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Geschäftsnummer: VB.2017.00291  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.09.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung. Die Beschwerdeführenden haben neue Arztzeugnisse vorgelegt, welche die Verhältnismässigkeit der von der Beschwerdegegnerin gemachten Auflage, dass sich die Beschwerdeführenden eine günstigere Wohnung suchen müssen, infrage stellen. Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Frage, ob ein allfälliger Umzug momentan unzumutbar und die Auflage allenfalls entsprechend anzupassen ist (E. 3.4). Gewährung UP. Abweisung URB ggü Beschwerdeführer II, Gutheissung ggü. Beschwerdeführerin I (E. 4.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Rückweisung.
 
Stichworte:
MIETZINS
MIETZINSMAXIMUM
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 21 SHG
§ 17 Abs. I SHV
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2017.00291

 

 

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 6. September 2017

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde D,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A und ihr Lebenspartner B werden von der Sozialbehörde der Gemeinde D wirtschaftlich unterstützt. Das Paar lebt seit 2005 in einer 4,5-Zimmer-Wohnung in D zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'403.- inkl. Nebenkosten von Fr. 150.-. Davon wird die Hälfte im Unterstützungsbudget von A und die andere Hälfte bei B berücksichtigt.

B. Am 29. November 2016 verfügte die Sozialbehörde der Gemeinde D, dass der bisher übernommene Mietzins für einen 2-Personen-Haushalt von monatlich Fr. 1'403.- längstens noch bis am 30. April 2017 im Unterstützungsbudget von A und B berücksichtigt werde. Ihnen wurde die Auflage erteilt, bis zum 30. April 2017 eine günstigere Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'285.- für einen 2-Personen-Haushalt zu suchen. Ausserdem wurden A und B darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Erfüllung der Auflage per 1. Mai 2017 im jeweiligen Unterstützungsbudget nur noch 50 % der Miete innerhalb der Limite angerechnet werde.

II.  

Gegen diese Verfügung erhoben A sowie B je mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 Rekurs beim Bezirksrat E. Mit Beschluss vom 9. März 2017 vereinigte der Bezirksrat die beiden Verfahren und wies den Rekurs im Sinn der Erwägungen ab. Der Bezirksrat erhob keine Verfahrenskosten und sprach keine Parteientschädigung zu.

III.  

A. A und B gelangten daraufhin mit Beschwerdeschrift vom 8. Mai 2017 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der anrechenbare Mietzins auf Fr. 1'403.- festzulegen sei. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und [die Sache] zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

B. Der Bezirksrat E verwies am 23. Mai 2017 auf die Begründung des angefochtenen Rekursentscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2017 (Datum Poststempel) verzichtete die Sozialbehörde der Gemeinde D auf eine Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00787, E. 1.2; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Vorliegend stehen monatliche Wohnkosten von Fr. 118.- (Differenz zwischen Fr. 1'403.- und Fr. 1'285.-) im Streit, womit der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, fällt die Sache in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Es wird erwartet, dass Personen, die Sozialhilfe beziehen, in günstigem Wohnraum leben. Was als günstiger Wohnraum gilt, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen, wobei der Sozialbehörde bei der Festsetzung dieses Betrags ein Ermessensspielraum zusteht, der vom Verwaltungsgericht nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. § 50 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG sowie § 50 Abs. 2 VRG; SKOS-Richtlinien Kap. B.3). Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen, welche auf fachlich begründete Berechnungsmethoden abstellen, die Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebots berücksichtigen (SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3).

2.3 Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation allerdings im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 4.3; 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2; SKOS-Richtlinien Kap. B.3).

2.4 Ist die zuständige Fürsorgebehörde der Ansicht, dass die Mietkosten in der individuellen Situation überhöht sind und keiner der oben genannten Punkte für den Erhalt der Wohngelegenheit spricht, hat sie die betroffene Person mittels einer Auflage nach § 21 SHG dazu aufzufordern, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Weigert sich diese, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten – unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG sowie § 24 SHV – auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. B.3). Findet die unterstützte Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen, und sie muss weiterhin bei ihrer Wohnungssuche unterstützt werden. Kann die Person jedoch keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (siehe VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 4.5; 16. April 2015, VB.2015.00078, E. 3.2).

3.  

3.1 Die Vorinstanz hat die Rechtmässigkeit der den Beschwerdeführenden erteilten Auflage, eine günstigere Wohnung zu einem maximalen Mietzins von Fr. 1'285.- pro Monat zu suchen, geprüft. Dabei kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der festgelegte Betrag nicht zu bemängeln sei, da er mit demjenigen in anderen Gemeinden des Bezirks vergleichbar sei und es den Beschwerdeführern zudem zumutbar sei, eine neue Wohnung zu suchen. Insgesamt sei die Aufforderung, sich eine günstigere Wohnung zu suchen, nicht rechtsverletzend. Zur Zumutbarkeit führte die Vorinstanz aus, dass die Angst- und Panikattacken der Beschwerdeführerin I mindestens den Beschwerdeführer II nicht daran hinderten, Wohnungsbesichtigungen vorzunehmen. Daraus, dass sie bereits seit 12 Jahren in der Wohnung wohnen, könnten die Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Verbleib ableiten. Obwohl das IV-Verfahren zwar ungewiss sei, könne eine längere Abhängigkeit von der Sozialhilfe nicht ausgeschlossen werden, was die Suche nach einer günstigeren Wohnung rechtfertige.

3.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass ein Umzug in eine völlig fremde Wohnung aufgrund der bestehenden Angst- und Panikstörung den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin I erheblich verschlechtern würde und ein Umzug ihr deshalb nicht zuzumuten sei. Die Vorinstanz habe durch Nichtberücksichtigung dieses Umstandes ihre Begründungspflicht und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt sowie allenfalls das ihr zustehende Ermessen rechtsverletzend ausgeübt. Im Weiteren sei es gerechtfertigt, den Vorbescheid des IV-Verfahrens abzuwarten, damit abgeschätzt werden könne, ob die Beschwerdeführerin I die bisherige Wohnung weiterhin wird finanzieren können. Die Beschwerdeführenden legen neue ärztliche Zeugnisse vor, die belegen sollen, dass die Beschwerdeführerin I aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht umziehen könne. Dr. med. F, welcher die Beschwerdeführerin I im Rahmen des IV-Ver­fahrens begutachtet hatte, führte aus, dass ihm unklar sei, inwieweit die Beschwerdeführenden in der Lage seien, eigenständig eine neue, bezahlbare und den Erfordernissen ihrer Krankheiten adäquate Wohnung zu finden. Die aktuelle Dynamik und Symptomatik stehe aber in einem Zusammenhang mit der Wohnungsfrage. Das ärztliche Zeugnis von Dr. med. G, welches von Dr. med. H unterzeichnet wurde, bescheinigt der Beschwerdeführerin I eine Angst- und Panikstörung, welche es ihr unmöglich mache, in eine unbekannte Wohnung und Umgebung zu ziehen. Ein Umzug stellte für sie eine absolute Überforderung dar.

Bei den von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten ärztlichen Zeugnissen handelt es sich um neue Beweismittel, die erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht vorgebracht wurden. Entscheidet das Verwaltungsgericht wie vorliegend als erste gerichtliche Instanz, können neue Beweismittel – im Rahmen des Streitgegenstands – gemäss § 52 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG uneingeschränkt bezeichnet und eingereicht werden.

3.3 Die Beschwerdegegnerin legt für einen Zweipersonenhaushalt eine Mietobergrenze von Fr. 1'285.- (inkl. Nebenkosten) fest. Damit bewegt sie sich im Rahmen der Mietobergrenzen anderer umliegender Gemeinden: So beträgt der Ansatz der Mietzinsrichtlinien der Gemeinde E für einen Zweipersonenhaushalt Fr. 1'200.- (inkl. Nebenkosten), der Gemeinde I Fr. 1'200.- (exkl. Nebenkosten), der Gemeinde J Fr. 1'200.- (ebenfalls exkl. Nebenkosten) und der Gemeinde K Fr. 1'300.-. Damit bewegt sich die Mietobergrenze der Beschwerdegegnerin zwar eher am unteren Rand im Vergleich mit den erwähnten anderen Gemeinden, von einer willkürlich tiefen Ansetzung dieses Betrags kann aber keine Rede sein. Dieser ist daher als massgebend zu betrachten.

3.4 Während der Vorinstanz nur das Arztzeugnis vorlag, wonach die Beschwerdeführerin I seit Jahren an einer ausgeprägten Angst- und Panikstörung leide und sie deshalb nicht in der Lage sei, zur psychiatrischen Begutachtung [im Rahmen der IV-Abklärung] nach St. Gallen zu fahren, wurden im Beschwerdeverfahren die Zeugnisse von Dr. med. F (FMH Psychiatrie und Psychotherapie) und von Dr. med. H neu eingelegt (vorn E. 3.2). Im hier zu beurteilenden Fall kann angesichts der neuen Beweismittel nicht ausgeschlossen werden, dass die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Auflage durch den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin I infrage gestellt wird. Allerdings sind die ärztlichen Zeugnisse nicht eindeutig: Es ist unklar, ob sich die Auflage mittels besserer Unterstützung der Sozialbehörde bei der Wohnungssuche einhalten liesse (vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 7.2.04, Ziff. 2, 3. Januar 2017) oder ob die Auflage neu auszugestalten bzw. darauf zu verzichten sei.

3.4.1 Gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Fe­bruar 2016 scheinen psychosoziale Faktoren einen bedeutenden Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin I zu haben. So habe ein Vorgesetztenwechsel zur Dekompensation im September 2011 geführt, zudem sollen finanzielle Sorgen der Beschwerdeführerin I Auslöser für die Verschlimmerung ihres psychischen Zustands im November 2013 gewesen sein. Gemäss dem Zeugnis Dr. med. F soll die aktuelle Dynamik und die Symptomatik bei der Beschwerdeführerin I in einem "nicht unbeträchtlichen Zusammenhang" mit den Auseinandersetzungen mit der Sozialbehörde D stehen, insbesondere mit der Wohnungsfrage. Gerade im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Alter und Gesundheit und der sozialen Integration derjenigen Person, der ein Wohnungswechsel zugemutet werden soll (vorn E. 2.3), stellte sich die Frage, ob aufgrund der neu eingelegten Arztzeugnisse und allenfalls weiterer einzuholender Informationen die Pflicht zum Wohnungswechsel gegenüber der Beschwerdeführerin I aufrechterhalten werden könnte, nachdem diese Frage gerade eine Akzentuierung ihrer Beschwerden zu verursachen scheint.

3.4.2 Unter diesen Umständen, und da durch die behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen Ermessensfragen aufgeworfen werden, welche die Beschwerdegegnerin wegen der erst im Beschwerdeverfahren eingelegten Arztzeugnisse noch nicht beurteilen konnte, rechtfertigt es sich, die Angelegenheit an die – für die Ermessensausübung zuständige – Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen (vgl. auch Donatsch, § 52 N. 20). Diese wird – allenfalls unter Beizug weiterer sachdienlicher Informationen – zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführerin I aufgrund ihrer psychischen Gesundheit die Suche nach einer neuen Wohnung und ein allfälliger Umzug – auch mit Unterstützung ihres Lebenspartners und der Sozialhilfeorgane – vorläufig nicht zuzumuten und die Auflage allenfalls entsprechend anzupassen ist.

3.5  Folglich ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

4.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG sind dagegen Kosten, die eine Partei etwa durch nachträgliches Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, die sie schon früher hätte geltend machen können, verursacht hat, dieser ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (Plüss, § 13 N. 55).

4.2 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten zwar als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Da die Rückweisung jedoch auf Noven zurückzuführen ist, zu denen bereits der Entscheid der Beschwerdegegnerin Anlass gegeben hätte und die auch früher hätten vorgebracht werden können, rechtfertigt es sich, die Kosten für das vorliegende Verfahren den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Auch wird keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Plüss, § 17 N. 30).

4.3 Die Beschwerdeführenden stellten indessen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständigung.

4.3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Anspruchsberechtigung ist bei jedem Verfahrensbeteiligten einzeln und unabhängig von den anderen zu prüfen (Plüss, § 16 N. 10).

4.3.2 Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden kann aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres ausgegangen werden. Die Beschwerde war zudem nicht offensichtlich aussichtslos. Aus diesem Grund ist den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

4.3.3 Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die ansprechende Person alleine nicht zu meistern vermöchte (BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3; VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00449, E. 2).

Im vorliegenden Fall stellen sich keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten. Vielmehr geht es um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse mittels ärztlichen Zeugnissen. Insofern erscheint eine anwaltliche Vertretung somit nicht als notwendig. Nur die Beschwerdeführerin I hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich in Anbetracht ihres Gesundheitszustandes ohne rechtliche Hilfe im vorliegenden Verfahren nicht zurechtfinden würde bzw. dass sie überfordert wäre. Somit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin I aufgrund von Umständen, die in ihrer Person begründet liegen, gutzuheissen. Dahingegen ist das Gesuch des Beschwerdeführers II aufgrund mangelnder Notwendigkeit der Vertretung abzuweisen.

4.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden weist in der Kostennote einen Zeitaufwand von 4 Stunden und 50 Minuten (Fr. 1'063.-) sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 24.30 aus, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (insgesamt Fr. 1'174.20). Da die unentgeltliche Rechtsvertretung nur der Beschwerdeführerin I zu gewähren ist, kann der Rechtsvertreter nur im Umfang des durch die Vertretung der Beschwerdeführerin I verursachten Aufwands entschädigt werden. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Vertretung des Beschwerdeführers II nur minimale zusätzlichen Aufwendungen verursacht hatte, da sich die Frage, ob ein Umzug allenfalls zumutbar wäre, hauptsächlich auf Tatsachen stützt, welche mit der Beschwerdeführerin I im Zusammenhang stehen. Es rechtfertigt sich deshalb, den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in vollem Umfang zu entschädigen.

4.5 Die Beschwerdeführenden werden auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.  

Nach der Regelung in Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen Entscheidungsspielraum belassen, grundsätzlich als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats E vom 9. März 2017 sowie die Dispositiv-Ziff. IV der Beschlüsse der Sozialbehörde D jeweils vom 29. November 2016 werden aufgehoben und die Sache zu ergänzender Abklärung und neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

4.    Die Verfahrenskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Beschwerdeführenden wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Der Beschwerdeführerin I wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Das Gesuch des Beschwerdeführers II um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

       RA C wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'087.30.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (total Fr. 1'174.20) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin I nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an …