{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.10.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00292_04-10-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217559&W10_KEY=4467071&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "18d9e436c9d17e74a61a3cf12e48bcb0"}, "Num": [" VB.2017.00292"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.04.1  VB.2017.00292"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.04.1  VB.2017.00292"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.04.1  VB.2017.00292"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Dienstleistungsverbot | [Der Beschwerdegegner verh\u00e4ngte gegen\u00fcber der Beschwerdef\u00fchrerin mit Sitz in \u00d6sterreich eine Dienstleistungssperre von 31 Monaten im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit. b EntsG (alte Fassung), weil jene gegen Art. 2 Abs. 1 EntsG in Verbindung mit Art. 327a OR verstossen habe, indem sie 14 Arbeitnehmer w\u00e4hrend eines Arbeitseinsatzes in Z\u00fcrich von Januar bis April 2015 insgesamt \u20ac 16'660.93 bzw. Fr. 20'159.73 zu wenig Spesenentsch\u00e4digungen ausgerichtet habe.] Gem\u00e4ss Art. 2 Abs. 1 lit. a EntsG m\u00fcssen ausl\u00e4ndische Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber, welche Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Rahmen grenz\u00fcberschreitender Dienstleistungen in die Schweiz entsenden, diesen mindestens die  Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrats, allgemeinverbindlich erkl\u00e4rten Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen und Normalarbeitsvertr\u00e4gen im Bereich der minimalen Entl\u00f6hnung inklusive Zuschl\u00e4ge vorgeschrieben sind (E. 2.1). Bei \u00dcberpr\u00fcfung der Einhaltung der massgeblichen Lohnbedingungen ist ein Lohnvergleich durchzuf\u00fchren basierend auf einer Gegen\u00fcberstellung des den entsandten Arbeitnehmenden effektiv ausgerichteten Lohns (Ist-Seite) mit dem in der Schweiz geschuldeten Lohn (Soll-Seite); offenbart der Lohnvergleich einen Verstoss gegen Art. 2 EntsG, kann die durch den Kanton bezeichnete Beh\u00f6rde dies nach Art. 9 Abs. 2 EntsG sanktionieren (E. 2.2 f.).  Aus Art. 2 Abs. 3 EntsG ergibt sich (e contrario), dass arbeitgeberische Zahlungen, welche der Deckung der tats\u00e4chlichen Aufwendungen der Arbeitnehmenden f\u00fcr den Einsatz in der Schweiz dienen, f\u00fcr den Lohnvergleich nicht zum Grundlohn hinzugez\u00e4hlt werden d\u00fcrfen; kann die \u00dcbernahme oder die Verg\u00fctung dieser Kosten von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber nicht nachgewiesen werden, werden sie daher vom effektiv ausgerichteten Grundlohn (anteilsm\u00e4ssig pro Stunde) in Abzug gebracht (E. 4.1). Der Beschwerdegegner ging diesen Vorgaben entsprechend vor, schenkte allerdings bei der Berechnung der jeweiligenIst-L\u00f6hne den effektiv ausgerichteten bzw. gem\u00e4ss \u00f6sterreichischem Recht geschuldeten Weihnachts- und Urlaubsgeldern zu wenig Beachtung (E. 4.2). Von ihm zu Recht nicht in die Ist-Berechnung miteinbezogen wurden demgegen\u00fcber die unter dem Titel \"Pr\u00e4mie LF/PFL\" geleisteten Zahlungen der Beschwerdef\u00fchrerin (E. 4.3). Damit geht die Sanktionierung der Beschwerdef\u00fchrerin von einer falschen tats\u00e4chlichen Grundlage aus (E. 4.4).\r\rTeilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:46:52", "Checksum": "1306c6d375ecd2685606d1a256773528"}