaktverbot gegen\u00fcber der Beschwerdegegnerin, dem gemeinsamen Sohn und der Tochter der Beschwerdegegnerin aus einer fr\u00fcheren Beziehung aufzuheben.  Teilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:52:03", "Checksum": "6a18a93a78b54d0ec37cc20e1bb48c58"}