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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2017.00291
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. September 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A.
A und ihr Lebenspartner B werden von der Sozialbehörde
der Gemeinde D wirtschaftlich unterstützt. Das Paar lebt seit 2005 in
einer 4,5-Zimmer-Wohnung in D zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'403.-
inkl. Nebenkosten von Fr. 150.-. Davon wird die Hälfte im
Unterstützungsbudget von A und die andere Hälfte bei B berücksichtigt.
B. Am 29. November 2016 verfügte die Sozialbehörde der Gemeinde D,
dass der bisher übernommene Mietzins für einen 2-Personen-Haushalt von
monatlich Fr. 1'403.- längstens noch bis am 30. April 2017 im
Unterstützungsbudget von A und B berücksichtigt werde. Ihnen wurde die Auflage
erteilt, bis zum 30. April 2017 eine günstigere Wohnung zu einem
monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'285.- für einen 2-Personen-Haushalt
zu suchen. Ausserdem wurden A und B darauf hingewiesen, dass bei nicht
fristgerechter Erfüllung der Auflage per 1. Mai 2017 im jeweiligen
Unterstützungsbudget nur noch 50 % der Miete innerhalb der Limite
angerechnet werde.
II.
Gegen diese
Verfügung erhoben A sowie B je mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 Rekurs
beim Bezirksrat E. Mit Beschluss vom 9. März 2017 vereinigte der
Bezirksrat die beiden Verfahren und wies den Rekurs im Sinn der Erwägungen ab.
Der Bezirksrat erhob keine Verfahrenskosten und sprach keine
Parteientschädigung zu.
III.
A.
A und B gelangten daraufhin mit Beschwerdeschrift vom
8. Mai 2017 an das Verwaltungsgericht.
Sie beantragten, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der
anrechenbare Mietzins auf Fr. 1'403.- festzulegen sei. Eventualiter sei
der Entscheid aufzuheben und [die Sache] zur weiteren Abklärung des
Sachverhalts zurückzuweisen. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und ihr Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
B. Der
Bezirksrat E verwies am 23. Mai 2017 auf die Begründung des angefochtenen
Rekursentscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort
vom 24. Mai 2017 (Datum Poststempel) verzichtete die Sozialbehörde der
Gemeinde D auf eine Beschwerdeantwort.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 21. April 2016,
VB.2015.00787, E. 1.2; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Vorliegend stehen monatliche
Wohnkosten von Fr. 118.- (Differenz zwischen Fr. 1'403.- und Fr. 1'285.-)
im Streit, womit der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben
ist, fällt die Sache in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b
Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit
gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum
gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch
individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).
Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden nach § 17
Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben.
2.2 Nach den
SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind
im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen.
Es wird erwartet, dass Personen, die Sozialhilfe beziehen, in günstigem
Wohnraum leben. Was als günstiger Wohnraum gilt, richtet sich nach den
örtlichen Verhältnissen, wobei der Sozialbehörde bei
der Festsetzung dieses Betrags ein Ermessensspielraum zusteht, der vom
Verwaltungsgericht nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. § 50
Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG
sowie § 50 Abs. 2 VRG; SKOS-Richtlinien Kap. B.3). Angesichts
des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional
oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser
Haushalte festzulegen, welche auf fachlich begründete Berechnungsmethoden abstellen,
die Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebots berücksichtigen
(SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3).
2.3 Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima
dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen.
Ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter
Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung,
die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation allerdings
im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung
verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die
Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an
einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen
sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 24. März 2016,
VB.2015.00760, E. 4.3; 11. Juni 2015,
VB.2015.00204, E. 2.2; SKOS-Richtlinien Kap. B.3).
2.4 Ist die
zuständige Fürsorgebehörde der Ansicht, dass die Mietkosten in der individuellen
Situation überhöht sind und keiner der oben genannten Punkte für den Erhalt der
Wohngelegenheit spricht, hat sie die betroffene Person mittels einer Auflage
nach § 21 SHG dazu aufzufordern, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Weigert sich diese, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände
eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und
zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren
Wohnkosten – unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 lit. a
Ziff. 1 und lit. b SHG sowie § 24 SHV – auf jenen Betrag
reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (vgl.
SKOS-Richtlinien Kap. B.3). Findet die unterstützte Person während der
gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen,
dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig.
Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen, und sie muss weiterhin
bei ihrer Wohnungssuche unterstützt werden. Kann die Person jedoch keine
entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten
nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (siehe VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 4.5; 16. April 2015, VB.2015.00078, E. 3.2).
3.
3.1 Die
Vorinstanz hat die Rechtmässigkeit der den Beschwerdeführenden erteilten Auflage,
eine günstigere Wohnung zu einem maximalen Mietzins von Fr. 1'285.-
pro Monat zu suchen, geprüft. Dabei kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der
festgelegte Betrag nicht zu bemängeln sei, da er mit demjenigen in anderen
Gemeinden des Bezirks vergleichbar sei und es den Beschwerdeführern zudem
zumutbar sei, eine neue Wohnung zu suchen. Insgesamt sei die Aufforderung, sich
eine günstigere Wohnung zu suchen, nicht rechtsverletzend. Zur Zumutbarkeit
führte die Vorinstanz aus, dass die Angst- und Panikattacken der Beschwerdeführerin I
mindestens den Beschwerdeführer II nicht daran hinderten,
Wohnungsbesichtigungen vorzunehmen. Daraus, dass sie bereits seit 12 Jahren
in der Wohnung wohnen, könnten die Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf
Verbleib ableiten. Obwohl das IV-Verfahren zwar ungewiss sei, könne eine
längere Abhängigkeit von der Sozialhilfe nicht ausgeschlossen werden, was die
Suche nach einer günstigeren Wohnung rechtfertige.
3.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass ein Umzug in eine völlig
fremde Wohnung aufgrund der bestehenden Angst- und Panikstörung den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin I erheblich verschlechtern würde
und ein Umzug ihr deshalb nicht zuzumuten sei. Die Vorinstanz habe durch
Nichtberücksichtigung dieses Umstandes ihre Begründungspflicht und das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt sowie allenfalls das ihr
zustehende Ermessen rechtsverletzend ausgeübt. Im Weiteren sei es gerechtfertigt,
den Vorbescheid des IV-Verfahrens abzuwarten, damit abgeschätzt werden könne,
ob die Beschwerdeführerin I die bisherige Wohnung weiterhin wird
finanzieren können. Die Beschwerdeführenden legen neue ärztliche Zeugnisse vor,
die belegen sollen, dass die Beschwerdeführerin I aufgrund ihrer
psychischen Verfassung nicht umziehen könne. Dr. med. F, welcher die Beschwerdeführerin I
im Rahmen des IV-Verfahrens begutachtet hatte, führte aus, dass ihm unklar
sei, inwieweit die Beschwerdeführenden in der Lage seien, eigenständig eine
neue, bezahlbare und den Erfordernissen ihrer Krankheiten adäquate Wohnung zu
finden. Die aktuelle Dynamik und Symptomatik stehe aber in einem Zusammenhang
mit der Wohnungsfrage. Das ärztliche Zeugnis von Dr. med. G, welches
von Dr. med. H unterzeichnet wurde, bescheinigt der Beschwerdeführerin I
eine Angst- und Panikstörung, welche es ihr unmöglich mache, in eine unbekannte
Wohnung und Umgebung zu ziehen. Ein Umzug stellte für sie eine absolute
Überforderung dar.
Bei den von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten
ärztlichen Zeugnissen handelt es sich um neue Beweismittel, die erstmals im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht vorgebracht wurden.
Entscheidet das Verwaltungsgericht wie vorliegend als erste gerichtliche
Instanz, können neue Beweismittel – im Rahmen des Streitgegenstands – gemäss § 52
Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG uneingeschränkt
bezeichnet und eingereicht werden.
3.3 Die Beschwerdegegnerin legt für einen Zweipersonenhaushalt eine Mietobergrenze
von Fr. 1'285.- (inkl. Nebenkosten) fest. Damit bewegt sie sich im Rahmen
der Mietobergrenzen anderer umliegender Gemeinden: So beträgt der Ansatz der
Mietzinsrichtlinien der Gemeinde E für einen Zweipersonenhaushalt Fr. 1'200.-
(inkl. Nebenkosten), der Gemeinde I Fr. 1'200.- (exkl. Nebenkosten),
der Gemeinde J Fr. 1'200.- (ebenfalls exkl. Nebenkosten) und der
Gemeinde K Fr. 1'300.-. Damit bewegt sich die Mietobergrenze der
Beschwerdegegnerin zwar eher am unteren Rand im Vergleich mit den erwähnten anderen
Gemeinden, von einer willkürlich tiefen Ansetzung dieses Betrags kann aber
keine Rede sein. Dieser ist daher als massgebend zu betrachten.
3.4 Während
der Vorinstanz nur das Arztzeugnis vorlag, wonach die Beschwerdeführerin I
seit Jahren an einer ausgeprägten Angst- und Panikstörung leide und sie deshalb
nicht in der Lage sei, zur psychiatrischen Begutachtung [im Rahmen der
IV-Abklärung] nach St. Gallen zu fahren, wurden im Beschwerdeverfahren die
Zeugnisse von Dr. med. F (FMH Psychiatrie und Psychotherapie) und von
Dr. med. H neu eingelegt (vorn E. 3.2). Im hier zu beurteilenden
Fall kann angesichts der neuen Beweismittel nicht ausgeschlossen werden, dass
die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Auflage durch den Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin I infrage gestellt wird. Allerdings sind die
ärztlichen Zeugnisse nicht eindeutig: Es ist unklar, ob sich die Auflage
mittels besserer Unterstützung der Sozialbehörde bei der Wohnungssuche
einhalten liesse (vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des
Kantons Zürich, Kap. 7.2.04, Ziff. 2, 3. Januar 2017) oder ob die
Auflage neu auszugestalten bzw. darauf zu verzichten sei.
3.4.1
Gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar
2016 scheinen psychosoziale Faktoren einen bedeutenden Einfluss auf die
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin I zu haben. So habe ein
Vorgesetztenwechsel zur Dekompensation im September 2011 geführt, zudem sollen
finanzielle Sorgen der Beschwerdeführerin I Auslöser für die Verschlimmerung
ihres psychischen Zustands im November 2013 gewesen sein. Gemäss dem Zeugnis Dr. med. F
soll die aktuelle Dynamik und die Symptomatik bei der Beschwerdeführerin I
in einem "nicht unbeträchtlichen Zusammenhang" mit den
Auseinandersetzungen mit der Sozialbehörde D stehen, insbesondere mit der
Wohnungsfrage. Gerade im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Alter und
Gesundheit und der sozialen Integration derjenigen Person, der ein
Wohnungswechsel zugemutet werden soll (vorn E. 2.3), stellte sich die
Frage, ob aufgrund der neu eingelegten Arztzeugnisse und allenfalls weiterer
einzuholender Informationen die Pflicht zum Wohnungswechsel gegenüber der Beschwerdeführerin I
aufrechterhalten werden könnte, nachdem diese Frage gerade eine Akzentuierung
ihrer Beschwerden zu verursachen scheint.
3.4.2
Unter diesen Umständen, und da durch die behaupteten gesundheitlichen
Einschränkungen Ermessensfragen aufgeworfen werden, welche die
Beschwerdegegnerin wegen der erst im Beschwerdeverfahren eingelegten Arztzeugnisse
noch nicht beurteilen konnte, rechtfertigt es sich, die Angelegenheit an die –
für die Ermessensausübung zuständige – Beschwerdegegnerin zur weiteren
Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen (vgl. auch Donatsch, § 52
N. 20). Diese wird – allenfalls unter Beizug weiterer sachdienlicher
Informationen – zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführerin I aufgrund
ihrer psychischen Gesundheit die Suche nach einer neuen Wohnung und ein
allfälliger Umzug – auch mit Unterstützung ihres Lebenspartners und der
Sozialhilfeorgane – vorläufig nicht zuzumuten und die Auflage allenfalls
entsprechend anzupassen ist.
3.5 Folglich
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Nach dem Gesagten rechtfertigt
es sich, die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Im Übrigen ist
die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die
Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Nach
§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG sind dagegen Kosten, die eine Partei etwa
durch nachträgliches Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, die sie schon
früher hätte geltend machen können, verursacht hat, dieser ohne Rücksicht auf
den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (Plüss, § 13 N. 55).
4.2 Die
Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten
zwar als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch
oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,
E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Da die Rückweisung
jedoch auf Noven zurückzuführen ist, zu denen bereits der Entscheid der
Beschwerdegegnerin Anlass gegeben hätte und die auch früher hätten vorgebracht
werden können, rechtfertigt es sich, die Kosten für das vorliegende Verfahren den
Parteien je hälftig aufzuerlegen. Auch wird keine Parteientschädigung
zugesprochen (vgl. Plüss, § 17 N. 30).
4.3 Die Beschwerdeführenden stellten indessen
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständigung.
4.3.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die
nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von
Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die
Anspruchsberechtigung ist bei jedem Verfahrensbeteiligten einzeln und
unabhängig von den anderen zu prüfen (Plüss, § 16 N. 10).
4.3.2
Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden kann aufgrund der
Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres ausgegangen werden.
Die Beschwerde war zudem nicht offensichtlich aussichtslos. Aus diesem Grund
ist den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
4.3.3
Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn
ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Im
Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um
die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit
der anwaltlichen Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen.
Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche
Schwierigkeiten hinzukommen, welche die ansprechende Person alleine nicht zu
meistern vermöchte (BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3; VGr, 13. Oktober
2016, VB.2016.00449, E. 2).
Im vorliegenden Fall stellen sich keine tatsächlichen oder
rechtlichen Schwierigkeiten. Vielmehr geht es um die Darlegung der persönlichen
Verhältnisse mittels ärztlichen Zeugnissen. Insofern erscheint eine anwaltliche
Vertretung somit nicht als notwendig. Nur die Beschwerdeführerin I hat
nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich in Anbetracht ihres
Gesundheitszustandes ohne rechtliche Hilfe im vorliegenden Verfahren nicht
zurechtfinden würde bzw. dass sie überfordert wäre. Somit ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin I aufgrund von
Umständen, die in ihrer Person begründet liegen, gutzuheissen. Dahingegen ist
das Gesuch des Beschwerdeführers II aufgrund mangelnder Notwendigkeit der
Vertretung abzuweisen.
4.4 Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015
geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von
Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden weist in der Kostennote
einen Zeitaufwand von 4 Stunden und 50 Minuten (Fr. 1'063.-)
sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 24.30 aus, zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer (insgesamt Fr. 1'174.20). Da die unentgeltliche
Rechtsvertretung nur der Beschwerdeführerin I zu gewähren ist, kann der
Rechtsvertreter nur im Umfang des durch die Vertretung der Beschwerdeführerin I
verursachten Aufwands entschädigt werden. Es ist allerdings davon auszugehen,
dass die Vertretung des Beschwerdeführers II nur minimale zusätzlichen
Aufwendungen verursacht hatte, da sich die Frage, ob ein Umzug allenfalls zumutbar
wäre, hauptsächlich auf Tatsachen stützt, welche mit der Beschwerdeführerin I
im Zusammenhang stehen. Es rechtfertigt sich deshalb, den Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden in vollem Umfang zu entschädigen.
4.5 Die
Beschwerdeführenden werden auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.
Nach der Regelung in Art. 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen
Entscheidungsspielraum belassen, grundsätzlich als Zwischenentscheide im Sinn
von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3). Zwischenentscheide
sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats E vom 9. März
2017 sowie die Dispositiv-Ziff. IV der Beschlüsse der Sozialbehörde D
jeweils vom 29. November 2016 werden aufgehoben und die Sache zu ergänzender
Abklärung und neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt.
4. Die Verfahrenskosten werden den Parteien je zur
Hälfte auferlegt, der Anteil der Beschwerdeführenden wird jedoch zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Der Beschwerdeführerin I wird für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der
Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Das Gesuch
des Beschwerdeführers II um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
RA C wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'087.30.- zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer (total Fr. 1'174.20) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht
der Beschwerdeführerin I nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an
…